MUSTER DER UMSATZSTEUERERKLÄRUNG FÜR DIE FAHRZEUGEINZELBESTEUERUNG

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

25. August 2025

- E-Mail-Verteiler U 1 -

Betreff: Umsatzsteuer; Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Bezug:

BMF-Schreiben vom 26. Januar 2022 - III C 3 - S 7352-a/20/10002 :002 (2022/0075235) -

Anlagen: 3

GZ: III C 3 - S 7352-a/00004/003/061

DOK: COO.7005.100.4.12798601

Seite 1 von 3

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines ................................................................................................................................................................................1

II. Regelungen................................................................................................................................................................................2

I. Allgemeines

1

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen

(Onlinezugangsgesetz - OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) sind Bund und Länder

verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

Mit Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2309) wurde

im § 18 Absatz 5a UStG die Möglichkeit geschaffen, die Steuererklärung über den

innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs elektronisch an die Finanzbehörden zu

übermitteln.

2

Im Zusammenhang mit erforderlichen Anpassungen in den bisherigen Vordrucken wurde eine

neue Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung konzipiert.

Seite 2 von 3

II. Regelungen

3

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder

gilt Folgendes:

4

Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu

bekanntgegeben, bzw. neu eingeführt:

- USt 1 B

Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

- Anlage USt 1B

zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B

- Anleitung USt 1 B

Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

5

Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG)

insbesondere zu verwenden von

- Privatpersonen,

- nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,

- Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

6

Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

7

Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs

neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich

erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht

für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen

Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-

Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr

(Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

8

Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch ausländische Missionen,

berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ist seit dem 1. Januar 2022 das

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuerklärung für die

Fahrzeugeinzelbesteuerung beim BZSt abzugeben. Dafür stellt das BZSt eigene Formulare zur

Verfügung.

9

Wird die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges nach

§ 4b Nummer 3 UStG beantragt, sind hierzu Angaben in dem Vordruckmuster Anlage USt 1 B - zur

Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B - zu machen. Die Anlage USt 1 B

ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der internationalen Organisation oder

seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen

für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung

insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.

10

Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

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11

Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die

amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 5a Satz 1 UStG i. V. m.

§ 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de

erhältlich.

Anwendungsregelung

12

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 26. Januar 2022 - III C 3 - S 7352-

a/20/10002 :002 (2022/0075235) - (BStBl I, S. 166).

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

23

27

Umsatzsteuererklärung für die

11

Fahrzeugeinzelbesteuerung

An das Finanzamt

1

Steuernummer

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

A. Allgemeine Angaben

Name des Erwerbers

Straße

Postleitzahl

Ort

E-Mail-Adresse

— Eingangsstempel —

30

Abgabe- und Zahlungsfrist:

bis spätestens 10 Tage nach dem Erwerb

10

1 = Ja

Berichtigte Anmeldung

Vorname des Erwerbers

Geburtsdatum

Hausnummer

Telefon

B. Angaben zum innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs (§ 1b UStG)

Fahrzeuglieferer

EU-Mitgliedstaat des Erwerbs

Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Bei dem innergemeinschaftlich erworbenen Fahrzeug handelt es sich um:

Tag des Erwerbs

Tag der ersten Inbetriebnahme

X

ein motorbetriebenes Land-

21

fahrzeug

22

Fahrzeug-Identifizierungs-Nr. / amtl. Kennzeichen

Hubraum in ccm

24

Leistung in kW

Km-Stand im Zeitpunkt des Erwerbs

25

Tag des Erwerbs

Tag der ersten Inbetriebnahme

X

ein Wasserfahrzeug

31

36

Schiffs-Identifikations-Nr. (IMO-Nr.) /

amtl. Schiffs-Nr.

Länge in m

Zahl der Betriebsstunden bis zum Erwerb

33

34

35

Tag des Erwerbs

Tag der ersten Inbetriebnahme

X

ein Luftfahrzeug

41

42

Baumusterbezeichnung / Werk-Nr. /

Luftfahrzeug-Kennzeichen

Starthöchstmasse in kg

Zahl der Betriebsstunden bis zum Erwerb

43

44

45

USt 1 B

- August 2025 -

Steuernummer

- 2 -

C. Innergemeinschaftliche Erwerbe

Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe

nach § 4b UStG

EUR

Bemessungsgrundlage (bei Fahrzeugerwerben durch einen bevorrechtigten Bediens-

teten einer internationalen Organisation oder durch dessen Familienangehörige)

18 - bitte Anlage USt 1 B beifügen -

Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe

EUR

19

50

Bemessungsgrundlage zum allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG)

EUR

Ct

20

83

Steuer zum allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG)

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

32

33

Unterschrift

Bei der Anfertigung dieser Steuererklärung hat mitgewirkt:

Datum, eigenhändige Unterschrift des Erwerbers

Ein Umsatzsteuerbescheid ergeht nur, wenn von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer abgewichen wird.

Datenschutzhinweis:

Die mit der Steuererklärung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 der Abgabenordnung sowie des § 18 Abs. 5a

des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Informationen über

die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung

sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzver-

waltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik ‚‚Datenschutz‘‘) oder erhalten Sie bei

Ihrem Finanzamt.

- Vom Finanzamt auszufüllen -

Erledigt (Datum/Nz)

X

Speicherkonto einrichten (sofern noch nicht vorhanden)

X

Grundkennbuchstabe UFE setzen

1.

X

mit Beanstandung –

ohne Beanstandung X

2. Geprüft

abweichende Festsetzung mit Vordruck USt 1 C/D durchführen

X

Verspätungszuschlag festsetzen

3.

EUR

Tag des Erwerbs

Steuerbetrag

Tag des Eingangs

Verspätungszuschlag

EUR

der Anmeldung

nach § 152 Abs. 1 AO

Festsetzung mit gesondertem Vordruck

EUR

Verspätungszuschlag

geändert auf

Blatt

4. Datenerfassung/Bearbeiterfreigabe (ggf. über die Finanzkasse):

Steuernummer

Progr.-Nr. 500

Zeitraum 1)

Abgabeart

Betrag (Euro/Cent)

Wert/Fälligkeit 2)

Buchungstext 3)

1 1 0

1) Tag des Erwerbs (TTMMJJ)

2) Tag des Eingangs der Anmeldung (TTMMJJ)

MPS

3) 11 = erstmalige Anmeldung; 12 = berichtigte Anmeldung

5. Prüfung durch die Kassenaufsicht

6. Z. d. A.

Kontrollzahl und/oder Datenerfassungsvermerk

Datum

Sachgebietsleiter/in

Bearbeiter/in

1

Steuernummer

2

Erwerber (Name, Vorname)

Nur auszufüllen, sofern ein steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb getätigt wurde.

Anlage USt 1 B

zur Umsatz-

steuererklärung

für die

Fahrzeugeinzel-

besteuerung

A. Ergänzende Angaben zum steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Kraftfahrzeuge

3

Das Kraftfahrzeug ist zum persönlichen Gebrauch des Erwerbers bestimmt. Der Erwerber übt hier keine private Er -

werbstätigkeit aus.

1 = Ja

4

Der Erwerber ist bevorrechtig -

ter Bediensteter einer interna -

tionalen Organisation

1 = Ja

Der Erwerber ist Familienangehöriger eines bevorrechtigten Be -

diensteten entsprechend dem jeweiligen Sitzstaatabkommen /

Protokollabkommen

1 = Ja

5

Name der internationalen Organisation

6

Sitzstaatabkommen

vom

Der Erwerber ist Inhaber des Ausweises

7

Nummer des Ausweises

Ausstellungsbehörde des Ausweises

Ausstellungsort des Ausweises

8

Ort, Datum, Unterschrift des Leiters der internationalen Organisation oder seines Stellvertreters, Dienststempel der internationalen Organisation

Ich versichere, dass ich eine Veräußerung des im Hauptvordruck USt 1 B (Zeilen 11 – 13) genannten Kraftfahrzeuges unverzüglich

dem Finanzamt anzeigen werde.

Ebenso werde ich jede nichtbegünstigte Verwendung (z. B. vorzeitige Mitnahme in das Ausland infolge Versetzung oder Nutzung des

Kraftfahrzeuges durch fremde Dritte) dem Finanzamt unverzüglich anzeigen.

Mir ist bekannt, dass nach den Sitzstaatabkommen und Protokollabkommen Anzahl und Verwendung sowie Veräußerung gegebenen -

falls beschränkt sind und deshalb die Umsatzsteuer festgesetzt werden kann.

B. Ergänzende Erklärung des Erwerbers

9

Ich versichere, dass ich bisher insgesamt die folgende Anzahl an Kraftfahrzeugen steuer- und abgabenfrei er -

worben habe (ohne Einberechnung des im Hauptvordruck USt 1 B genannten Kraftfahrzeuges)

10

Datum, Unterschrift des Erwerbers

- nur vom Bundeszentralamt für Steuern auszufüllen -

11 X

Kontingent nicht überschritten. Begünstigung ist möglich

X

Kontingent überschritten

Veräußerungsbeschränkung

12 X

a) Keine Veräußerung

X

b) Veräußerung nicht vor dem

13

Datum, Unterschrift, Dienststempel des Bundeszentralamtes für Steuern

Anlage USt 1 B

- August 2025 -

Anleitung

zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Abkürzungen:

UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass

UStG = Umsatzsteuergesetz

Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie den Vordruck richtig ausfüllen.

Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.

Allgemeine Informationen zur Fahrzeugeinzelbesteuerung:

Haben Sie als Privatperson ein neues Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwor­

ben, so unterliegt dieser Erwerb in Deutschland der Umsatzbesteuerung (sogenannter innergemeinschaftlicher

Erwerb nach § 1b UStG). Gleiches gilt auch für Fahrzeugerwerbe durch eine nichtunternehmerisch tätige Per­

sonenvereinigung und durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren privaten Bereich erwerben.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn das neue Fahrzeug bei einer Lieferung an den Abnehmer

aus einem anderen europäischen Mitgliedstaat in das Inland gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der

Lieferer oder der Abnehmer das Fahrzeug in das Inland befördert oder versendet hat.

Bitte erklären Sie Ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe neuer Fahrzeuge nicht in der Umsatzsteuererklärung

für die Fahrzeugeinzelbesteuerung, sondern in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in Ihrer Umsatzsteuer­

erklärung, wenn Sie das neue Fahrzeug als

– Unternehmer für Ihren unternehmerischen Bereich,

– juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder

– juristische Person nicht für Ihr Unternehmen

erwerben.

Ab 1. Januar 2022 ist für die Durchführung der Fahrzeugeinzelbesteuerung einschließlich der damit im Zusam­

menhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mit­

glieder das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. In diesen Fällen übermitteln Sie die Umsatzsteuererklä­

rung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht an Ihr Finanzamt. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt hierfür

eigene Formulare zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter www.bzst.de.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung:

Für jedes erworbene neue Fahrzeug haben Sie als Erwerber eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe­

nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab­

zugeben. In der Steuererklärung müssen Sie als Erwerber die zu entrichtende Steuer selbst berechnen. Die

Steuererklärung ist spätestens bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs zu übermitteln bzw. abzugeben. In­

nerhalb dieser Frist müssen Sie als Erwerber auch die Steuer entrichten (§ 18 Absatz 5a UStG, § 16 Ab­

satz 5a UStG, § 13 Absatz 1 Nummer 7 UStG).

Bitte fügen Sie Ihrer Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung die Ihnen vom Lieferer ausge­

stellte Rechnung bei.

Zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung gehören der Hauptvordruck USt 1 B und in den

nachfolgenden Fällen die Anlage USt 1 B. Die Anlage USt 1 B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugein­

zelbesteuerung muss nur bei Fahrzeugerwerben durch einen bevorrechtigten Bediensteten einer internationa­

len Organisation oder durch dessen Familienangehörigen ausgefüllt bzw. übermittelt werden.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kosten­

loser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern

kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung.

So werden die Vordrucke ausgefüllt:

Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.

Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu er­

klären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab.

Als Bemessungsgrundlage für den Erwerb tragen Sie bitte das Entgelt ein. Tragen Sie bei der Bemessungs­

grundlage bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Umsatzsteuerbeträgen ist dagegen stets auch die Ein­

tragung von Centbeträgen erforderlich. Bei Werten in fremder Währung rechnen Sie bitte die Bemessungs­

grundlage nach dem Tageskurs in Euro um, der am Tag des Erwerbs gilt. Weisen Sie bitte den Tageskurs durch

Bankmitteilung oder Kurszettel nach.

Die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ist von Ihnen als Erwerber eigenhändig zu un­

terschreiben. Nur im Falle einer Abweichung von Ihrer Berechnung erhalten Sie einen Bescheid.

Anleitung USt 1 B – Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung - September 2025

- 2 ­

Angaben zum innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs (§ 1b UStG)

Zeilen 11 bis 13

Zu den motorbetriebenen Landfahrzeugen gehören

Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Ku­

bikzentimetern oder einer Leistung von mehr als

7,2 Kilowatt (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG).

Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Perso­

nenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorrol­

ler, Mopeds, sog. Pocket-Bikes, motorbetriebene

Wohnmobile und Caravans sowie landwirtschaftliche

Zugmaschinen. Die straßenverkehrsrechtliche Zulas­

sung ist nicht erforderlich (Abschnitt 1b.1 UStAE).

Als neu gilt ein Landfahrzeug, das nicht mehr als

6.000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbe­

triebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als

sechs Monate zurückliegt (§ 1b Absatz 3 Num­

mer 1 UStG).

Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die erste

Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu ver­

stehen. Bei Fahrzeugen, die einer Zulassung bzw.

Kennzeichnung bedürfen, ist in der Regel davon aus­

zugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung bzw.

Kennzeichnung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbe­

triebnahme identisch ist (Abschnitt 1b.1 UStAE).

Zeilen 14 bis 15

Zu den Wasserfahrzeugen gehören Fahrzeuge mit

einer Länge von mehr als 7,5 Metern (§ 1b Ab­

satz 2 Satz 1 Nummer 2 UStG).

Als neu gilt ein Wasserfahrzeug, das nicht mehr als

100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt

hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt

des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt

(§ 1b Absatz 3 Nummer 2 UStG).

Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die erste

Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu ver­

stehen. Bei Fahrzeugen, die einer Zulassung bzw.

Kennzeichnung bedürfen, ist in der Regel davon aus­

zugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung bzw.

Kennzeichnung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbe­

triebnahme identisch ist (Abschnitt 1b.1 UStAE)

Zeilen 16 bis 17

Zu den Luftfahrzeugen gehören Fahrzeuge deren

Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt

(§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 UStG).

Als neu gilt ein Luftfahrzeug, das nicht länger als 40

Betriebsstunden genutzt worden ist oder dessen erste

Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr

als drei Monate zurückliegt (§ 1b Absatz 3 Num­

mer 3 UStG).

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die erste

Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu ver­

stehen. Bei Fahrzeugen, die einer Zulassung bzw.

Kennzeichnung bedürfen, ist in der Regel davon aus­

zugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung bzw.

Kennzeichnung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbe­

triebnahme identisch ist (Abschnitt 1b.1 UStAE).

Zeile 18

Tragen Sie bitte die Bemessungsgrundlage für steuer­

freie

innergemeinschaftliche

Erwerbe

nach

§ 4b UStG in Zeile 18 ein.

Bemessungsgrundlage für den Erwerb ist das Ent­

gelt, das Sie bitte in vollen Euro (ohne Centbeträge)

eintragen. Dies ist in der Regel der Betrag, der Ihnen

in Rechnung gestellt wurde. Zur Bemessungsgrundla­

ge gehören auch Nebenkosten (z.B. Beförderungskos­

ten und Provisionen), die Ihnen der Lieferer berechnet.

Bei Werten in fremder Währung rechnen Sie bitte die

Bemessungsgrundlage nach dem Tageskurs in Euro

um, der am Tag des Erwerbs gilt. Weisen Sie bitte den

Tageskurs durch Bankmitteilung oder Kurszettel nach.

Bei Fahrzeugerwerben durch einen bevorrechtigten

Bediensteten einer internationalen Organisation

oder durch dessen Familienangehörigen füllen Sie

bitte zusätzlich die Anlage USt 1 B zur Umsatzsteuer­

erklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung aus.

Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel ver­

sehenen Erklärung des Leiters der internationalen Or­

ganisation oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus

dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraus­

setzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorlie­

gen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschrän­

kung insbesondere auch die Einhaltung des bestehen­

den Kontingents zu bestätigen.

Zeilen 19 bis 20

Tragen Sie bitte die Bemessungsgrundlage für steuer­

pflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in

Zeile 19 ein.

Bemessungsgrundlage für den Erwerb ist das Ent­

gelt, das Sie bitte in vollen Euro (ohne Centbeträge)

eintragen. Dies ist in der Regel der Betrag, der Ihnen

in Rechnung gestellt wurde. Zur Bemessungsgrundla­

ge gehören auch Nebenkosten (z.B. Beförderungskos­

ten und Provisionen), die Ihnen der Lieferer berechnet.

Bei Werten in fremder Währung rechnen Sie bitte die

Bemessungsgrundlage nach dem Tageskurs in Euro

um, der am Tag des Erwerbs gilt. Weisen Sie bitte den

Tageskurs durch Bankmitteilung oder Kurszettel nach.

Tragen Sie bitte die auf die Bemessungsgrundlage

entfallende Steuer in Zeile 20 ein.

Es gilt der allgemeine Steuersatz von 19 % auf die Be­

messungsgrundlage (§ 12 Absatz 1 UStG).