POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
BETREFF Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
(GoBD);
Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen
GZ IV D 2 - S 0316/21/10001 :002
DOK 2024/0184201
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates
vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerver-
fahrensrechts ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die GoBD, veröffent-
licht mit BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269), mit sofortiger Wirkung
wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu 1.6 das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Finanzbehörde“
ersetzt.
2.
In Randziffer 6 Satz 3 und in der Überschrift des Unterabschnitts 1.6 wird jeweils das
Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt.
3.
Randziffer 11 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
www.bundesfinanzministerium.de
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 11. März 2024
Seite 2
„Nach § 158 Absatz 1 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des
Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der
Besteuerung zugrunde zu legen. Der Grundsatz gilt nicht, soweit nach den Umständen
des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der
Aufzeichnungen zu beanstanden (§ 158 Absatz 2 Nummer 1 AO) oder soweit die
elektronischen Daten nicht nach den Vorgaben einer der vorgeschriebenen digitalen
Schnittstellen der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden (§ 158 Absatz 2
Nummer 2 AO).“
b) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort
„Finanzbehörde“ ersetzt.
4.
Randziffer 15 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz die Vorjahresgrenze des § 19 Absatz 1
Satz 1 UStG in seiner jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt und die ihren Gewinn
durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, ist die Erfüllung der Anforderungen
an die Aufzeichnungen nach den GoBD regelmäßig auch mit Blick auf die
Unternehmensgröße zu bewerten.
5.
Randziffer 39, 2. Absatz, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2.1.4“ durch die Angabe „2.2.2“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 146 Absatz 1 Satz 3 AO ist die
Zumutbarkeit nicht gesondert zu prüfen.“
6.
In Randziffer 43 wird folgender Satz angefügt:
„Auf § 146a Absatz 2 AO wird hingewiesen.“
7.
In Randziffer 94 werden nach dem Tiret „Konto und Gegenkonto“ die folgenden
Tirets eingefügt:
„• Kontoart (Aktiva, Passiva, Kapital, Aufwand, Ertrag, sonstige),
• Kontotyp (Bilanz, GuV, Debitor, Kreditor, steuerlicher Gewinn / außerbilanzielle
Zu- und Abrechnungen, sonstige),“
8.
Randziffer 124 wird aufgehoben.
9.
In Randziffer 128 Satz 2 wird das Wort „Datenträgerüberlassung“ durch das Wort
„Datenüberlassung“ ersetzt und die Wörter „auf dem Datenträger“ gestrichen.
Seite 3
10.
In Randziffer 136 wird Satz 1 des letzten Absatzes wie folgt gefasst:
„Erfolgt im Zusammenhang mit einer auf § 146 Absatz 2a AO beruhenden oder nach
§ 146 Absatz 2b AO genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung in
einen oder mehrere ausländische Staaten eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es
nicht beanstandet, wenn die papierenen Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort
der elektronischen Buchführung verbracht werden.“
11.
In Randziffer 159 wird folgender Satz vorangestellt:
„Das Recht auf Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 Satz 1 AO ist in allen dort
genannten Ausgestaltungen auf den Rahmen der jeweiligen Außenprüfung
beschränkt.“
12.
In Randziffer 160 Satz 3 wird das Wort „Datenträgerüberlassung“ durch die Wörter
„überlassenen Daten“ sowie das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort
„Finanzbehörde“ ersetzt.
13.
In Randziffer 161, Beispiel 12, 2. Tiret wird das Wort „Datenträgerüberlassung“ durch
das Wort „Datenüberlassung“ ersetzt.
14.
Die Randziffern 167 bis 169 werden durch die folgenden Randziffern ersetzt:
„167 Datenüberlassung (Z3)
Die Finanzbehörde kann ferner verlangen, dass ihr die aufzeichnungs- und aufbe-
wahrungspflichtigen Daten, einschließlich der jeweiligen Meta-, Stamm- und
Bewegungsdaten sowie der internen und externen Verknüpfungen (z. B. zwischen den
Tabellen einer relationalen Datenbank), und elektronische Dokumente und Unterlagen
in einem maschinell lesbaren und auswertbaren Format zur Auswertung überlassen
werden. Dies kann z. B. auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellung der
Daten über eine Datenaustauschplattform erfolgen, für die die Finanzbehörde einen
Zugang eröffnet hat (§ 87a Absatz 1 AO). Dieses Verlangen kann gem. § 197 Absatz 3
AO mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist bereits vor dem
Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt,
selbst Daten aus dem DV-System herunterzuladen oder Kopien vorhandener
Datensicherungen vorzunehmen.
168 Die Datenüberlassung umfasst die Mitnahme der Daten aus der Sphäre des
Steuerpflichtigen. Eine Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten ist auch auf
mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren
Einsatzort zulässig. Die Finanzbehörde darf die Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die
Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungs-
systemen unabhängig vom Einsatzort aufbewahren (vgl. § 147 Absatz 7 AO).
Seite 4
169 Spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide
sind die vom Steuerpflichtigen überlassenen Daten zu löschen und ggf. zur
Auswertung überlassene Datenträger an diesen zurückzugeben.“
15.
Randziffer 176 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Datenträgerüberlassung“ durch das Wort
„Datenüberlassung“ ersetzt.
b) In Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Datenträger“ durch das Wort
„Datenüberlassungen“ ersetzt.
c) In Satz 7 wird das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Finanzbehörde“
ersetzt.
16.
In Randziffer 177 wird das Wort „Datenträgerüberlassung“ durch das Wort
„Datenüberlassung“ ersetzt.
17.
Randziffer 178 wird wie folgt gefasst:
„178 „Ergänzende Informationen zur Datenüberlassung sind in der Anlage
zusammengefasst. Die Digitalen Schnittstellen der Finanzverwaltung (DSFinV bzw.
DLS) stehen auf der Internet-Seite des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de)
zum Download bereit.“
18.
Randziffern 182 bis 184 werden durch die folgenden Randziffern ersetzt:
„182 Die GoBD in der Fassung vom 28. November 2019 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2020 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014
- IV A 4 - S 0316/13/10003 -, BStBl I S. 1450.
183 Die GoBD in der Fassung vom 28. November 2019 sind auf Besteuerungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Es wird nicht beanstandet,
wenn der Steuerpflichtige diese Grundsätze auf Besteuerungszeiträume anwendet, die
vor dem 1. Januar 2020 enden.
184 Die GoBD in der Fassung vom 11. März 2024 gelten ab dem 1. April 2024.“
22.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Ergänzende Informationen zur Datenüberlassung
Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
(GoBD)“ in Form der Neufassung durch das BMF-Schreiben vom 28. November 2019
(BStBl I S. 1269), geändert durch das BMF-Schreiben vom 11. März 2024 regeln die
Seite 5 Datenüberlassung.
Auf Verlangen der Finanzbehörde müssen aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige
Daten und zur Auswertung der Daten notwendige Strukturinformationen in maschinell
auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereitgestellt werden.
Da gerade die Datenüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme
bereiten kann, werden nachfolgende Informationen zur Datenüberlassung als Hilfe
bereitgestellt.
1. Beschreibungsstandard für die Datenüberlassung
Die Finanzbehörde hat mit Softwareherstellern sowie dem deutschen Vertrieb der
bundeseinheitlichen Prüfsoftware der Finanzverwaltung „IDEA“ (Firma CaseWare
Germany GmbH) eine einheitliche, technische Bereitstellungshilfe zur Format- und
Inhaltsbeschreibung
der
aufzeichnungs-
und
aufbewahrungspflichtigen
Daten
entwickelt.
Umfang, Struktur oder Bezeichnung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen
Daten werden durch den Beschreibungsstandard nicht vorgegeben.
1.1 Beschreibungsstandard als technische Bereitstellungshilfe
Der Beschreibungsstandard für die Datenüberlassung definiert die Datenimport-
Schnittstelle
zur
automatisierten
Übernahme
aufzeichnungs-
und
aufbewahrungspflichtiger Daten einschließlich der zur maschinellen Auswertung
erforderlichen
Strukturinformationen
und
Verknüpfungen.
Er
ermöglicht
Softwareherstellern und geprüften Unternehmen auf freiwilliger Basis eine problemlose
Datenübergabe bei angeforderter Datenüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung.
1.2 Funktionsweise und Inhalt des XML-basierten Beschreibungsstandards
Um die unterschiedlichen Datenstrukturen verarbeiten zu können, muss das geprüfte
Unternehmen
oder
ein
beauftragter
Dritter
die
aufzeichnungs-
und
aufbewahrungspflichtigen Daten weitgehend „denormalisiert“ zur Verfügung stellen.
Der Beschreibungsstandard legt das Dateiformat für diese Daten auf gängige
Standardformate fest. Zusätzlich liefert der Beschreibungsstandard eine maschinell
auswertbare Beschreibung der Daten, Datenformate und Verknüpfungen im XML-
Format.
1.3 Weiterführende Informationen zum Beschreibungsstandard
Die aktuelle technische Beschreibung kann bei der Firma CaseWare Germany GmbH
(https://www.caseware.net/) kostenlos angefordert werden. Sie beinhaltet insbesondere
die technische Organisation des Beschreibungsstandards und eine Erläuterung der
zugrunde liegenden DTD (Document Type Definition).
Seite 6
1.4 Muster-index.xml-Dateien der Finanzbehörde
Im Zusammenhang mit der Beschreibung digitaler Schnittstellen stellt die Finanzbehörde
Muster-index.xml zur Verfügung. Zur Verwendung und Anpassung der Muster-
index.xml gilt Folgendes:
Die Felder (Spalten) müssen in jeder zur Verfügung gestellten csv-Datei in der
beschriebenen Reihenfolge enthalten sein. In jeder csv-Datei soll ein Kopfdatensatz mit
den Bezeichnungen des Feldnamens vorangestellt werden. Darüber hinaus ist eine
beschreibende index.xml-Datei beizufügen. Die jeweilige Muster-index.xml der
Finanzbehörde ist bei Verwendung von Zusatzfeldern und -tabellen zu ergänzen und bei
Abweichungen der csv-Daten vom Muster anzupassen (z. B. kein Kopfdatensatz
enthalten, Feldtrenner nicht Semikolon, Dezimaltrennzeichen nicht Komma,
Tausendertrennzeichen nicht Punkt, Zeilenumbruch nicht CRLF, Texteinschlusszeichen
nicht Anführungszeichen).
2. Digitale LohnSchnittstelle
Für den Bereich der Lohnsteuer-Außenprüfung hat die Finanzbehörde die Digitale
LohnSchnittstelle (DLS) erarbeitet.
Die DLS ist eine verpflichtend einzuhaltende Datensatzbeschreibung für den
standardisierten Datenexport aus dem Lohnabrechnungsprogramm des Arbeitgebers zur
Übergabe an die Finanzbehörde. Sie stellt eine einheitliche Strukturierung und
Bezeichnung der nach § 41 EStG und § 4 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten
in Dateien und Datenfelder sicher – unabhängig von dem Lohnabrechnungsprogramm
des Arbeitgebers. Eine abschließende Definition und Aufzählung der aufzeichnungs- und
aufbewahrungspflichtigen Daten sind mit der DLS nicht verbunden.
Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 AO auf weitere aufzeichnungs- und
aufbewahrungspflichtige Unterlagen bleibt von der Anwendung der DLS unberührt.
Die jeweils aktuelle Version der DLS steht mit weiteren Informationen auf der
Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de zur Einsicht
und zum Download bereit.
3. Exporte aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, die in den
Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 AO i. V. m.
§ 1 Kassensicherungsverordnung fallen
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) wurde geregelt, dass Daten, die mit Hilfe eines
elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, ab dem 1. Januar 2020 mit einer
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind
Seite 7 (vgl. § 146a Absatz 1 Satz 1 und 2 AO i. V. m. § 1 Kassensicherungsverordnung -
KassenSichV). Diese Daten sind der Finanzbehörde anlässlich einer Außenprüfung oder
einer Kassen-Nachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle (§ 4 KassenSichV)
zur Verfügung zu stellen (vgl. § 146a Absatz 1 Satz 4 AO). Die einheitliche digitale
Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie
der Digitalen Schnittstellen der Finanzverwaltung (DSFinV -vgl. Nr. 4 des AEAO zu
§ 146a bzw. Nr. 1.13 des AEAO zu § 146a in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung).
Über sie sind jeweils verpflichtend die erforderlichen Daten sowie Formate definiert.
Die jeweilige DSFinV liefert hierzu eine fachliche und technische Beschreibung.
Die jeweils aktuelle Version der jeweiligen DSFinV steht mit weiteren Informationen
auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de zur
Einsicht und zum Download bereit.
Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 AO auf weitere aufzeichnungs- und
aufbewahrungspflichtige Unterlagen bleibt von der Anwendung der jeweiligen DSFinV
unberührt.
4. Weitere unterstützte Dateiformate der Prüfsoftware
Neben dem Beschreibungsstandard unterstützt die von der Finanzbehörde eingesetzte
Prüfsoftware IDEA folgende Dateiformate - sofern die zur Auswertung der Daten
notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell auswertbarer Form
bereitgestellt werden und das Einlesen der Daten ohne Installation zusätzlicher
Fremdsoftware möglich ist:
• ASCII feste Länge
(zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell
auswertbarer Form)
• ASCII Delimited
(einschließlich kommagetrennter Werte, zzgl. Information für Struktur und
Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
• Excel
(nur Dateien im xlsx-Format / Dateien in anderen Excel-Formaten werden
nicht unterstützt, zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc.
in maschinell auswertbarer Form)
• Access
(nur Dateien im accdb-Format / Dateien im mdb-Format werden nicht
unterstützt, zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in
maschinell auswertbarer Form)
Seite 8
• dBASE
(zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell
auswertbarer Form)
• Dateien von SAP/AIS
(zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell
auswertbarer Form)
Des Weiteren ist bei passwortgeschützten Dateien erforderlich, das Kennwort
anzugeben. Nicht unterstützte Dateiformate müssen in lesbare Formate konvertiert
werden.
Werden die Daten aus einer Tabellenkalkulation angeliefert, sollten in den Tabellen nur
die reinen Daten und keine leeren Zeilen, Zwischensummenzeilen oder Summenzeilen
enthalten sein. Die Felder sollten entsprechend dem Feldtyp formatiert werden und in der
ersten Zeile einen entsprechenden Feldnamen enthalten. Verknüpfungen sollten als
eindeutige Schlüsselfelder mitgeliefert werden.
Für eine maschinelle Auswertbarkeit ist u. a. die Verwendung eindeutiger Feld- und
Datensatztrennkriterien sowie Texteinschlusszeichen erforderlich (so darf zum Beispiel
das Texteinschlusszeichen nicht als Feldinhalt verwandt werden).
5. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 28. November 2019.
Soweit folgende Formate nicht mehr aufgenommen wurden, werden diese für
Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, nicht mehr
unterstützt:
• EBCDIC feste Länge (zzgl. Information für Struktur und Datenelemente etc. in
maschinell auswertbarer Form)
• EBCDIC Dateien mit variabler Länge (zzgl. Information für Struktur und
Datenelemente etc. in maschinell auswertbarer Form)
• Lotus 123 (zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in
maschinell auswertbarer Form)
• ASCII-Druckdateien (zzgl. Info für Struktur und Datenelemente etc. in
maschinell auswertbarer Form)
• Konvertieren von AS/400 Datensatzbeschreibungen
(FDF-Dateien erstellt von PC Support/400) in RDE-Datensatzbeschreibungen
(zzgl. Informationen für Struktur und Datenelemente etc. in maschinell
auswertbarer Form)
Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2025 enden, gilt das Schreiben für die
vorgenannten Formate in der Fassung vom 28. November 2019 fort.“
Seite 9
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.