MITTEILUNGSPFLICHTEN BEI AUSLANDSBEZIEHUNGEN ...

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26. April 2022

BETREFF Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO

in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

GZ IV B 5 - S 0301/19/10009 :001

DOK 2022/0391038

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht

der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach

§ 138b AO Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

Rn.

1. Anwendungsregelungen

1 - 2

2. Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO

2.1 Allgemeines

3 - 4

2.2 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1

Nummer 2 AO

5

2.3 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1

Nummer 3 AO

2.3.1 Erwerb von Beteiligungen 6 - 10

2.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

11

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

2.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und

Finanzdienstleistungsinstitute

12

2.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen und der

berufsständischen Versorgungseinrichtungen

13 - 14

2.3.5 Mitteilungspflicht eines Anlegers in Bezug auf die vom

Investmentfonds und vom Spezial-Investmentfonds gehaltenen

ausländischen Beteiligungen

15

2.3.6 Mitteilungspflicht inländischer Investmentfonds und

Spezial-Investmentfonds

16

2.4 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1

Nummer 4 AO

2.4.1 Drittstaat-Gesellschaft

17

2.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss

18 - 21

2.5 Form und Frist für die Mitteilungen

22 - 25

26 - 31

32 - 35

36

37 - 39

3. Mitteilungspflicht nach § 138b AO

3.1 Allgemeines

3.2 Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen

Steuerpflichtigen

3.3 Form und Frist für die Mitteilungen

4. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach

§ 138 Absatz 2 und § 138b AO

5. Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2

und § 138b AO

40 - 42

1.

Anwendungsregelungen

1

Nach Artikel 97 § 32 EGAO gelten folgende Anwendungsregelungen:

1.

§ 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d AO in der

Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.

2.

Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist

§ 138 Absatz 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.

3.

Inländische Steuerpflichtige (§ 138 Absatz 2 Satz 1 AO), die vor dem

1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder

bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder

geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des

§ 138 Absatz 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht

Seite 3

nach § 138 Absatz 2 AO alte Fassung bestand, haben das Bestehen des

beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem für sie nach den §§ 18

bis 20 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch

am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5 AO in der Fassung des

StUmgBG gilt in diesem Fall entsprechend.

2

Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018

S. 289, vom 18. Juli 2018 (BStBl I 2018 S. 815, vom 18. September 2020

(BStBl I 2020 S. 971) und vom 28. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 55) mit Wirkung

vom 1. Januar 2022. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf den

Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt. Der dem

BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018 S. 289) als Anlage 2 beigefügte

Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO“ gilt unverändert fort.

2.

Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO

2.1

Allgemeines

3

Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem

Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem

für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn sie einen

der in § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 AO genannten Tatbestände erfüllen.

Daneben haben sie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der

Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung,

Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft anzugeben (§ 138 Absatz 2 Satz 1

Nummer 5 AO).

4

Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift sind auch Personengesellschaften.

2.2

Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO

5

Sind im Falle des Erwerbs, der Aufgabe oder der Veränderung einer Beteiligung im

Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO die Einkünfte der inländischen

Beteiligten aus einer ausländischen Personengesellschaft gesondert und einheitlich

festzustellen, bestehen keine Bedenken, wenn die Mitteilungspflicht von der

ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen die

Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person wahrgenommen wird.

Voraussetzung ist, dass die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder

die andere Person dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte

zuständigen Finanzamt innerhalb der nach § 138 Absatz 5 AO genannten Frist Namen,

Anschrift, Eintritts- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer und

Seite 4

Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach

§ 139c AO sowie die Höhe der Beteiligung des inländischen Steuerpflichtigen mitteilt.

Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschränken (keine

Übersendung fortgeschriebener Listen). Unterlässt die ausländische Personen-

gesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person die Mitteilung, treffen die

Rechtsfolgen den Beteiligten persönlich (vergleiche Textziffer 4). Zur Zuständigkeit

der Finanzämter für Personengesellschaften vergleiche Nummer 6 des Anwendungs-

erlasses zu § 18 AO.

2.3

Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO

2.3.1 Erwerb von Beteiligungen

6

Der Ausdruck „Vermögensmasse“ schließt ausländische Investmentfonds und Spezial-

Investmentfonds (§ 6 Absatz 1 InvStG) ein. Der Ausdruck „Körperschaft“ umfasst

auch inländische Investmentfonds, bei denen sich die Geschäftsleitung des

gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet

(§ 4 Absatz 2 InvStG). Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammen-

zurechnen (§ 138 Absatz 2 Satz 2 AO).

2.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze

7

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht nur dann,

wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig

oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw.

überschritten werden. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraus-

setzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst

entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Eine mittelbare Beteiligung ist immer

dann mitzuteilen, wenn sie gleichzeitig durch den Erwerb einer unmittelbaren

Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

miterworben wurde, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht

vorliegen; dies gilt auch bei Beteiligung an einer Personengesellschaft.

Beispiel 1:

Die B-Inc. ist seit Jahren an der C-Inc. zu 100 Prozent beteiligt. Im

Jahr 2018 erwirbt die A-GmbH sämtliche Anteile an der B-Inc. Somit

erwirbt die A-GmbH unmittelbar 100 Prozent der Anteile an der B-Inc.

und ist mitteilungspflichtig. Sie erwirbt aber auch mittelbar 100 Prozent

der Anteile an der C-Inc., wofür sie ebenfalls mitteilungspflichtig ist.

Beispiel 2:

Im Jahr 2019 erwirbt die B-Inc. 100 Prozent der Anteile an der D-Inc.

Eine Mitteilungspflicht für die A-GmbH ergibt sich hieraus jedoch

Seite 5

nicht, da die A-GmbH als inländischer Steuerpflichtiger die Beteiligung

nicht selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat.

2.3.1.2 10 Prozent-Grenze

8

Für die Ermittlung der 10 Prozent-Grenze sind die unmittelbaren und mittelbaren

Beteiligungen zusammenzurechnen.

Beispiel:

Die A-GmbH ist seit Jahren an der B-Inc. zu 100 Prozent beteiligt. Die

B-Inc. hält 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Im Jahr 2018 erwirbt die

A-GmbH unmittelbar 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Sie ist damit

unmittelbar und mittelbar an der C-Inc. zu insgesamt 10 Prozent

beteiligt und damit mitteilungspflichtig.

2.3.1.3 150.000 Euro-Grenze

9

Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller - also

auch mittelbarer - Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO zu

berücksichtigen. Die 150.000 Euro-Grenze ist gesellschaftsbezogen zu ermitteln. Die

Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die

Berechnung einzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Anschaffungs-

kosten der unmittelbaren Beteiligung des Mitteilungspflichtigen abgestellt werden,

wenn der Erwerb einer weiteren mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft innerhalb

eines Jahres erfolgt.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A ist zu 8 Prozent an einer ausländischen

Kapitalgesellschaft B unmittelbar beteiligt (Anschaffungskosten =

100.000 Euro). Ferner erwirbt A eine weitere unmittelbare Beteiligung

von ebenfalls 8 Prozent an der ausländischen Kapitalgesellschaft C zu

Anschaffungskosten in Höhe von 60.000 Euro, die ihrerseits mit

4 Prozent an der Kapitalgesellschaft B beteiligt ist. Der

Steuerpflichtige A ist somit unmittelbar zu 8 Prozent und mittelbar zu

0,32 Prozent (8 Prozent x 4 Prozent / 100 Prozent) beteiligt. Die

unmittelbare und mittelbare Beteiligung des Steuerpflichtigen A an der

B beträgt somit insgesamt 8,32 Prozent.

Für die Berechnung der Anschaffungskosten muss folgerichtig auf die

mittelbaren Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen A an der B

abgestellt werden. Dieser Wert lässt sich aus den vorliegenden

Angaben jedoch nicht ableiten. Aus Vereinfachungsgründen kann der

Wert der

Seite 6

mittelbaren Beteiligung des Steuerpflichtigen A an der B somit aus den

Anschaffungskosten für die 8-prozentige Beteiligung des A an der B in

Höhe von 100.000 Euro bei unterstelltem Erwerb innerhalb eines

Jahres ermittelt werden und beträgt demzufolge 0,32 Prozent / 8

Prozent von 100.000 Euro = 4.000 Euro.

10

Der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Gesellschaft von

weniger als 1 Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht

mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen

Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/

EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer

2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an

einer Börse liegt vor, wenn der Handel aktiv erfolgt und in kurzen Zeitabständen

wiederholt stattfindet; die bloße Notierung an der Börse und nur vereinzelte

Aktienübertragungen reichen hierfür nicht aus. Für die Ermittlung der 1 Prozent-

Grenze sind alle gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000 Euro-

Grenze mittels börsennotiertem Erwerb bzw. Veräußerung überschritten, so dass

deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb bzw. eine

Veräußerung, der bzw. die nicht unter die sogenannte Börsenklausel fällt, ist der

vorangegangene börsennotierte Erwerb bzw. die Veräußerung hinsichtlich der 150.000

Euro-Grenze außer Betracht zu lassen. Die sogenannte Börsenklausel gilt sinngemäß

auch für Investmentanteile, wenn deren übrige Voraussetzungen erfüllt sind. Die

aktuelle Liste der nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 KAGB zugelassenen

Börsen ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar: (derzeit

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/

WA/ae_080208_boersenInvG.html).

2.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

11

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO

mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen an

einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert

wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die

unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat. Im Fall der

Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenver-

einigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die

hierdurch gleichzeitig mitveräußerten mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit

Seite 7

die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen; dies gilt auch bei der Beteiligung

an einer Personengesellschaft.

2.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

12

Die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO gelten nicht für

Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und

Finanzdienstleistungs-instituten im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen

(KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

2.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen und der berufsständischen

13

14

Versorgungseinrichtungen

Die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO gelten nicht für

Anteile an Kapitalgesellschaften, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungs-

unternehmen entsprechend Formblatt 1 zu § 2 der Verordnung über die Rechnungs-

legung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die

zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)

geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter C Nummer III 1 und D

auszuweisen sind.

Ausgenommen von der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO

sind auch die in § 341b Absatz 4 HGB aufgeführten Verträge, die von Pensionsfonds

bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber

Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sowie Anteile an Kapital-

gesellschaften, die berufsständische Versorgungseinrichtungen unter der Bilanz-

position „Aktien, Investmentanteile und andere nicht rechtsverzinsliche Wertpapiere“

ausweisen.

2.3.5 Mitteilungspflicht eines Anlegers in Bezug auf die vom Investmentfonds und vom

15

Spezial-Investmentfonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht für Anleger

in- und ausländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nicht in Bezug

auf die mittelbar über diese Investmentfonds bzw. Spezial-Investmentfonds

erworbenen und veräußerten Beteiligungen; sie besteht bei Vorliegen der

Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch für Erwerbe und Veräußerungen

unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds und

Spezial-Investmentfonds.

Seite 8

2.3.6 Mitteilungspflicht inländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds

16

Inländische Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 6 Absatz 1

Satz 1 InvStG sind als inländische Steuerpflichtige im Sinne des § 138 Absatz 2

Satz 1 AO mitteilungspflichtig.

2.4

Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO

2.4.1 Drittstaat-Gesellschaft

17

Drittstaat-Gesellschaft ist nach § 138 Absatz 3 AO eine Personengesellschaft,

Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäfts-

leitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU)

oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Dementsprechend gilt als

Drittstaat-Gesellschaft auch eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personen-

vereinigung oder Vermögensmasse, die zwar ihren Sitz in Deutschland, ihre

Geschäftsleitung aber in einem Staat oder Territorium hat, der oder das nicht Mitglied

der EU oder der EFTA ist (und umgekehrt).

2.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss

18

19

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit

Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen

beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen,

finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben

kann. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlicher oder

tatsächlicher Grundlage beruhen oder auf dem Zusammenwirken beider. Rechtlicher

Einfluss kann insbesondere auf beteiligungsähnlichen Rechten beruhen

(Kapitalbeteiligung, Stimmrechte) oder auf vertraglichen Beziehungen, z. B. einem

Treuhandvertrag. Einfluss außerhalb rechtlicher Einflussmöglichkeiten kann z. B.

aufgrund der finanziellen Abhängigkeit der Drittstaat-Gesellschaft bestehen oder

aufgrund anderer tatsächlicher Abhängigkeiten der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäfts-

führung.

Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen,

finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft äußert sich

insbesondere in der Möglichkeit, alle wesentlichen Entscheidungen der

Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige wesentliche unternehmerische

Entscheidungen zu treffen, und zwar auch unabhängig vom Bestehen einer

unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Kapital oder am Vermögen oder dem

Innehaben von Stimmrechten der Drittstaat-Gesellschaft.

Seite 9

20

21

Die Einflussnahmemöglichkeiten von Personen, die dem inländischen

Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG nahestehen, sind dem inländischen

Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Es ist nicht erforderlich, dass der inländische Steuerpflichtige tatsächlich

beherrschenden oder bestimmenden Einfluss nimmt oder genommen hat; die objektive

Möglichkeit einer solchen Einflussnahme reicht aus.

2.5

Form und Frist für die Mitteilungen

22

23

24

25

Die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der

Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den

Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde,

spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungs-

zeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten

Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Absatz 5 Satz 1 AO). Diese Frist ist nicht nach

§ 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um

eine Steuererklärungsfrist handelt.

Inländische Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-,

Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem

Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen

nach § 138 Absatz 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten

(Vordruck BZSt 2), es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, Körperschaft-

steuer- oder Feststellungserklärung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem

Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab (§ 138 Absatz 5 Satz 2 AO).

Inländische Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-,

Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet sind, haben die

Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

(BZSt 2) bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten,

in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist (§ 138 Absatz 5

Satz 3 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um

eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.

Die alleinige Übersendung von Depotauszügen bzw. Transaktionslisten reicht zur

Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO nicht aus. Sind die den

Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Informationen zu den meldepflichtigen

Beteiligungen in dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz bzw. Vordruck nicht

Seite 10

ordnungsgemäß darstellbar, können Depotauszüge bzw. Transaktionslisten im

Anhang des elektronischen Datensatzes bzw. als Anlage zu dem amtlich

vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) übersandt werden. Die Pflichtfelder in dem

amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind stets auszufüllen.

3.

Mitteilungspflicht nach § 138b AO

3.1

Allgemeines

26

Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Geldwäschegesetz

(GwG) in der ab 26. Juni 2017 geltenden Fassung (mitteilungspflichtige Stelle) haben

dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte

oder vermittelte Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138

Absatz 2 Satz 1 AO zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des § 138 Absatz 3 AO

mitzuteilen.

27

Mitteilungspflichtige Stellen sind damit:

Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1

Nummer 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene

Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,

Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a KWG, mit Ausnahme der in § 2

Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Absatz 10 des KWG genannten

Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen

von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,

Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 2a des Zahlungsdienste­

aufsichtsgesetzes (ZAG) und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweig­

niederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a ZAG mit Sitz im

Ausland,

Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 KWG, die nicht unter § 2 Absatz 1

Nummer 1 oder Nummer 4 GwG fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1

Absatz 3 Satz 1 KWG genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines

durch Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 KWG bezeichneten

Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und

Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.

28

Die Mitteilungspflicht gilt nach § 138b Absatz 1 Satz 2 AO allerdings nur für solche

Fälle, in denen

1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inländische Steuerpflichtige

auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder

Seite 11

zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG erstmals

unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf

die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer

Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann (vgl. dazu Tz. 2.4.2),

oder

2. der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle

hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt,

wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am

Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird. Anderweitige

Erwerbe des inländischen Steuerpflichtigen hinsichtlich der gleichen Drittstaat-

Gesellschaft sind hierbei miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen

Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.

29

30

31

Die Mitteilungspflicht umfasst die Herstellung und Vermittlung von Beziehungen

sowohl im Rahmen eines persönlichen Kontakts zwischen inländischem

Steuerpflichtigen und mitteilungspflichtiger Stelle als auch im Rahmen des

Onlinegeschäftes. Voraussetzung sind aktive Tätigkeiten der mitteilungspflichtigen

Stellen. Darunter fallen z. B. die Anschaffung und die Veräußerung von Anteilen und

Beteiligungen an Drittstaat-Gesellschaften im eigenen Namen und auf eigene

Rechnung, die Anschaffung und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen an

Drittstaat-Gesellschaften im eigenen Namen und auf fremde Rechnung sowie die

Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen und

Beteiligungen an Drittstaat-Gesellschaften.

Mitteilungen nach § 138b AO sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden

mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten (§ 138b Absatz 2 AO).

Das für die mitteilungspflichtige Stelle zuständige Finanzamt hat die Mitteilung an das

für den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 AO zuständige

Finanzamt weiterzuleiten (§ 138b Absatz 5 Satz 1 AO).

3.2

Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen Steuerpflichtigen

32

Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138b

Absatz 1 Satz 2 AO nach § 138b Absatz 3 AO anzugeben:

1. die Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139b AO und

Seite 12

2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach

§ 139c AO oder, solange noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben

wurde und es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche

Person handelt, die für die Besteuerung des inländischen Steuerpflichtigen nach

dem Einkommen geltende Steuernummer.

33

34

Der inländische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle nach § 138b

Absatz 6 AO diese Daten mitzuteilen.

Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-

Identifikationsnummer oder die Steuernummer des inländischen Steuerpflichtigen

nicht in Erfahrung bringen, hat sie nach § 138b Absatz 3 Satz 2 AO in der Mitteilung

ein amtlich bestimmtes Ersatzmerkmal anzugeben.

Das Ersatzmerkmal ist bei natürlichen Personen wie folgt zu bilden:

1. bis 4. Stelle:

Erste vier Buchstaben des Familiennamens des inländischen

Steuerpflichtigen

5. bis 8. Stelle:

9. und 10. Stelle:

-

Hat ein Name weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen

mit „X“ aufzufüllen.

-

Statt Ä, Ö und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden.

Erste vier Buchstaben des Vornamens des inländischen

Steuerpflichtigen

-

Hat ein Vorname weniger als vier Buchstaben, sind fehlende

Stellen mit „X“ aufzufüllen.

-

Statt Ä, und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden. Geburtsjahr

des inländischen Steuerpflichtigen

-

Es sind nur die beiden letzten Ziffern zu verwenden (Beispiel:

aus 1960 wird 60).

35

11. und 12. Stelle:

Geburtsmonat des inländischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer

zweistellig, ggf. mit führender „0“)

13. und 14. Stelle:

Geburtstag des inländischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer

zweistellig, ggf. mit führender „0“)

15. bis 19. Stelle:

fünfstellige Postleitzahl der Adresse des inländischen

Steuerpflichtigen.

Handelt es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person,

ist kein Ersatzmerkmal zu bilden. In diesem Fall sind lediglich die vollständigen

Angaben zum inländischen Steuerpflichtigen entsprechend dem Vordruck „Mitteilung

nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ anzugeben.

Seite 13

3.3

Form und Frist für die Mitteilungen

36

4.

37

38

39

Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck

„Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ bis zum Ablauf des

Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende

Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erstatten (§ 138b Absatz 4 AO).

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2

und § 138b AO

Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2

Satz 1 AO oder § 138b Absatz 1 bis 3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Absatz 2

Nummer 1 oder 1d AO, die vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu

25.000 Euro geahndet werden kann (§ 379 Absatz 7 AO).

Die Verfolgungsverjährung infolge Unterlassens der Mitteilung nach § 138

Absatz 2 AO und § 138b Absatz 1 bis 3 AO beginnt nicht mit dem Ablauf der Frist

nach § 138 Absatz 5 AO bzw. der Frist nach § 138b Absatz 4 Satz 1 AO, sondern

gewöhnlich zu dem Zeitpunkt, zu dem an der Erfüllung kein Interesse mehr besteht,

zum Beispiel, weil im Rahmen einer Betriebsprüfung die entsprechenden

Feststellungen getroffen worden sind.

Bei Verstößen gegen diese Mitteilungspflichten ist im Regelfall die zuständ