ÄNDERUNG DES ANWENDUNGSERLASSES ZU § 158 AO

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

BETREFF Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur

Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungs-

behörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrens-

rechts vom 20. Dezember 2022;

Änderung des Anwendungserlasses zu § 158 AO

GZ IV D 2 - S 0333/23/10001 :001

DOK 2024/0200309

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom

20. Dezember 2022 (BGBl. S. 2730) ist § 158 AO (Beweiskraft der Buchführung) neu gefasst

worden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass

zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-

Schreiben vom 5. Februar 2024 (BStBl S. 177) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung

zu § 158 wie folgt geändert:

Die Regelung zu § 158 wird wie folgt neu gefasst:

„AEAO zu § 158 – Beweiskraft der Buchführung:

1. Bei formeller Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen des

Steuerpflichtigen enthält § 158 Abs. 1 AO die gesetzliche Vermutung zur sachlichen

Richtigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen.

www.bundesfinanzministerium.de

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 11. März 2024

Seite 2

2. Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen beurteilt

sich nach den §§ 140 bis 148 AO und gegebenenfalls nach den weiteren Ordnungsvor-

schriften der Einzelsteuergesetze. Für die Annahme einer formellen Ordnungsmäßig-

keit ist das Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalls maßgebend. Die Buchführung

und die Aufzeichnungen können trotz einzelner formeller Mängel aufgrund der

Gesamtwertung insgesamt als formell ordnungsmäßig anzusehen sein. Eine Buchfüh-

rung ist erst dann formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder

die Gesamtheit aller (unwesentlichen) Mängel diesen Schluss fordert (BFH-Beschluss

vom 2.12.2008, X B 69/08, m.w.N.).

3. Die Vermutung nach § 158 Abs. 1 AO verliert ihre Wirksamkeit nach § 158 Abs. 2

Nr. 1 AO insbesondere, soweit es nach einer Verprobung oder anderen Erkenntnissen

unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen

Verhältnissen übereinstimmt.

4. Die Vermutung nach § 158 Abs. 1 AO verliert ihre Wirksamkeit nach § 158 Abs. 2

Nr. 2 AO, soweit der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung aufbewahrungspflichtige

digitale Unterlagen nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen

(vgl. § 146a AO i. V. m. § 4 KassenSichV, § 147b AO oder § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG

i. V. m. § 4 Abs. 2a LStDV) zur Verfügung stellt. Bei dem Zur-Verfügung-Stellen von

Unterlagen nach den Vorgaben einer einheitlichen digitalen Schnittstelle handelt es

sich um formelle Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der

Aufzeichnungen. Die Buchführung und die Aufzeichnungen entsprechen nicht den

Vorgaben einer einheitlichen digitalen Schnittstelle, wenn die aufbewahrungspflich-

tigen digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen nicht in dem geforderten

Datenformat vorgelegt werden.

5. Ist § 158 Abs. 1 AO wegen einer Ausnahme nach § 158 Abs. 2 AO nicht anwendbar,

richten sich die hieraus resultierenden Folgen für die Besteuerung insoweit nach den

Umständen des Einzelfalls.

Ist die Buchführung oder sind die Aufzeichnungen ganz oder teilweise aufgrund des

§ 158 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, können die

Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AO geschätzt

werden. Insoweit kommt der sachlichen Gewichtung der Mängel ausschlaggebende

Bedeutung zu. Das Buchführungsergebnis ist nicht zu übernehmen, soweit die

Beanstandungen reichen. Eine Vollschätzung an Stelle einer Hinzuschätzung kommt

nur dann in Betracht, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als

unbrauchbar erweist.

Seite 3

Ist die Buchführung oder sind die Aufzeichnungen ganz oder teilweise aufgrund des

§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, kann eine

Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AO insoweit gegeben

sein, wie die aufbewahrungspflichtigen digitalen Unterlagen und die Strukturinfor-

mationen nicht in dem geforderten Datenformat vorgelegt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.