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der Länder
poststelle@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
nachrichtlich:
2. April 2025
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
Betreff: Merkblatt zur Transaktionsmatrix § 90 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 AO
Veröffentlichung BMF-Schreiben
Anlagen: 1
GZ: IV B 3 - S 0225/00019/004/009
DOK: COO.7005.100.3.11712624
Seite 1 von 1
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
In der Anlage übersende ich Ihnen das Merkblatt zur Transaktionsmatrix i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 AO.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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Merkblatt zur Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt für die Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO
Folgendes:
I.
Allgemeines ............................................................................................................................ 1
II.
Bestandteile einer Transaktionsmatrix............................................................................ 1
III. Zeitliche Anwendung............................................................................................................ 2
IV. Sanktion bei der Nichtabgabe der Transaktionsmatrix............................................... 3
V. Schlussbestimmung............................................................................................................. 3
VI. Anlage 1: .................................................................................................................................. 4
I.
Allgemeines
Mit dem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie
der Verwaltung von Bürokratie (sogenanntes Viertes Bürokratieentlastungsgesetz –
BEG IV, BGBl. 2024 I Nummer 323) wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungs
preiszwecke in § 90 Absatz 3 und 4 AO angepasst und neu strukturiert. In § 90 Absatz 3 AO
sind
die
einzelnen
Aufzeichnungspflichten
(Transaktionsmatrix,
Sachverhalts
dokumentation und Angemessenheitsdokumentation) numerisch untergliedert. Ein neuer
Bestandteil der Aufzeichnungen ist die Transaktionsmatrix (§ 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
AO), die in der Betriebsprüfungspraxis bereits teilweise zur Anwendung kam.
Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht, die relevante
Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit
nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält. Sie unterstützt insbesondere die
risikoorientierte Fall- und Prüffeldauswahl im Rahmen von Außenprüfungen.
II.
Bestandteile einer Transaktionsmatrix
In der Transaktionsmatrix sind anzugeben:
a) der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle (beispielsweise Warenlieferung
und Dauersachverhalt),
b) die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungs
empfänger und Leistungserbringer,
c)
das Volumen und das Entgelt (in Euro) der Geschäftsvorfälle (beispielsweise
Darlehensvolumen und Zins oder Entgelt für eine Warenlieferung oder Dienstleistung),
d) die vertragliche Grundlage (Benennung der Vertragsunterlage),
e) die angewandte Verrechnungspreismethode (zum Beispiel Kostenaufschlags
methode oder Preisvergleichsmethode),
f)
die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und
g) ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheits
gebiet unterliegen.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass vorhandene Verträge nur zu benennen und nicht der
Transaktionsmatrix beizufügen sind. Geschäftsvorfälle unterliegen beispielsweise nicht der
Regelbesteuerung, wenn im Zusammenhang mit dem entsprechenden Geschäftsvorfall im
betreffenden Steuerhoheitsgebiet ein steuerliches Präferenzregime (zum Beispiel
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Lizenzbox) zur Anwendung kommt. Geschäftsvorfälle gegenüber einer nahestehenden
Person oder Betriebsstätte in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet, die gemessen an
Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleichbar sind, können für die Erstellung von
Aufzeichnungen zu Gruppen zusammengefasst werden und sind entsprechend in der
Transaktionsmatrix einzutragen (siehe § 2 Absatz 3 GAufzV).
Die Finanzbehörde kann Abweichungen in Form, Inhalt oder Umfang der Transaktions
matrix zulassen. Damit wird eine an den Einzelfall angepasste Anwendung in der Praxis
ermöglicht, insbesondere in Fällen, in denen bereits in der Vergangenheit eine
Verständigung mit der Finanzbehörde über die Ausgestaltung einer Transaktionsmatrix für
Verrechnungspreiszwecke erzielt wurde (zum Beispiel Anschlussprüfung). Wenn eine
abweichende Darstellung der Transaktionsmatrix vom Steuerpflichtigen begehrt wird, muss
er diese, frühzeitig im Vorfeld, spätestens innerhalb der 30-Tage-Frist kommunizieren und
begründen.
Als Anlage sind zwei exemplarische Beispiele einer Transaktionsmatrix angefügt.
III.
Zeitliche Anwendung
Die Neuregelungen des § 90 AO gelten ab dem 1.1.2025 (vergleiche Artikel 97,
§ 37 EGAO).
Der Regelfall wird die Vorlage von Verrechnungspreisaufzeichnungen im Rahmen einer
Außenprüfung sein; entsprechend verhält es sich mit der Vorlage einer Transaktionsmatrix.
Daher sind gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 AO ab dem 1.1.2025 im Fall einer Außenprüfung
ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungs
anordnung
a) die Stammdokumentation bei Überschreiten der Größenklassen,
b) Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sowie
c) die Transaktionsmatrix vorzulegen.
Da eine Prüfungsanordnung, die in 2025 ergeht, regelmäßig auch Prüfungszeiträume
vor 2025 umfasst, muss eine Transaktionsmatrix in diesen Fällen auch für die Vorjahre
erstellt werden. Die Neuregelungen (die 30-Tage-Frist) gelten für ein im Jahr 2025
gestelltes Vorlageverlangen hinsichtlich der Transaktionsmatrix, auch wenn die Prüfungs
anordnung vor dem 1.1.2025 ergangen ist.
Die Finanzbehörde kann nach § 90 Absatz 4 Satz 1 AO jederzeit die Vorlage der
Verrechnungspreisaufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 AO verlangen (das heißt auch
außerhalb einer Außenprüfung, zum Beispiel für Zwecke eines Vorabverständigungs
verfahrens gemäß § 89a AO).
Beispiel:
Es ist bei dem Unternehmen X in 2025 eine Außenprüfung für die Jahre 2019 bis 2022
angedacht. Bei einer Prüfungsanordnung, die am 10.3.2025 für die Jahre 2019 bis 2022
bekanntgegeben wird, ist sodann die Transaktionsmatrix (sowie gegebenenfalls die
Stammdokumentation und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle)
innerhalb von 30 Tagen für diesen Prüfungszeitraum ohne gesondertes Verlangen bis zum
9.4.2025 vorzulegen.
Bei Außenprüfungen, bei denen keine ertragsteuerlichen Auslandssachverhalte geprüft
werden (insbesondere Umsatzsteuersonderprüfungen, Lohnsteueraußenprüfungen oder
Prüfungen der Versicherungsteuer), sind die Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation
sowie die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nur auf gesondertes
Verlangen vorzulegen und sonach nicht automatisch 30 Tage nach Bekanntgabe der
Prüfungsanordnung vorlagepflichtig.
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IV.
Sanktion bei der Nichtabgabe der Transaktionsmatrix
Bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix ist nach § 162 Absatz 4 Satz 1 AO ein Zuschlag in
Höhe von 5.000 Euro festzusetzen.
V.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das BMF-Schreiben steht
ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der
Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern –
Internationales Steuerrecht – Allgemeine Informationen“ zum Herunterladen bereit.
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VI.
Anlage 1:
Transaktionsmatrix
(Beispiel 1)
Steuerpflichtiger1:
______________________________
Wirtschaftsjahr:
_______________
Lfd. Nr.
Transaktionspartner2
Gegenstand und Art
des Geschäftsvorfalls
Volumen
Entgelt
(Euro)
Vertragliche
Grundlage
Verrechnungspreis
methode
Steuerhoheits-
Gebiet des
Transaktions
partners
Abweichung von
der Regelbesteu
erung beim
Transaktions
partner
1 Kennzeichnung, ob der Steuerpflichtige Leistungsempfänger oder Leistungserbringer ist. Gegebenenfalls (ggf.) für beide Fälle getrennte Tabellen erstellen.
2 Kennzeichnung, ob der Transaktionspartner (Beteiligte am Geschäftsvorfall), Leistungsempfänger oder Leistungserbringer ist. Ggf. für beide Fälle getrennte Tabellen erstellen.
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Anlage 1:
Transaktionsmatrix
(Beispiel 2)
Steuerpflichtiger:
______________________________
Lfd
Nr.
Leistungserbringer
Leistungsempfänger
Gegenstand und Art
der
Geschäftsbeziehung
Volumen
Entgelt (Euro)
Vertragliche
Grundlage
Verrechnungspreis
methode
Steuerhoheitsgebiet
des
Transaktionspartners
Abweichung von
der
Regelbesteuerung
beim
Transaktionspartner
Name
Funktion
Name
Funktion
Wj1
Wj2
Wj3
Wj1
Wj2
Wj3