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1. August 2025
Betreff: Änderung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2025, BStBl I S. 92
Bezug: Anpassung des UmwStE 2025 - Rn. 15.35a und Rn. Org. 03
GZ: IV C 2 - S 1978/00051/004/026
DOK: COO.7005.100.3.12628726
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur
Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes vom 2. Januar 2025 – IV C 2 – S 1978/00035/
020/040, COO.7005.100.4.10951618 mit Wirkung für alle offenen Fälle wie folgt geändert:
1.
Rn. 15.35a wird wie folgt gefasst:
Zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen sieht § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz
UmwStG vor, dass auch eine mittelbare Veräußerung eines Anteils am übertragenden oder
übernehmenden Rechtsträger durch ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7
erster Halbsatz UmwStG als Veräußerung eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten
Körperschaft i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 4 UmwStG gilt. Daraus ergibt sich, dass in den Fällen der
Vorbereitung einer Veräußerung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG, in denen zunächst eine
(nach der Konzernausnahme i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG unschädliche)
Spaltung auf ein verbundenes Unternehmen erfolgt ist, nicht nur die anschließende unmittel-
bare Veräußerung von Anteilen an der an der Spaltung beteiligter Rechtsträger durch ein
verbundenes Unternehmen, sondern auch deren mittelbare Veräußerung in Gestalt einer
Veräußerung von Anteilen zwischengeschalteter Gesellschaften dazu führt, dass § 15 Absatz 2
Satz 2 UmwStG nach § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 4 UmwStG
anzuwenden ist.
Beispiel:
Die X-GmbH ist zu jeweils 100 % an der GmbH 1 und der GmbH 2 beteiligt. GmbH 1 ist zu
jeweils 100 % an der GmbH 3 (übertragender Rechtsträger) und der GmbH 4 (übernehmender
Rechtsträger) beteiligt. Die GmbH 3 spaltet im Jahr 01 einen Teilbetrieb zu Buchwerten (§ 15
Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 UmwStG) auf die GmbH 4 ab. Der abgespaltene Teilbetrieb
macht 25 % des Wertes der Anteile der GmbH 1 an der GmbH 3 am steuerlichen Übertragungs-
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stichtag aus. Im Jahr 02 veräußert zunächst die GmbH 1 die Beteiligung an der GmbH 4 an die
GmbH 2. Anschließend veräußert
a)
die X GmbH die Beteiligung an der GmbH 2 an eine außenstehende Person,
b)
die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH 4 an eine außenstehende Person,
c)
die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH 4 an die GmbH 5, an der die GmbH 2 zu
100 % beteiligt ist; anschließend veräußert die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH
5 an eine außenstehende Person.
Lösung:
Die unmittelbare Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 4 durch die GmbH 1 an die GmbH
2 ist unschädlich, da die GmbH 2 ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7
erster Halbsatz UmwStG ist und damit nicht als außenstehende Person gilt. Wäre die GmbH 2
hingegen eine außenstehende Person, würde die Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 4
nach § 15 Absatz 2 Satz 5 UmwStG zu der unwiderlegbaren Vermutung führen, dass durch die
Spaltung eine Veräußerung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG vorbereitet wurde und
die entsprechenden Rechtsfolgen einer steuerschädlichen Anteilsveräußerung i. S. d. Rn. 15.33
ff. zu ziehen wären. Die anschließende Veräußerung der Beteiligung an
a)
der GmbH 2 durch die X GmbH ist schädlich nach § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter
Halbsatz UmwStG i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 2 und Satz 5 UmwStG. Die GmbH 2 hat
die unmittelbare Beteiligung an der an der Spaltung beteiligten GmbH 4 („dieses
Anteils“ i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG) wegen § 15 Absatz 2
Satz 7 erster Halbsatz UmwStG unschädlich von der GmbH 1 erworben.
Anschließend wird dieser Anteil durch Veräußerung der Beteiligung der X GmbH an
der GmbH 2 mittelbar an eine außenstehende Person veräußert, sodass nach § 15
Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2
UmwStG eine steuerschädliche Anteilsveräußerung vorliegt. Zu den Rechtsfolgen vgl.
Rn. 15.33 ff.
b)
der GmbH 4 durch die GmbH 2 ist schädlich nach § 15 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 5
UmwStG. Die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 5 UmwStG für die Anwendung
des § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG sind unmittelbar erfüllt.
c)
der GmbH 4 durch die GmbH 2 an die GmbH 5 ist ebenfalls wegen § 15 Absatz 2
Satz 7 erster Halbsatz UmwStG als unmittelbare konzerninterne Veräußerung an ein
verbundenes Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB unschädlich (keine Veräußerung
an eine außenstehende Person). Die anschließende Veräußerung der Beteiligung an
der GmbH 5 durch die GmbH 2 an eine außenstehende Person ist eine mittelbare
schädliche Veräußerung i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. § 15
Absatz 2 Satz 2 und Satz 5 UmwStG. Denn die GmbH 2 ist verbundenes Unternehmen
i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG, an die die Beteiligung an der
GmbH 4 zuvor von der GmbH 1 unschädlich veräußert wurde. Daher ist auch die
mittelbare Veräußerung der (durch die GmbH 5 vermittelten) Beteiligung an der
GmbH 4, die mehr als 20 % des Werts der Anteile an der GmbH 3 am steuerlichen
Übertragungsstichtag ausmachen, schädlich.
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Abwandlung:
Wie Beispiel, allerdings soll der abgespaltene Teilbetrieb nur 15 % des Wertes der Anteile der
GmbH 1 an der GmbH 3 am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen. Eine Veräußerungs-
absicht an außenstehende Personen liegt im Zeitpunkt der Spaltung vor.
Lösung:
Die Veräußerungen in den Varianten a) bis c) an außenstehende Personen sind wie im
Ausgangsfall schädlich, da bereits die unmittelbare (b)) bzw. mittelbare (a) und c)) Veräußerung
eines einzigen Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft nach Satz 4 (b)) bzw.
Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. Satz 4 ausreicht, damit Satz 2 (dessen Voraussetzungen aufgrund
der Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Spaltung erfüllt sind) zur Anwendung kommen
kann.
2.
Rn. Org.03 wird wie folgt gefasst:
Eine Organschaft kann durch den übernehmenden Rechtsträger mit steuerlicher Rückwirkung
begründet werden, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung (§ 14 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 KStG) bereits im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger erfüllt waren.
Der übernehmende Rechtsträger tritt insoweit in die Rechtsstellung des übertragenden Rechts-
trägers ein. Werden die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung erst infolge der
Umwandlung geschaffen (z. B. übertragender Rechtsträger und übernehmender Rechtsträger
besitzen vor der Umwandlung eine Beteiligung von nicht mehr als 50 %), ist die rückwirkende
erstmalige Begründung einer Organschaft nur möglich, wenn der Beginn des Wirtschaftsjahres
gem. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG nicht vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag
liegt.
Im Auftrag
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