ÄNDERUNGEN DURCH DAS WACHSTUMSCHANCENGESETZ, DAS VIERTE BÜROKRATIEENTLASTUNGSGESETZ (BEG IV) UND DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2024 (JSTG 2024)

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8. Juli 2025

Betreff: Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

GZ: III C 2 - S 7295/00005/003/080

DOK: COO.7005.100.4.12398827

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Gesetzliche Änderungen .................................................................................................................................1

II.

Änderung der Verwaltungsauffassung .......................................................................................................2

1.

Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG

2

2.

Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG in einem als Gutschrift verwendeten

Dokument

3

III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass................................................................................3

Anwendungsregelung ............................................................................................................................................ 11

Schlussbestimmungen ........................................................................................................................................... 11

I.

Gesetzliche Änderungen

1

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steu-

ervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz), BGBl. I

Nr. 108, wurde u. a. die folgende Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen:

Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldun-

gen wurde von 1.000 € auf 2.000 € angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG).

2

Mit dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der

Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV),

BGBl. I Nr. 323, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

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Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG wurde von

zehn auf acht Jahre verkürzt.

Der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

wurde von 7.500 € auf 9.000 € angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2a Satz 1 UStG).

Der Grenzbetrag in § 25a Absatz 4 Satz 2 UStG wurde von 500 € auf 750 € erhöht.

3

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (JStG 2024), BGBl. I Nr. 387, wurden u. a.

folgende Änderungen im UStG beschlossen:

Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung

oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, können (wieder) unter § 14c Ab-

satz 2 UStG fallen.

Die Formulierung der Abgabenordnung für die elektronische Erklärungsübermittlung an

die Finanzbehörden wurde redaktionell angepasst.

II.

Änderung der Verwaltungsauffassung

4

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der o. a. Ände-

rungen des UStG Folgendes:

1.

Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG

5

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt nach § 27 Absatz 40 Satz 1 UStG regulär für alle

Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Mithin

brauchen nach der neuen Rechtslage regelmäßig Rechnungen nicht mehr aufbewahrt zu werden,

die vor dem 1. Januar 2017 (Beginn der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in

diesen Fällen: 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016) ausgestellt worden sind. Bei Kreditin-

stituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstituten gilt dies nach § 27 Absatz 40

Satz 2 UStG allerdings erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2026 noch

nicht abgelaufen ist.

6

Korrespondierend zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG wurde auch

§ 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG angepasst. Die Ausführungen zu Rn. 5 gelten analog für die Beur-

teilung der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Ab-

satz 2 Nummer 2 UStG.

7

Nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in Verbindung mit § 147 Absatz 3 Satz 5 AO läuft die Aufbewah-

rungsfrist jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind,

für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft auch Rechnungen, die für

eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Grundstücksfällen relevant sind. In derartigen

Fällen endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehn-

jährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG abgelaufen ist.

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8

Die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Absatz 1 UStG

oder § 22f Absatz 1 bis 4 UStG) wurden nicht verkürzt; sie sind weiterhin zehn Jahre aufzubewah-

ren.

2.

Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG in einem als Gutschrift verwendeten Dokument

9

Durch die Neufassung von § 14c Absatz 2 Satz 2 UStG wird geregelt, dass eine Person zu Unrecht

ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann, wenn der Steuerausweis in einer Gut-

schrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt. Die Regelung in der neuen Num-

mer 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. In Nummer 2 wird neu der Sachverhalt geregelt, dass

der unberechtigte Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.

10

Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn er einem nach ei-

ner vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem

Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lie-

ferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an ei-

nen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B.

beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer be-

reits nach § 14c Absatz 2 Satz 1 UStG.

11

Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nach dem

BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021 S. 54, einer Rechnung

nicht gleichsteht, fielen derartige Sachverhalte nicht unter § 14c Absatz 2 UStG a. F. Nach der Ge-

setzesänderung ist das Urteil insoweit für ab dem 6. Dezember 2024 (Tag nach Verkündigung des

JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden.

III.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

12

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2025- III C 3 - S 7134/00025/002/012

(COO.7005.100.2.12275453), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1.5 Abs. 10 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(§ 15a Abs. 1 UStG)“.

2.

In Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „zehn Jahre“ durch die Angabe „acht Jahre“

ersetzt.

3.

In Abschnitt 13b.14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „zehn Jahre“ durch die Angabe „acht Jahre“

ersetzt.

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4.

Abschnitt 14.3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„5Dies kann dazu führen, dass ein Unternehmer als Empfänger der Gutschrift

unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet.“

bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:

„6Wird in der Gutschrift an einen Unternehmer Umsatzsteuer gesondert

ausgewiesen, obwohl dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist – z. B. bei dem

Verkauf eines nicht unternehmerisch genutzten Pkw – schuldet er den

Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. 7Wird aufgrund einer vorherigen

Vereinbarung ein Dokument erstellt, als Gutschrift verwendet und widerspricht

der Empfänger diesem Dokument nicht unverzüglich (siehe dazu Absatz 4),

obwohl er nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich

ausgeführt hat, schuldet er die unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2

Satz 2 Nr. 2 UStG.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:

„5Wurde eine Vereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen und daraufhin ein

Dokument mit gesondertem Steuerausweis erstellt, obwohl der Empfänger des

Dokuments nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht

tatsächlich ausgeführt hat, muss er dem Dokument unverzüglich widersprechen,

um die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG zu vermeiden. 6Erfolgt der

Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der

dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines

Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer bereits

nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.“

bb) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:

„7Der Widerspruch wirkt - auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers –

mit Ausnahme eines unverzüglichen Widerspruchs nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

UStG erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-Urteil vom

19.05.1993 - V R 110/88, BStBl II S. 779, und Abschnitt 15.2a Abs. 11).“

cc) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die neuen Sätze 8 und 9.

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5.

Abschnitt 14b.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Satz 1 wird die Angabe „zehn Jahre“ durch die Angabe „acht Jahre“ ersetzt.

b)

Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„3Dies betrifft auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung mit einer

zehnjährigen Berichtigungsfrist (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG) relevant sind. 4In derartigen

Fällen endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr

des zehnjährigen Berichtigungszeitraums abgelaufen ist.“

6.

Abschnitt 14c.2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 12 wird gestrichen.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. 1Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für

eine Leistung, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausführt, z. B.

Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatbereich (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). 2Das

Gleiche gilt, wenn er – statt selber eine Rechnung auszustellen – eine

Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erhält. 3Bei einer Steuer nach § 14c

Abs. 2 Satz 1 UStG kommt es nicht darauf an, ob ein unverzüglicher

Widerspruch im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG vorliegt, vielmehr ist

die Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG zu beseitigen.

B e is pie l:

1Unternehmer U verkauft einen nicht unternehmerisch genutzten Pkw an

einen Gebrauchtwagenhändler. 2Über den Verkauf wird (in einer

Rechnung oder einer Gutschrift) Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

3U schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.“

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. 1Zwei Personen vereinbaren, über eine Leistung mit einer Gutschrift (vgl.

Abschnitt 14.3)

abzurechnen.

2Der

Gutschriftsempfänger

ist

nicht

Unternehmer oder führt die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich aus.

3Trotzdem wird in dem als Gutschrift verwendeten Dokument Umsatzsteuer

offen ausgewiesen. 4Der Gutschriftsempfänger schuldet den unberechtigten

Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG, wenn er dem als Gutschrift

verwendeten Dokument nicht unverzüglich widerspricht.

B e is pie l:

1Nichtunternehmer N, z. B. eine Privatperson, verkauft einen Pkw an einen

Gebrauchtwagenhändler.

2Dieser erstellt vereinbarungsgemäß eine

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Gutschrift, in der er Umsatzsteuer gesondert ausweist. 3N widerspricht

diesem Dokument nicht unverzüglich.

4N schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

UStG.“

c)

Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Der Steueranspruch aus § 14c Abs. 2 UStG besteht vorbehaltlich Absatz 5

grundsätzlich

unabhängig

davon,

ob

der

Rechnungsempfänger

(Gutschriftsaussteller) die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als

Vorsteuer abgezogen hat oder nicht.“

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„3In den Fällen des § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG (nach vorheriger Vereinbarung als

Gutschrift verwendetes Dokument mit gesondertem Steuerausweis) entsteht bei

einem unverzüglichen Widerspruch durch den Empfänger (vgl. Abschnitt 14.3

Abs. 4) keine Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. 4Im Übrigen führt alleine ein (späterer)

wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift nicht zur Beseitigung der

Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 UStG, sodass in diesem Fall der

Gutschriftempfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14c Abs. 2 UStG

schuldet, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.“

7.

Abschnitt 15.1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug eines Unternehmers, der steuerfreie Umsätze

nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG oder nach einer entsprechenden Regelung in einem anderen

Mitgliedstaat erbringt, vgl. Abschnitte 15.2 Abs. 3 und 15.13 Abs. 6. 2Der Vorsteuerabzug ist

auch ausgeschlossen, wenn solche Unternehmer trotz Steuerfreiheit ihrer eigenen

Umsätze einen Steuerbetrag offen ausweisen und diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG

schulden.“

8.

Abschnitt 15.2a Abs. 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Satz 2 wird nach dem Wort „Gutschriftausstellers“ das Wort „grundsätzlich“

eingefügt.

b)

Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

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„4In den Fällen des § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG (unverzüglicher Widerspruch gegen

ein als Gutschrift verwendetes Dokument) hat der Gutschriftsaussteller schon dem

Grunde nach keinen Vorsteueranspruch (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 1).“

9.

Abschnitt 18.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter

„über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über

die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

10. Abschnitt 18.2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Sätze 6 und 7 wird jeweils die Angabe „7.500 €“ durch die Angabe „9.000 €“

ersetzt.

b)

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1.000 €“ durch die Angabe „2.000 €“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „7.500 €“ durch die Angabe „9.000 €“ ersetzt.

11. In Abschnitt 18.4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die

Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

12. In Abschnitt 18.7b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die

Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

13. In Abschnitt 18.9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die

Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

14. Abschnitt 18.13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Der

im

übrigen

Gemeinschaftsgebiet

ansässige

Unternehmer

hat

den

Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich

bestimmte Schnittstelle dem BZSt zu übermitteln.“

b)

Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

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„2Die Übermittlung hat dabei über das elektronische Portal zu erfolgen, das der

Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtet hat.“

c)

Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die neuen Sätze 3 bis 5.

15. In Abschnitt 18.14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die

Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

16. Abschnitt 18a.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die

amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

b)

In Satz 4 wird das Wort „Datenfernübertragung“ durch die Wörter „amtlich

bestimmten Schnittstelle“ ersetzt.

17. Abschnitt 18c.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter

„über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

b)

In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter

„über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

18. In Abschnitt 18g.1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die

Wörter „Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

19. Abschnitt 18h.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter

„über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter

„über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

20. In Abschnitt 18i.1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die

Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

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21. In Abschnitt 18j.1 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die

Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

22. In Abschnitt 18k.1 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die

Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

23. Abschnitt 22b.1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die

Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die

Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

b)

In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter

„über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.

24. Abschnitt 25a.1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„3§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c UStG ist zu beachten.“

b)

Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Die Begriffe Kunstgegenstände und Sammlungsstücke sind nach den gleichen

Merkmalen wie für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in

Verbindung mit den Nummern 49 Buchstabe f, 53 und 54 der Anlage 2 des UStG

abzugrenzen.“

c)

Absatz 11a wird wie folgt geändert:

aa) Beispiel 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 3 wird die Angabe „2.500 €“ durch die Angabe „3.000 €“ ersetzt.

bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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„4Da W den Einkaufspreis des im Nachlass enthaltenen Kunstgegenstands

nicht ermitteln kann, ist bei Veräußerung des Gegenstands die Pauschalmarge

anzuwenden:

Verkaufspreis

3.000,00 €

davon 30 % (= Pauschalmarge)

900,00 €

darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %)

143,70 €

Besondere Bemessungsgrundlage

756,30 €“.

bb) In Satz 10 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.

d) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.

bb) In Satz 6 Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „500 €“ durch die Angabe

„750 €“ ersetzt.

cc) Beispiel 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 wird die Angabe „600 €“ durch die Angabe „800 €“ ersetzt.

bbb) In Satz 3 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.

ccc) In Satz 6 wird die Angabe „3.500 €“ durch die Angabe „3.300 €“ ersetzt.

e)

Absatz 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.

f)

In Absatz 17 Satz 2 Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „500 €“ durch die Angabe

„750 €“ ersetzt.

g)

In Absatz 19 Satz 3 wird das Wort „Übrigen“ durch das Wort „übrigen“ ersetzt.

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Anwendungsregelung

13

Die Grundsätze dieses Schreibens sind vorbehaltlich der Rn. 14 ab dem 1. Januar 2025 anzuwen-

den.

14

Die Grundsätze der Rn. 9 bis 11 und Rn. 12 Nr. 4, 6 und 8 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die

nach dem 5. Dezember 2024 (Verkündung des JStG 2024) verwirklicht worden sind.

15

Das BMF-Schreiben vom 19. August 2021, BStBl I S. 1087, wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.