MITWIRKUNG DES BMF BEI BILLIGKEITSMASSNAHMEN

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

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DATUM 5. Juli 2023

BETREFF Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen bei Billigkeitsmaßnahmen bei der

Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die v on den Landesfinanzbehörden im

Auftrag des Bundes verwaltet werden

GZ IV D 1 - S 0336/20/10004 :003

DOK 2023/0638852

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Festsetzung oder

Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet

werden, und von Zinsen auf solche Steuern Folgendes:

I.

Die obersten Finanzbehörden der Länder werden in folgenden Fällen die vorherige Zustim-

mung des Bundesministeriums der Finanzen einholen:

1.

Bei Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30. Juni 2021

geltenden Fassung, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 Euro und für

einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll;

2.

bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet)

werden soll, 200.000 Euro übersteigt;

3.

bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den

abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 Euro übersteigt;

4.

bei Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungs-

grundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berück-

sichtigt werden sollen, 400.000 Euro übersteigt;

www.bundesfinanzministerium.de

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5.

bei Billigkeitsrichtlinien der obersten Finanzbehörden der Länder, die die abweichende

Festsetzung, die Stundung oder den Erlass betreffen und sich auf eine Mehrzahl von

Fällen beziehen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163,

222, 227 AO.

II.

Die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist nicht einzuholen, wenn

1.

einem Restrukturierungsplan oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan

zugestimmt werden soll,

2.

eine Billigkeitsmaßnahme über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenz-

verfahren oder im Regelinsolvenzverfahren gewährt wird,

3.

die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 222 oder 227 AO durch BMF-

Schreiben allgemein angeordnet oder durch eine im Bundessteuerblatt Teil II veröf-

fentlichte BFH-Entscheidung vorgegeben ist oder

4.

Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 6 Abs. 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021

geltenden Fassung gewährt werden sollen.

III.

Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen ist jede Steuerart und jeder Veranlagungszeit-

raum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf

mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamt-

betrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B.

Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den

Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene

Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht in einen Jahresbetrag

umgerechnet werden. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag

nicht hinzuzurechnen. Zinsen gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine Billig-

keitsmaßnahme getroffen werden soll. Dabei sind für einen Verzicht auf Stundungszinsen

nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO die unter I. in den

Ziffern 2 und 3 bezeichneten Betragsgrenzen maßgebend.

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Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten,

so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungs-

vorbehalt.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 2. November 2021

- IV A 3 - S 0336/20/10004 :001 - (BStBl I S. 2153).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine

Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen

(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern -

Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - Übersicht - BMF-Schreiben /

Allgemeines zum Download bereit.

Im Auftrag

Dr. Myßen

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.