MERKBLATT ZUR UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR AUSFUHRLIEFERUNGEN IM NICHTKOMMERZIELLEN REISEVERKEHR UND VORDRUCKMUSTER "AUSFUHR- UND ABNEHMERBESCHEINIGUNGEN FÜR UMSATZSTEUERZWECKE BEI AUSFUHREN IM NICHTKOMM

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

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12. März 2025

- E-Mail-Verteiler U 1 -

- E-Mail-Verteiler U 2 -

Betreff: Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen

Reiseverkehr und Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für

Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“

Bezug: BMF-Schreiben vom 15. März 2022

III C 3 - S 7133/21/10001 :001 (2022/0210621)

Anlagen: 1 (+2)

GZ: III C 3 - S 7133/00034/002/019

DOK: COO.7005.100.3.11397531

Seite 1 von 1

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen

Reiseverkehr wird nach dem Stand März 2025 (Anlage - nebst Anlagen zum Merkblatt Anlage 1

und 2) neu herausgegeben.

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 - III C 3 – S 7133/21/10001

:001 (2022/0210621) -, BStBl I S. 352.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Bundesministerium der Finanzen

Merkblatt

zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

im nichtkommerziellen Reiseverkehr

- Stand März 2025-

Dieses Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen

mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Es informiert Unternehmer und ausländische Käufer über die Umsatzsteuer- bzw.

Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr,

also

Ausfuhren

für

den

privaten

Bedarf.

Andere

Fallgestaltungen

von

Ausfuhrlieferungen der Einzelhandelsunternehmer werden nicht erläutert.

1. Allgemeines

1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlass“

1.2 Wer ist Drittlandskäufer?

1.3 Was ist Drittlandsgebiet?

1.4 Was ist „Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr“?

1.5 Drei-Monats-Frist beachten!

1.6 Wertgrenze beachten!

2. Kein Steuerausweis auf Rechnung oder Kassenbon!

3. Notwendige Nachweise für die Steuerbefreiung

3.1 Ausfuhrnachweis

3.2 Abnehmernachweis

3.3 Belege

3.4 Buchnachweis

4. Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle

5. Aufbewahrung der Belege

6. Hilfsweise Bestätigung durch eine deutsche Auslandsvertretung

7. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen: Lieferungen zur

Ausrüstung oder zur Versorgung von privaten Beförderungsmitteln

Anlage 1:

Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung EU-Gebiet/Drittlandsgebiet

Anlage 2:

Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung

1. Allgemeines

Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter

bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus

Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den

Ladentisch“. Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn

der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist,

die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen

und

der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.

Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von

privaten Beförderungsmitteln (siehe nachfolgende Tz. 7).

Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter an die Käufer ist nicht

möglich.

Hinweis:

Verkäufe an Reisende mit Wohnort im EU-Gebiet oder in Nordirland sind nicht

umsatzsteuerfrei. Das gesamte EU-Gebiet sowie Nordirland gelten für

Privatpersonen umsatzsteuerlich als einheitlicher Raum ohne Steuergrenzen.

Jeder Einkauf eines Reisenden in einem EU-Staat oder Nordirland ist mit der

Umsatzsteuer des Kauflandes belastet. Diese Besteuerung ist endgültig und bleibt

auch nach dem Verbringen der Ware in einen anderen EU-Staat bestehen.

1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlass“

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die

Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der

Umsatzsteuer anbieten. Es empfiehlt sich daher für den Unternehmer, die

Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, denn dann kann er dem Käufer ohne

erhebliche eigene Aufwendungen einen ins Gewicht fallenden Preisvorteil

verschaffen. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen

Unternehmer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages.

Beim steuerfreien Verkauf im Reiseverkehr sollte der Unternehmer in der Regel dem

Käufer zunächst den Preis für die gelieferte Ware einschließlich Umsatzsteuer

berechnen (siehe nachfolgende Tz. 2). Dies hat seine Ursache darin, dass der Händler

für die Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt Nachweise erbringen muss, die er

nur durch die Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erhalten kann

(siehe nachfolgende Tz. 3).

Liegen für den Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vor, kann er

dem Käufer einen Preisnachlass bis zur Höhe des Steuerbetrags gewähren und

diesen in bar oder unbar auszahlen - ggf. nach Abzug von Bearbeitungs- und

Überweisungskosten.

Es besteht auch die Möglichkeit, Service-Unternehmen einzuschalten. Diese zahlen

den Käufern an Grenzübergängen, insbesondere auch auf Flughäfen, gegen

Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege den Preisnachlass nach

Abzug eines Bearbeitungsentgelts in bar aus. Die Service-Unternehmen, die in

Vertragsbeziehungen zu den Unternehmern stehen, lassen sich die an die Reisenden

bereits ausgezahlten Beträge gegen Vorlage der Ausfuhrbelege von den

Unternehmern erstatten.

1.2 Wer ist Drittlandskäufer?

Drittlandskäufer sind Reisende mit Wohnort in einem Staat außerhalb der EU.

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist ab dem

1. Januar 2021 zu unterscheiden. Obwohl Nordirland Teil des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland ist, wird Nordirland im Warenverkehr

behandelt, als ob es EU-Gebiet wäre. Reisende mit Wohnort in Nordirland sind daher

keine Drittlandskäufer. Reisende mit Wohnort in einem anderen Teil des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland sind dagegen Drittlandskäufer.

Wohnort ist der Ort, an dem der Käufer für längere Zeit eine Wohnung genommen hat

und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. Als Wohnort in

diesem Sinne gilt der Ort, der im Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier

eingetragen ist. Auf die Staatsangehörigkeit des Käufers kommt es nicht an. Der

Wohnort im Drittland muss im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden sein.

Beispiele:

(1) Eine deutsche Staatsangehörige hat ihren Wohnort laut Eintragung im Pass oder

im sonstigen Grenzübertrittspapier in der Schweiz. Folglich ist sie eine

Drittlandskäuferin.

(2) Ein japanischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnort in Belgien. Folglich ist er

kein Drittlandskäufer.

(3) Ein britischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnort in Nordirland. Somit ist er

nicht als Drittlandskäufer anzusehen.

(4) Ein britischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnort in England. Er ist

Drittlandskäufer.

(5) Ein türkischer Staatsangehöriger ist Arbeitnehmer in Deutschland oder in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In aller Regel hat er dann seinen

Wohnort im Gebiet der EU und ist daher kein Drittlandskäufer. Dasselbe gilt in der

Regel für Studenten aus Drittländern, die in Deutschland oder in einem anderen

EU-Staat studieren.

(6) Ein deutscher Diplomat wird von seiner bisherigen Tätigkeit in der Zentrale des Aus­

wärtigen Amtes an eine deutsche Botschaft im Drittlandsgebiet versetzt. Er kauft in

einem deutschen Einzelhandelsgeschäft Ware, die er an seinen neuen Einsatzort

mitnehmen will. Er ist dann ein Drittlandskäufer, wenn er im Zeitpunkt der Lieferung

seinen neuen Wohnort im Drittlandsgebiet bereits begründet hat und dies dem

Unternehmer durch ein amtliches Dokument nachweist. Die Versetzungsverfügung

des Auswärtigen Amtes in das Drittlandsgebiet allein reicht dazu nicht aus.

(7) Die Ausführungen im Beispiel 6 gelten auch für Soldaten der Bundeswehr, die zu

einem Einsatz im Drittlandsgebiet mit Änderung des Wohnorts versetzt werden

(z. B. zu einer deutschen Luftwaffeneinheit in Kanada), sowie für Arbeitnehmer der

Privatwirtschaft, die vom Arbeitgeber zu einer länger andauernden Tätigkeit im

Drittlandsgebiet mit Begründung des Wohnorts in diesem Staat versetzt werden.

(8) In Deutschland stationierte Soldaten aus dem Drittlandsgebiet und ihre

Familienangehörigen sind keine Drittlandskäufer. Dasselbe gilt für das Personal

diplomatischer oder konsularischer Vertretungen aus dem Drittlandsgebiet mit

Tätigkeit im EU-Gebiet.

1.3 Was ist Drittlandsgebiet (bzw. Drittland)?

Zum Drittlandsgebiet gehören die Gebiete, die nicht zu den Inlandsgebieten der

Mitgliedstaaten der EU zählen.

Für bestimmte Gemeinden, bestimmte Inseln und einige weitere Gebiete gibt es

besondere Regelungen über ihre Zugehörigkeit zum (deutschen) Inland, zum übrigen

EU-Gebiet oder zum Drittlandsgebiet. Ihre unterschiedliche Zuordnung zum EU-

Gebiet sowie zum Drittlandsgebiet führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten.

Deshalb ist in der Anlage 1 zu diesem Merkblatt aufgelistet, welche Gebiete zum EU-

Gebiet und welche Gebiete zum Drittlandsgebiet gehören.

Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass für Zwecke des

Warenverkehrs Nordirland, obwohl zum Vereinigten Königreich Großbritannien und

Nordirland gehörend, seit dem 1. Januar 2021 wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt

wird und für diese Zwecke nicht als Drittlandsgebiet anzusehen ist.

1.4 Was ist „Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr“?

Eine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Drittlandskäufer die erworbene

Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitnimmt. Als Reisende gelten

Touristen (Urlauber), Berufspendler, aber auch Käufer, die eigens zum Einkaufen aus

dem Drittlandsgebiet in das EU-Gebiet kommen. Die Mitnahme der Ware im

persönlichen Reisegepäck ist möglich im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck bei

einer Bahn-, Flug-

oder Schiffsreise oder in einem Pkw, auch in einem

Kleintransporter.

Beförderungsmittel, seine Bestandteile sowie die Gegenstände zur Ausrüstung und

Versorgung sind kein persönliches Reisegepäck (siehe Tz. 7.).

Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Käufer die Ware durch einen

Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer in ein

Drittland versendet oder wenn er die Ware nicht im üblichen Reisegepäck in das

Drittlandsgebiet befördert, sondern z. B. Möbel oder größere Haushaltsgeräte in einem

eigenen oder gemieteten Lastkraftwagen dorthin transportiert.

Beispiel:

Ein Käufer verpackt die gekaufte Ware in einem Paket und verschickt es z. B. durch

die Deutsche Post AG an seine Heimatadresse im Drittlandsgebiet.

Ein Verkauf im Reiseverkehr liegt auch dann nicht vor, wenn der Unternehmer die

Ware, z. B. Möbel, mit seinem betriebseigenen Fahrzeug in das Drittlandsgebiet

befördert oder wenn der Unternehmer die Ware durch einen von ihm beauftragten

Spediteur oder sonstigen Frachtführer in das Drittlandsgebiet versendet.

Bei Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr wird entsprechend dem Verwendungszweck

der erworbenen Ware zwischen

kommerziellem und nichtkommerziellem

Reiseverkehr unterschieden.

Eine Ausfuhrlieferung im kommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn die erworbene

Ware für unternehmerische Zwecke bestimmt ist. Einzelheiten hierzu werden in

diesem Merkblatt nicht erläutert.

Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn die

erworbene Ware für den privaten Bedarf des Drittlandskäufers bestimmt ist.

1.5 Drei-Monats-Frist beachten!

Eine weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung besteht darin, dass der Käufer die

Ware vor Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Lieferung folgt, nachweislich

in ein Drittland ausführt.

Beispiel:

Der Drittlandskäufer kauft eine Ware am 6. März (Tag der Übergabe der Ware durch

den liefernden Unternehmer). Er muss die Ware dann spätestens am 30. Juni

desselben Jahres in das Drittlandsgebiet ausführen. Ob diese Voraussetzung erfüllt

ist, kann der Unternehmer aus der Angabe des Datums auf der zollamtlichen

Ausfuhrbestätigung ersehen.

Fehlt auf dem Ausfuhrbeleg die Angabe des Ausfuhrtages, muss der Unternehmer

den Tag der Ausfuhr durch andere überprüfbare Unterlagen nachweisen (z. B. durch

Nachweis der Auszahlung des Preisnachlasses innerhalb der Drei-Monats-Frist).

1.6 Wertgrenze beachten!

Auch bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen greift die Steuerbefreiung

erst dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro

übersteigt. Für die Feststellung, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten

wurde, wird der Rechnungsbetrag zugrunde gelegt.

Beim Einkauf mehrerer Gegenstände darf der Gesamtwert dieser Gegenstände nur

zugrunde gelegt werden, wenn alle Gegenstände auf einer Rechnung aufgeführt

sind und diese Rechnung von ein und demselben Unternehmer an ein und

denselben

Abnehmer

ausgestellt

wurde

(vgl.

Artikel 48

der

Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011

[MwStVO]).

Der Rechnungsbetrag kann neben dem Entgelt und dem auf das Entgelt

entfallenden Steuerbetrag auc

h Kosten für Nebenleistungen (z. B. Beförderung,

Verpackung, Versicherungen) enthalten, die in die Ermittlung der Wertgrenze

einzubeziehen sind.

2. Kein Steuerausweis auf Rechnung oder Kassenbon!

Da der Unternehmer beim „Export über den Ladentisch“ in aller Regel Rechnungen

mit Endpreisen (einschließlich Umsatzsteuer) erteilt, sollte er durchgestrichen: unbedingt darauf

achten, nur Bruttopreise anzugeben, die Steuer also nicht gesondert auszuweisen.

In den Fällen, in denen trotzdem ein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung

erfolgt, aber zweifelsfrei ein Verkauf an einen Drittlandskäufer im nichtkommerziellen

Reiseverkehr vorliegt, schuldet der Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag

nicht (nach § 14c UStG). Es bedarf in diesen Fällen keiner Rechnungsberichtigung.

3. Notwendige Nachweise für die Steuerbefreiung

Zum Nachweis für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung im

nichtkommerziellen Reiseverkehr gehören drei Bestandteile:

Ausfuhrnachweis

Abnehmernachweis

Buchnachweis.

Wie bei jeder sonstigen Ausfuhr muss auch beim „Export über den Ladentisch“ die

Ausfuhr der Ware nachgewiesen werden. Der Abnehmernachweis, der gerade auch

für die Fälle vorgeschrieben ist, in denen der Käufer die Ware selbst ins

Drittlandsgebiet bringt, stellt eine zusätzliche Sicherung der tatsächlichen und

endgültigen Ausfuhr dar. Beim Abnehmernachweis geht es darum, dass der Käufer im

Zeitpunkt der Lieferung seinen Wohnort im Drittlandsgebiet haben muss.

Der Ausfuhr- und Abnehmernachweis muss durch Bücher oder Aufzeichnungen in

Verbindung mit Belegen geführt werden. Belege werden durch die entsprechenden

Hinweise und Bezugnahmen in den Aufzeichnungen Bestandteile der Buchführung

und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden.

3.1 Ausfuhrnachweis

Der Beleg über die Ausfuhr der Ware hat folgende Angaben zu enthalten:

Name und Anschrift des liefernden Unternehmers

handelsübliche Bezeichnung(en) und Menge(n) der ausgeführten Ware(n)

Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für die Gegenstände allgemein

verwendete Bezeichnung, die den Erfordernissen von Kaufleuten im Sinne des HGB

genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein

(d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird, z. B. auch Markenbezeichnungen.

Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind ausreichend.

Beispiele:

Baubeschläge,

Büromöbel,

Kurzwaren,

Spirituosen,

Tabakwaren,

Waschmittel.

Dagegen reichen Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger

Waren umfassen, nicht als handelsübliche Bezeichnung aus, z. B. „Geschenkartikel“.

Die Finanzbehörden beanstanden die in einem Ausfuhrbeleg verwendete

handelsübliche Bezeichnung nicht, wenn die Ausgangszollstelle anhand der Angaben

im Ausfuhrbeleg die Ausfuhr der betreffenden Artikel bestätigt. Damit ist ausreichend

belegt, dass die Waren im Ausfuhrbeleg so konkret bezeichnet worden sind, dass die

Ausgangszollstelle in der Lage war, die Abfertigung dieser Artikel zur Ausfuhr zu

bestätigen.

Ort und Tag der Ausfuhr

Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle des EU-Mitgliedstaats oder Nordirlands,

über den der Käufer die Ware ausführt.

Beispiel 1:

Ein US-Bürger reist über Frankreich in die EU ein, kauft bei einem

Unternehmer in Deutschland und verlässt die EU über den Flughafen

Lissabon; dort bestätigt ihm die portugiesische Zollbehörde die Ausfuhr der

Ware.

Beispiel 2:

Ein britischer Bürger (Wohnort in England) reist über Frankreich in die EU ein,

kauft bei einem Unternehmer in Deutschland und verlässt die EU über den

Flughafen Belfast in Nordirland; dort bestätigt ihm die Nordirische Zollbehörde

die Ausfuhr der Ware nach England.

3.2 Abnehmernachweis

Der Unternehmer sollte sich durch Vorlage des Passes oder eines sonstigen

Grenzübertrittspapiers des Käufers von dessen Eigenschaft als Drittlandskäufer

überzeugen.

Zu dem Abnehmernachweis gehören als Angaben auf dem Beleg:

Name und Anschrift (= Land, Wohnort, Straße und Hausnummer) des

Drittlandskäufers

und

Bestätigung der Grenzzollstelle, dass die Daten der Anschrift des Käufers in dem

Beleg mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen

Grenzübertrittspapier übereinstimmen.

Wenn die Angabe der vollständigen Anschrift des Käufers z. B. wegen

Sprachproblemen und/oder der Verwendung fremder Schriftzeichen in dem Pass des

Käufers nicht möglich ist, genügt neben dem Namen des Käufers die Angabe des

Landes, in dem er seinen Wohnort hat und die Nummer des Reisepasses oder des

sonstigen Grenzübertrittspapiers.

Für Käufer mit britischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Vereinigten Königreich

Großbritannien und Nordirland besteht die Besonderheit, dass sich aus dem britischen

Reisepass der Wohnort und damit die Abnehmereigenschaft als „Drittlandskäufer“

nicht eindeutig ergibt.

Es kann somit nicht unterschieden werden, ob der Käufer seinen Wohnsitz in

Großbritannien (= Drittland) oder dem für Warenlieferungen als EU-zugehörig

geltenden Nordirland innehat.

Eine Abnehmerbestätigung kann in diesen Fällen daher trotz Vorlage eines gültigen

Reisepasses durch die Grenzzollstelle nur bei Vorlage eines gültigen britischen

Führerscheins oder durch Vorlage eines aktuellen Kommunalsteuerbescheids oder

einer aktuellen Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (nicht älter als 12 Monate) erteilt

werden. Anderenfalls bestätigt die Grenzzollstelle nur die Ausfuhr des Gegenstandes.

Außerdem vermerkt die Grenzzollstelle auf dem Ausfuhrbeleg die Gründe, weshalb

sie die Richtigkeit von Name und Anschrift des Käufers nicht bestätigen kann. Ist der

Abnehmernachweis durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich oder

nicht zumutbar, bestehen keine Bedenken, auch eine entsprechende Bestätigung

einer amtlichen Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Wohnsitzstaat des Käufers,

z. B. einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik

Deutschland oder einer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheit der

Bundeswehr,

als

ausreichend

anzuerkennen.

Die

amtlichen

Stellen

der

Bundesrepublik Deutschland erheben im Wohnsitzstaat des Käufers für jede Ausfuhr-

und Abnehmerbescheinigung derzeit eine Gebühr von 34,07 €.

3.3

Belege

Für die Form des Ausfuhr- und Abnehmernachweises gibt es keine gesetzlichen

Vorschriften. Vorgeschrieben sind lediglich die oben genannten Angaben (siehe Tz. 3.1

und 3.2). Es empfiehlt sich aber, die Nachweise mit Hilfe von Belegen zu führen, die

dem beigefügten Vordruckmuster (Anlage 2) entsprechen. Die Formulare können

selbst hergestellt oder im Fachhandel und von bestimmten Wirtschaftsverbänden

bezogen werden. Der Unternehmer kann die Nachweise auch mit Hilfe anderer Belege

führen (z. B. mit Hilfe von Rechnungsdurchschriften oder sog. Tax-free-Cheques),

vorausgesetzt, dass die Belege die in dem amtlichen Vordruckmuster geforderten

Angaben und Bestätigungen enthalten.

3.4 Buchnachweis

Der Unternehmer muss neben dem Belegnachweis zusätzlich einen Buchnachweis

führen. Dazu soll er aufzeichnen:

handelsübliche Bezeichnung (siehe hierzu Tz. 3.1) und Menge der ausgeführten

Waren

Name und Anschrift des Drittlandskäufers

Tag der Lieferung

das Entgelt (= Preis abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer)

die Ausfuhr.

Zur Vereinfachung kann diese Aufzeichnungspflicht dadurch erfüllt werden, dass die

Buchführung und die Belege (Rechnung, Ausfuhrnachweis) mit gegenseitigen

Verweisen versehen werden. Auch die unter Tz. 3.2 erwähnte Vereinfachung wird

somit für den Buchnachweis anerkannt. Bei Schwierigkeiten (z. B. Sprachproblemen)

können anstelle der vollständigen Anschrift des Käufers ersatzweise das Heimatland

und die Nummer des Grenzübertrittspapiers aufgezeichnet werden. Dies gilt für Käufer

aus dem Vereinigten Königreich nur, wenn sich aus anderen offiziellen Dokumenten

ergibt, dass sich der Wohnort tatsächlich in Großbritannien und nicht in Nordirland

befindet (vgl. Tz. 3.2).

Die Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Ausführung des einzelnen Umsatzes

fortlaufend zu führen. Die als Ausfuhrnachweis dienenden Belege können dagegen

noch nachträglich beigebracht werden. Zu beachten ist allerdings, dass ein

Unternehmer, der für eine Ausfuhrlieferung eine Steuerbefreiung beansprucht, ohne

im Besitz der Ausfuhrbelege zu sein, dies dem Finanzamt bei Abgabe der

entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen offenlegen muss. Unternehmer, die

von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit sind, müssen dies dem

Finanzamt bei Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung offenlegen.

Hinweis:

Häufig werden Umsätze aus Verkäufen an Drittlandskäufer von dem Unternehmer in

der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung vorerst als steuerpflichtige

(Inlands-) Lieferungen angegeben. Dies ist anzuraten, weil die Voraussetzung zur

Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erst gegeben ist, wenn der Unternehmer den

Ausfuhr-

und

Abnehmernachweis

erhalten

hat.

Der

Verkauf

kann

aus

Vereinfachungsgründen in dem Voranmeldungszeitraum als steuerfrei behandelt

werden, in dem diese Bestätigungen dem Unternehmer vorliegen.

4. Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle

Der Drittlandskäufer legt an der Grenzzollstelle vor

seinen Pass (oder ein anderes Grenzübertrittspapier)

den Ausfuhrbeleg

die auszuführende Ware.

Die Grenzzollstelle bestätigt unter Angabe von Ort und Datum

die Abfertigung der zur Ausfuhr vorgelegten und im Ausfuhrbeleg näher

bezeichneten Waren

die Übereinstimmung der Angaben über Name, Anschrift, Nummer des Passes

oder eines sonstigen Grenzübertrittspapiers des Käufers mit den Angaben im

Ausfuhrbeleg

durch Dienststempelabdruck.

Ist aus dem ausländischen Grenzübertrittspapier nicht die volle Anschrift, sondern nur

das Land und der Wohnort oder nur das Land ersichtlich, erteilen die Grenzzollstellen

auch in diesen Fällen die Abnehmerbestätigung (zu beachten ist die Ausnahme zum

Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, vgl. Tz. 3.2). Derartige

Abnehmerbestätigungen werden als ausreichender Belegnachweis anerkannt.

Die deutsche Grenzzollstelle erteilt die Abnehmerbestätigung nur, wenn die Angaben

in dem Beleg über den Namen, die Nummer des Grenzübertrittspapiers und die

Anschrift des Käufers mit dem vorgelegten Reisepass, Personalausweis oder

sonstigen Grenzübertrittspapiers des Ausführers übereinstimmen. Dies gilt jedoch

nicht, wenn sich aus anderen Umständen (z. B. aus einer Aufenthaltsgenehmigung)

Zweifel daran ergeben, ob der Käufer seinen Wohnort tatsächlich im Drittlandsgebiet

hat.

Kann die Grenzzollstelle zwar die Ausfuhr des Gegenstandes bestätigen, nicht aber

die Angaben zum Wohnort im Drittland, gibt sie - soweit möglich - auf dem

Ausfuhrbeleg den Grund dafür an. Ergibt sich aus der Begründung, dass der Käufer

seinen Wohnort zum Zeitpunkt der Lieferung nicht im Drittlandsgebiet hatte, entfällt

die Steuerbefreiung. Hatte der Käufer zwar seinen Wohnort im Zeitpunkt der

Lieferung im Drittlandsgebiet, konnte er dies aber der Grenzzollstelle nicht

nachweisen, kann an die Stelle der fehlenden Abnehmerbestätigung der Grenz-

zollstelle eine Ersatzbestätigung treten, z. B. die Bestätigung einer amtlichen Stelle

der Bundesrepublik Deutschland (z. B. deutsche Auslandsvertretung) im Einfuhrstaat

(siehe nachfolgende Tz. 6).

Eine Ersatzbestätigung einer Zollstelle im

Drittlandsgebiet kommt dagegen nicht in Betracht.

Die Grenzzollstelle erteilt durch den Dienststempelabdruck keine Bestätigung über

das Vorliegen der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung.

5. Aufbewahrung der Belege

Für die Steuerbefreiung kommt es außerdem darauf an, dass der Unternehmer in den

Besitz der zollamtlichen Bestätigungen gelangt, indem der Käufer dem Unternehmer

die entsprechenden Dokumente zurückreicht (z. B. beim nächsten Einkauf) oder

zurücksendet oder indem der Unternehmer die Belege durch ein in die

Steuererstattung eingeschaltetes Service-Unternehmen zurückerhält oder die Belege

bei dem Service-Unternehmen im Inland aufbewahrt werden. Die Belege über die

zollamtlichen Bestätigungen müssen auch dann im Original im Inland aufbewahrt

werden, wenn sie elektronisch archiviert werden.

6. Hilfsweise Bestätigung durch eine deutsche Auslandsvertretung

Wenn Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis nicht durch die Grenzzollstelle erbracht

werden können oder dies für den Käufer nicht zumutbar ist (z. B. weil sich die

gekaufte Ware

im

aufgegebenen

Reisegepäck befindet), können diese

Bestätigungen durch eine deutsche Auslandsvertretung im Wohnortland des Käufers

erteilt werden (vgl. Teil C der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung). Dies setzt in

der Regel voraus, dass die Ware der Auslandsvertretung vorgeführt wir