ÄNDERUNG DES ANWENDUNGSERLASSES ZUR ABGABENORDNUNG (AEAO) ZU § 146A

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DATUM 28. Juni 2024

BETREFF Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a

GZ IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007

DOK 2024/0540959

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das

BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl 2024 I S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger

Wirkung wie folgt geändert:

1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.

2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem

auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“

3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Zeitlicher Anwendungsbereich

Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr

gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m.

§ 8 KassenSichV (vgl. BMF-Schreiben 11. März 2024, BStBl I S. 367).“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

www.bundesfinanzministerium.de

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Im Auftrag

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