MERKBLATT ZUR TRANSAKTIONSMATRIX § 90 ABSATZ 3 SATZ 2 NUMMER 1 ABGABENORDNUNG (AO)

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Wilhelmstraße 97

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10117 Berlin

Oberste Finanzbehörden

Tel. +49 30 18 682-0

der Länder

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

nachrichtlich:

2. April 2025

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

Betreff: Merkblatt zur Transaktionsmatrix § 90 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 AO

Veröffentlichung BMF-Schreiben

Anlagen: 1

GZ: IV B 3 - S 0225/00019/004/009

DOK: COO.7005.100.3.11712624

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

In der Anlage übersende ich Ihnen das Merkblatt zur Transaktionsmatrix i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 2

Nr. 1 AO.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

- 1 -

Merkblatt zur Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gilt für die Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO

Folgendes:

I.

Allgemeines ............................................................................................................................ 1

II.

Bestandteile einer Transaktionsmatrix............................................................................ 1

III. Zeitliche Anwendung............................................................................................................ 2

IV. Sanktion bei der Nichtabgabe der Transaktionsmatrix............................................... 3

V. Schlussbestimmung............................................................................................................. 3

VI. Anlage 1: .................................................................................................................................. 4

I.

Allgemeines

Mit dem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie

der Verwaltung von Bürokratie (sogenanntes Viertes Bürokratieentlastungsgesetz –

BEG IV, BGBl. 2024 I Nummer 323) wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungs­

preiszwecke in § 90 Absatz 3 und 4 AO angepasst und neu strukturiert. In § 90 Absatz 3 AO

sind

die

einzelnen

Aufzeichnungspflichten

(Transaktionsmatrix,

Sachverhalts­

dokumentation und Angemessenheitsdokumentation) numerisch untergliedert. Ein neuer

Bestandteil der Aufzeichnungen ist die Transaktionsmatrix (§ 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1

AO), die in der Betriebsprüfungspraxis bereits teilweise zur Anwendung kam.

Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht, die relevante

Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit

nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält. Sie unterstützt insbesondere die

risikoorientierte Fall- und Prüffeldauswahl im Rahmen von Außenprüfungen.

II.

Bestandteile einer Transaktionsmatrix

In der Transaktionsmatrix sind anzugeben:

a) der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle (beispielsweise Warenlieferung

und Dauersachverhalt),

b) die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungs­

empfänger und Leistungserbringer,

c)

das Volumen und das Entgelt (in Euro) der Geschäftsvorfälle (beispielsweise

Darlehensvolumen und Zins oder Entgelt für eine Warenlieferung oder Dienstleistung),

d) die vertragliche Grundlage (Benennung der Vertragsunterlage),

e) die angewandte Verrechnungspreismethode (zum Beispiel Kostenaufschlags­

methode oder Preisvergleichsmethode),

f)

die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und

g) ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheits­

gebiet unterliegen.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass vorhandene Verträge nur zu benennen und nicht der

Transaktionsmatrix beizufügen sind. Geschäftsvorfälle unterliegen beispielsweise nicht der

Regelbesteuerung, wenn im Zusammenhang mit dem entsprechenden Geschäftsvorfall im

betreffenden Steuerhoheitsgebiet ein steuerliches Präferenzregime (zum Beispiel

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Lizenzbox) zur Anwendung kommt. Geschäftsvorfälle gegenüber einer nahestehenden

Person oder Betriebsstätte in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet, die gemessen an

Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleichbar sind, können für die Erstellung von

Aufzeichnungen zu Gruppen zusammengefasst werden und sind entsprechend in der

Transaktionsmatrix einzutragen (siehe § 2 Absatz 3 GAufzV).

Die Finanzbehörde kann Abweichungen in Form, Inhalt oder Umfang der Transaktions­

matrix zulassen. Damit wird eine an den Einzelfall angepasste Anwendung in der Praxis

ermöglicht, insbesondere in Fällen, in denen bereits in der Vergangenheit eine

Verständigung mit der Finanzbehörde über die Ausgestaltung einer Transaktionsmatrix für

Verrechnungspreiszwecke erzielt wurde (zum Beispiel Anschlussprüfung). Wenn eine

abweichende Darstellung der Transaktionsmatrix vom Steuerpflichtigen begehrt wird, muss

er diese, frühzeitig im Vorfeld, spätestens innerhalb der 30-Tage-Frist kommunizieren und

begründen.

Als Anlage sind zwei exemplarische Beispiele einer Transaktionsmatrix angefügt.

III.

Zeitliche Anwendung

Die Neuregelungen des § 90 AO gelten ab dem 1.1.2025 (vergleiche Artikel 97,

§ 37 EGAO).

Der Regelfall wird die Vorlage von Verrechnungspreisaufzeichnungen im Rahmen einer

Außenprüfung sein; entsprechend verhält es sich mit der Vorlage einer Transaktionsmatrix.

Daher sind gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 AO ab dem 1.1.2025 im Fall einer Außenprüfung

ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungs­

anordnung

a) die Stammdokumentation bei Überschreiten der Größenklassen,

b) Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sowie

c) die Transaktionsmatrix vorzulegen.

Da eine Prüfungsanordnung, die in 2025 ergeht, regelmäßig auch Prüfungszeiträume

vor 2025 umfasst, muss eine Transaktionsmatrix in diesen Fällen auch für die Vorjahre

erstellt werden. Die Neuregelungen (die 30-Tage-Frist) gelten für ein im Jahr 2025

gestelltes Vorlageverlangen hinsichtlich der Transaktionsmatrix, auch wenn die Prüfungs­

anordnung vor dem 1.1.2025 ergangen ist.

Die Finanzbehörde kann nach § 90 Absatz 4 Satz 1 AO jederzeit die Vorlage der

Verrechnungspreisaufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 AO verlangen (das heißt auch

außerhalb einer Außenprüfung, zum Beispiel für Zwecke eines Vorabverständigungs­

verfahrens gemäß § 89a AO).

Beispiel:

Es ist bei dem Unternehmen X in 2025 eine Außenprüfung für die Jahre 2019 bis 2022

angedacht. Bei einer Prüfungsanordnung, die am 10.3.2025 für die Jahre 2019 bis 2022

bekanntgegeben wird, ist sodann die Transaktionsmatrix (sowie gegebenenfalls die

Stammdokumentation und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle)

innerhalb von 30 Tagen für diesen Prüfungszeitraum ohne gesondertes Verlangen bis zum

9.4.2025 vorzulegen.

Bei Außenprüfungen, bei denen keine ertragsteuerlichen Auslandssachverhalte geprüft

werden (insbesondere Umsatzsteuersonderprüfungen, Lohnsteueraußenprüfungen oder

Prüfungen der Versicherungsteuer), sind die Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation

sowie die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nur auf gesondertes

Verlangen vorzulegen und sonach nicht automatisch 30 Tage nach Bekanntgabe der

Prüfungsanordnung vorlagepflichtig.

- 3 -

IV.

Sanktion bei der Nichtabgabe der Transaktionsmatrix

Bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix ist nach § 162 Absatz 4 Satz 1 AO ein Zuschlag in

Höhe von 5.000 Euro festzusetzen.

V.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das BMF-Schreiben steht

ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der

Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern –

Internationales Steuerrecht – Allgemeine Informationen“ zum Herunterladen bereit.

- 4 -

VI.

Anlage 1:

Transaktionsmatrix

(Beispiel 1)

Steuerpflichtiger1:

______________________________

Wirtschaftsjahr:

_______________

Lfd. Nr.

Transaktionspartner2

Gegenstand und Art

des Geschäftsvorfalls

Volumen

Entgelt

(Euro)

Vertragliche

Grundlage

Verrechnungspreis

methode

Steuerhoheits-

Gebiet des

Transaktions­

partners

Abweichung von

der Regelbesteu­

erung beim

Transaktions­

partner

1 Kennzeichnung, ob der Steuerpflichtige Leistungsempfänger oder Leistungserbringer ist. Gegebenenfalls (ggf.) für beide Fälle getrennte Tabellen erstellen.

2 Kennzeichnung, ob der Transaktionspartner (Beteiligte am Geschäftsvorfall), Leistungsempfänger oder Leistungserbringer ist. Ggf. für beide Fälle getrennte Tabellen erstellen.

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Anlage 1:

Transaktionsmatrix

(Beispiel 2)

Steuerpflichtiger:

______________________________

Lfd

Nr.

Leistungserbringer

Leistungsempfänger

Gegenstand und Art

der

Geschäftsbeziehung

Volumen

Entgelt (Euro)

Vertragliche

Grundlage

Verrechnungspreis­

methode

Steuerhoheitsgebiet

des

Transaktionspartners

Abweichung von

der

Regelbesteuerung

beim

Transaktionspartner

Name

Funktion

Name

Funktion

Wj1

Wj2

Wj3

Wj1

Wj2

Wj3