MUSTER DER VORDRUCKE IM UMSATZSTEUER-VORANMELDUNGS- UND - VORAUSZAHLUNGSVERFAHREN FÜR DAS KALENDERJAHR 2026

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich

Verfahren ELSTER

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

29. Dezember 2025

- E-Mail-Verteiler U 1 -

Betreff: Umsatzsteuer; Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -

Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026

Anlagen: 4

GZ: III C 3 - S 7344/00039/007/036

DOK: COO.7005.100.2.13663409

Seite 1 von 3

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Vordruckmuster ................................................................................................................................................................1

II.

Änderungen .........................................................................................................................................................................2

III.

Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster................................................................................2

Schlussbestimmungen ..............................................................................................................................................................3

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Vordruckmuster

1

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voran-

meldungszeiträume ab Januar 2026 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

- USt 1 A

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026

- USt 1 H

Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung

2026

- USt 1 E

Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026

- USt 5 E

Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der

Sondervorauszahlung 2026

Seite 2 von 3

II.

Änderungen

2

Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und

Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369)

tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis

zum 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem 31. Dezember 2025

ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der

damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem 31. Dezember 2025

vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember

2029 erhalten.

3

Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und

Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19 %) ist um den zum

Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz1 für den pauschalierten Vorsteuerbetrag (§ 24 Absatz 1

Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf

die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18

(Kennzahl - Kz. - 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

4

Unternehmer, die Umsätze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates

vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE)

durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erbringen, haben diese in Zeile 22

in der Kz. 43 zu erklären.

5

Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des

Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

III.

Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster

6

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

7

Die Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung

der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die

amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG i. V. m.

§ 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de

erhältlich.

1 Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung angepasst (§ 24

Absatz 5 UStG).

Seite 3 von 3

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

1

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18

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Steuernummer

Wirtschafts-Identifikationsnummer

D E

An das Finanzamt

Unternehmer – ggf. abweichende Firmenbezeichnung – Anschrift – Telefon – E-Mail-Adresse

Voranmeldungszeitraum

bei monatlicher Abgabe bitte hier ankreuzen

bei vierteljährlicher Abgabe bitte hier ankreuzen

X

Januar

X

Mai

X

September

X

I. Kalendervierteljahr

X

Februar

X

Juni

X

Oktober

X

II. Kalendervierteljahr

X

März

X

Juli

X

November

X

III. Kalendervierteljahr

X

April

X

August

X

Dezember

X

IV. Kalendervierteljahr

Berichtigte Anmeldung

10

1 = Ja

Belege (z. B. Verträge, Rechnungen) sind beigefügt bzw. werden gesondert eingereicht

22

1 = Ja

Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung

Datum des Wechsels

70

Bemessungsgrundlage

ohne Umsatzsteuer

Steuer

EUR

EUR

Ct

A. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leis-

tungen und unentgeltliche Wertabgaben

Steuerpflichtige Umsätze

zum Steuersatz von 19 %

81

zum Steuersatz von 7 %

86

zum Steuersatz von 0 %

87

zu anderen Steuersätzen

35

36

Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach

§ 24 UStG an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikations-

nummer

77

Umsätze, für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten

ist (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüs-

sigkeiten, z. B. Wein)

76

80

B. Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistun-

gen und unentgeltliche Wertabgaben

Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

Innergemeinschaftliche Lieferungen

(§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG)

an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

41

neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifi-

kationsnummer

44

— Eingangsstempel —

30

11

19

20

2026

2026USt1A561

- Dezember 2025 -

2026USt1A561

21

22

23

24

25

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27

28

29

30

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

41

Bemessungsgrundlage

ohne Umsatzsteuer

Steuer

EUR

EUR

Ct

neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens

(§ 2a UStG)

49

Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

z. B. Ausfuhrlieferungen, Umsätze nach § 4 Num-

mer 2 bis 7 UStG, Umsätze nach Verordnungen der EU

43

Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug

z. B. Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 29 oder

§ 19 Absatz 1 UStG

48

C. Innergemeinschaftliche Erwerbe

Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe

von bestimmten Gegenständen und Anlagegold

(§§ 4b und 25c UStG)

91

Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe

zum Steuersatz von 19 %

89

zum Steuersatz von 7 %

93

zum Steuersatz von 0 %

90

zu anderen Steuersätzen

95

98

neuer Fahrzeuge (§ 1b Absatz 2 und 3 UStG) von Lieferern

ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zum allgemeinen

Steuersatz

94

96

D. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

(§ 13b UStG)

Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übri-

gen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers

(§ 13b Absatz 1 UStG)

46

47

Umsätze, die unter das GrEStG fallen

(§ 13b Absatz 2 Nummer 3 UStG)

73

74

Andere Leistungen

(§ 13b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 12 UStG)

84

85

E. Ergänzende Angaben zu Umsätzen

Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftli-

chen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG)

42

Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für

die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b

Absatz 5 UStG schuldet

60

Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1

Nummer 2 UStG

21

Übrige nicht steuerbare Umsätze

(Leistungsort nicht im Inland)

45

Umsatzsteuer (Summe der Zeilen 13 bis 18 und 25 bis 32)

F. Abziehbare Vorsteuerbeträge und Berichti-

gung des Vorsteuerabzugs

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unterneh-

mern (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG), aus Leistun-

gen im Sinne des § 27 Absatz 40a UStG und aus innerge-

meinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Absatz 5 UStG)

66

Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb

von Gegenständen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG)

61

Entstandene Einfuhrumsatzsteuer

(§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG)

62

Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG

(§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG)

67

Steuernummer

- 2 ­

2026USt1A562

2026USt1A562

42

43

44

45

46

47

48

49

50

51

52

53

54

G. Andere Steuerbeträge

H. Vorauszahlung/Überschuss

I. Ergänzende Angaben zu Minderungen nach

§ 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit

Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG

ohne Umsatzsteuer

EUR

EUR

Ct

Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen

berechnet sind (§ 23a UStG)

Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen

neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens

(§ 2a UStG) sowie von Kleinunternehmern im Sinne des

§ 19 Absatz 1 UStG (§ 15 Absatz 4a UStG)

63

59

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)

64

Verbleibender Betrag

(Zeile 37 abzüglich der Zeilen 38 bis 44)

Steuer infolge des Wechsels der Besteuerungsform sowie

Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen und ähnlichem

wegen Steuersatzänderung

In Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene

Steuerbeträge (§ 14c UStG) sowie Steuerbeträge, die nach

§ 6a Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 7, § 25b Absatz 2

UStG oder von einem Auslagerer oder Lagerhalter nach § 27

Absatz 40a UStG geschuldet werden

Umsatzsteuer-Vorauszahlung/Überschuss

(Summe der Zeilen 45 bis 47)

Abzug der festgesetzten Sondervorauszahlung für Dauer-

fristverlängerung (in der Regel nur in der letzten Voranmel-

dung des Besteuerungszeitraums auszufüllen)

Verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Verbleibender Überschuss – bitte dem Betrag ein Minus

voranstellen -

(Bitte in jedem Fall ausfüllen)

65

69

39

83

Minderung der Bemessungsgrundlage

(in den Zeilen 13 bis 18 enthalten)

Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge

(in der Zeile 38 aus Rechnungen von anderen Unternehmen

(§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG) sowie in den Zei-

len 42 und 43 enthalten)

50

37

J. Sonstige Angaben

11 / 86

Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrech-

net wird.

Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten.

Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem gesonderten Blatt an oder auf dem beim Finanzamt erhältli-

1 = Ja

29

chen Vordruck „Verrechnungsantrag“.

Das SEPA-Lastschriftmandat soll ausnahmsweise (z. B. wegen Verrechnungswünschen) für diesen Voranmel-

dungszeitraum nicht verwendet werden (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).

1 = Ja

26

Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten.

Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung

Eine Eintragung ist in Zeile 55 nur vorzunehmen, wenn einer der dort genannten Sachverhalte vorliegt. In diesem Fall erläutern Sie

bitte diese Sachverhalte in den „Ergänzenden Angaben zur Steueranmeldung“. Die ergänzenden Angaben werden gesondert geprüft.

Dies kann die Bearbeitungsdauer verlängern. Falls Sie mit der Abgabe der Steueranmeldung lediglich Belege und Aufstellungen über-

mitteln, ist in Zeile 55 keine Eintragung vorzunehmen.

1 = konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden.

In dieser

2 = wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten.

500

Steueranmeldung

3 = sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden.

4 = liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl).

Hinweis: Bitte übermitteln Sie Ihre ergänzenden Angaben nur für die vorstehend genannten Sachverhalte mit einer gesonderten An-

lage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“.

Datenschutzhinweis:

Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 AO und der §§ 18, 18b UStG erhoben. Die An-

gabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der

Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfra-

gen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie

unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Datum, Unterschrift

55

56

Bemessungsgrundlage

Steuer

Steuernummer

- 3 -

2026USt1A563

2026USt1A563

2026

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

Antrag auf Dauerfristverlängerung

Anmeldung der Sondervorauszahlung

(§§ 46 bis 48 UStDV)

Steuernummer

Zur Beachtung

für Unternehmer, die ihre Voranmeldungen vierteljährlich zu übermitteln haben:

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nicht zu stellen, wenn Dauerfristverlänge-

rung bereits gewährt worden ist. Er ist nicht jährlich zu wiederholen. Eine Sonder-

vorauszahlung ist nicht zu berechnen und anzumelden.

Wirtschafts-Identifikationsnummer

D E

An das Finanzamt

Unternehmer – ggf. abweichende Firmenbezeichnung – Anschrift – Telefon – E-Mail-Adresse

I. Antrag auf Dauerfristverlängerung

(Dieser Abschnitt ist gegenstandslos, wenn Dauerfristverlängerung bereits gewährt worden ist.)

Ich beantrage, die Fristen für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vor-

auszahlungen um einen Monat zu verlängern.

II. Berechnung und Anmeldung der Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr 2026 von

Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben

Berichtigte Anmeldung

10

1 = Ja

1. Summe der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zuzüglich der zu berücksichtigenden Son-

dervorauszahlung für das Kalenderjahr 2025

EUR

2. Davon 1/11 = Sondervorauszahlung 2026

38

III. Sonstige Angaben

11 / 86

Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten

Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem gesonderten Blatt an oder auf dem beim Finanzamt

erhältlichen Vordruck „Verrechnungsantrag“.

29

1 = Ja

Das SEPA-Lastschriftmandat soll ausnahmsweise (z. B. wegen Verrechnungswünschen) für die Sondervoraus-

zahlung dieses Jahres nicht verwendet werden (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).

Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten.

26

1 = Ja

Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung

Eine Eintragung ist in Zeile 12 nur vorzunehmen, wenn einer der dort genannten Sachverhalte vorliegt. In diesem Fall erläutern Sie

bitte diese Sachverhalte in den „Ergänzenden Angaben zur Steueranmeldung“. Die ergänzenden Angaben werden gesondert geprüft.

Dies kann die Bearbeitungsdauer verlängern. Falls Sie mit der Abgabe der Steueranmeldung lediglich Belege und Aufstellungen über-

mitteln, ist in Zeile 12 keine Eintragung vorzunehmen.

In dieser

Steueranmeldung

500

1 = konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden.

2 = wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten.

3 = sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden.

4 = liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl).

Hinweis: Bitte übermitteln Sie Ihre ergänzenden Angaben nur für die vorstehend genannten Sachverhalte mit einer gesonderten An-

lage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“.

Datenschutzhinweis:

Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 der Abgabenordnung und des § 18 des Um-

satzsteuergesetzes erhoben. Die Angabe der Telefonnummern und der E-Mail-Adressen ist freiwillig. Informationen über die Verar-

beitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie

über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung.

Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Fi-

nanzamt.

Datum, Unterschrift

— Eingangsstempel —

30

11

12

13

2026USt1H571

- Dezember 2025 -

2026USt1H571

Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026

Abkürzungen:

AO = Abgabenordnung

UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass

UStG = Umsatzsteuergesetz

Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen.

Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anlei­

tung des Vorjahres sind mit „Neu!“ gekennzeichnet.

Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung

authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Für die

elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser

Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf An­

trag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

So werden die Vordrucke ausgefüllt:

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Identifizierung von juristischen Personen, Perso­

nenvereinigungen und natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bundeszen­

tralamt für Steuern zugeteilt. Tragen Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer in Zeile 1 nur ein, wenn diese

Ihnen bereits bekannt ist.

Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.

Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu er­

klären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab.

Als Bemessungsgrundlagen tragen Sie bitte die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen für steuerpflichti­

ge Umsätze ein. Bitte berücksichtigen Sie Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen bei den Bemes­

sungsgrundlagen. Kennzeichnen Sie negative Beträge durch ein Minuszeichen. Werte in fremder Währung

rechnen Sie bitte in Euro um.

Werden Belege (Verträge, Rechnungen usw.) eingereicht, tragen Sie bitte in Zeile 11 eine „1“ ein.

Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Umsatzsteuer- und

Vorsteuerbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich.

Haben Sie meldepflichtige grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Warenbewegungen durchgeführt?

Dann melden Sie bitte dem Statistischen Bundesamt monatlich die Umsätze dieser Warenbewegungen für die

Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundes­

amt unter www.destatis.de.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist von Ihnen als Unternehmer oder Ihrem Bevollmächtigten zu unterschrei­

ben.

Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung

Zeile 12

Für im Inland ansässige Unternehmer gilt:

Bitte tragen Sie nur in folgenden Fällen das Datum

des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung

zur Regelbesteuerung ein, wenn:

– Sie Ihr Unternehmen im laufenden Kalenderjahr

gegründet haben und Ihr Gesamtumsatz nach

§ 19 Absatz 2 UStG 25.000 € überschreitet (§ 19

Absatz 1 UStG). In diesem Fall tragen Sie bitte

das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze in

Höhe von 25.000 € überschritten wurde, in Zeile

12 ein.

– Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im

laufenden Kalenderjahr 100.000 € überschreitet (§

19 Absatz 1 UStG). In diesem Fall tragen Sie bitte

das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze in

Höhe von 100.000 € überschritten wurde, in Zeile

12 ein.

– Sie ab Beginn des laufenden Kalenderjahres auf

die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung

nach § 19 Absatz 3 UStG verzichten. In diesem

Fall tragen Sie bitte in Zeile 12 den 1. Januar 2026

ein. An den Verzicht sind Sie für mindestens fünf

Jahre gebunden (§ 19 Absatz 3 UStG).

Hat Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) in 2025

den Betrag von 25.000 € überschritten, unterliegen

Ihre Umsätze ab dem 1. Januar 2026 der Regelbe­

steuerung. In diesem Fall tragen Sie bitte in Zeile 12

kein Datum ein.

USt 1 E - Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung - Dezember 2025

- 2 -

Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unter-

auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung

nehmer gilt:

erklären Sie bitte gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem

Sie ansässig sind.

Bitte füllen Sie die Zeile 12 nicht aus. Einen Verzicht

Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen

Zeilen 13 bis 16

Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer

Umsätze und die erhaltenen Anzahlungen ein, für die

die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrund­

lagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer),

die in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben sind.

Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage

(§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, tragen Sie bitte

die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage ein.

Sofern Sie als leistender Unternehmer Umsätze er­

bracht haben, für die Ihr Leistungsempfänger die Um­

satzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, tragen

Sie diese bitte in Zeile 34 ein. Weitere Erläuterungen

zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

finden Sie in den Hinweisen zu den Zeilen 30 bis 32

und 34.

Bitte tragen Sie hier auch unentgeltliche Wertabgaben

ein. Zu den unentgeltlichen Wertabgaben zählen:

– die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen,

– die unentgeltliche Abgabe oder Ausführung von

sonstigen Leistungen sowie

– die unentgeltlichen Sachzuwendungen und die

sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer.

Bitte tragen Sie auch die Umsätze bei der Lieferung

von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager ein,

wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung

zuzurechnen ist.

In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbeson­

dere, wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurech­

nen ist – tragen Sie die Steuerbeträge bitte in Zeile 47

ein.

Bitte tragen Sie die Umsätze und erhaltenen Anzah­

lungen zum ermäßigten Steuersatz von 0 % (§ 12 Ab­

satz 3 UStG) in die Zeile 15 ein. Diesem Steuersatz

unterliegen ausschließlich die Lieferung, Installation

und unentgeltliche Wertabgabe von

– Solarmodulen,

– wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer

Photovoltaikanlage und

– Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmo­

dulen erzeugten Strom zu speichern,

an den Betreiber einer Photovoltaikanlage.

Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage

auf oder in der Nähe von

– Privatwohnungen,

– Wohnungen sowie

– öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem

Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,

installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als er­

füllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovol­

taikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr

als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Zu den

weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte die Ab­

schnitte 3.2 Absatz 3 und 12.18 UStAE.

Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG)

für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezem­

ber 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 %

unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem

selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 16 zu den

Umsätzen ein, die anderen Steuersätzen unterliegen.

Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die soge­

nannte Istversteuerung (Besteuerung nach verein­

nahmten Entgelten) anzuwenden ist, tragen Sie bitte

im aktuellen Voranmeldungszeitraum vereinnahmte

Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1.

Januar 2021 ausgeführte Umsätze in Zeile 16 ein.

Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020

und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten und ver­

steuerten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember

2025 ausgeführte Umsätze, nehmen Sie bitte in Zeile

46 vor. Weitere Erläuterungen zur Nachversteuerung

finden Sie in den Hinweisen zu der Zeile 46.

Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den beson­

deren Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder

18k UStG erklärt werden, tragen Sie hier bitte nicht

ein. Informationen zu den besonderen Besteuerungs­

verfahren erhalten Sie unter www.bzst.de.

Zeilen 17 und 18

Bitte beachten Sie, dass für land- und forstwirt­

schaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den

Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteu­

ern, Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet

an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen

sind. Tragen Sie diese Entgelte bitte in Zeile 17 ein.

Über diese Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusam­

menfassende Meldungen an das Bundeszentralamt

für Steuern. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie

beim

Bundeszentralamt

für

Steuern

unter

www.bzst.de.

Sind Sie Land- oder Forstwirt und versteuern Ihre

Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Ab­

satz 1 UStG, tragen Sie bitte Ihre steuerpflichtigen

Umsätze von alkoholischen Flüssigkeiten (z. B. Wein)

sowie von in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführ­

ten Sägewerkserzeugnissen und Getränken in Zeile

18 ein. Bitte mindern Sie die auf die jeweilige Bemes­

sungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze

(§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalender­

jahr 2026: 19 %) um die zum Zeitpunkt des Umsatzes

aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge

(§ 24 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Num­

mer 2 UStG). Den danach berechneten Prozentsatz

wenden Sie bitte auf die Bemessungsgrundlage an

und tragen das Ergebnis als Steuerbetrag ein.

Sind Sie Land- oder Forstwirt und versteuern Ihre Um­

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sätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als

(Regelbesteuerung), tragen Sie diese bitte in den Zei-

600.000 € betragen hat, müssen Sie die Umsätze

len 13 bis 16 und 19 bis 23 ein. Sofern nach § 24 Ab-

zwingend nach der Regelbesteuerung versteuern.

satz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2

Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen

Bitte tragen Sie die steuerfreien innergemeinschaft­

lichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b in

Verbindung mit § 6a Absatz 1 und 2 UStG) an Abneh­

mer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Zeile

19 ein. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer, deren Um­

sätze nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind, ausge­

nommen für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer

Fahrzeuge. Tragen Sie die nach § 19 Absatz 1 UStG

steuerfreien Umsätze bitte in Zeile 23 ein.

Sie müssen steuerfreie innergemeinschaftliche Liefe­

rungen in dem Voranmeldungszeitraum erklären, in

dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch

in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat

endet, der auf die Lieferung folgt (§ 18b UStG).

Über die in Zeile 19 einzutragenden Lieferungen über­

mitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an

das Bundeszentralamt für Steuern.

Innergemeinschaftliche Lieferungen, die Sie nicht,

unrichtig oder unvollständig in der Zusammenfassen­

den Meldung für den betreffenden Meldezeitraum an­

gegeben haben, sind steuerpflichtig (vergleiche Ab­

schnitt 4.1.2 Absatz 2 und 3 UStAE). Tragen Sie diese

bitte ausschließlich in den Zeilen 13 bis 16 bzw. 46

ein. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhal­

ten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter

www.bzst.de.

Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen

Lieferungen tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbe­

trag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte

nach Leistungsausführung im zutreffenden Voranmel­

dungszeitraum (§ 18b Satz 2 UStG) an.

Über die in den Zeilen 20 und 21 einzutragenden Um­

sätze übermitteln Sie bitte für jede innergemeinschaft­

liche Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen Ab­

nehmer

ohne

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Melde­

pflichtverordnung an das Bundeszentralamt für

Steuern.

Nähere Informationen zu den vorgenannten Verfahren

erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern

(www.bzst.de).

Zeilen 19 bis 21

Tragen Sie bitte in Zeile 22 neben steuerfreien Aus­

fuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 6

UStG) weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerab­

zug ein, z. B.:

– Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

(§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 7 UStG);

– Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt

(§ 4 Nummer 2, § 8 UStG);

– grenzübersch