ÄNDERUNG DES UMSATZSTEUER-ANWENDUNGSERLASSES; ABSCHNITT 18E.1 USTAE - BESTÄTIGUNG EINER AUSLÄNDISCHEN UMSATZSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

6. Juni 2025

– E-Mail-Verteiler U 1 –

– E-Mail-Verteiler U 2 –

Betreff: Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses;

Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer

GZ: III C 5 - S 7427-d/00014/001/002

DOK: COO.7005.100.2.11418369

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeines ............................................................................................................................................................... 1

II.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ............................................................................... 2

Anwendungsregelung ..................................................................................................................................................... 2

Schlussbestimmungen ................................................................................................................................................... 3

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Allgemeines

1

Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird geändert. Es wird geregelt, dass

Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG

ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-

Abfrage durchgeführt werden können.

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II.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch

das

BMF-Schreiben

vom

31. März 2025

III C 2

S 7124/00010/002/109

(COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. 977, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18e.1 wie folgt

geändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer

deutschen USt-IdNr. stellen.“

2.

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen über das

Internet (www.bzst.de) an das BZSt stellen.“

b)

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitige

Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen.“

c)

In Satz 3 wird nach dem Wort „Aufbewahrung“ das Wort „des“ durch das Wort „eines“

ersetzt.

3.

Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.

4.

Absatz 5 wird gestrichen.

Anwendungsregelung

3

Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem 20. Juli 2025 anzuwenden.

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Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine

Übergangszeit

auf

den

Internetseiten

des

Bundesministeriums

der

Finanzen

(https://www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung.

Im Auftrag