POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
BETREFF Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a sowie
Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06 -
(BStBl I S. 594)
GZ IV B 5 - S 1305/19/10003 :008
DOK 2024/0485785
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
I.
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014
(BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl I S. 694)
geändert worden ist, wie folgt geändert:
1.
Im AEAO wird folgende Regelung zu § 89a AO eingefügt:
„AEAO zu § 89a – Vorabverständigungsverfahren:
Inhaltsübersicht
1.
Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
2.
Inhalt und Umfang des Antrags
3.
Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
www.bundesfinanzministerium.de
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 26. Juni 2024
4.
Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
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5.
Widerruf
6.
Geltungszeitraum und Roll Back
7.
Gebühren
1. Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
Zuständigkeiten
1.1.
Zuständig für die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens ist das BZSt
als zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FVG in Verbindung mit der
Delegation durch das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022, BStBl I S. 838. Das BZSt
handelt gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 AO im Einvernehmen mit der zuständigen
obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde (zuständige
Landesfinanzbehörde). Dies gilt für die gesamte Dauer des Vorabverständigungs-
verfahrens (vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 1.3, 1.19, 2.3, 2.7, 3.5, 5.1 und 7.3). Ist in
diesem Abschnitt von „den Finanzbehörden“ die Rede, sind das BZSt und die
zuständige Landesfinanzbehörde gemeinsam gemeint.
Antragstellung
1.2.
Das Vorabverständigungsverfahren bezieht sich auf die steuerliche Beurteilung eines
im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts auf
Grundlage anwendbarer DBA mit einem oder mehreren Staaten. Es wird nur unter
den Voraussetzungen des § 89a AO geführt.
1.3.
In grenzüberschreitenden Fällen, in denen die Auslegung und Anwendung von DBA
in Rede steht, soll das Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO grundsätzlich
vorrangig gegenüber einer verbindlichen Auskunft (§ 89 AO), einer verbindlichen
Zusage (§ 204 AO) oder einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) beantragt werden.
Wird ein Antrag nach § 89, § 204 AO oder § 42e EStG gestellt und kommt nach
summarischer Prüfung auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in
Betracht, soll der Antragsteller in der Regel auf das antragsgebundene Vorab-
verständigungsverfahren verwiesen werden.
1.4.
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 89, § 204 AO oder § 42e EStG ist bis
zum Abschluss einer Vorabverständigungsvereinbarung oder der Ablehnung eines
Vorabverständigungsverfahrens durch den anderen Staat zurückzustellen, soweit er
denselben Sachverhalt oder dieselbe Rechtsfrage betrifft. Kommt es mit dem anderen
Staat zum Abschluss einer Vorabverständigungsvereinbarung, ist ein Antrag nach
§ 89, § 204 AO oder § 42e EStG, der denselben Sachverhalt oder dieselbe Rechts-
frage betrifft, mangels berechtigten Interesses abzulehnen. Vor der Ablehnung ist der
Antragsteller auf die Möglichkeit der Antragsrücknahme hinzuweisen.
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1.5.
Wird die Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens durch den anderen Staat
abgelehnt, kann – auf Antrag des Steuerpflichtigen – eine verbindliche Auskunft
(§ 89 AO), eine verbindliche Zusage (§ 204 AO) oder eine Anrufungsauskunft
(§ 42e EStG) in Betracht kommen. Zu Fragen der grenzüberschreitenden Gewinn-
abgrenzung und Fragen der Betriebsstättengewinnaufteilung sollen unilateral keine
verbindlichen Auskünfte erteilt werden.
1.6.
Gegenstand eines Vorabverständigungsverfahrens können sämtliche Fragen der
Auslegung und Anwendung von DBA sein, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch
nicht verwirklichte Sachverhalte betreffen. Damit kommen neben Fragen der
grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung zwischen einander nahestehenden
Personen oder der Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten weitere Sachverhalte als
Verfahrensgegenstand in Betracht, sofern in diesen Fällen nach dem Recht anderer
beteiligter Staaten Vorabverständigungsverfahren möglich sind.
1.7.
Nur Abkommensberechtigte nach dem zwischen den betroffenen Vertragsstaaten
anzuwendenden DBA sind berechtigt, beim BZSt einen Antrag auf Durchführung
eines Vorabverständigungsverfahrens zu stellen.
1.8.
Personengesellschaften sind nach Artikel 4 Abs. 1 OECD-MA keine in Deutschland
ansässigen Personen, da sie nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts oder eines anderen steuerlichen Merkmals steuerpflichtig sind, und
können daher im Regelfall keine Anträge auf die Durchführung eines Vorab-
verständigungsverfahrens stellen. Abkommens- und damit antragsberechtigt sind
jedoch Personengesellschaften, die gemäß § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung
optiert haben. Haben Personengesellschaften nicht zur Körperschaftsbesteuerung
optiert, ist im Regelfall jeder einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft
abkommensberechtigt, wenn er in einem der Vertragsstaaten ansässig ist. Die
Abkommensberechtigung richtet sich nach dem antragsgegenständlichen DBA
(vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 1.6). Für die Mitunternehmer von Personengesellschaften
gilt, insbesondere mit Blick auf die gesonderte und einheitliche Feststellung nach
§ 180 AO, § 89a Abs. 1 Satz 4 AO.
1.9.
Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft ist die Abkommensberechtigung im Sinne
des Artikels 1 Abs. 1 OECD-MA in Bezug auf den Organträger und die
Organgesellschaft jeweils gesondert nach dem antragsgegenständlichen DBA zu
prüfen. Ein Organträger genießt in Bezug auf die von der Organgesellschaft erzielten
Einkünfte sowie das ihm zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft keinen
Abkommensschutz; in den Fällen des § 15 Satz 2 KStG gilt § 89a Abs. 1 Satz 4 AO.
Soweit der Antrag des Organträgers Geschäftsvorfälle der Organgesellschaft betrifft,
kann sich dieser auf das Abkommen nur berufen, soweit die betreffenden
Geschäftsvorfälle der Organgesellschaft ihn unmittelbar betreffen und bei ihm zu
eigenen Einkünften führen. Zur Gebührenfolge von Anträgen, die mehrere
Organgesellschaften betreffen, vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 7.3.
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1.10.
Auch der zum Steuerabzug verpflichtete Arbeitgeber ist berechtigt, einen Antrag auf
Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens zu stellen (vgl. auch BMF-Schreiben
vom 12. Dezember 2023, BStBl I S. 2179, Rn. 425). Das Antragsrecht eines
abkommensberechtigten Arbeitnehmers bleibt hiervon unberührt. Betrifft der gleiche
Sachverhalt eine Vielzahl von Arbeitnehmern, ist es ausreichend, wenn der
Arbeitgeber einen zusammengefassten Antrag stellt. Die Bindungswirkung einer
allein vom Arbeitgeber beantragten Vorabverständigungsvereinbarung erstreckt sich
ausschließlich auf das Lohnsteuerabzugsverfahren und nicht auch auf das
Einkommensteuerveranlagungsverfahren der Arbeitnehmer.
1.11.
Der Antrag bestimmt den Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag hat den genau
bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalt
sowie den zeitlichen Anwendungsbereich, auf den sich das Vorabverständigungs-
verfahren beziehen soll, darzustellen (vgl. auch § 89a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO und
AEAO zu § 89a, Nr. 2 ff.). Die Ausführungen im AEAO zu § 89, Nr. 3.4.2 Satz 2 zu
noch nicht verwirklichten Sachverhalten gelten entsprechend. Bei Dauersachverhalten
ist ein Vorabverständigungsverfahren möglich, sofern im Zeitpunkt der Antrag-
stellung noch Dispositionen möglich sind. Unter den Voraussetzungen des § 89a
Abs. 6 Satz 2 und 3 AO kann die Vorabverständigungsvereinbarung auch auf den
bereits verwirklichten Teil eines Dauersachverhalts angewendet werden
(sog. Roll Back). Ferner kann der Geltungszeitraum der Vorabverständigungs-
vereinbarung für Dauersachverhalte mit dem Beginn des antragsgegenständlichen
Veranlagungszeitraums beginnen (zur Abgrenzung zum Roll Back-Zeitraum
vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 6 ff.).
1.12.
Für die Bestimmung einer angemessenen Geltungsdauer sind u. a. die folgenden
Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
• die Dauerhaftigkeit und Stabilität der erfassten Geschäftsbeziehungen,
• das Interesse des Antragstellers an und ggf. die Bedenken der Finanzbehörden
gegenüber einer langfristigen Bindung,
• die Praxis des beteiligten anderen Staates.
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Der Geltungszeitraum soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten, § 89a Abs. 1
Satz 1 AO.
1.13.
Die Vorabverständigungsvereinbarung kann nur auf den in der Vorabverständigungs-
vereinbarung bezeichneten Abkommensberechtigten angewandt werden. Eine
Anwendung etwa auf vergleichbare Geschäftsvorfälle eines anderen Abkommens-
berechtigten im gleichen Staat oder bei Übergang der Geschäftsvorfälle auf einen
anderen Abkommensberechtigten im gleichen Staat durch Umstrukturierung
(vgl. jedoch AEAO zu § 89a, Nr. 3.4) ist nicht möglich. Vielmehr ist in solchen
Fällen ein neuer Antrag nach § 89a AO zu stellen. Für Fälle der Gesamtrechts-
nachfolge vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 3.7.
1.14.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens
sowie auf einen Abschluss des Vorabverständigungsverfahrens besteht nicht. Die
Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens steht im Ermessen des BZSt, das
dieses im Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde ausübt
(siehe AEAO zu § 89a, Nr. 1.1). Vorabverständigungsverfahren sind Ausdruck einer
kooperativen Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.
Das BZSt soll die Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens insbesondere
ablehnen, wenn bei dem dargestellten Sachverhalt die Erzielung eines ungerecht-
fertigten Steuervorteils (etwa einer doppelten Nichtbesteuerung, einer doppelten
Verlustnutzung oder der Inanspruchnahme von steuerlichen Präferenzregimen)
verfolgt wird. Eine Einleitung kann auch versagt werden, wenn für das BZSt
erkennbar ist, dass mit der zuständigen Behörde eines anderen Staates keine überein-
stimmende Abkommensauslegung erzielt werden kann oder in Verrechnungspreis-
fällen die beantragte Methode aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung nicht
geeignet ist. Zudem kann die Einleitung abgelehnt werden, wenn der inländische
Antragsteller als Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren, insbesondere im
Rahmen von Außenprüfungen, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Die Ablehnung der Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens erfolgt durch
einen Verwaltungsakt (§ 118 AO).
1.15.
Da der Antragsteller kein Verfahrensbeteiligter des Vorabverständigungsverfahrens
ist, entscheidet das BZSt bei Bedarf gemeinsam mit den anderen beteiligten Vertrags-
staaten über die persönliche Anwesenheit des Antragstellers oder seines Vertreters bei
Vorabverständigungsgesprächen für Zwecke der Sachverhaltsdarstellung
bzw. -aufklärung sowie einer persönlichen Darstellung der durch den Antragsteller
vertretenen Position.
1.16.
Ein Antrag auf ein Vorabverständigungsverfahren hat keine unmittelbare Auswirkung
auf gerichtliche und außergerichtliche Verfahren (z. B. Rechtsbehelfsverfahren oder
Aussetzung der Vollziehung). Das Ruhenlassen eines Einspruchsverfahrens mit
Zustimmung des Antragstellers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO kann jedoch zweck-
mäßig sein, wenn die Ergebnisse des Vorabverständigungsverfahrens (ggf. nach
einem Roll Back nach § 89a Abs. 6 Satz 2 AO) auch Bedeutung für das Einspruchs-
verfahren haben.
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1.17.
Der Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens steht es nicht entgegen,
wenn die steuerliche Beurteilung eines Sachverhalts, der Gegenstand des Antrags ist,
zugleich Gegenstand einer Außenprüfung ist. Die Durchführung, Fortsetzung oder
Beendigung einer Außenprüfung wird durch die Beantragung, Einleitung oder
Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens nicht verhindert. Im Einzelfall
kann aber eine Unterbrechung der Außenprüfung hinsichtlich des vom Vorab-
verständigungsverfahren betroffenen Sachverhalts sinnvoll sein, wenn die Ergebnisse
des Vorabverständigungsverfahrens (ggf. nach einem Roll Back nach § 89a Abs. 6
Satz 2) auch Bedeutung für die Außenprüfung haben und der Steuerpflichtige die
Unterbrechung beantragt.
Vorgespräch (Prefiling Meeting)
1.18.
Abkommensberechtigte (Antragsteller) können vor einem Antrag auf ein Vorab-
verständigungsverfahren die Durchführung eines unverbindlichen Vorgesprächs
(sog. Prefiling Meeting) gegenüber dem BZSt formlos anregen, um das Verfahren,
beispielsweise im Hinblick auf die Voraussetzungen und den Inhalt des Antrags, zu
erörtern. Die vom BZSt erbetenen Unterlagen (z. B. Präsentation des Sachverhalts
sowie steuerrechtliche Darstellung und Beurteilung) sind rechtzeitig vor dem
Prefiling Meeting einzureichen. Im Prefiling Meeting kann erörtert werden, wie die
Verwaltung die Aussichten auf eine erfolgreiche Antragstellung sowie eine Einigung
mit den zuständigen Behörden anderer in Betracht kommender Vertragsstaaten im
Vorabverständigungsverfahren einschätzt.
2. Inhalt und Umfang des Antrags
Allgemeines
2.1.
Die in § 89a Abs. 2 Satz 1 AO aufgezählten Antragsinhalte stellen eine Mindest-
voraussetzung dar. Die Finanzbehörden können jederzeit zusätzliche Fragen stellen
und weitere Informationen und Unterlagen zum Antrag anfordern. Ergeben sich nach
Antragstellung Änderungen im zugrunde gelegten Sachverhalt oder in der
betreffenden Planung des Antragstellers, hat dieser das BZSt unverzüglich zu
informieren. Eine wesentliche Änderung führt dazu, dass der ursprünglich gestellte
Antrag ganz oder teilweise hinfällig wird. Die Mitteilung über die Änderung kann
nach Rücksprache mit dem Antragsteller als Rücknahme oder Beschränkung des
Antrags und Neuantrag angesehen werden. Die Finanzbehörden können einen
entsprechenden Neuantrag auch ablehnen, wenn Grund für die Annahme besteht, dass
der Antragsteller das Verfahren nicht ernsthaft betreibt oder dass außerhalb des
Verfahrens liegende Zwecke (vgl. z. B. AEAO zu § 89a, Nr. 1.14) verfolgt werden.
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Vorzulegende Unterlagen und Aufzeichnungen
2.2.
Der Antragsteller muss seinen Antrag auch im Sinne des § 90 AO umfassend
erläutern und alle erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen beifügen. Welche
Unterlagen bzw. Aufzeichnungen vorzulegen sind, hängt von den Umständen des
jeweiligen Einzelfalles ab. Der Antragsteller hat z. B. auf Aufforderung des BZSt die
Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO für Zeiträume, die dem beantragten
Geltungszeitraum der Vorabverständigung vorangehen, einzureichen, sofern dies für
die Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung ist. Werden keine über die Jahre
hinweg inhaltlich konsistenten Aufzeichnungen vorgelegt oder bessert der
Antragsteller diese auf Aufforderung durch das BZSt nicht nach, kann das BZSt die
Einleitung des Verfahrens ablehnen oder das Verfahren beenden (vgl. auch AEAO
zu § 89a, Nr. 2.7).
2.3.
Der Antrag ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu stellen. Der Antragsteller kann
den Antrag, insbesondere in Verrechnungspreisfällen, auch nur auf Englisch stellen,
wenn die gemeinsame Arbeitssprache der zuständigen Behörden der beteiligten
Staaten nicht Deutsch ist. Auf Anforderung der Finanzbehörden hat der Antragsteller
in jeder Phase des Verfahrens von ihm eingereichte Unterlagen und Schreiben
(oder ggf. Teile davon) auf seine Kosten zu übersetzen (§ 87 Abs. 2 AO). Reicht der
Antragsteller einen Antrag in deutscher Sprache ein, sollte er zusätzlich eine
Übersetzung in eine gemeinsame Arbeitssprache der zuständigen Behörden der
beteiligten Staaten, zwischen denen das Vorabverständigungsverfahren geführt
werden soll, zur Verfügung stellen. Die gemeinsame Arbeitssprache der zuständigen
Behörden der beteiligten Staaten ist regelmäßig Englisch; das BZSt teilt dem
Antragsteller auf Nachfrage vor Antragstellung die gemeinsame Arbeitssprache
formlos mit, insbesondere im Rahmen eines Prefiling Meetings (vgl. AEAO zu § 89a,
Nr. 1.18).
2.4.
Ein nur im Ausland gestellter Antrag auf Durchführung eines Vorabverständigungs-
verfahrens stellt keinen wirksamen Antrag nach § 89a Abs. 1 AO dar. Vielmehr ist in
einem solchen Fall im Inland ebenfalls ein eigener inhaltsgleicher Antrag zu stellen.
Sofern im Ausland bereits unilateral über den Sachverhalt entschieden wurde, ist dies
im Antrag anzugeben und zu erläutern.
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2.5.
Informationen, die im Vorabverständigungsverfahren erteilt werden, muss der
Antragsteller den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten zur Verfügung stellen.
Hierbei ist nicht zu unterscheiden zwischen Informationen, die der Antragsteller auf
eigene Veranlassung oder auf Nachfrage einer der zuständigen Behörden der
beteiligten Staaten erteilt. Auf diese Weise werden eine umfassende Informations-
transparenz sowie der gleiche Informationsstand der zuständigen Behörden der
beteiligten Staaten sichergestellt.
2.6.
Im Rahmen eines Vorabverständigungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse können
auch im Rahmen anderer Besteuerungsverfahren verwendet werden (§ 88 AO).
2.7.
Informationen, die im Laufe koordinierter steuerlicher Außenprüfungen über
bestimmte Sachverhalte gewonnen werden, sollen auch im Vorabverständigungs-
verfahren beachtet werden. Dies insbesondere dann, wenn für den Prüfungszeitraum
• der Sachverhalt bereits hinreichend aufgeklärt ist,
• die Angemessenheit von Verrechnungspreisen hinreichend dokumentiert ist und
• für den von der beantragten Vorabverständigungsvereinbarung umfassten
Zeitraum keine wesentliche Änderung zu erwarten ist.
Verfügt der Abkommensberechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung über das
Protokoll über die Ergebnisse der gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung
(vgl. BMF-Schreiben vom 9. Januar 2017, BStBl I S. 89, Tz. 3.10), ist dieses zur
Beschleunigung des Verfahrens dem Antrag beizufügen.
Verletzung Mitwirkungspflichten
2.8.
Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 AO nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann das BZSt das Verfahren im
Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde beenden. Die Entscheidung
über die Beendigung des Verfahrens stellt einen Verwaltungsakt (§ 118 AO) dar.
3. Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
Allgemeines
3.1.
Eine Vorabverständigungsvereinbarung wird im Einvernehmen mit der zuständigen
Landesfinanzbehörde zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaates oder aller anderen Vertragsstaaten unter den aufschiebenden
Bedingungen der fristgerechten Zustimmung des Antragstellers und ggf. der
Zustimmung von Antragstellern in anderen beteiligten Staaten sowie des form- und
fristgerecht erklärten wirksamen Rechtsbehelfsverzichts nach § 89a Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 AO (siehe AEAO zu § 89a, Nr. 3.2) geschlossen; vgl. zu weiteren, auflösenden
Gültigkeitsbedingungen AEAO zu § 89a, Nr. 4.4. Stimmt der Antragsteller nicht oder
nicht fristgerecht zu oder erklärt er keinen wirksamen Rechtsbehelfsverzicht, wird die
Vorabverständigungsvereinbarung ihm gegenüber nicht wirksam. Eine verbindliche
Vorabzusage durch die örtlich zuständige Finanzbehörde, die den Inhalt einer
Vorabverständigungsvereinbarung wiedergibt, ist nicht notwendig.
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3.2.
Die Mitteilung über den Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung ist kein
Verwaltungsakt gemäß § 118 AO. Es handelt sich um eine reine Wissensmitteilung
ohne Regelungsgehalt. Die Mitteilung kann deshalb nicht mit einem Einspruch
angefochten werden. Es bleibt dem Abkommensberechtigten jedoch unbenommen,
der Vereinbarung nicht zuzustimmen.
Fristen
3.3.
Mit der Mitteilung über den Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung setzt das
BZSt dem Antragsteller eine angemessene Frist für die Erfüllung der Bedingungen
nach § 89a Abs. 3 Satz 1 AO. In der Regel ist eine Frist von zwei Monaten
angemessen. Wird die Frist versäumt, gelten die Bedingungen als nicht erfüllt, und
der andere Staat wird vom BZSt zeitnah über das Scheitern des Verfahrens
unterrichtet. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 109 Abs. 1
Satz 1 AO verlängert werden; eine rückwirkende Verlängerung gemäß § 109 Abs. 1
Satz 2 AO ist nach der Unterrichtung des anderen Staats über das Scheitern des
Verfahrens grundsätzlich ausgeschlossen. Der Rechtsbehelfsverzicht nach § 89a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO des Antragstellers hat mit gesondertem Schreiben schriftlich
oder zur Niederschrift gegenüber dem BZSt zu erfolgen. Die Zustimmung ist dem
BZSt zu erklären und bedarf keiner Form. Sie kann mit dem Rechtsbehelfsverzicht
nach § 89a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO verbunden werden.
Rechtsbehelfsverzicht
3.4.
Der Verzicht nach § 89a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO gilt nur, soweit die Ergebnisse des
Vorabverständigungsverfahrens für den bestimmten Geltungszeitraum mit dem
Steuerbescheid zutreffend umgesetzt werden. Aufgrund des durch den Antragsteller
erklärten Rechtsbehelfsverzichts ist ein Rechtsbehelf gegen den die Vereinbarung
umsetzenden Bescheid hinsichtlich der Sachverhalte, die Gegenstand der
Vorabverständigungsvereinbarung sind, nur insoweit möglich, als eine fehlerhafte
Umsetzung der Vereinbarung gerügt wird.
3.5.
Kann ein einer Vorabverständigungsvereinbarung zu Grunde gelegter Sachverhalt
gegenüber mehreren Personen nur einheitlich steuerlich beurteilt werden, ist der
Rechtsbehelfsverzicht durch alle zum Rechtsbehelf Befugten zu erklären. Im Falle
einer Organschaft nach § 14 KStG ist der Rechtsbehelfsverzicht nach § 89a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 AO daher sowohl vom Organträger als auch von der antragstellenden
Organgesellschaft zu erklären, da die Feststellung gemäß § 14 Abs. 5 KStG
gegenüber beiden erfolgt.
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Scheitern des Vorabverständigungsverfahrens, Gründe des Scheiterns
3.6.
Der andere Staat ist nicht zur Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens
verpflichtet. Wird die Einleitung des Verfahrens daher seitens dieses Staates versagt,
ist das Verfahren von Seiten der deutschen zuständigen Behörde zu beenden. Das
Verfahren kann auch beendet werden, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt
herausstellt, dass ein Grund vorgelegen hätte, das Verfahren nicht einzuleiten
(vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 1.14). Die Herbeiführung eines einvernehmlichen
Abschlusses des Vorabverständigungsverfahrens kann ebenfalls nicht erzwungen
werden. Demzufolge kann ein Vorabverständigungsverfahren auch ohne den
Abschluss einer Vorabverständigungsvereinbarung enden. Ferner kann ein Vorab-
verständigungsverfahren auch scheitern, wenn in der Vorabverständigungs-
vereinbarung aufschiebende Bedingungen hinsichtlich einer betroffenen Person
gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen beteiligten Vertragsstaates
vereinbart wurden und die zuständige Behörde des anderen beteiligten Vertrags-
staates das BZSt darüber unterrichtet, dass diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt
wurden. Für die Mitteilung über das Scheitern des Verfahrens gilt Nr. 3.2
entsprechend.
Fortgeltung der Vorabverständigungsvereinbarung
3.7.
In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 AO, vgl. auch AEAO zu § 45,
Nr. 1 bis 3) oder einer Änderung der Rechtsform der in der Vorabverständigungs-
vereinbarung bezeichneten Abkommensberechtigten gilt die Vorabverständigungs-
vereinbarung regelmäßig unverändert fort. Maßgeblich dafür ist, dass das rechtliche
und tatsächliche Verhältnis, für das die Vorabverständigungsvereinbarung
abgeschlossen wurde (in Verrechnungspreisfällen die Transaktion) von den Rechts-
nachfolgern bzw. nach der Rechtsformänderung fortgeführt wird und die Gültigkeits-
bedingungen nach § 89a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AO (dazu AEAO zu § 89a, Nr. 4.4)
eingehalten werden.
4. Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
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Bindungswirkung
4.1.
Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an die unterzeichnete Vorabverständigungs-
vereinbarung nicht gebunden, wenn das BZSt im Einvernehmen mit der zuständigen
Landesfinanzbehörde aufgrund einer Überprüfung der Vorabverständigungs-
vereinbarung zu dem Ergebnis kommt, dass eine der Voraussetzungen nach § 89a
Abs. 4 Satz 1 AO erfüllt ist. Die Bindungswirkung der Vorabverständigungs-
vereinbarung entfällt in dem Zeitpunkt, in dem mindestens eine der Voraussetzungen
nach § 89a Abs. 4 Satz 1 AO vorliegt.
Compliance Report
4.2.
Bestandteil der Vorabverständigungsvereinbarung mit dem anderen Staat ist in der
Regel die Verpflichtung der Steuerpflichtigen, einen jährlichen Bericht („Compliance
Report“) zu erstellen und vorzulegen. In diesem ist darzulegen, dass der der
Vereinbarung zu Grunde gelegte Sachverhalt im betreffenden Wirtschaftsjahr
verwirklicht worden ist und dass insbesondere die Bedingungen nach § 89a Abs. 4
Satz 1 AO eingehalten wurden. Dabei müssen die Steuerpflichtigen auf jede
Abweichung ausdrücklich hinweisen und mitteilen, ob und welche Anpassungen sie
vorgenommen haben. In diesem Zusammenhang gestellte, ergänzende Fragen der
Finanzbehörden haben die Steuerpflichtigen fristgerecht zu beantworten. Der Bericht
ist innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist gleichzeitig beim BZSt und der örtlich
zuständigen Finanzbehörde in deutscher Sprache oder in anderer Sprache mit
deutscher Übersetzung abzugeben. Er ist jedenfalls mit der Vorlage im anderen Staat
abzugeben.
4.3.
Der örtlich zuständigen Finanzbehörde bleibt es unbenommen, auch unabhängig vom
Vorliegen eines Compliance Reports zu prüfen, ob die Gültigkeitsbedingungen nach
§ 89a Abs. 4 Satz 1 AO eingehalten wurden, insbesondere ob der Sachverhalt
verwirklicht wurde. Stellt die örtlich zuständige Finanzbehörde einen Fall im Sinne
des § 89a Abs. 4 Satz 1 AO fest, unterrichtet sie das BZSt über die zuständige
Landesfinanzbehörde mit der Bitte um Prüfung gemäß § 89a Abs. 4 Satz 2 AO.
Gültigkeitsbedingungen
4.4.
Der Vorabverständigungsvereinbarung werden regelmäßig bestimmte Annahmen zu
Grunde gelegt, die als Gültigkeitsbedingungen nach § 89a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AO die
Geschäftsbeziehungen maßgeblich beeinflussen. Solche Gültigkeitsbedingungen
stellen zwischen den Vertragspartnern der Vorabverständigungsvereinbarung eine
ausdrücklich vereinbarte Vertragsgrundlage dar.
Beispiel: Im Falle von Vereinbarungen betreffend die Gewinnabgrenzung zwischen
einander nahestehenden Personen oder die Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten wird
üblicherweise vereinbart, dass die geschäftlichen Aktivitäten, ausgeübten Funktionen,
übernommenen Risiken sowie eingesetzten Vermögenswerte grundlegend dem
Antrag und ggf. den im Laufe des Verfahrens vorgebrachten weiteren Informationen
entsprechen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, weitere (ergänzende)
Gültigkeitsbedingungen zu vereinbaren, wie etwa:
Seite 12
• vergleichbare Verhältnisse bezüglich Marktbedingungen, Marktanteil, Geschäfts-
volumen, Verkaufspreise, jeweils unter Vorgabe eines Rahmens;
• vergleichbare Verhältnisse, z. B. im Hinblick auf Aufsichtsrecht, Zölle, Import-
und Exportbeschränkungen, internationalen Zahlungsverkehr;
• vergleichbare Verhältnisse bezüglich Währungskurse und Zinssätze;
• Durchführung der Besteuerung entsprechend der Vorabverständigungs-
vereinbarung in anderen beteiligten Staaten;
• keine wesentlichen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im anderen
Staat (z. B. Einführung oder Ausweitung von steuerlichen Präferenzregelungen);
• Verrechnungspreiskorrekturen eines an der Vorabverständigungsvereinbarung
nicht beteiligten Drittstaates, die Auswirkungen auf die Vorabverständigungs-
vereinbarung haben.
4.5.
Die Rechtsvorschriften im Sinne des § 89a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO können sowohl
das deutsche Recht, einschließlich des Abkommensrechts, als auch das Recht der
anderen beteiligten Staaten sowie internationale Rechtsvorschriften, die die
beteiligten Vertragsstaaten unmittelbar binden, umfassen. Rechtsvorschriften sind nur
solche, die alle staatlichen Gewalten zugleich binden. Die Vorabverständigungs-
vereinbarung beruht auf einer Rechtsvorschrift, wenn diese für den zu beurteilenden
Sachverhalt sowie für die Auslegung des verfahrensgegenständlichen DBA
maßgeblich war. Die Änderung einer Rechtsvorschrift liegt insbesondere vor, wenn
hierdurch eine andere Rechtsfolge eintritt.
4.6.
Zeigt sich, dass der zugrundeliegende Sachverhalt anders verwirklicht werden wird
als im Antrag dargelegt, bleibt es dem Abkommensberechtigten unbenommen, den
eingereichten Antrag anzupassen bzw. einen neuen Antrag zu stellen. Der
Antragsteller ist nicht dazu verpflichtet, den zugrunde gelegten Sachverhalt der
Vorabverständigungsvereinbarung zu verwirklichen. Er kann sich im Fall der
Verwirklichung eines anderen Sachverhalts allerdings nicht auf den Inhalt der
Vorabverständigungsvereinbarung berufen.
5. Widerruf
Seite 13
5.1.
Die Widerrufsmöglichkeit nach § 89a Abs. 5 Satz 1 AO ist eine durch
Rechtsvorschrift zugelassene Widerrufsmöglichkeit im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AO. Ein Widerruf nach § 89a Abs. 5 AO sollte vor der Unterzeichnung der
Vorabverständigungsvereinbarung erfolgen und unter der aufschiebenden Bedingung
stehen, dass die Vorabverständigungsvereinbarung gegenüber dem Antragsteller
wirksam wird (vgl. dazu AEAO zu § 89a, Nr. 3.1); er ist jedoch auch noch nach dem
Abschluss einer Vorabverständigungsvereinbarung möglich.
5.2.
Die Erklärung nach § 89a Abs. 5 Sat