ÄNDERUNG DES BMF-SCHREIBENS VOM 2. JANUAR 2025

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

IVC2@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

1. August 2025

Betreff: Änderung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2025, BStBl I S. 92

Bezug: Anpassung des UmwStE 2025 - Rn. 15.35a und Rn. Org. 03

GZ: IV C 2 - S 1978/00051/004/026

DOK: COO.7005.100.3.12628726

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur

Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes vom 2. Januar 2025 – IV C 2 – S 1978/00035/

020/040, COO.7005.100.4.10951618 mit Wirkung für alle offenen Fälle wie folgt geändert:

1.

Rn. 15.35a wird wie folgt gefasst:

Zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen sieht § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz

UmwStG vor, dass auch eine mittelbare Veräußerung eines Anteils am übertragenden oder

übernehmenden Rechtsträger durch ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7

erster Halbsatz UmwStG als Veräußerung eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten

Körperschaft i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 4 UmwStG gilt. Daraus ergibt sich, dass in den Fällen der

Vorbereitung einer Veräußerung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG, in denen zunächst eine

(nach der Konzernausnahme i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG unschädliche)

Spaltung auf ein verbundenes Unternehmen erfolgt ist, nicht nur die anschließende unmittel-

bare Veräußerung von Anteilen an der an der Spaltung beteiligter Rechtsträger durch ein

verbundenes Unternehmen, sondern auch deren mittelbare Veräußerung in Gestalt einer

Veräußerung von Anteilen zwischengeschalteter Gesellschaften dazu führt, dass § 15 Absatz 2

Satz 2 UmwStG nach § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 4 UmwStG

anzuwenden ist.

Beispiel:

Die X-GmbH ist zu jeweils 100 % an der GmbH 1 und der GmbH 2 beteiligt. GmbH 1 ist zu

jeweils 100 % an der GmbH 3 (übertragender Rechtsträger) und der GmbH 4 (übernehmender

Rechtsträger) beteiligt. Die GmbH 3 spaltet im Jahr 01 einen Teilbetrieb zu Buchwerten (§ 15

Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 UmwStG) auf die GmbH 4 ab. Der abgespaltene Teilbetrieb

macht 25 % des Wertes der Anteile der GmbH 1 an der GmbH 3 am steuerlichen Übertragungs-

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stichtag aus. Im Jahr 02 veräußert zunächst die GmbH 1 die Beteiligung an der GmbH 4 an die

GmbH 2. Anschließend veräußert

a)

die X GmbH die Beteiligung an der GmbH 2 an eine außenstehende Person,

b)

die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH 4 an eine außenstehende Person,

c)

die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH 4 an die GmbH 5, an der die GmbH 2 zu

100 % beteiligt ist; anschließend veräußert die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH

5 an eine außenstehende Person.

Lösung:

Die unmittelbare Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 4 durch die GmbH 1 an die GmbH

2 ist unschädlich, da die GmbH 2 ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7

erster Halbsatz UmwStG ist und damit nicht als außenstehende Person gilt. Wäre die GmbH 2

hingegen eine außenstehende Person, würde die Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 4

nach § 15 Absatz 2 Satz 5 UmwStG zu der unwiderlegbaren Vermutung führen, dass durch die

Spaltung eine Veräußerung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG vorbereitet wurde und

die entsprechenden Rechtsfolgen einer steuerschädlichen Anteilsveräußerung i. S. d. Rn. 15.33

ff. zu ziehen wären. Die anschließende Veräußerung der Beteiligung an

a)

der GmbH 2 durch die X GmbH ist schädlich nach § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter

Halbsatz UmwStG i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 2 und Satz 5 UmwStG. Die GmbH 2 hat

die unmittelbare Beteiligung an der an der Spaltung beteiligten GmbH 4 („dieses

Anteils“ i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG) wegen § 15 Absatz 2

Satz 7 erster Halbsatz UmwStG unschädlich von der GmbH 1 erworben.

Anschließend wird dieser Anteil durch Veräußerung der Beteiligung der X GmbH an

der GmbH 2 mittelbar an eine außenstehende Person veräußert, sodass nach § 15

Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2

UmwStG eine steuerschädliche Anteilsveräußerung vorliegt. Zu den Rechtsfolgen vgl.

Rn. 15.33 ff.

b)

der GmbH 4 durch die GmbH 2 ist schädlich nach § 15 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 5

UmwStG. Die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 5 UmwStG für die Anwendung

des § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG sind unmittelbar erfüllt.

c)

der GmbH 4 durch die GmbH 2 an die GmbH 5 ist ebenfalls wegen § 15 Absatz 2

Satz 7 erster Halbsatz UmwStG als unmittelbare konzerninterne Veräußerung an ein

verbundenes Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB unschädlich (keine Veräußerung

an eine außenstehende Person). Die anschließende Veräußerung der Beteiligung an

der GmbH 5 durch die GmbH 2 an eine außenstehende Person ist eine mittelbare

schädliche Veräußerung i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. § 15

Absatz 2 Satz 2 und Satz 5 UmwStG. Denn die GmbH 2 ist verbundenes Unternehmen

i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG, an die die Beteiligung an der

GmbH 4 zuvor von der GmbH 1 unschädlich veräußert wurde. Daher ist auch die

mittelbare Veräußerung der (durch die GmbH 5 vermittelten) Beteiligung an der

GmbH 4, die mehr als 20 % des Werts der Anteile an der GmbH 3 am steuerlichen

Übertragungsstichtag ausmachen, schädlich.

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Abwandlung:

Wie Beispiel, allerdings soll der abgespaltene Teilbetrieb nur 15 % des Wertes der Anteile der

GmbH 1 an der GmbH 3 am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen. Eine Veräußerungs-

absicht an außenstehende Personen liegt im Zeitpunkt der Spaltung vor.

Lösung:

Die Veräußerungen in den Varianten a) bis c) an außenstehende Personen sind wie im

Ausgangsfall schädlich, da bereits die unmittelbare (b)) bzw. mittelbare (a) und c)) Veräußerung

eines einzigen Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft nach Satz 4 (b)) bzw.

Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. Satz 4 ausreicht, damit Satz 2 (dessen Voraussetzungen aufgrund

der Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Spaltung erfüllt sind) zur Anwendung kommen

kann.

2.

Rn. Org.03 wird wie folgt gefasst:

Eine Organschaft kann durch den übernehmenden Rechtsträger mit steuerlicher Rückwirkung

begründet werden, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung (§ 14 Absatz 1

Satz 1 Nummer 1 KStG) bereits im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger erfüllt waren.

Der übernehmende Rechtsträger tritt insoweit in die Rechtsstellung des übertragenden Rechts-

trägers ein. Werden die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung erst infolge der

Umwandlung geschaffen (z. B. übertragender Rechtsträger und übernehmender Rechtsträger

besitzen vor der Umwandlung eine Beteiligung von nicht mehr als 50 %), ist die rückwirkende

erstmalige Begründung einer Organschaft nur möglich, wenn der Beginn des Wirtschaftsjahres

gem. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG nicht vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag

liegt.

Im Auftrag

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