ÄNDERUNG DES BMF-SCHREIBENS ZUR ANWENDUNG DER MITTEILUNGSVERORDNUNG AB 2025

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7. Juli 2025

Betreff: Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung

Bezug: TOP 10.2 und 10.3 der Sitzung AO II/2025

Anlagen: 1

GZ: IV D 1 - S 0229/00120/007/030

DOK: COO.7005.100.4.12436295

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur An-

wendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 vom 12. Dezember 2024,

BStBl I S. 1618, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert1:

1.

Randnummern 22 und 23 werden wie folgt gefasst:

„22

Diese Mitteilungspflicht gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV grundsätzlich

nicht,

- wenn der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forst-

wirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt

hat und

- die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers er-

folgt ist. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen an-

gegebene Konto angesehen werden.

Die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV gilt auch, wenn ein

hauptberuflich tätiger Freiberufler mit dieser Tätigkeit organisatorisch zusam-

menhängend sonstige selbständige Einkünfte erzielt (z.B. selbständiger Rechts-

anwalt ist zugleich auch als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder tä-

1 Änderungen sind durch einen Randstrich gekennzeichnet.

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tig) und die Zahlungen auf sein Geschäftskonto geleistet werden; § 2 Absatz 1

Satz 3 MV bleibt hiervon unberührt.

Gleiches gilt, wenn im sachlichen Zusammenhang mit einer hauptberuflichen

land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit eine nebenberufliche

land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

23

Mitzuteilen sind vor allem Zahlungen

- an Privatpersonen/Nichtunternehmer oder

- an Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt

haben oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben (z. B.

Zahlungen auf ein Konto, das nicht in den Geschäftsbriefen angegeben wurde,

Zahlung durch Aufrechnung).

Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die diesen nicht für eine Leis-

tung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Stelle)

zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zah-

lungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Um-

stand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nicht-

unternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unter-

nehmerischen Bereich - insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im

Rahmen von Außenprüfungen - möglich ist.“

2.

Randnummer 25 wird wie folgt gefasst:

„25

Als Zahlung i. S. d. § 2 MV ist jedwede Vermögensmehrung des Zahlungsempfän-

gers zu verstehen. Dies ist nicht auf Zahlungen beschränkt, die auf fiskalisches

Handeln der öffentlichen Stelle zurückzuführen sind. Woher die Mittel für die

Zahlung stammen, ist grundsätzlich unerheblich. Rückzahlungen oder Rück-

erstattungen durch die öffentliche Stelle von Beträgen, die zuvor von einem Drit-

ten oder dem betroffenen (Rück-)Zahlungsempfänger selbst an die mitteilungs-

pflichtige Stelle gezahlt wurden, stellen dagegen grundsätzlich keine Zahlung i. S.

d. § 2 MV dar.

Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleis-

tung an die mitteilungspflichtige Stelle zugeordnet werden können, da die Mittei-

lungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der mitteilungspflichtigen

Stelle und dem Zahlungsempfänger voraussetzt (z.B. Subventionen und ähnliche

Fördermaßnahmen, wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen; Zah-

lungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder, siehe aber auch die allgemeinen Aus-

nahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV in Anlage 1).

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Zu den Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die mitteilungspflich-

tige Stelle zugeordnet werden können, gehören auch Schadensersatzleistungen.

Für bestimmte Entschädigungszahlungen sind jedoch nach § 2 Absatz 2 MV Aus-

nahmen von der Mitteilungspflicht zugelassen worden, soweit sie auf einer ge-

setzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen und nicht der Kompensa-

tion entgangener Einnahmen oder Gewinne dienen („echter Schadensersatz“). In-

soweit wird auf Anlage 1 verwiesen.“

3.

Randnummer 32 wird wie folgt gefasst:

„32

Von der Ausnahme sind auch Zahlungen erfasst, bei denen der Steuerabzug allein

wegen der Steuerfreiheit nicht durchzuführen ist, wie zum Beispiel bei Zahlungen

von Beihilfebezügen i. S. d. § 3 Nummer 11 EStG oder Reisekostenvergütungen i.

S. d. § 3 Nummer 13 EStG. Dies bedingt, dass die Zahlung im Lohnkonto des Ar-

beitnehmers erfasst und dort als steuerfrei ausgewiesen wird.“

4.

Randnummer 41 wird wie folgt gefasst:

„41

Die Festsetzung der Gewerbesteuer ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung der

Steuerermäßigung nach § 35 Absatz 1 EStG. Jede Herabsetzung der Gewerbesteu-

erfestsetzung ist deshalb nach § 4 MV dem Finanzamt mitzuteilen.“

5.

Randnummer 59 wird wie folgt gefasst:

„59

Neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 8 Ab-

satz 1 Satz 2 MV folgende Angaben zu übermitteln:

1. bei Mitteilungen über Zahlungen (§§ 2, 3 und 5 MV):

a) der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden

Anspruchs,

b) die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

c) der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird,

d) das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung sowie

e) bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leis-

tung erbracht wurde.

Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder

teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3

AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der

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mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 8 Absatz 1 Satz 3

MV).

Für Mitteilungen über Zahlungen, insbesondere für Mitteilungen nach § 2 MV,

gilt zudem: Wurden in einem Kalenderjahr mehrere gleichartige Zahlungen

(d.h. mit demselben Rechts- bzw. Zahlungsgrund) angewiesen, können diese in

einem Datensatz gebündelt übermittelt werden. Dabei ist jede Zahlung einzeln

aufzuführen und gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 MV sind zu jeder Zahlung die o.g.

Angaben zu übermitteln. Mitteilungen über geleistete Zahlungen, die auf un-

terschiedlichen Gründen beruhen, müssen in separaten Datensätzen übermit-

telt werden.

2. bei Mitteilungen über Verwaltungsakte (§§ 4 und 6 MV) der Gegenstand und

der Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung.“

6.

Anlage 1 wird wie aus der Anlage zu diesem Schreiben ersichtlich neugefasst.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Anlage 1

Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

nach § 2 Absatz 2 MV

Abgeordnete

-

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,

-

steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,

-

steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.

Entschädigungsgesetze

-

Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädi-

gungsgesetz)

-

Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besat-

zungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleis-

tungsgesetz)

-

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1

Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.

Fremdsprachenassistenten

Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i. S. d. § 3

Nummer 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungs-

maßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)

Zahlungen an den Betroffenen nach diesem Gesetz.

Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene

Energieträger

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Zahlungen für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 JVEG sowie von Dritten nach § 23

Absatz 2 JVEG.

Reisekostenerstattung für ausländische Vortragende oder Gastdozenten, wenn zusätzlich kein Honorar

gezahlt wird (reine Auslagenerstattung)

Rückerstattung bei Überzahlung oder nachträglicher Ermäßigung von Gerichtskosten oder Prüfungs-

gebühren

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Zahlungen nach § 6 USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden

und weniger als 3.000 EUR betragen.

Zahlungen im Bereich der Justiz

-

Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene,

wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen,

Seite 2

-

Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten bei einem Freispruch, Ablehnung der Eröff-

nung der Hauptverhandlung oder bei Einstellung des Verfahrens (§§ 467, 467a StPO),

-

Auszahlung von im Rahmen der Vermögensabschöpfung eingezogenen Vermögenswerten,

-

Weiterleitung oder Rückzahlung einer Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegungen,

-

Weiterleitung der durch den Gerichtsvollzieher durchgesetzte Zahlungen des Schuldners an den Gläu-

biger,

-

Auszahlung von Zwangsversteigerungserlösen durch das Vollstreckungsgericht,

-

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG, die von den Gerichten an

ihre Mitglieder und deren Stellvertreter gezahlt werden,

-

Zahlungen im Rahmen der Bewährungshilfe an Probanden und Probandinnen,

-

Entschädigungszahlungen, die echten Schadenersatz darstellen:

-

Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichem Verwahrvertrag (§§ 280, 688 BGB),

-

Entschädigungszahlungen wegen konventionswidriger Haft (Art. 5 EMRK),

-

Entschädigungsansprüche wegen der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren (§ 198 GVG) und

-

Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

(StrEG).