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29. Januar 2026
Betreff: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Bezug: TOP 9.1 und 9.2 der Sitzung AO III/2025;
TOP 10.1 bis 10.7 der Sitzung AO IV/2025;
TOP I/8 und I/10 der Sitzung KSt/GewSt II/2025
GZ: IV D 1 - S 0062/00121/001/002
DOK: COO.7005.100.4.13938177
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der
zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. September 2025 (BStBl I S.1650) geändert worden ist,
mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1.
Der AEAO zu § 46 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Mit der wirksamen Abtretung, Verpfändung oder Pfändung geht nicht
die gesamte Rechtsstellung des Steuerpflichtigen über, sondern nur der
Zahlungsanspruch (vgl. BFH-Urteile vom 21.3.1975, VI R 238/71, BStBl II
S. 669, vom 15.5.1975, V R 84/70, BStBl 1976 II S. 41, vom 25.4.1978,
VII R 2/75, BStBl II S. 465, und vom 27.1.1993, II S 10/92, BFH/NV S. 350).
Auch nach einer Abtretung, Pfändung oder Verpfändung ist der Steuer-
bescheid nur dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Nur der Steuer-
pflichtige kann den Steuerbescheid anfechten. Dem neuen Berechtigten
darf nur mitgeteilt werden, ob und ggf. in welcher Höhe sich aus der
Veranlagung ein Erstattungsanspruch ergeben hat und ob und ggf. in
welcher Höhe aufgrund der Abtretung, Pfändung oder Verpfändung an
ihn zu leisten ist; die Verpflichtungen als Drittschuldner im Fall der
Pfändung bleiben unberührt. Über etwaige Streitigkeiten ist durch Ver-
waltungsakt nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Der Abtretungsemp-
fänger sowie der Pfändungs- und Verpfändungsgläubiger sind nicht
befugt, einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gem. § 46 Abs. 2
Nr. 8 EStG zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 18.8.1998, VII R 114/97, BStBl
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1999 II S. 84). Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle einer
Überleitung von Steuererstattungsansprüchen gem. § 93 SGB XII. Für die
Überleitung von Steuererstattungsansprüchen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz ist § 93 SGB XII entsprechend anzuwenden (§ 7 Abs. 4
AsylbLG). Für Fälle des Übergangs von Steuererstattungsansprüchen im
Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs im Rahmen der Leistungen
zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 SGB II gelten die vor-
stehenden Sätze entsprechend. Dieser Antrag ist ein von den Rechtswir-
kungen des § 46 AO nicht erfasstes höchstpersönliches steuerliches
Gestaltungsrecht.“
b)
Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte,
vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger jeweils eigenhändig
unterschriebene Abtretungsanzeige kann der zuständigen Finanz-
behörde auch per Telefax übermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom
8.6.2010, VII R 39/09, BStBl II S. 839), sofern die Finanzbehörde für diese
Übermittlungsart einen entsprechenden Zugang eröffnet hat und die
notwendigen Empfangsgeräte vorhält. Es ist auch möglich, eine Abtre-
tungsanzeige i. S. d. Satzes 1 elektronisch zu übermitteln. Die Anzeige der
Abtretung wird wirksam, sobald die Kenntnisnahme durch die Finanz-
behörde möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist
(§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies bedeutet: Eintritt der Wirksamkeit bei
Übermittlung
-
während der üblichen Dienststunden der Finanzbehörde im Zeit-
punkt der vollständigen Übermittlung;
-
außerhalb der üblichen Dienststunden der Finanzbehörde zum
Zeitpunkt des Dienstbeginns am nächsten Arbeitstag.“
2.
Der AEAO zu § 51 wird wie folgt geändert:
a)
In der Nummer 2 des AEAO zu § 51 werden die Wörter „nichtrechtsfähige
Vereine“ durch die Wörter „Vereine ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt.
b)
in der Nummer 10 wird die Angabe „(BFH-Urteil vom 11.4.2012, I R 11/11, BStBl
2013 II S. 146).“ durch die Angabe „(BFH-Urteil vom 11.4.2012, I R 11/11, BStBl
2013 II S. 146; BFH -Urteile vom 5.9.2024, V R 15/22, BStBl 2025 II S. 72 und
V R 36/21, BStBl 2025 II S. 26).“ ersetzt.
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3.
In der Nummer 5 des AEAO zu § 52 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung fördert nicht die Allgemeinheit, wenn
die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten von Vertragspartnern des Trägers zur
Verfügung gestellt werden und damit nicht mehr der Allgemeinheit zugutekommen
(BFH-Urteil vom 1.2.2022, V R 1/20, BStBl II S. 629). Bei Kinderbetreuungseinrichtungen,
kann eine Förderung der Allgemeinheit angenommen werden, wenn in der Satzung der
Körperschaft festgelegt ist, dass 25% der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäf-
tigten von Vertragspartnern vergeben werden.“
4.
Im ersten Absatz der Nummer 13 des AEAO zu § 53 wird die Angabe „i. S. d. § 53 Nr. 2
Satz 3 AO“ durch die Angabe „i. S. d. § 53 Nr. 3 AO“ ersetzt.
5.
Im zweiten Absatz der Nummer 1.6 des AEAO zu § 87a werden wie Wörter „per Post,
Telefax oder eingescannt per E-Mail (vgl. Nr. 7 des AEAO zu § 46).“ durch die Wörter „per
Post oder elektronisch.“ ersetzt.
6.
In der Nummer 4 des AEAO zu § 88 wird die Angabe „BMF-Schreiben vom 30.7.2008,
BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15.4.2019, BStBl I S. 447.“ durch die
Angabe „BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-Schreiben
vom 15.4.2019, BStBl I S. 447 und vom 23.6.2023, BStBl I S. 1074.“ ersetzt.
7.
Die Nummer 4.2.4 des AEAO zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„4.2.4
Die Gebühr wird nach § 89 Abs. 5 Satz 1 AO in entsprechender Anwendung des
§ 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 34 GKG in der Fassung des
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7.4.2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) ist dabei in entsprechender Anwendung des § 71 Abs. 1
GKG auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31.5.2025 bei der zuständigen
Finanzbehörde eingegangen sind. Für Anträge, die vor dem 1.6.2025 bei der
zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 34 GKG in der bis zum
31.5.2025 geltenden Fassung weiterhin entsprechend anzuwenden.
Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf
30 Mio. € begrenzt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Die Gebühr beträgt damit bei bis zum
31.5.2025 eingegangenen Anträgen höchstens 120.721 €, bei ab dem 1.6.2025 ein-
gegangenen Anträgen höchstens 128.038 €. Beträgt der Gegenstandswert
weniger als 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO).“
8.
Im ersten Absatz der Nummer 3.1.3.5 des AEAO zu § 122 wird der Satz „Es kann auch
durch Telefax übermittelt werden.“ gestrichen.
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9.
Der AEAO zu § 122a wird wie folgt gefasst:
„AEAO zu § 122a - Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum
Datenabruf:
1.
Durch die Datenbereitstellung von Verwaltungsakten der Landesfinanzbehör-
den nach § 122a AO über die Kommunikationsplattform ELSTER im Format
PDF/A wird ein sicheres Verfahren verwendet, das die Vertraulichkeit und In-
tegrität des Datensatzes gewährleistet (§ 87a Abs. 8 AO). Die elektronische
Benachrichtigung an die abrufberechtigte Person über die Bereitstellung der
Daten zum Abruf bedarf keiner Verschlüsselung (§ 87a Abs. 1 Satz 6 AO).
2.
Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung elektronisch übermittelt (§ 122a
Abs. 1 Satz 2 AO) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beteiligte oder
die Person im Sinne des § 80 Abs. 2 AO – unabhängig von einer elektronischen
Abgabeverpflichtung oder einer freiwilligen elektronischen Übermittlung –
über die technischen Möglichkeiten zum Abruf des Verwaltungsakts verfügt
(z. B. ELSTER-Nutzerkonto). Daher soll in diesen Fällen insbesondere von der
Möglichkeit der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf Gebrauch
gemacht werden.
3.
§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO ist erst auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
31.12.2026 bekanntgegeben werden (vgl. Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO in der Fassung
des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 353).
Eine elektronischen Bekanntgabe nach § 122a Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt
grundsätzlich, wenn der Steuerpflichtige oder sein Empfangsbevollmächtigter
seine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gemäß dem vor dem
1.1.2026 geltenden Recht erteilt oder auf andere Weise zu erkennen gegeben hat,
dass eine elektronische Bekanntgabe akzeptiert wird.
4.
Für die Bekanntgabe nach § 122a AO kommt es - wie bei der postalischen
Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122 Abs. 2 AO) - auf eine tatsächliche
Kenntnisnahme des Inhalts des Verwaltungsakts nicht an.
Der Benachrichtigung i. S. d. § 122a Abs. 1 Satz 3 AO kommt ausschließlich eine
Hinweisfunktion zu; sie ist abweichend von der bis zum 31.12.2025 geltenden
Rechtslage nicht mehr Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Bekanntgabe-
fiktion (vgl. § 122a Abs. 4 Satz 1 AO).
5.
Bei dem Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO handelt es
sich nicht um ein höchstpersönliches Recht des Steuerpflichtigen, sodass auch
der Bevollmächtigte diesen Antrag für den Beteiligten stellen kann. Ein Form-
erfordernis besteht nicht.
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6.
In Zweifelsfällen hat die Finanzbehörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum
Datenabruf nachzuweisen (§ 122a Abs. 4 Satz 2 AO). Trägt die abrufberechtigte
Person unwiderlegbar vor, die Information über die Bereitstellung nach § 122a
Abs. 1 Satz 3 AO nicht erhalten zu haben, und hat sie den Verwaltungsakt auch
nicht aus anderem Grund abgerufen, kann ihr unter den Voraussetzungen des
§ 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
7.
Eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO an im Ausland ansässige Emp-
fänger ist auch in den Fällen zulässig, in denen der Ansässigkeitsstaat in der
Negativliste der Nr. 3.1.4.1 des AEAO zu § 122 aufgeführt ist.“
10.
Der Nummer 2.2 des AEAO zu § 171 wird folgender Absatz angefügt:
„Bei einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO stellt die
kommentarlose Abgabe einer erstmaligen, abweichenden Steuererklärung einen Ände-
rungsantrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO dar und löst die Ablaufhemmung nach § 171
Abs. 3 AO aus (vgl. BFH-Urteil vom 7.8.2024, IV R 9/22, BStBl 2025 II S. 102).“
11.
In der Nummer 2.4 des AEAO zu § 175 wird im Beispiel „Einkommensteuer - §§ 26 bis
26b EStG“ der Satz „Zur Verzinsung vgl. Nr. 10.2.1 des AEAO zu § 233a.“ durch den Satz
„Zur Verzinsung vgl. Nr. 10.3.1 des AEAO zu § 233a.“ ersetzt.
12.
Der AEAO zu § 175b AO wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflich-
tigen oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde kommt es
in den Fällen des § 175b AO - anders als in den Fällen des § 173 AO -
nicht an.
Unerheblich ist auch, ob dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der
Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler i. S. d. § 173a AO oder
der Finanzbehörde bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Ver-
sehen i. S. d. § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein
Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.2.2024,
IX R 20/23, BStBl II S. 587).
Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175b AO
kann sich je nach Sachlage zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen auswirken.
Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die
Daten i. S. d. § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids
noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt
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‑ erstmalig ‑ an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich
ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweitig
bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung (vgl. BFH-Urteil vom
27.11.2024, X R 25/22, BStBl 2025 II 994).“
b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
Eine Aufhebung oder Änderung nach § 175b Abs. 1 oder 2 AO ist aller-
dings ausgeschlossen, sofern die nachträglich übermittelten Daten nicht
rechtserheblich sind (§ 175b Abs. 4 AO). Zur Rechtserheblichkeit vgl.
Nr. 3 des AEAO zu § 173.“
13.
Der AEAO zu § 179 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern ersetzt:
„4.
Bei der atypisch stillen Beteiligung an einer rechtsfähigen Personenge-
sellschaft (vgl. § 14a Abs. 2 AO) entsteht eine doppelstöckige Personen-
gesellschaftsstruktur mit der rechtsfähigen Personengesellschaft als
Geschäftsinhaberin und Obergesellschaft und der atypisch stillen Gesell-
schaft (Innengesellschaft i. S. d. § 14a Abs. 4 AO) als Untergesellschaft
(vgl. BFH-Urteil vom 4.4.2023, IV R 19/20, BFH/NV S. 1062). In diesen
Fällen ist grundsätzlich eine eigene gesonderte und einheitliche
Gewinnfeststellung für die Innengesellschaft einerseits und die rechts-
fähige Personengesellschaft andererseits durchzuführen (vgl. BFH-
Urteile vom 13.10.2016, IV R 20/14, BFH/NV 2017, S. 475, und vom
19.11.2024, VIII R 10/22, BFH/NV 2025 S. 373). Die zivil- und steuerrecht-
liche Verselbständigung jeder Gesellschaft oder Gemeinschaft schließt es
grundsätzlich aus, die Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Gesell-
schaften/Gemeinschaften in einem Bescheid gesondert und einheitlich
festzustellen (BFH-Urteil vom 21.10.2015, IV R 43/12, BStBl 2016 II
S. 517).
4.1
Gleiches gilt für den Fall der atypisch stillen Unterbeteiligung am Anteil
des Gesellschafters einer rechtsfähigen Personengesellschaft (als Haupt-
gesellschaft). Die Besteuerungsgrundlagen für die Hauptgesellschaft und
die atypisch stille Innengesellschaft (als Unterbeteiligung) dürfen grund-
sätzlich nicht in einem Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt
werden.
Die Berücksichtigung der Unterbeteiligung im Feststellungsverfahren
für die Hauptgesellschaft ist nur mit Einverständnis aller Beteiligten -
Hauptgesellschaft und deren Gesellschafter sowie des Unterbeteiligten -
zulässig (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 2.3.1995, IV R 135/92, BStBl II S. 531).
Das Einverständnis der Beteiligten gilt als erteilt, wenn die Unterbeteili-
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gung in der Feststellungserklärung für die Hauptgesellschaft geltend
gemacht wird.
4.2
Die örtliche Zuständigkeit für die besondere gesonderte und einheitliche
Feststellung für die atypisch stille Gesellschaft richtet sich i. d. R. nach
der Zuständigkeit für die Ober- bzw. Hauptgesellschaft.
4.3
Ist dagegen eine rechtsfähige Personengesellschaft atypisch still an einer
Kapitalgesellschaft beteiligt, dürfen die Feststellungen der Einkünfte aus
der Personengesellschaft und der Einkünfte aus der atypisch stillen
Gesellschaft nicht in einem einheitlichen Bescheid getroffen werden.
Hier sind zunächst die von der Kapitalgesellschaft als Inhaber des
Handelsgeschäfts und der rechtsfähigen Personengesellschaft als
atypisch stiller Gesellschafter gemeinschaftlich erzielte Einkünfte
gesondert und einheitlich festzustellen. Die in diesem Grundlagen-
bescheid festgestellten Einkünfte sind dann einerseits in den Körper-
schaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft und andererseits in den die
rechtsfähige Personengesellschaft betreffenden eigenständigen Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung ihrer Einkünfte zu
übernehmen (BFH-Urteil vom 21.10.2015, IV R 43/12, BStBl 2016 II
S. 517).
b)
Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6.
Ist eine Person oder Personenvereinigung (Treugeber) über einen Treu-
händer Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft (Treu-
hand-Beteiligung) beteiligt, ist grundsätzlich eine gesonderte und ein-
heitliche Gewinnfeststellung für die rechtsfähige Personengesellschaft
einerseits und für das Treuhandverhältnis andererseits durchzuführen.
Im Feststellungsverfahren für die rechtsfähige Personengesellschaft
wird festgestellt, welchen Gewinn die Feststellungsbeteiligten erzielt
haben und wie sich dieser Gewinn auf ihre Gesellschafter (darunter den
Treuhänder) verteilt.
Im Feststellungsverfahren für das Treuhandverhältnis wird festgestellt,
ob der Treugeber Mitunternehmer der rechtsfähigen Personengesell-
schaft ist, und der für den Treuhänder im Feststellungsverfahren für die
rechtsfähige Personengesellschaft festgestellte Gewinnanteil gem. § 179
Abs. 2 Satz 3 AO dem Treugeber zugerechnet, soweit das Treuhandver-
hältnis reicht (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.2001, X R 23/97, BFH/NV 2002
S. 614, und vom 16.5.2013, IV R 35/10, BFH/NV S. 1945).
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Nur wenn es sich um ein offenes Treuhandverhältnis handelt, können
die beiden - verfahrensrechtlich eigenständigen - Feststellungsverfahren
in einem Bescheid miteinander verbunden werden (vgl. BFH-Urteil vom
28.11.2011, X R 23/97, a. a. O.).
Besteht eine Personengesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern und hält
der eine seine Beteiligung als Treuhänder für den anderen, ist keine ein-
heitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen, da sämtliche Ein-
künfte einem Gesellschafter (als Gesellschafter bzw. als Treugeber) zuzu-
rechnen sind. Die Personengesellschaft wird steuerrechtlich dann wie
ein Einzelunternehmer behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 1.10.1992,
IV R 130/90, BStBl 1993 II S. 574).“
14.
In der Nummer 5 des AEAO zu § 240 wird der Buchstabe f) wird wie folgt gefasst:
„f)
„soweit die angefochtene Steuerfestsetzung im Rahmen eines außergerichtlichen
oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben oder zu Gunsten des
Steuerpflichtigen geändert wird und der Steuerpflichtige alle außergerichtlichen
und unter besonderen Umständen auch die gerichtlichen Möglichkeiten ausge-
schöpft hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, diese aber - obwohl
möglich und geboten - vom Finanzamt und vom Finanzgericht abgelehnt worden
ist. Sofern der Steuerpflichtige seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
beim Finanzamt ausreichend substantiiert, hat er grundsätzlich alles Erforder-
liche getan, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen
(vgl. BFH-Urteile vom 18.9.2018, XI R 36/16, BStBl 2019 II S. 87 und vom 25.2.2025,
VIII R 2/23, BStBl II S. 954). Der im Rechtsbehelfsverfahren obsiegende Steuer-
pflichtige ist dann so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechts-
schutz (Aussetzung der Vollziehung) erlangt, weshalb die betroffenen Säumniszu-
schläge in voller Höhe zu erlassen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2014, V R 52/13,
BStBl 2015 II S. 106);“
15.
In der Nummer 1 des AEAO zu § 357 wird der Satz „Ein Einspruch kann auch durch
Telefax, auch durch Computerfax, eingelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2010, VIII
R 38/08, BStBl II S. 1017 zur Klageerhebung).“ gestrichen.
16.
In der Nummer 1 des AEAO zu § 364a wird die Angabe „(vgl. BMF-Schreiben vom
30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15.4.2019, BStBl I S. 447)“
durch die Angabe „(vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-
Schreiben vom 15.4.2019, BStBl I S. 447 und vom 23.6.2023, BStBl I S. 1074)“ ersetzt.
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17.
In der Nummer 1 des AEAO zu § 365 wird die Angabe „(vgl. BMF-Schreiben vom
30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15.4.2019, BStBl I S. 447)“
durch die Angabe „(vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-
Schreiben vom 15.4.2019, BStBl I S. 447 und vom 23.6.2023, BStBl I S. 1074)“ ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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