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12. März 2025
- E-Mail-Verteiler U 1 -
- E-Mail-Verteiler U 2 -
Betreff: Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen
Reiseverkehr und Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für
Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“
Bezug: BMF-Schreiben vom 15. März 2022
III C 3 - S 7133/21/10001 :001 (2022/0210621)
Anlagen: 1 (+2)
GZ: III C 3 - S 7133/00034/002/019
DOK: COO.7005.100.3.11397531
Seite 1 von 1
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen
Reiseverkehr wird nach dem Stand März 2025 (Anlage - nebst Anlagen zum Merkblatt Anlage 1
und 2) neu herausgegeben.
Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 - III C 3 – S 7133/21/10001
:001 (2022/0210621) -, BStBl I S. 352.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Bundesministerium der Finanzen
Merkblatt
zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
im nichtkommerziellen Reiseverkehr
- Stand März 2025-
Dieses Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.
Es informiert Unternehmer und ausländische Käufer über die Umsatzsteuer- bzw.
Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr,
also
Ausfuhren
für
den
privaten
Bedarf.
Andere
Fallgestaltungen
von
Ausfuhrlieferungen der Einzelhandelsunternehmer werden nicht erläutert.
1. Allgemeines
1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlass“
1.2 Wer ist Drittlandskäufer?
1.3 Was ist Drittlandsgebiet?
1.4 Was ist „Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr“?
1.5 Drei-Monats-Frist beachten!
1.6 Wertgrenze beachten!
2. Kein Steuerausweis auf Rechnung oder Kassenbon!
3. Notwendige Nachweise für die Steuerbefreiung
3.1 Ausfuhrnachweis
3.2 Abnehmernachweis
3.3 Belege
3.4 Buchnachweis
4. Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle
5. Aufbewahrung der Belege
6. Hilfsweise Bestätigung durch eine deutsche Auslandsvertretung
7. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen: Lieferungen zur
Ausrüstung oder zur Versorgung von privaten Beförderungsmitteln
Anlage 1:
Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung EU-Gebiet/Drittlandsgebiet
Anlage 2:
Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung
1. Allgemeines
Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter
bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus
Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den
Ladentisch“. Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn
•
der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist,
•
die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen
und
•
der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von
privaten Beförderungsmitteln (siehe nachfolgende Tz. 7).
Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter an die Käufer ist nicht
möglich.
Hinweis:
Verkäufe an Reisende mit Wohnort im EU-Gebiet oder in Nordirland sind nicht
umsatzsteuerfrei. Das gesamte EU-Gebiet sowie Nordirland gelten für
Privatpersonen umsatzsteuerlich als einheitlicher Raum ohne Steuergrenzen.
Jeder Einkauf eines Reisenden in einem EU-Staat oder Nordirland ist mit der
Umsatzsteuer des Kauflandes belastet. Diese Besteuerung ist endgültig und bleibt
auch nach dem Verbringen der Ware in einen anderen EU-Staat bestehen.
1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlass“
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die
Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der
Umsatzsteuer anbieten. Es empfiehlt sich daher für den Unternehmer, die
Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, denn dann kann er dem Käufer ohne
erhebliche eigene Aufwendungen einen ins Gewicht fallenden Preisvorteil
verschaffen. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen
Unternehmer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages.
Beim steuerfreien Verkauf im Reiseverkehr sollte der Unternehmer in der Regel dem
Käufer zunächst den Preis für die gelieferte Ware einschließlich Umsatzsteuer
berechnen (siehe nachfolgende Tz. 2). Dies hat seine Ursache darin, dass der Händler
für die Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt Nachweise erbringen muss, die er
nur durch die Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erhalten kann
(siehe nachfolgende Tz. 3).
Liegen für den Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vor, kann er
dem Käufer einen Preisnachlass bis zur Höhe des Steuerbetrags gewähren und
diesen in bar oder unbar auszahlen - ggf. nach Abzug von Bearbeitungs- und
Überweisungskosten.
Es besteht auch die Möglichkeit, Service-Unternehmen einzuschalten. Diese zahlen
den Käufern an Grenzübergängen, insbesondere auch auf Flughäfen, gegen
Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege den Preisnachlass nach
Abzug eines Bearbeitungsentgelts in bar aus. Die Service-Unternehmen, die in
Vertragsbeziehungen zu den Unternehmern stehen, lassen sich die an die Reisenden
bereits ausgezahlten Beträge gegen Vorlage der Ausfuhrbelege von den
Unternehmern erstatten.
1.2 Wer ist Drittlandskäufer?
Drittlandskäufer sind Reisende mit Wohnort in einem Staat außerhalb der EU.
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist ab dem
1. Januar 2021 zu unterscheiden. Obwohl Nordirland Teil des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland ist, wird Nordirland im Warenverkehr
behandelt, als ob es EU-Gebiet wäre. Reisende mit Wohnort in Nordirland sind daher
keine Drittlandskäufer. Reisende mit Wohnort in einem anderen Teil des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland sind dagegen Drittlandskäufer.
Wohnort ist der Ort, an dem der Käufer für längere Zeit eine Wohnung genommen hat
und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. Als Wohnort in
diesem Sinne gilt der Ort, der im Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier
eingetragen ist. Auf die Staatsangehörigkeit des Käufers kommt es nicht an. Der
Wohnort im Drittland muss im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden sein.
Beispiele:
(1) Eine deutsche Staatsangehörige hat ihren Wohnort laut Eintragung im Pass oder
im sonstigen Grenzübertrittspapier in der Schweiz. Folglich ist sie eine
Drittlandskäuferin.
(2) Ein japanischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnort in Belgien. Folglich ist er
kein Drittlandskäufer.
(3) Ein britischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnort in Nordirland. Somit ist er
nicht als Drittlandskäufer anzusehen.
(4) Ein britischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnort in England. Er ist
Drittlandskäufer.
(5) Ein türkischer Staatsangehöriger ist Arbeitnehmer in Deutschland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In aller Regel hat er dann seinen
Wohnort im Gebiet der EU und ist daher kein Drittlandskäufer. Dasselbe gilt in der
Regel für Studenten aus Drittländern, die in Deutschland oder in einem anderen
EU-Staat studieren.
(6) Ein deutscher Diplomat wird von seiner bisherigen Tätigkeit in der Zentrale des Aus
wärtigen Amtes an eine deutsche Botschaft im Drittlandsgebiet versetzt. Er kauft in
einem deutschen Einzelhandelsgeschäft Ware, die er an seinen neuen Einsatzort
mitnehmen will. Er ist dann ein Drittlandskäufer, wenn er im Zeitpunkt der Lieferung
seinen neuen Wohnort im Drittlandsgebiet bereits begründet hat und dies dem
Unternehmer durch ein amtliches Dokument nachweist. Die Versetzungsverfügung
des Auswärtigen Amtes in das Drittlandsgebiet allein reicht dazu nicht aus.
(7) Die Ausführungen im Beispiel 6 gelten auch für Soldaten der Bundeswehr, die zu
einem Einsatz im Drittlandsgebiet mit Änderung des Wohnorts versetzt werden
(z. B. zu einer deutschen Luftwaffeneinheit in Kanada), sowie für Arbeitnehmer der
Privatwirtschaft, die vom Arbeitgeber zu einer länger andauernden Tätigkeit im
Drittlandsgebiet mit Begründung des Wohnorts in diesem Staat versetzt werden.
(8) In Deutschland stationierte Soldaten aus dem Drittlandsgebiet und ihre
Familienangehörigen sind keine Drittlandskäufer. Dasselbe gilt für das Personal
diplomatischer oder konsularischer Vertretungen aus dem Drittlandsgebiet mit
Tätigkeit im EU-Gebiet.
1.3 Was ist Drittlandsgebiet (bzw. Drittland)?
Zum Drittlandsgebiet gehören die Gebiete, die nicht zu den Inlandsgebieten der
Mitgliedstaaten der EU zählen.
Für bestimmte Gemeinden, bestimmte Inseln und einige weitere Gebiete gibt es
besondere Regelungen über ihre Zugehörigkeit zum (deutschen) Inland, zum übrigen
EU-Gebiet oder zum Drittlandsgebiet. Ihre unterschiedliche Zuordnung zum EU-
Gebiet sowie zum Drittlandsgebiet führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten.
Deshalb ist in der Anlage 1 zu diesem Merkblatt aufgelistet, welche Gebiete zum EU-
Gebiet und welche Gebiete zum Drittlandsgebiet gehören.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass für Zwecke des
Warenverkehrs Nordirland, obwohl zum Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland gehörend, seit dem 1. Januar 2021 wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt
wird und für diese Zwecke nicht als Drittlandsgebiet anzusehen ist.
1.4 Was ist „Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr“?
Eine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Drittlandskäufer die erworbene
Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitnimmt. Als Reisende gelten
Touristen (Urlauber), Berufspendler, aber auch Käufer, die eigens zum Einkaufen aus
dem Drittlandsgebiet in das EU-Gebiet kommen. Die Mitnahme der Ware im
persönlichen Reisegepäck ist möglich im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck bei
einer Bahn-, Flug-
oder Schiffsreise oder in einem Pkw, auch in einem
Kleintransporter.
Beförderungsmittel, seine Bestandteile sowie die Gegenstände zur Ausrüstung und
Versorgung sind kein persönliches Reisegepäck (siehe Tz. 7.).
Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Käufer die Ware durch einen
Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer in ein
Drittland versendet oder wenn er die Ware nicht im üblichen Reisegepäck in das
Drittlandsgebiet befördert, sondern z. B. Möbel oder größere Haushaltsgeräte in einem
eigenen oder gemieteten Lastkraftwagen dorthin transportiert.
Beispiel:
Ein Käufer verpackt die gekaufte Ware in einem Paket und verschickt es z. B. durch
die Deutsche Post AG an seine Heimatadresse im Drittlandsgebiet.
Ein Verkauf im Reiseverkehr liegt auch dann nicht vor, wenn der Unternehmer die
Ware, z. B. Möbel, mit seinem betriebseigenen Fahrzeug in das Drittlandsgebiet
befördert oder wenn der Unternehmer die Ware durch einen von ihm beauftragten
Spediteur oder sonstigen Frachtführer in das Drittlandsgebiet versendet.
Bei Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr wird entsprechend dem Verwendungszweck
der erworbenen Ware zwischen
kommerziellem und nichtkommerziellem
Reiseverkehr unterschieden.
Eine Ausfuhrlieferung im kommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn die erworbene
Ware für unternehmerische Zwecke bestimmt ist. Einzelheiten hierzu werden in
diesem Merkblatt nicht erläutert.
Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn die
erworbene Ware für den privaten Bedarf des Drittlandskäufers bestimmt ist.
1.5 Drei-Monats-Frist beachten!
Eine weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung besteht darin, dass der Käufer die
Ware vor Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Lieferung folgt, nachweislich
in ein Drittland ausführt.
Beispiel:
Der Drittlandskäufer kauft eine Ware am 6. März (Tag der Übergabe der Ware durch
den liefernden Unternehmer). Er muss die Ware dann spätestens am 30. Juni
desselben Jahres in das Drittlandsgebiet ausführen. Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, kann der Unternehmer aus der Angabe des Datums auf der zollamtlichen
Ausfuhrbestätigung ersehen.
Fehlt auf dem Ausfuhrbeleg die Angabe des Ausfuhrtages, muss der Unternehmer
den Tag der Ausfuhr durch andere überprüfbare Unterlagen nachweisen (z. B. durch
Nachweis der Auszahlung des Preisnachlasses innerhalb der Drei-Monats-Frist).
1.6 Wertgrenze beachten!
Auch bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen greift die Steuerbefreiung
erst dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro
übersteigt. Für die Feststellung, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten
wurde, wird der Rechnungsbetrag zugrunde gelegt.
Beim Einkauf mehrerer Gegenstände darf der Gesamtwert dieser Gegenstände nur
zugrunde gelegt werden, wenn alle Gegenstände auf einer Rechnung aufgeführt
sind und diese Rechnung von ein und demselben Unternehmer an ein und
denselben
Abnehmer
ausgestellt
wurde
(vgl.
Artikel 48
der
Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011
[MwStVO]).
Der Rechnungsbetrag kann neben dem Entgelt und dem auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag auc
h Kosten für Nebenleistungen (z. B. Beförderung,
Verpackung, Versicherungen) enthalten, die in die Ermittlung der Wertgrenze
einzubeziehen sind.
2. Kein Steuerausweis auf Rechnung oder Kassenbon!
Da der Unternehmer beim „Export über den Ladentisch“ in aller Regel Rechnungen
mit Endpreisen (einschließlich Umsatzsteuer) erteilt, sollte er durchgestrichen: unbedingt darauf
achten, nur Bruttopreise anzugeben, die Steuer also nicht gesondert auszuweisen.
In den Fällen, in denen trotzdem ein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung
erfolgt, aber zweifelsfrei ein Verkauf an einen Drittlandskäufer im nichtkommerziellen
Reiseverkehr vorliegt, schuldet der Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag
nicht (nach § 14c UStG). Es bedarf in diesen Fällen keiner Rechnungsberichtigung.
3. Notwendige Nachweise für die Steuerbefreiung
Zum Nachweis für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung im
nichtkommerziellen Reiseverkehr gehören drei Bestandteile:
•
Ausfuhrnachweis
•
Abnehmernachweis
•
Buchnachweis.
Wie bei jeder sonstigen Ausfuhr muss auch beim „Export über den Ladentisch“ die
Ausfuhr der Ware nachgewiesen werden. Der Abnehmernachweis, der gerade auch
für die Fälle vorgeschrieben ist, in denen der Käufer die Ware selbst ins
Drittlandsgebiet bringt, stellt eine zusätzliche Sicherung der tatsächlichen und
endgültigen Ausfuhr dar. Beim Abnehmernachweis geht es darum, dass der Käufer im
Zeitpunkt der Lieferung seinen Wohnort im Drittlandsgebiet haben muss.
Der Ausfuhr- und Abnehmernachweis muss durch Bücher oder Aufzeichnungen in
Verbindung mit Belegen geführt werden. Belege werden durch die entsprechenden
Hinweise und Bezugnahmen in den Aufzeichnungen Bestandteile der Buchführung
und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden.
3.1 Ausfuhrnachweis
Der Beleg über die Ausfuhr der Ware hat folgende Angaben zu enthalten:
•
Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
•
handelsübliche Bezeichnung(en) und Menge(n) der ausgeführten Ware(n)
Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für die Gegenstände allgemein
verwendete Bezeichnung, die den Erfordernissen von Kaufleuten im Sinne des HGB
genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein
(d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird, z. B. auch Markenbezeichnungen.
Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind ausreichend.
Beispiele:
Baubeschläge,
Büromöbel,
Kurzwaren,
Spirituosen,
Tabakwaren,
Waschmittel.
Dagegen reichen Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger
Waren umfassen, nicht als handelsübliche Bezeichnung aus, z. B. „Geschenkartikel“.
Die Finanzbehörden beanstanden die in einem Ausfuhrbeleg verwendete
handelsübliche Bezeichnung nicht, wenn die Ausgangszollstelle anhand der Angaben
im Ausfuhrbeleg die Ausfuhr der betreffenden Artikel bestätigt. Damit ist ausreichend
belegt, dass die Waren im Ausfuhrbeleg so konkret bezeichnet worden sind, dass die
Ausgangszollstelle in der Lage war, die Abfertigung dieser Artikel zur Ausfuhr zu
bestätigen.
•
Ort und Tag der Ausfuhr
•
Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle des EU-Mitgliedstaats oder Nordirlands,
über den der Käufer die Ware ausführt.
Beispiel 1:
Ein US-Bürger reist über Frankreich in die EU ein, kauft bei einem
Unternehmer in Deutschland und verlässt die EU über den Flughafen
Lissabon; dort bestätigt ihm die portugiesische Zollbehörde die Ausfuhr der
Ware.
Beispiel 2:
Ein britischer Bürger (Wohnort in England) reist über Frankreich in die EU ein,
kauft bei einem Unternehmer in Deutschland und verlässt die EU über den
Flughafen Belfast in Nordirland; dort bestätigt ihm die Nordirische Zollbehörde
die Ausfuhr der Ware nach England.
3.2 Abnehmernachweis
Der Unternehmer sollte sich durch Vorlage des Passes oder eines sonstigen
Grenzübertrittspapiers des Käufers von dessen Eigenschaft als Drittlandskäufer
überzeugen.
Zu dem Abnehmernachweis gehören als Angaben auf dem Beleg:
•
Name und Anschrift (= Land, Wohnort, Straße und Hausnummer) des
Drittlandskäufers
und
•
Bestätigung der Grenzzollstelle, dass die Daten der Anschrift des Käufers in dem
Beleg mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen
Grenzübertrittspapier übereinstimmen.
Wenn die Angabe der vollständigen Anschrift des Käufers z. B. wegen
Sprachproblemen und/oder der Verwendung fremder Schriftzeichen in dem Pass des
Käufers nicht möglich ist, genügt neben dem Namen des Käufers die Angabe des
Landes, in dem er seinen Wohnort hat und die Nummer des Reisepasses oder des
sonstigen Grenzübertrittspapiers.
Für Käufer mit britischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland besteht die Besonderheit, dass sich aus dem britischen
Reisepass der Wohnort und damit die Abnehmereigenschaft als „Drittlandskäufer“
nicht eindeutig ergibt.
Es kann somit nicht unterschieden werden, ob der Käufer seinen Wohnsitz in
Großbritannien (= Drittland) oder dem für Warenlieferungen als EU-zugehörig
geltenden Nordirland innehat.
Eine Abnehmerbestätigung kann in diesen Fällen daher trotz Vorlage eines gültigen
Reisepasses durch die Grenzzollstelle nur bei Vorlage eines gültigen britischen
Führerscheins oder durch Vorlage eines aktuellen Kommunalsteuerbescheids oder
einer aktuellen Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (nicht älter als 12 Monate) erteilt
werden. Anderenfalls bestätigt die Grenzzollstelle nur die Ausfuhr des Gegenstandes.
Außerdem vermerkt die Grenzzollstelle auf dem Ausfuhrbeleg die Gründe, weshalb
sie die Richtigkeit von Name und Anschrift des Käufers nicht bestätigen kann. Ist der
Abnehmernachweis durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich oder
nicht zumutbar, bestehen keine Bedenken, auch eine entsprechende Bestätigung
einer amtlichen Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Wohnsitzstaat des Käufers,
z. B. einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland oder einer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheit der
Bundeswehr,
als
ausreichend
anzuerkennen.
Die
amtlichen
Stellen
der
Bundesrepublik Deutschland erheben im Wohnsitzstaat des Käufers für jede Ausfuhr-
und Abnehmerbescheinigung derzeit eine Gebühr von 34,07 €.
3.3
Belege
Für die Form des Ausfuhr- und Abnehmernachweises gibt es keine gesetzlichen
Vorschriften. Vorgeschrieben sind lediglich die oben genannten Angaben (siehe Tz. 3.1
und 3.2). Es empfiehlt sich aber, die Nachweise mit Hilfe von Belegen zu führen, die
dem beigefügten Vordruckmuster (Anlage 2) entsprechen. Die Formulare können
selbst hergestellt oder im Fachhandel und von bestimmten Wirtschaftsverbänden
bezogen werden. Der Unternehmer kann die Nachweise auch mit Hilfe anderer Belege
führen (z. B. mit Hilfe von Rechnungsdurchschriften oder sog. Tax-free-Cheques),
vorausgesetzt, dass die Belege die in dem amtlichen Vordruckmuster geforderten
Angaben und Bestätigungen enthalten.
3.4 Buchnachweis
Der Unternehmer muss neben dem Belegnachweis zusätzlich einen Buchnachweis
führen. Dazu soll er aufzeichnen:
•
handelsübliche Bezeichnung (siehe hierzu Tz. 3.1) und Menge der ausgeführten
Waren
•
Name und Anschrift des Drittlandskäufers
•
Tag der Lieferung
•
das Entgelt (= Preis abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer)
•
die Ausfuhr.
Zur Vereinfachung kann diese Aufzeichnungspflicht dadurch erfüllt werden, dass die
Buchführung und die Belege (Rechnung, Ausfuhrnachweis) mit gegenseitigen
Verweisen versehen werden. Auch die unter Tz. 3.2 erwähnte Vereinfachung wird
somit für den Buchnachweis anerkannt. Bei Schwierigkeiten (z. B. Sprachproblemen)
können anstelle der vollständigen Anschrift des Käufers ersatzweise das Heimatland
und die Nummer des Grenzübertrittspapiers aufgezeichnet werden. Dies gilt für Käufer
aus dem Vereinigten Königreich nur, wenn sich aus anderen offiziellen Dokumenten
ergibt, dass sich der Wohnort tatsächlich in Großbritannien und nicht in Nordirland
befindet (vgl. Tz. 3.2).
Die Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Ausführung des einzelnen Umsatzes
fortlaufend zu führen. Die als Ausfuhrnachweis dienenden Belege können dagegen
noch nachträglich beigebracht werden. Zu beachten ist allerdings, dass ein
Unternehmer, der für eine Ausfuhrlieferung eine Steuerbefreiung beansprucht, ohne
im Besitz der Ausfuhrbelege zu sein, dies dem Finanzamt bei Abgabe der
entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen offenlegen muss. Unternehmer, die
von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit sind, müssen dies dem
Finanzamt bei Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung offenlegen.
Hinweis:
Häufig werden Umsätze aus Verkäufen an Drittlandskäufer von dem Unternehmer in
der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung vorerst als steuerpflichtige
(Inlands-) Lieferungen angegeben. Dies ist anzuraten, weil die Voraussetzung zur
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erst gegeben ist, wenn der Unternehmer den
Ausfuhr-
und
Abnehmernachweis
erhalten
hat.
Der
Verkauf
kann
aus
Vereinfachungsgründen in dem Voranmeldungszeitraum als steuerfrei behandelt
werden, in dem diese Bestätigungen dem Unternehmer vorliegen.
4. Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle
Der Drittlandskäufer legt an der Grenzzollstelle vor
•
seinen Pass (oder ein anderes Grenzübertrittspapier)
•
den Ausfuhrbeleg
•
die auszuführende Ware.
Die Grenzzollstelle bestätigt unter Angabe von Ort und Datum
•
die Abfertigung der zur Ausfuhr vorgelegten und im Ausfuhrbeleg näher
bezeichneten Waren
•
die Übereinstimmung der Angaben über Name, Anschrift, Nummer des Passes
oder eines sonstigen Grenzübertrittspapiers des Käufers mit den Angaben im
Ausfuhrbeleg
durch Dienststempelabdruck.
Ist aus dem ausländischen Grenzübertrittspapier nicht die volle Anschrift, sondern nur
das Land und der Wohnort oder nur das Land ersichtlich, erteilen die Grenzzollstellen
auch in diesen Fällen die Abnehmerbestätigung (zu beachten ist die Ausnahme zum
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, vgl. Tz. 3.2). Derartige
Abnehmerbestätigungen werden als ausreichender Belegnachweis anerkannt.
Die deutsche Grenzzollstelle erteilt die Abnehmerbestätigung nur, wenn die Angaben
in dem Beleg über den Namen, die Nummer des Grenzübertrittspapiers und die
Anschrift des Käufers mit dem vorgelegten Reisepass, Personalausweis oder
sonstigen Grenzübertrittspapiers des Ausführers übereinstimmen. Dies gilt jedoch
nicht, wenn sich aus anderen Umständen (z. B. aus einer Aufenthaltsgenehmigung)
Zweifel daran ergeben, ob der Käufer seinen Wohnort tatsächlich im Drittlandsgebiet
hat.
Kann die Grenzzollstelle zwar die Ausfuhr des Gegenstandes bestätigen, nicht aber
die Angaben zum Wohnort im Drittland, gibt sie - soweit möglich - auf dem
Ausfuhrbeleg den Grund dafür an. Ergibt sich aus der Begründung, dass der Käufer
seinen Wohnort zum Zeitpunkt der Lieferung nicht im Drittlandsgebiet hatte, entfällt
die Steuerbefreiung. Hatte der Käufer zwar seinen Wohnort im Zeitpunkt der
Lieferung im Drittlandsgebiet, konnte er dies aber der Grenzzollstelle nicht
nachweisen, kann an die Stelle der fehlenden Abnehmerbestätigung der Grenz-
zollstelle eine Ersatzbestätigung treten, z. B. die Bestätigung einer amtlichen Stelle
der Bundesrepublik Deutschland (z. B. deutsche Auslandsvertretung) im Einfuhrstaat
(siehe nachfolgende Tz. 6).
Eine Ersatzbestätigung einer Zollstelle im
Drittlandsgebiet kommt dagegen nicht in Betracht.
Die Grenzzollstelle erteilt durch den Dienststempelabdruck keine Bestätigung über
das Vorliegen der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung.
5. Aufbewahrung der Belege
Für die Steuerbefreiung kommt es außerdem darauf an, dass der Unternehmer in den
Besitz der zollamtlichen Bestätigungen gelangt, indem der Käufer dem Unternehmer
die entsprechenden Dokumente zurückreicht (z. B. beim nächsten Einkauf) oder
zurücksendet oder indem der Unternehmer die Belege durch ein in die
Steuererstattung eingeschaltetes Service-Unternehmen zurückerhält oder die Belege
bei dem Service-Unternehmen im Inland aufbewahrt werden. Die Belege über die
zollamtlichen Bestätigungen müssen auch dann im Original im Inland aufbewahrt
werden, wenn sie elektronisch archiviert werden.
6. Hilfsweise Bestätigung durch eine deutsche Auslandsvertretung
Wenn Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis nicht durch die Grenzzollstelle erbracht
werden können oder dies für den Käufer nicht zumutbar ist (z. B. weil sich die
gekaufte Ware
im
aufgegebenen
Reisegepäck befindet), können diese
Bestätigungen durch eine deutsche Auslandsvertretung im Wohnortland des Käufers
erteilt werden (vgl. Teil C der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung). Dies setzt in
der Regel voraus, dass die Ware der Auslandsvertretung vorgeführt wir