ÄNDERUNG DES ANWENDUNGSERLASSES ZUR ABGABENORDNUNG ZU §§ 89 UND 89A SOWIE AUFHEBUNG DES BMF-SCHREIBENS VOM 5. OKTOBER 2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06 - (BSTBL I S. 594)

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a sowie

Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06 -

(BStBl I S. 594)

GZ IV B 5 - S 1305/19/10003 :008

DOK 2024/0485785

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

I.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014

(BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl I S. 694)

geändert worden ist, wie folgt geändert:

1.

Im AEAO wird folgende Regelung zu § 89a AO eingefügt:

„AEAO zu § 89a – Vorabverständigungsverfahren:

Inhaltsübersicht

1.

Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens

2.

Inhalt und Umfang des Antrags

3.

Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens

www.bundesfinanzministerium.de

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 26. Juni 2024

4.

Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung

Seite 2

5.

Widerruf

6.

Geltungszeitraum und Roll Back

7.

Gebühren

1. Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens

Zuständigkeiten

1.1.

Zuständig für die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens ist das BZSt

als zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FVG in Verbindung mit der

Delegation durch das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022, BStBl I S. 838. Das BZSt

handelt gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 AO im Einvernehmen mit der zuständigen

obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde (zuständige

Landesfinanzbehörde). Dies gilt für die gesamte Dauer des Vorabverständigungs-

verfahrens (vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 1.3, 1.19, 2.3, 2.7, 3.5, 5.1 und 7.3). Ist in

diesem Abschnitt von „den Finanzbehörden“ die Rede, sind das BZSt und die

zuständige Landesfinanzbehörde gemeinsam gemeint.

Antragstellung

1.2.

Das Vorabverständigungsverfahren bezieht sich auf die steuerliche Beurteilung eines

im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts auf

Grundlage anwendbarer DBA mit einem oder mehreren Staaten. Es wird nur unter

den Voraussetzungen des § 89a AO geführt.

1.3.

In grenzüberschreitenden Fällen, in denen die Auslegung und Anwendung von DBA

in Rede steht, soll das Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO grundsätzlich

vorrangig gegenüber einer verbindlichen Auskunft (§ 89 AO), einer verbindlichen

Zusage (§ 204 AO) oder einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) beantragt werden.

Wird ein Antrag nach § 89, § 204 AO oder § 42e EStG gestellt und kommt nach

summarischer Prüfung auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in

Betracht, soll der Antragsteller in der Regel auf das antragsgebundene Vorab-

verständigungsverfahren verwiesen werden.

1.4.

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 89, § 204 AO oder § 42e EStG ist bis

zum Abschluss einer Vorabverständigungsvereinbarung oder der Ablehnung eines

Vorabverständigungsverfahrens durch den anderen Staat zurückzustellen, soweit er

denselben Sachverhalt oder dieselbe Rechtsfrage betrifft. Kommt es mit dem anderen

Staat zum Abschluss einer Vorabverständigungsvereinbarung, ist ein Antrag nach

§ 89, § 204 AO oder § 42e EStG, der denselben Sachverhalt oder dieselbe Rechts-

frage betrifft, mangels berechtigten Interesses abzulehnen. Vor der Ablehnung ist der

Antragsteller auf die Möglichkeit der Antragsrücknahme hinzuweisen.

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1.5.

Wird die Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens durch den anderen Staat

abgelehnt, kann – auf Antrag des Steuerpflichtigen – eine verbindliche Auskunft

(§ 89 AO), eine verbindliche Zusage (§ 204 AO) oder eine Anrufungsauskunft

(§ 42e EStG) in Betracht kommen. Zu Fragen der grenzüberschreitenden Gewinn-

abgrenzung und Fragen der Betriebsstättengewinnaufteilung sollen unilateral keine

verbindlichen Auskünfte erteilt werden.

1.6.

Gegenstand eines Vorabverständigungsverfahrens können sämtliche Fragen der

Auslegung und Anwendung von DBA sein, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch

nicht verwirklichte Sachverhalte betreffen. Damit kommen neben Fragen der

grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung zwischen einander nahestehenden

Personen oder der Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten weitere Sachverhalte als

Verfahrensgegenstand in Betracht, sofern in diesen Fällen nach dem Recht anderer

beteiligter Staaten Vorabverständigungsverfahren möglich sind.

1.7.

Nur Abkommensberechtigte nach dem zwischen den betroffenen Vertragsstaaten

anzuwendenden DBA sind berechtigt, beim BZSt einen Antrag auf Durchführung

eines Vorabverständigungsverfahrens zu stellen.

1.8.

Personengesellschaften sind nach Artikel 4 Abs. 1 OECD-MA keine in Deutschland

ansässigen Personen, da sie nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts oder eines anderen steuerlichen Merkmals steuerpflichtig sind, und

können daher im Regelfall keine Anträge auf die Durchführung eines Vorab-

verständigungsverfahrens stellen. Abkommens- und damit antragsberechtigt sind

jedoch Personengesellschaften, die gemäß § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung

optiert haben. Haben Personengesellschaften nicht zur Körperschaftsbesteuerung

optiert, ist im Regelfall jeder einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft

abkommensberechtigt, wenn er in einem der Vertragsstaaten ansässig ist. Die

Abkommensberechtigung richtet sich nach dem antragsgegenständlichen DBA

(vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 1.6). Für die Mitunternehmer von Personengesellschaften

gilt, insbesondere mit Blick auf die gesonderte und einheitliche Feststellung nach

§ 180 AO, § 89a Abs. 1 Satz 4 AO.

1.9.

Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft ist die Abkommensberechtigung im Sinne

des Artikels 1 Abs. 1 OECD-MA in Bezug auf den Organträger und die

Organgesellschaft jeweils gesondert nach dem antragsgegenständlichen DBA zu

prüfen. Ein Organträger genießt in Bezug auf die von der Organgesellschaft erzielten

Einkünfte sowie das ihm zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft keinen

Abkommensschutz; in den Fällen des § 15 Satz 2 KStG gilt § 89a Abs. 1 Satz 4 AO.

Soweit der Antrag des Organträgers Geschäftsvorfälle der Organgesellschaft betrifft,

kann sich dieser auf das Abkommen nur berufen, soweit die betreffenden

Geschäftsvorfälle der Organgesellschaft ihn unmittelbar betreffen und bei ihm zu

eigenen Einkünften führen. Zur Gebührenfolge von Anträgen, die mehrere

Organgesellschaften betreffen, vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 7.3.

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1.10.

Auch der zum Steuerabzug verpflichtete Arbeitgeber ist berechtigt, einen Antrag auf

Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens zu stellen (vgl. auch BMF-Schreiben

vom 12. Dezember 2023, BStBl I S. 2179, Rn. 425). Das Antragsrecht eines

abkommensberechtigten Arbeitnehmers bleibt hiervon unberührt. Betrifft der gleiche

Sachverhalt eine Vielzahl von Arbeitnehmern, ist es ausreichend, wenn der

Arbeitgeber einen zusammengefassten Antrag stellt. Die Bindungswirkung einer

allein vom Arbeitgeber beantragten Vorabverständigungsvereinbarung erstreckt sich

ausschließlich auf das Lohnsteuerabzugsverfahren und nicht auch auf das

Einkommensteuerveranlagungsverfahren der Arbeitnehmer.

1.11.

Der Antrag bestimmt den Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag hat den genau

bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalt

sowie den zeitlichen Anwendungsbereich, auf den sich das Vorabverständigungs-

verfahren beziehen soll, darzustellen (vgl. auch § 89a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO und

AEAO zu § 89a, Nr. 2 ff.). Die Ausführungen im AEAO zu § 89, Nr. 3.4.2 Satz 2 zu

noch nicht verwirklichten Sachverhalten gelten entsprechend. Bei Dauersachverhalten

ist ein Vorabverständigungsverfahren möglich, sofern im Zeitpunkt der Antrag-

stellung noch Dispositionen möglich sind. Unter den Voraussetzungen des § 89a

Abs. 6 Satz 2 und 3 AO kann die Vorabverständigungsvereinbarung auch auf den

bereits verwirklichten Teil eines Dauersachverhalts angewendet werden

(sog. Roll Back). Ferner kann der Geltungszeitraum der Vorabverständigungs-

vereinbarung für Dauersachverhalte mit dem Beginn des antragsgegenständlichen

Veranlagungszeitraums beginnen (zur Abgrenzung zum Roll Back-Zeitraum

vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 6 ff.).

1.12.

Für die Bestimmung einer angemessenen Geltungsdauer sind u. a. die folgenden

Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

• die Dauerhaftigkeit und Stabilität der erfassten Geschäftsbeziehungen,

• das Interesse des Antragstellers an und ggf. die Bedenken der Finanzbehörden

gegenüber einer langfristigen Bindung,

• die Praxis des beteiligten anderen Staates.

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Der Geltungszeitraum soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten, § 89a Abs. 1

Satz 1 AO.

1.13.

Die Vorabverständigungsvereinbarung kann nur auf den in der Vorabverständigungs-

vereinbarung bezeichneten Abkommensberechtigten angewandt werden. Eine

Anwendung etwa auf vergleichbare Geschäftsvorfälle eines anderen Abkommens-

berechtigten im gleichen Staat oder bei Übergang der Geschäftsvorfälle auf einen

anderen Abkommensberechtigten im gleichen Staat durch Umstrukturierung

(vgl. jedoch AEAO zu § 89a, Nr. 3.4) ist nicht möglich. Vielmehr ist in solchen

Fällen ein neuer Antrag nach § 89a AO zu stellen. Für Fälle der Gesamtrechts-

nachfolge vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 3.7.

1.14.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens

sowie auf einen Abschluss des Vorabverständigungsverfahrens besteht nicht. Die

Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens steht im Ermessen des BZSt, das

dieses im Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde ausübt

(siehe AEAO zu § 89a, Nr. 1.1). Vorabverständigungsverfahren sind Ausdruck einer

kooperativen Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.

Das BZSt soll die Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens insbesondere

ablehnen, wenn bei dem dargestellten Sachverhalt die Erzielung eines ungerecht-

fertigten Steuervorteils (etwa einer doppelten Nichtbesteuerung, einer doppelten

Verlustnutzung oder der Inanspruchnahme von steuerlichen Präferenzregimen)

verfolgt wird. Eine Einleitung kann auch versagt werden, wenn für das BZSt

erkennbar ist, dass mit der zuständigen Behörde eines anderen Staates keine überein-

stimmende Abkommensauslegung erzielt werden kann oder in Verrechnungspreis-

fällen die beantragte Methode aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung nicht

geeignet ist. Zudem kann die Einleitung abgelehnt werden, wenn der inländische

Antragsteller als Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren, insbesondere im

Rahmen von Außenprüfungen, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

Die Ablehnung der Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens erfolgt durch

einen Verwaltungsakt (§ 118 AO).

1.15.

Da der Antragsteller kein Verfahrensbeteiligter des Vorabverständigungsverfahrens

ist, entscheidet das BZSt bei Bedarf gemeinsam mit den anderen beteiligten Vertrags-

staaten über die persönliche Anwesenheit des Antragstellers oder seines Vertreters bei

Vorabverständigungsgesprächen für Zwecke der Sachverhaltsdarstellung

bzw. -aufklärung sowie einer persönlichen Darstellung der durch den Antragsteller

vertretenen Position.

1.16.

Ein Antrag auf ein Vorabverständigungsverfahren hat keine unmittelbare Auswirkung

auf gerichtliche und außergerichtliche Verfahren (z. B. Rechtsbehelfsverfahren oder

Aussetzung der Vollziehung). Das Ruhenlassen eines Einspruchsverfahrens mit

Zustimmung des Antragstellers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO kann jedoch zweck-

mäßig sein, wenn die Ergebnisse des Vorabverständigungsverfahrens (ggf. nach

einem Roll Back nach § 89a Abs. 6 Satz 2 AO) auch Bedeutung für das Einspruchs-

verfahren haben.

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1.17.

Der Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens steht es nicht entgegen,

wenn die steuerliche Beurteilung eines Sachverhalts, der Gegenstand des Antrags ist,

zugleich Gegenstand einer Außenprüfung ist. Die Durchführung, Fortsetzung oder

Beendigung einer Außenprüfung wird durch die Beantragung, Einleitung oder

Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens nicht verhindert. Im Einzelfall

kann aber eine Unterbrechung der Außenprüfung hinsichtlich des vom Vorab-

verständigungsverfahren betroffenen Sachverhalts sinnvoll sein, wenn die Ergebnisse

des Vorabverständigungsverfahrens (ggf. nach einem Roll Back nach § 89a Abs. 6

Satz 2) auch Bedeutung für die Außenprüfung haben und der Steuerpflichtige die

Unterbrechung beantragt.

Vorgespräch (Prefiling Meeting)

1.18.

Abkommensberechtigte (Antragsteller) können vor einem Antrag auf ein Vorab-

verständigungsverfahren die Durchführung eines unverbindlichen Vorgesprächs

(sog. Prefiling Meeting) gegenüber dem BZSt formlos anregen, um das Verfahren,

beispielsweise im Hinblick auf die Voraussetzungen und den Inhalt des Antrags, zu

erörtern. Die vom BZSt erbetenen Unterlagen (z. B. Präsentation des Sachverhalts

sowie steuerrechtliche Darstellung und Beurteilung) sind rechtzeitig vor dem

Prefiling Meeting einzureichen. Im Prefiling Meeting kann erörtert werden, wie die

Verwaltung die Aussichten auf eine erfolgreiche Antragstellung sowie eine Einigung

mit den zuständigen Behörden anderer in Betracht kommender Vertragsstaaten im

Vorabverständigungsverfahren einschätzt.

2. Inhalt und Umfang des Antrags

Allgemeines

2.1.

Die in § 89a Abs. 2 Satz 1 AO aufgezählten Antragsinhalte stellen eine Mindest-

voraussetzung dar. Die Finanzbehörden können jederzeit zusätzliche Fragen stellen

und weitere Informationen und Unterlagen zum Antrag anfordern. Ergeben sich nach

Antragstellung Änderungen im zugrunde gelegten Sachverhalt oder in der

betreffenden Planung des Antragstellers, hat dieser das BZSt unverzüglich zu

informieren. Eine wesentliche Änderung führt dazu, dass der ursprünglich gestellte

Antrag ganz oder teilweise hinfällig wird. Die Mitteilung über die Änderung kann

nach Rücksprache mit dem Antragsteller als Rücknahme oder Beschränkung des

Antrags und Neuantrag angesehen werden. Die Finanzbehörden können einen

entsprechenden Neuantrag auch ablehnen, wenn Grund für die Annahme besteht, dass

der Antragsteller das Verfahren nicht ernsthaft betreibt oder dass außerhalb des

Verfahrens liegende Zwecke (vgl. z. B. AEAO zu § 89a, Nr. 1.14) verfolgt werden.

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Vorzulegende Unterlagen und Aufzeichnungen

2.2.

Der Antragsteller muss seinen Antrag auch im Sinne des § 90 AO umfassend

erläutern und alle erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen beifügen. Welche

Unterlagen bzw. Aufzeichnungen vorzulegen sind, hängt von den Umständen des

jeweiligen Einzelfalles ab. Der Antragsteller hat z. B. auf Aufforderung des BZSt die

Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO für Zeiträume, die dem beantragten

Geltungszeitraum der Vorabverständigung vorangehen, einzureichen, sofern dies für

die Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung ist. Werden keine über die Jahre

hinweg inhaltlich konsistenten Aufzeichnungen vorgelegt oder bessert der

Antragsteller diese auf Aufforderung durch das BZSt nicht nach, kann das BZSt die

Einleitung des Verfahrens ablehnen oder das Verfahren beenden (vgl. auch AEAO

zu § 89a, Nr. 2.7).

2.3.

Der Antrag ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu stellen. Der Antragsteller kann

den Antrag, insbesondere in Verrechnungspreisfällen, auch nur auf Englisch stellen,

wenn die gemeinsame Arbeitssprache der zuständigen Behörden der beteiligten

Staaten nicht Deutsch ist. Auf Anforderung der Finanzbehörden hat der Antragsteller

in jeder Phase des Verfahrens von ihm eingereichte Unterlagen und Schreiben

(oder ggf. Teile davon) auf seine Kosten zu übersetzen (§ 87 Abs. 2 AO). Reicht der

Antragsteller einen Antrag in deutscher Sprache ein, sollte er zusätzlich eine

Übersetzung in eine gemeinsame Arbeitssprache der zuständigen Behörden der

beteiligten Staaten, zwischen denen das Vorabverständigungsverfahren geführt

werden soll, zur Verfügung stellen. Die gemeinsame Arbeitssprache der zuständigen

Behörden der beteiligten Staaten ist regelmäßig Englisch; das BZSt teilt dem

Antragsteller auf Nachfrage vor Antragstellung die gemeinsame Arbeitssprache

formlos mit, insbesondere im Rahmen eines Prefiling Meetings (vgl. AEAO zu § 89a,

Nr. 1.18).

2.4.

Ein nur im Ausland gestellter Antrag auf Durchführung eines Vorabverständigungs-

verfahrens stellt keinen wirksamen Antrag nach § 89a Abs. 1 AO dar. Vielmehr ist in

einem solchen Fall im Inland ebenfalls ein eigener inhaltsgleicher Antrag zu stellen.

Sofern im Ausland bereits unilateral über den Sachverhalt entschieden wurde, ist dies

im Antrag anzugeben und zu erläutern.

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2.5.

Informationen, die im Vorabverständigungsverfahren erteilt werden, muss der

Antragsteller den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten zur Verfügung stellen.

Hierbei ist nicht zu unterscheiden zwischen Informationen, die der Antragsteller auf

eigene Veranlassung oder auf Nachfrage einer der zuständigen Behörden der

beteiligten Staaten erteilt. Auf diese Weise werden eine umfassende Informations-

transparenz sowie der gleiche Informationsstand der zuständigen Behörden der

beteiligten Staaten sichergestellt.

2.6.

Im Rahmen eines Vorabverständigungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse können

auch im Rahmen anderer Besteuerungsverfahren verwendet werden (§ 88 AO).

2.7.

Informationen, die im Laufe koordinierter steuerlicher Außenprüfungen über

bestimmte Sachverhalte gewonnen werden, sollen auch im Vorabverständigungs-

verfahren beachtet werden. Dies insbesondere dann, wenn für den Prüfungszeitraum

• der Sachverhalt bereits hinreichend aufgeklärt ist,

• die Angemessenheit von Verrechnungspreisen hinreichend dokumentiert ist und

• für den von der beantragten Vorabverständigungsvereinbarung umfassten

Zeitraum keine wesentliche Änderung zu erwarten ist.

Verfügt der Abkommensberechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung über das

Protokoll über die Ergebnisse der gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung

(vgl. BMF-Schreiben vom 9. Januar 2017, BStBl I S. 89, Tz. 3.10), ist dieses zur

Beschleunigung des Verfahrens dem Antrag beizufügen.

Verletzung Mitwirkungspflichten

2.8.

Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 AO nicht, nicht

vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann das BZSt das Verfahren im

Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde beenden. Die Entscheidung

über die Beendigung des Verfahrens stellt einen Verwaltungsakt (§ 118 AO) dar.

3. Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens

Allgemeines

3.1.

Eine Vorabverständigungsvereinbarung wird im Einvernehmen mit der zuständigen

Landesfinanzbehörde zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des anderen

Vertragsstaates oder aller anderen Vertragsstaaten unter den aufschiebenden

Bedingungen der fristgerechten Zustimmung des Antragstellers und ggf. der

Zustimmung von Antragstellern in anderen beteiligten Staaten sowie des form- und

fristgerecht erklärten wirksamen Rechtsbehelfsverzichts nach § 89a Abs. 3 Satz 1

Nr. 2 AO (siehe AEAO zu § 89a, Nr. 3.2) geschlossen; vgl. zu weiteren, auflösenden

Gültigkeitsbedingungen AEAO zu § 89a, Nr. 4.4. Stimmt der Antragsteller nicht oder

nicht fristgerecht zu oder erklärt er keinen wirksamen Rechtsbehelfsverzicht, wird die

Vorabverständigungsvereinbarung ihm gegenüber nicht wirksam. Eine verbindliche

Vorabzusage durch die örtlich zuständige Finanzbehörde, die den Inhalt einer

Vorabverständigungsvereinbarung wiedergibt, ist nicht notwendig.

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3.2.

Die Mitteilung über den Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung ist kein

Verwaltungsakt gemäß § 118 AO. Es handelt sich um eine reine Wissensmitteilung

ohne Regelungsgehalt. Die Mitteilung kann deshalb nicht mit einem Einspruch

angefochten werden. Es bleibt dem Abkommensberechtigten jedoch unbenommen,

der Vereinbarung nicht zuzustimmen.

Fristen

3.3.

Mit der Mitteilung über den Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung setzt das

BZSt dem Antragsteller eine angemessene Frist für die Erfüllung der Bedingungen

nach § 89a Abs. 3 Satz 1 AO. In der Regel ist eine Frist von zwei Monaten

angemessen. Wird die Frist versäumt, gelten die Bedingungen als nicht erfüllt, und

der andere Staat wird vom BZSt zeitnah über das Scheitern des Verfahrens

unterrichtet. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 109 Abs. 1

Satz 1 AO verlängert werden; eine rückwirkende Verlängerung gemäß § 109 Abs. 1

Satz 2 AO ist nach der Unterrichtung des anderen Staats über das Scheitern des

Verfahrens grundsätzlich ausgeschlossen. Der Rechtsbehelfsverzicht nach § 89a

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO des Antragstellers hat mit gesondertem Schreiben schriftlich

oder zur Niederschrift gegenüber dem BZSt zu erfolgen. Die Zustimmung ist dem

BZSt zu erklären und bedarf keiner Form. Sie kann mit dem Rechtsbehelfsverzicht

nach § 89a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO verbunden werden.

Rechtsbehelfsverzicht

3.4.

Der Verzicht nach § 89a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO gilt nur, soweit die Ergebnisse des

Vorabverständigungsverfahrens für den bestimmten Geltungszeitraum mit dem

Steuerbescheid zutreffend umgesetzt werden. Aufgrund des durch den Antragsteller

erklärten Rechtsbehelfsverzichts ist ein Rechtsbehelf gegen den die Vereinbarung

umsetzenden Bescheid hinsichtlich der Sachverhalte, die Gegenstand der

Vorabverständigungsvereinbarung sind, nur insoweit möglich, als eine fehlerhafte

Umsetzung der Vereinbarung gerügt wird.

3.5.

Kann ein einer Vorabverständigungsvereinbarung zu Grunde gelegter Sachverhalt

gegenüber mehreren Personen nur einheitlich steuerlich beurteilt werden, ist der

Rechtsbehelfsverzicht durch alle zum Rechtsbehelf Befugten zu erklären. Im Falle

einer Organschaft nach § 14 KStG ist der Rechtsbehelfsverzicht nach § 89a Abs. 3

Satz 1 Nr. 2 AO daher sowohl vom Organträger als auch von der antragstellenden

Organgesellschaft zu erklären, da die Feststellung gemäß § 14 Abs. 5 KStG

gegenüber beiden erfolgt.

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Scheitern des Vorabverständigungsverfahrens, Gründe des Scheiterns

3.6.

Der andere Staat ist nicht zur Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens

verpflichtet. Wird die Einleitung des Verfahrens daher seitens dieses Staates versagt,

ist das Verfahren von Seiten der deutschen zuständigen Behörde zu beenden. Das

Verfahren kann auch beendet werden, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt

herausstellt, dass ein Grund vorgelegen hätte, das Verfahren nicht einzuleiten

(vgl. AEAO zu § 89a, Nr. 1.14). Die Herbeiführung eines einvernehmlichen

Abschlusses des Vorabverständigungsverfahrens kann ebenfalls nicht erzwungen

werden. Demzufolge kann ein Vorabverständigungsverfahren auch ohne den

Abschluss einer Vorabverständigungsvereinbarung enden. Ferner kann ein Vorab-

verständigungsverfahren auch scheitern, wenn in der Vorabverständigungs-

vereinbarung aufschiebende Bedingungen hinsichtlich einer betroffenen Person

gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen beteiligten Vertragsstaates

vereinbart wurden und die zuständige Behörde des anderen beteiligten Vertrags-

staates das BZSt darüber unterrichtet, dass diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt

wurden. Für die Mitteilung über das Scheitern des Verfahrens gilt Nr. 3.2

entsprechend.

Fortgeltung der Vorabverständigungsvereinbarung

3.7.

In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 AO, vgl. auch AEAO zu § 45,

Nr. 1 bis 3) oder einer Änderung der Rechtsform der in der Vorabverständigungs-

vereinbarung bezeichneten Abkommensberechtigten gilt die Vorabverständigungs-

vereinbarung regelmäßig unverändert fort. Maßgeblich dafür ist, dass das rechtliche

und tatsächliche Verhältnis, für das die Vorabverständigungsvereinbarung

abgeschlossen wurde (in Verrechnungspreisfällen die Transaktion) von den Rechts-

nachfolgern bzw. nach der Rechtsformänderung fortgeführt wird und die Gültigkeits-

bedingungen nach § 89a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AO (dazu AEAO zu § 89a, Nr. 4.4)

eingehalten werden.

4. Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung

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Bindungswirkung

4.1.

Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an die unterzeichnete Vorabverständigungs-

vereinbarung nicht gebunden, wenn das BZSt im Einvernehmen mit der zuständigen

Landesfinanzbehörde aufgrund einer Überprüfung der Vorabverständigungs-

vereinbarung zu dem Ergebnis kommt, dass eine der Voraussetzungen nach § 89a

Abs. 4 Satz 1 AO erfüllt ist. Die Bindungswirkung der Vorabverständigungs-

vereinbarung entfällt in dem Zeitpunkt, in dem mindestens eine der Voraussetzungen

nach § 89a Abs. 4 Satz 1 AO vorliegt.

Compliance Report

4.2.

Bestandteil der Vorabverständigungsvereinbarung mit dem anderen Staat ist in der

Regel die Verpflichtung der Steuerpflichtigen, einen jährlichen Bericht („Compliance

Report“) zu erstellen und vorzulegen. In diesem ist darzulegen, dass der der

Vereinbarung zu Grunde gelegte Sachverhalt im betreffenden Wirtschaftsjahr

verwirklicht worden ist und dass insbesondere die Bedingungen nach § 89a Abs. 4

Satz 1 AO eingehalten wurden. Dabei müssen die Steuerpflichtigen auf jede

Abweichung ausdrücklich hinweisen und mitteilen, ob und welche Anpassungen sie

vorgenommen haben. In diesem Zusammenhang gestellte, ergänzende Fragen der

Finanzbehörden haben die Steuerpflichtigen fristgerecht zu beantworten. Der Bericht

ist innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist gleichzeitig beim BZSt und der örtlich

zuständigen Finanzbehörde in deutscher Sprache oder in anderer Sprache mit

deutscher Übersetzung abzugeben. Er ist jedenfalls mit der Vorlage im anderen Staat

abzugeben.

4.3.

Der örtlich zuständigen Finanzbehörde bleibt es unbenommen, auch unabhängig vom

Vorliegen eines Compliance Reports zu prüfen, ob die Gültigkeitsbedingungen nach

§ 89a Abs. 4 Satz 1 AO eingehalten wurden, insbesondere ob der Sachverhalt

verwirklicht wurde. Stellt die örtlich zuständige Finanzbehörde einen Fall im Sinne

des § 89a Abs. 4 Satz 1 AO fest, unterrichtet sie das BZSt über die zuständige

Landesfinanzbehörde mit der Bitte um Prüfung gemäß § 89a Abs. 4 Satz 2 AO.

Gültigkeitsbedingungen

4.4.

Der Vorabverständigungsvereinbarung werden regelmäßig bestimmte Annahmen zu

Grunde gelegt, die als Gültigkeitsbedingungen nach § 89a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AO die

Geschäftsbeziehungen maßgeblich beeinflussen. Solche Gültigkeitsbedingungen

stellen zwischen den Vertragspartnern der Vorabverständigungsvereinbarung eine

ausdrücklich vereinbarte Vertragsgrundlage dar.

Beispiel: Im Falle von Vereinbarungen betreffend die Gewinnabgrenzung zwischen

einander nahestehenden Personen oder die Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten wird

üblicherweise vereinbart, dass die geschäftlichen Aktivitäten, ausgeübten Funktionen,

übernommenen Risiken sowie eingesetzten Vermögenswerte grundlegend dem

Antrag und ggf. den im Laufe des Verfahrens vorgebrachten weiteren Informationen

entsprechen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, weitere (ergänzende)

Gültigkeitsbedingungen zu vereinbaren, wie etwa:

Seite 12

• vergleichbare Verhältnisse bezüglich Marktbedingungen, Marktanteil, Geschäfts-

volumen, Verkaufspreise, jeweils unter Vorgabe eines Rahmens;

• vergleichbare Verhältnisse, z. B. im Hinblick auf Aufsichtsrecht, Zölle, Import-

und Exportbeschränkungen, internationalen Zahlungsverkehr;

• vergleichbare Verhältnisse bezüglich Währungskurse und Zinssätze;

• Durchführung der Besteuerung entsprechend der Vorabverständigungs-

vereinbarung in anderen beteiligten Staaten;

• keine wesentlichen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im anderen

Staat (z. B. Einführung oder Ausweitung von steuerlichen Präferenzregelungen);

• Verrechnungspreiskorrekturen eines an der Vorabverständigungsvereinbarung

nicht beteiligten Drittstaates, die Auswirkungen auf die Vorabverständigungs-

vereinbarung haben.

4.5.

Die Rechtsvorschriften im Sinne des § 89a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO können sowohl

das deutsche Recht, einschließlich des Abkommensrechts, als auch das Recht der

anderen beteiligten Staaten sowie internationale Rechtsvorschriften, die die

beteiligten Vertragsstaaten unmittelbar binden, umfassen. Rechtsvorschriften sind nur

solche, die alle staatlichen Gewalten zugleich binden. Die Vorabverständigungs-

vereinbarung beruht auf einer Rechtsvorschrift, wenn diese für den zu beurteilenden

Sachverhalt sowie für die Auslegung des verfahrensgegenständlichen DBA

maßgeblich war. Die Änderung einer Rechtsvorschrift liegt insbesondere vor, wenn

hierdurch eine andere Rechtsfolge eintritt.

4.6.

Zeigt sich, dass der zugrundeliegende Sachverhalt anders verwirklicht werden wird

als im Antrag dargelegt, bleibt es dem Abkommensberechtigten unbenommen, den

eingereichten Antrag anzupassen bzw. einen neuen Antrag zu stellen. Der

Antragsteller ist nicht dazu verpflichtet, den zugrunde gelegten Sachverhalt der

Vorabverständigungsvereinbarung zu verwirklichen. Er kann sich im Fall der

Verwirklichung eines anderen Sachverhalts allerdings nicht auf den Inhalt der

Vorabverständigungsvereinbarung berufen.

5. Widerruf

Seite 13

5.1.

Die Widerrufsmöglichkeit nach § 89a Abs. 5 Satz 1 AO ist eine durch

Rechtsvorschrift zugelassene Widerrufsmöglichkeit im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 AO. Ein Widerruf nach § 89a Abs. 5 AO sollte vor der Unterzeichnung der

Vorabverständigungsvereinbarung erfolgen und unter der aufschiebenden Bedingung

stehen, dass die Vorabverständigungsvereinbarung gegenüber dem Antragsteller

wirksam wird (vgl. dazu AEAO zu § 89a, Nr. 3.1); er ist jedoch auch noch nach dem

Abschluss einer Vorabverständigungsvereinbarung möglich.

5.2.

Die Erklärung nach § 89a Abs. 5 Sat