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26. April 2022
BETREFF Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO
in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)
GZ IV B 5 - S 0301/19/10009 :001
DOK 2022/0391038
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht
der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach
§ 138b AO Folgendes:
Inhaltsverzeichnis
Rn.
1. Anwendungsregelungen
1 - 2
2. Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO
2.1 Allgemeines
3 - 4
2.2 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 AO
5
2.3 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 AO
2.3.1 Erwerb von Beteiligungen 6 - 10
2.3.2 Veräußerung von Beteiligungen
11
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
2.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute
12
2.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen und der
berufsständischen Versorgungseinrichtungen
13 - 14
2.3.5 Mitteilungspflicht eines Anlegers in Bezug auf die vom
Investmentfonds und vom Spezial-Investmentfonds gehaltenen
ausländischen Beteiligungen
15
2.3.6 Mitteilungspflicht inländischer Investmentfonds und
Spezial-Investmentfonds
16
2.4 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 AO
2.4.1 Drittstaat-Gesellschaft
17
2.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss
18 - 21
2.5 Form und Frist für die Mitteilungen
22 - 25
26 - 31
32 - 35
36
37 - 39
3. Mitteilungspflicht nach § 138b AO
3.1 Allgemeines
3.2 Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen
Steuerpflichtigen
3.3 Form und Frist für die Mitteilungen
4. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach
§ 138 Absatz 2 und § 138b AO
5. Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2
und § 138b AO
40 - 42
1.
Anwendungsregelungen
1
Nach Artikel 97 § 32 EGAO gelten folgende Anwendungsregelungen:
1.
§ 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d AO in der
Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.
2.
Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist
§ 138 Absatz 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.
3.
Inländische Steuerpflichtige (§ 138 Absatz 2 Satz 1 AO), die vor dem
1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder
bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder
geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des
§ 138 Absatz 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht
Seite 3
nach § 138 Absatz 2 AO alte Fassung bestand, haben das Bestehen des
beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem für sie nach den §§ 18
bis 20 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch
am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5 AO in der Fassung des
StUmgBG gilt in diesem Fall entsprechend.
2
Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018
S. 289, vom 18. Juli 2018 (BStBl I 2018 S. 815, vom 18. September 2020
(BStBl I 2020 S. 971) und vom 28. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 55) mit Wirkung
vom 1. Januar 2022. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf den
Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt. Der dem
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018 S. 289) als Anlage 2 beigefügte
Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO“ gilt unverändert fort.
2.
Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO
2.1
Allgemeines
3
Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem
Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem
für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn sie einen
der in § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 AO genannten Tatbestände erfüllen.
Daneben haben sie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der
Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung,
Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft anzugeben (§ 138 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 AO).
4
Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift sind auch Personengesellschaften.
2.2
Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO
5
Sind im Falle des Erwerbs, der Aufgabe oder der Veränderung einer Beteiligung im
Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO die Einkünfte der inländischen
Beteiligten aus einer ausländischen Personengesellschaft gesondert und einheitlich
festzustellen, bestehen keine Bedenken, wenn die Mitteilungspflicht von der
ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen die
Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person wahrgenommen wird.
Voraussetzung ist, dass die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder
die andere Person dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte
zuständigen Finanzamt innerhalb der nach § 138 Absatz 5 AO genannten Frist Namen,
Anschrift, Eintritts- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer und
Seite 4
Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c AO sowie die Höhe der Beteiligung des inländischen Steuerpflichtigen mitteilt.
Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschränken (keine
Übersendung fortgeschriebener Listen). Unterlässt die ausländische Personen-
gesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person die Mitteilung, treffen die
Rechtsfolgen den Beteiligten persönlich (vergleiche Textziffer 4). Zur Zuständigkeit
der Finanzämter für Personengesellschaften vergleiche Nummer 6 des Anwendungs-
erlasses zu § 18 AO.
2.3
Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO
2.3.1 Erwerb von Beteiligungen
6
Der Ausdruck „Vermögensmasse“ schließt ausländische Investmentfonds und Spezial-
Investmentfonds (§ 6 Absatz 1 InvStG) ein. Der Ausdruck „Körperschaft“ umfasst
auch inländische Investmentfonds, bei denen sich die Geschäftsleitung des
gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet
(§ 4 Absatz 2 InvStG). Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammen-
zurechnen (§ 138 Absatz 2 Satz 2 AO).
2.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze
7
Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht nur dann,
wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig
oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw.
überschritten werden. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraus-
setzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst
entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Eine mittelbare Beteiligung ist immer
dann mitzuteilen, wenn sie gleichzeitig durch den Erwerb einer unmittelbaren
Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
miterworben wurde, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht
vorliegen; dies gilt auch bei Beteiligung an einer Personengesellschaft.
Beispiel 1:
Die B-Inc. ist seit Jahren an der C-Inc. zu 100 Prozent beteiligt. Im
Jahr 2018 erwirbt die A-GmbH sämtliche Anteile an der B-Inc. Somit
erwirbt die A-GmbH unmittelbar 100 Prozent der Anteile an der B-Inc.
und ist mitteilungspflichtig. Sie erwirbt aber auch mittelbar 100 Prozent
der Anteile an der C-Inc., wofür sie ebenfalls mitteilungspflichtig ist.
Beispiel 2:
Im Jahr 2019 erwirbt die B-Inc. 100 Prozent der Anteile an der D-Inc.
Eine Mitteilungspflicht für die A-GmbH ergibt sich hieraus jedoch
Seite 5
nicht, da die A-GmbH als inländischer Steuerpflichtiger die Beteiligung
nicht selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat.
2.3.1.2 10 Prozent-Grenze
8
Für die Ermittlung der 10 Prozent-Grenze sind die unmittelbaren und mittelbaren
Beteiligungen zusammenzurechnen.
Beispiel:
Die A-GmbH ist seit Jahren an der B-Inc. zu 100 Prozent beteiligt. Die
B-Inc. hält 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Im Jahr 2018 erwirbt die
A-GmbH unmittelbar 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Sie ist damit
unmittelbar und mittelbar an der C-Inc. zu insgesamt 10 Prozent
beteiligt und damit mitteilungspflichtig.
2.3.1.3 150.000 Euro-Grenze
9
Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller - also
auch mittelbarer - Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO zu
berücksichtigen. Die 150.000 Euro-Grenze ist gesellschaftsbezogen zu ermitteln. Die
Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die
Berechnung einzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Anschaffungs-
kosten der unmittelbaren Beteiligung des Mitteilungspflichtigen abgestellt werden,
wenn der Erwerb einer weiteren mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft innerhalb
eines Jahres erfolgt.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige A ist zu 8 Prozent an einer ausländischen
Kapitalgesellschaft B unmittelbar beteiligt (Anschaffungskosten =
100.000 Euro). Ferner erwirbt A eine weitere unmittelbare Beteiligung
von ebenfalls 8 Prozent an der ausländischen Kapitalgesellschaft C zu
Anschaffungskosten in Höhe von 60.000 Euro, die ihrerseits mit
4 Prozent an der Kapitalgesellschaft B beteiligt ist. Der
Steuerpflichtige A ist somit unmittelbar zu 8 Prozent und mittelbar zu
0,32 Prozent (8 Prozent x 4 Prozent / 100 Prozent) beteiligt. Die
unmittelbare und mittelbare Beteiligung des Steuerpflichtigen A an der
B beträgt somit insgesamt 8,32 Prozent.
Für die Berechnung der Anschaffungskosten muss folgerichtig auf die
mittelbaren Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen A an der B
abgestellt werden. Dieser Wert lässt sich aus den vorliegenden
Angaben jedoch nicht ableiten. Aus Vereinfachungsgründen kann der
Wert der
Seite 6
mittelbaren Beteiligung des Steuerpflichtigen A an der B somit aus den
Anschaffungskosten für die 8-prozentige Beteiligung des A an der B in
Höhe von 100.000 Euro bei unterstelltem Erwerb innerhalb eines
Jahres ermittelt werden und beträgt demzufolge 0,32 Prozent / 8
Prozent von 100.000 Euro = 4.000 Euro.
10
Der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Gesellschaft von
weniger als 1 Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht
mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen
Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/
EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an
einer Börse liegt vor, wenn der Handel aktiv erfolgt und in kurzen Zeitabständen
wiederholt stattfindet; die bloße Notierung an der Börse und nur vereinzelte
Aktienübertragungen reichen hierfür nicht aus. Für die Ermittlung der 1 Prozent-
Grenze sind alle gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000 Euro-
Grenze mittels börsennotiertem Erwerb bzw. Veräußerung überschritten, so dass
deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb bzw. eine
Veräußerung, der bzw. die nicht unter die sogenannte Börsenklausel fällt, ist der
vorangegangene börsennotierte Erwerb bzw. die Veräußerung hinsichtlich der 150.000
Euro-Grenze außer Betracht zu lassen. Die sogenannte Börsenklausel gilt sinngemäß
auch für Investmentanteile, wenn deren übrige Voraussetzungen erfüllt sind. Die
aktuelle Liste der nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 KAGB zugelassenen
Börsen ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar: (derzeit
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/
WA/ae_080208_boersenInvG.html).
2.3.2 Veräußerung von Beteiligungen
11
Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO
mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen an
einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert
wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die
unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat. Im Fall der
Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenver-
einigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die
hierdurch gleichzeitig mitveräußerten mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit
Seite 7
die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen; dies gilt auch bei der Beteiligung
an einer Personengesellschaft.
2.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
12
Die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO gelten nicht für
Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und
Finanzdienstleistungs-instituten im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
2.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen und der berufsständischen
13
14
Versorgungseinrichtungen
Die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO gelten nicht für
Anteile an Kapitalgesellschaften, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungs-
unternehmen entsprechend Formblatt 1 zu § 2 der Verordnung über die Rechnungs-
legung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter C Nummer III 1 und D
auszuweisen sind.
Ausgenommen von der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO
sind auch die in § 341b Absatz 4 HGB aufgeführten Verträge, die von Pensionsfonds
bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber
Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sowie Anteile an Kapital-
gesellschaften, die berufsständische Versorgungseinrichtungen unter der Bilanz-
position „Aktien, Investmentanteile und andere nicht rechtsverzinsliche Wertpapiere“
ausweisen.
2.3.5 Mitteilungspflicht eines Anlegers in Bezug auf die vom Investmentfonds und vom
15
Spezial-Investmentfonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen
Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht für Anleger
in- und ausländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nicht in Bezug
auf die mittelbar über diese Investmentfonds bzw. Spezial-Investmentfonds
erworbenen und veräußerten Beteiligungen; sie besteht bei Vorliegen der
Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch für Erwerbe und Veräußerungen
unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds und
Spezial-Investmentfonds.
Seite 8
2.3.6 Mitteilungspflicht inländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds
16
Inländische Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 6 Absatz 1
Satz 1 InvStG sind als inländische Steuerpflichtige im Sinne des § 138 Absatz 2
Satz 1 AO mitteilungspflichtig.
2.4
Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO
2.4.1 Drittstaat-Gesellschaft
17
Drittstaat-Gesellschaft ist nach § 138 Absatz 3 AO eine Personengesellschaft,
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäfts-
leitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU)
oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Dementsprechend gilt als
Drittstaat-Gesellschaft auch eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse, die zwar ihren Sitz in Deutschland, ihre
Geschäftsleitung aber in einem Staat oder Territorium hat, der oder das nicht Mitglied
der EU oder der EFTA ist (und umgekehrt).
2.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss
18
19
Die Mitteilungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit
Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen,
finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben
kann. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlicher oder
tatsächlicher Grundlage beruhen oder auf dem Zusammenwirken beider. Rechtlicher
Einfluss kann insbesondere auf beteiligungsähnlichen Rechten beruhen
(Kapitalbeteiligung, Stimmrechte) oder auf vertraglichen Beziehungen, z. B. einem
Treuhandvertrag. Einfluss außerhalb rechtlicher Einflussmöglichkeiten kann z. B.
aufgrund der finanziellen Abhängigkeit der Drittstaat-Gesellschaft bestehen oder
aufgrund anderer tatsächlicher Abhängigkeiten der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäfts-
führung.
Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen,
finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft äußert sich
insbesondere in der Möglichkeit, alle wesentlichen Entscheidungen der
Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige wesentliche unternehmerische
Entscheidungen zu treffen, und zwar auch unabhängig vom Bestehen einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Kapital oder am Vermögen oder dem
Innehaben von Stimmrechten der Drittstaat-Gesellschaft.
Seite 9
20
21
Die Einflussnahmemöglichkeiten von Personen, die dem inländischen
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG nahestehen, sind dem inländischen
Steuerpflichtigen zuzurechnen.
Es ist nicht erforderlich, dass der inländische Steuerpflichtige tatsächlich
beherrschenden oder bestimmenden Einfluss nimmt oder genommen hat; die objektive
Möglichkeit einer solchen Einflussnahme reicht aus.
2.5
Form und Frist für die Mitteilungen
22
23
24
25
Die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den
Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde,
spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungs-
zeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten
Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Absatz 5 Satz 1 AO). Diese Frist ist nicht nach
§ 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um
eine Steuererklärungsfrist handelt.
Inländische Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen
nach § 138 Absatz 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten
(Vordruck BZSt 2), es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, Körperschaft-
steuer- oder Feststellungserklärung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab (§ 138 Absatz 5 Satz 2 AO).
Inländische Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet sind, haben die
Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
(BZSt 2) bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten,
in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist (§ 138 Absatz 5
Satz 3 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um
eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.
Die alleinige Übersendung von Depotauszügen bzw. Transaktionslisten reicht zur
Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO nicht aus. Sind die den
Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Informationen zu den meldepflichtigen
Beteiligungen in dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz bzw. Vordruck nicht
Seite 10
ordnungsgemäß darstellbar, können Depotauszüge bzw. Transaktionslisten im
Anhang des elektronischen Datensatzes bzw. als Anlage zu dem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) übersandt werden. Die Pflichtfelder in dem
amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind stets auszufüllen.
3.
Mitteilungspflicht nach § 138b AO
3.1
Allgemeines
26
Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Geldwäschegesetz
(GwG) in der ab 26. Juni 2017 geltenden Fassung (mitteilungspflichtige Stelle) haben
dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte
oder vermittelte Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138
Absatz 2 Satz 1 AO zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des § 138 Absatz 3 AO
mitzuteilen.
27
Mitteilungspflichtige Stellen sind damit:
•
Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
Nummer 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene
Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
•
Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a KWG, mit Ausnahme der in § 2
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Absatz 10 des KWG genannten
Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen
von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
•
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 2a des Zahlungsdienste
aufsichtsgesetzes (ZAG) und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweig
niederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a ZAG mit Sitz im
Ausland,
•
Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 KWG, die nicht unter § 2 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 4 GwG fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1
Absatz 3 Satz 1 KWG genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines
durch Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 KWG bezeichneten
Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und
Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.
28
Die Mitteilungspflicht gilt nach § 138b Absatz 1 Satz 2 AO allerdings nur für solche
Fälle, in denen
1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inländische Steuerpflichtige
auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder
Seite 11
zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG erstmals
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf
die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer
Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann (vgl. dazu Tz. 2.4.2),
oder
2. der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle
hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt,
wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am
Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird. Anderweitige
Erwerbe des inländischen Steuerpflichtigen hinsichtlich der gleichen Drittstaat-
Gesellschaft sind hierbei miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen
Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.
29
30
31
Die Mitteilungspflicht umfasst die Herstellung und Vermittlung von Beziehungen
sowohl im Rahmen eines persönlichen Kontakts zwischen inländischem
Steuerpflichtigen und mitteilungspflichtiger Stelle als auch im Rahmen des
Onlinegeschäftes. Voraussetzung sind aktive Tätigkeiten der mitteilungspflichtigen
Stellen. Darunter fallen z. B. die Anschaffung und die Veräußerung von Anteilen und
Beteiligungen an Drittstaat-Gesellschaften im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung, die Anschaffung und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen an
Drittstaat-Gesellschaften im eigenen Namen und auf fremde Rechnung sowie die
Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen und
Beteiligungen an Drittstaat-Gesellschaften.
Mitteilungen nach § 138b AO sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden
mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten (§ 138b Absatz 2 AO).
Das für die mitteilungspflichtige Stelle zuständige Finanzamt hat die Mitteilung an das
für den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 AO zuständige
Finanzamt weiterzuleiten (§ 138b Absatz 5 Satz 1 AO).
3.2
Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen Steuerpflichtigen
32
Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138b
Absatz 1 Satz 2 AO nach § 138b Absatz 3 AO anzugeben:
1. die Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139b AO und
Seite 12
2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach
§ 139c AO oder, solange noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben
wurde und es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche
Person handelt, die für die Besteuerung des inländischen Steuerpflichtigen nach
dem Einkommen geltende Steuernummer.
33
34
Der inländische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle nach § 138b
Absatz 6 AO diese Daten mitzuteilen.
Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-
Identifikationsnummer oder die Steuernummer des inländischen Steuerpflichtigen
nicht in Erfahrung bringen, hat sie nach § 138b Absatz 3 Satz 2 AO in der Mitteilung
ein amtlich bestimmtes Ersatzmerkmal anzugeben.
Das Ersatzmerkmal ist bei natürlichen Personen wie folgt zu bilden:
1. bis 4. Stelle:
Erste vier Buchstaben des Familiennamens des inländischen
Steuerpflichtigen
5. bis 8. Stelle:
9. und 10. Stelle:
-
Hat ein Name weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen
mit „X“ aufzufüllen.
-
Statt Ä, Ö und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden.
Erste vier Buchstaben des Vornamens des inländischen
Steuerpflichtigen
-
Hat ein Vorname weniger als vier Buchstaben, sind fehlende
Stellen mit „X“ aufzufüllen.
-
Statt Ä, und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden. Geburtsjahr
des inländischen Steuerpflichtigen
-
Es sind nur die beiden letzten Ziffern zu verwenden (Beispiel:
aus 1960 wird 60).
35
11. und 12. Stelle:
Geburtsmonat des inländischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer
zweistellig, ggf. mit führender „0“)
13. und 14. Stelle:
Geburtstag des inländischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer
zweistellig, ggf. mit führender „0“)
15. bis 19. Stelle:
fünfstellige Postleitzahl der Adresse des inländischen
Steuerpflichtigen.
Handelt es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person,
ist kein Ersatzmerkmal zu bilden. In diesem Fall sind lediglich die vollständigen
Angaben zum inländischen Steuerpflichtigen entsprechend dem Vordruck „Mitteilung
nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ anzugeben.
Seite 13
3.3
Form und Frist für die Mitteilungen
36
4.
37
38
39
Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck
„Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ bis zum Ablauf des
Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende
Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erstatten (§ 138b Absatz 4 AO).
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2
und § 138b AO
Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2
Satz 1 AO oder § 138b Absatz 1 bis 3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Absatz 2
Nummer 1 oder 1d AO, die vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu
25.000 Euro geahndet werden kann (§ 379 Absatz 7 AO).
Die Verfolgungsverjährung infolge Unterlassens der Mitteilung nach § 138
Absatz 2 AO und § 138b Absatz 1 bis 3 AO beginnt nicht mit dem Ablauf der Frist
nach § 138 Absatz 5 AO bzw. der Frist nach § 138b Absatz 4 Satz 1 AO, sondern
gewöhnlich zu dem Zeitpunkt, zu dem an der Erfüllung kein Interesse mehr besteht,
zum Beispiel, weil im Rahmen einer Betriebsprüfung die entsprechenden
Feststellungen getroffen worden sind.
Bei Verstößen gegen diese Mitteilungspflichten ist im Regelfall die zuständ