Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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Oberste Finanzbehörden
der Länder
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
6. Juni 2025
– E-Mail-Verteiler U 1 –
– E-Mail-Verteiler U 2 –
Betreff: Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses;
Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
GZ: III C 5 - S 7427-d/00014/001/002
DOK: COO.7005.100.2.11418369
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeines ............................................................................................................................................................... 1
II.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ............................................................................... 2
Anwendungsregelung ..................................................................................................................................................... 2
Schlussbestimmungen ................................................................................................................................................... 3
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I.
Allgemeines
1
Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird geändert. Es wird geregelt, dass
Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG
ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-
Abfrage durchgeführt werden können.
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II.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
2
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch
das
BMF-Schreiben
vom
31. März 2025
–
III C 2
–
S 7124/00010/002/109
(COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. 977, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18e.1 wie folgt
geändert:
1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer
deutschen USt-IdNr. stellen.“
2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen über das
Internet (www.bzst.de) an das BZSt stellen.“
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitige
Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen.“
c)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Aufbewahrung“ das Wort „des“ durch das Wort „eines“
ersetzt.
3.
Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
4.
Absatz 5 wird gestrichen.
Anwendungsregelung
3
Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem 20. Juli 2025 anzuwenden.
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Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit
auf
den
Internetseiten
des
Bundesministeriums
der
Finanzen
(https://www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung.
Im Auftrag