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E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
der Länder
DATUM 15. Juni 2022
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
BETREFF Merkblatt zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
GZ IV B 6 - S 1320/19/10011 :001
DOK 2022/0533487
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblattes zur internationalen
Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.
Das Merkblatt wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen – Steuern –
Internationales Steuerrecht) zum Download bereit.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
www.bundesfinanzministerium.de
Merkblatt
zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den internationalen
Rechtshilfeverkehr in Steuerstrafsachen (einschließlich Steuerordnungswidrigkeiten) die
nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben findet keine Anwendung auf den
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................. 4
1
Allgemeines........................................................................................................................ 6
1.1
Internationale Rechtshilfe in Steuerstrafsachen...........................................................6
1.2
Verhältnis zur Amtshilfe in Steuersachen.................................................................... 7
1.3
Umfang des internationalen Rechtshilfeverkehrs........................................................8
1.4
Rechtshilfeverkehr und Steuergeheimnis .................................................................... 9
2
Rechtsgrundlagen bei der justiziellen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ............................9
2.1
Überblick ..................................................................................................................... 9
2.2
Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) ..10
2.3
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk)......12
2.4
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU-RhÜbk) und Schengener Durchführungsübereinkommen
(SDÜ)12
2.5
Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen und das Protokoll vom 27. Mai 2010 (OECD-AHiÜbk)................................13
2.6
VO Sicherstellung und Einziehung (VO SE).............................................................14
2.7
Bilaterale Rechtshilfeabkommen............................................................................... 15
2.7.1
Übersicht............................................................................................................. 15
2.7.2
TIEA................................................................................................................... 17
2.8
Rechtshilfe ohne völkerrechtliche Vereinbarung.......................................................17
3
Verfahren bei ausgehenden Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen............................18
3.1
Allgemeines ............................................................................................................... 18
3.2
Zuständigkeit für das Stellen eines Ersuchens...........................................................18
3.2.1
Allgemeine Zuständigkeitsregeln....................................................................... 18
3.2.2
RL-EEA.............................................................................................................. 18
3.2.3
EuRhÜbk und daran anknüpfende Abkommen (EU-RhÜbk, SDÜ)..................20
3.2.4
Bilaterale Verträge und vertragsloser Zustand...................................................20
3.3
Bewilligungsbefugnis und Geschäftswege ................................................................ 20
3.3.1
Im Rahmen der Bundeszuständigkeit................................................................. 21
3.3.2
Im Rahmen der Länderzuständigkeit.................................................................. 22
3.4
Inhalt des Ersuchens .................................................................................................. 22
3.5
Unmittelbare Zustellung von Schriftstücken ins Ausland .........................................23
3.6
Erledigung des Ersuchens durch den ersuchten Staat................................................24
3.7
Anschlussersuchen, Richtigstellung .......................................................................... 24
3.8
Unterrichtung des Beschuldigten............................................................................... 24
3.9
Anwesenheit deutscher Beamter im Ausland ............................................................25
4
Verfahren bei eingehenden Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen............................25
4.1
Allgemeine Zuständigkeit.......................................................................................... 25
4.2
Bewilligungsbefugnis und Geschäftswege ................................................................ 25
4.3
Erledigung der Ersuchen............................................................................................ 26
4.4
Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen...................................27
4.5
Herausgabe von Beweismitteln ................................................................................. 27
4.6
Anwesenheit ausländischer Beamter/Richter im Inland............................................27
4.7
Grenzen der Rechtshilfe (Ordre Public) .................................................................... 27
4.8
Unterrichtung des Beschuldigten............................................................................... 28
5
Verfahren bei der Vermögensabschöpfung...................................................................... 28
6
Rechtsschutz..................................................................................................................... 28
7
Kosten des internationalen Rechtshilfeverkehrs...............................................................29
8
Polizeiliche Rechtshilfe.................................................................................................... 29
9
Spontanauskunft ............................................................................................................... 30
10 Auskunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten ................................................................. 31
10.1
Deutsche Auslandsvertretungen............................................................................. 31
10.2
Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)..............................................................31
10.3
Europäisches Justizielles Netz für Strafsachen (EJN)............................................32
10.4
Eurojust .................................................................................................................. 33
10.5
Europol................................................................................................................... 34
10.6
Weitere Netzwerke und Plattformen...................................................................... 34
11 Aufhebung von Verwaltungsanweisungen ....................................................................... 35
Anlage: Länderverzeichnis....................................................................................................... 35
Abkürzungsverzeichnis
AA
Auswärtiges Amt
Abk.
Abkommen
ABl.
Amtsblatt
ABl. EU
Amtsblatt der Europäischen Union
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AO
Abgabenordnung
ARO
Asset Recovery Office
Art.
Artikel
AStBV
Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)
BBA
Betrugsbekämpfungsabkommen EU – Schweiz
BAnz
Bundesanzeiger
BfJ
Bundesamt für Justiz
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BKA
Bundeskriminalamt
BKAG
Bundeskriminalamtgesetz
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMJ
Bundesministerium der Justiz
bspw.
beispielsweise
BStBl
Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
Buchst.
Buchstabe
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
CARIN
Camden Asset Recovery Inter-Agency Network
CH
Schweiz
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
DStA
Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
EEA
Europäische Ermittlungsanordnung
EG
Europäische Gemeinschaft
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EJN
Europäisches Justizielles Netz
ErgV
Ergänzungsverträge
EU
Europäische Union
EUAHiG
EU-Amtshilfe-Gesetz
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EU-MS
Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union
EU-Parlament
Europäisches Parlament
EU-Rat
Europäischer Rat
EUCARIS
European Car and Driving License Information System
EUStA
Europäische Staatsanwaltschaft
EuRhÜbk
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959
EU-RhÜbk
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
f.
folgende
ff.
folgende
FGO
Finanzgerichtsordnung
FRONTEX
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
FVG
Finanzverwaltungsgesetz
GBA
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
HKA
Handels- und Kooperationsabkommen vom 29. April 2021
INPOL
Informationssystem der Polizei
insb.
Insbesondere
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
LKA
Landeskriminalamt
MS
Mitgliedstaaten
Nr.
Nummer
Nrn.
Nummern
OECD-AHiÜbk
Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe
in Steuersachen und das Protokoll vom 27. Mai 2010
OLAF
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (französisch „Office
Européen de Lutte Anti-Fraude“)
RB
Rahmenbeschluss
Rh/RH
Rechtshilfe
RHV
Rechtshilfevertrag
RhAbk
Rechtshilfeabkommen
RiVASt
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen
Angelegenheiten
RL-EEA
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in
Strafsachen
S.
Seite
s.
siehe
SDÜ
Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (sog. Schengener
Durchführungsübereinkommen)
SEV
Sammlung der Europaratsverträge
SIENA
Secure Information Exchange Network Application
sog.
sogenannt
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
TIEA
Tax Information Exchange Agreement =
Informationsaustauschabkommen
Tz.
Textziffer
Urt. v.
Urteil vom
u. a.
unter anderem
u. ä.
und ähnliche
v.
vom
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VO SE
Verordnung Sicherstellung und Einziehung
ZAUBER
Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von
Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen
z. B.
zum Beispiel
ZP-EuRhÜbk
Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum EuRhÜbk
2. ZP- EuRhÜbk
Zweites Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum EuRhÜbk
ZP-EU-RhÜbk
Zusatzprotokoll vom 16. Oktober 2001 zum EU-RhÜbk
1 Allgemeines
1.1 Internationale Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und leisten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
internationale Rechtshilfe bei der Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und
Steuerordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen. Die maßgebenden
Grundsätze sind in diesem Schreiben dargestellt. Sie gelten für Straftaten, deren Verfolgung
den Finanzbehörden nach § 386 Abs. 2 AO zugewiesen ist, sowie für die Ahndung von
Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377, 409 ff. AO).
Die Grundsätze aus dem IRG gelten entsprechend für Verfahren wegen Taten, die nach
deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht
mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht sind, sofern über deren Festsetzung ein auch für
Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann (§ 1 Abs. 2 IRG).
Dieses Schreiben gilt für die internationale Rechtshilfe in Form von eingehenden und
ausgehenden Ersuchen; es gilt nicht für die Überstellung einer Person zur Strafverfolgung
bzw. Strafvollstreckung (Auslieferung) und die Vollstreckungshilfe, mit Ausnahme der
Einziehungsentscheidung.
Rechtshilfe ist jede Unterstützung, die für ein in einem anderen Staat anhängiges Verfahren in
einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von
einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem
Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist (§ 59 Abs. 2 IRG). Bei der
internationalen Rechtshilfe ist zwischen der justiziellen und der polizeilichen Rechtshilfe zu
unterscheiden. Die justizielle Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union stützt sich grundsätzlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, sowie Entscheidungen der
Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung und Förderung von Strafverfahren.
Die „polizeiliche Rechtshilfe“ (vgl. Abschn. 8) ist demgegenüber auf einen internationalen
Informationsaustausch beschränkt, vgl. Nr. 123 ff. RiVASt (Informationsrechtshilfe). Danach
können bereits vorhandene und ohne Zwang zu beschaffende personenbezogene Daten zur
Verfolgung von Straftaten zwischen EU-MS und mit Drittstaaten ausgetauscht werden.
1.2 Verhältnis zur Amtshilfe in Steuersachen
Von der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ist die zwischenstaatliche Amtshilfe
in Steuersachen zu unterscheiden; insoweit wird auf das Merkblatt zur zwischenstaatlichen
Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 29. Mai 2019
(BStBl 2019 I S. 480) hingewiesen.
Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen liegt vor, wenn Behörden und Gerichte für
Zwecke des Besteuerungsverfahrens, insbesondere für die Feststellung der steuerlich
relevanten Sachverhalte und Besteuerungsgrundlagen, Informationen austauschen. Ein
anhängiges Steuerstrafverfahren sperrt nicht den Amtshilfeweg. Auch nach Einleitung eines
Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens kann im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe um
Auskünfte ersucht werden, beispielsweise wenn das Besteuerungsverfahren gefördert werden
soll. In Betracht kommen Auskunftsersuchen zu Informationen, die bei Behörden oder
Gerichten bereits vorliegen, z. B. aus Steuerakten oder öffentlichen Registern. Sofern die
gewünschten Informationen von den ersuchten Stellen erst noch beschafft werden müssen,
sollte zur Vermeidung von Verwertungsverboten im Strafverfahren das Ersuchen auf dem
Rechtshilfeweg gestellt werden.
Wird die Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde in einem Steuerstrafverfahren zur
Ermittlung einer Steuerstraftat (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 und 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) oder
als zuständige Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren zur Ermittlung einer
Steuerordnungswidrigkeit (§§ 409, 410, 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) tätig, sind strafprozessuale
Maßnahmen für Zwecke dieser Verfahren, wie z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme und
Zeugenvernehmung, allein nach den Regeln über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
durchzuführen. Daneben können zur Förderung eines Strafverfahrens auch bloße
Auskunftsersuchen nach den Regeln über die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen
gestellt werden.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren ist untrennbarer
Bestandteil des Strafverfahrens. Nach § 393 Abs. 3 AO können die auf Rechtshilfeersuchen
beruhenden Ermittlungsergebnisse des Steuerstrafverfahrens deshalb grundsätzlich im
Besteuerungsverfahren verwendet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die jeweilige
Rechtsgrundlage, auf der die Rechtshilfe beruht, eine solche Verwendung ausschließt oder
wenn der ersuchte Staat die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen mit
einer Verwendungsbeschränkung (sog. Spezialitätsvorbehalt) versehen hat, dessen Inhalt eine
Verwendung für Besteuerungszwecke explizit untersagt.
Im Gegenzug können auch die durch die Amtshilfe erlangten Erkenntnisse unmittelbar für das
Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren verwendet werden, sofern eine solche Verwendung durch
die jeweilige Rechtsgrundlage der angewandten Amtshilfe vorgesehen ist (vgl. bspw.
§ 19 Abs. 2 Nr. 4 EUAHiG). Auch eine Bekanntgabe erhaltener Informationen in öffentlichen
Gerichtsverhandlungen oder Gerichtsentscheidungen ist nach dem EUAHiG, einer Vielzahl
der DBA und TIEAs sowie dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen zulässig.
1.3 Umfang des internationalen Rechtshilfeverkehrs
Die Verpflichtung zur Leistung der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen bestimmt
sich nach den einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3 IRG), den im IRG
umgesetzten EU-Rechtsakten (§ 1 Abs. 4 IRG), den §§ 117a und 117b AO oder im
vertragslosen Verkehr unmittelbar nach §§ 1 Abs. 1, 59 ff. IRG. Soweit völkerrechtliche
Vereinbarungen keine abschließenden Regelungen enthalten, finden ebenfalls die
Vorschriften des IRG ergänzend Anwendung.
Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
-
Durchsuchung von Personen und Räumen;
-
Beschlagnahme und Herausgabe von Beweismitteln, auch elektronischer Daten;
-
Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen;
-
Einnahme richterlichen Augenscheins;
-
Zustellung von Verfahrensurkunden;
-
Ermittlungen zu Bankkonten;
-
Maßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten zwecks Sicherung späterer
Einziehungen; und
-
Auskunftsersuchen.
1.4 Rechtshilfeverkehr und Steuergeheimnis
Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) gilt auch gegenüber ausländischen Behörden. Es steht jedoch
dem Rechtshilfeverkehr nicht entgegen, soweit
a) die mit einem deutschen Rechtshilfeersuchen verbundene Offenbarung steuerlicher
Verhältnisse der Durchführung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dient
(§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) oder
b) die mit der Erledigung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens verbundene
Offenbarung steuerlicher Verhältnisse durch ein Bundesgesetz wie § 117 AO i. V. m.
§ 59 Abs. 3 IRG oder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausdrücklich zugelassen
ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).
Alle Angaben, die den deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit einem
Rechtshilfeersuchen zugehen, unterliegen wiederum dem Steuergeheimnis.
2 Rechtsgrundlagen bei der justiziellen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
2.1 Überblick
Die Rechtsgrundlagen der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ergeben sich aus
bi- und multilateralen Verträgen, aus Rechtsakten der EU und ergänzend insbesondere aus
dem IRG. Sofern keine bi- und multilateralen Verträge bestehen, ist der Rechtshilfeverkehr
auch bei vertragslosem Zustand möglich; in diesem Fall richtet er sich ausschließlich nach
nationalem Recht, vorrangig dem IRG. Das IRG stellt somit eine Art Auffanggesetz dar,
welches greift, wenn keine anderweitige Regelung gegeben ist.
Daneben sind bei der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen die RiVASt und die
AStBV zu beachten. Sie sind ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften, die zwischen
Bund und Ländern abgestimmt und anschließend mit identischem Inhalt von den Bundes- und
Landesbehörden erlassen wurden. Sie sind für Regelfälle ausgelegt und entfalten hinsichtlich
richterlicher Entscheidungen ausschließlich Hinweischarakter (Nr. 1 Abs. 1 RiVASt). Sie
binden lediglich die Verwaltung und dienen der Orientierung in Rechtshilfeangelegenheiten.
Nach § 1 Abs. 3 IRG sind Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangig
anzuwenden, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.
Sofern im Verhältnis zu einem Staat mehrere Regelungen zur Rechtshilfe bestehen, ist nach
den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Rechtsgrundlage für die
Rechtshilfe heranzuziehen ist.
Als vertragliche Rechtsgrundlagen und als EU-Rechtsinstrumente im Bereich der justiziellen
Rechtshilfe kommen insbesondere in Betracht:
-
RL-EEA (Abschn. 2.2): Vorrangiges Instrument für Maßnahmen der
Beweiserhebung innerhalb der EU-MS.
-
EuRhÜbk (Abschn. 2.3): Rechtsgrundlagen für sämtliche Maßnahmen innerhalb der
Staatengruppe der Europaratsstaaten und sog. Basisübereinkommen in Bezug auf das
EuRhÜbk und das SDÜ.
-
EU-RhÜbk (Abschn. 2.4): Rechtsgrundlage für Maßnahmen außerhalb des
sachlichen bzw. räumlichen Anwendungsbereichs der RL-EEA und der VO SE.
-
OECD-AHiÜbk (Abschn. 2.5): Regelt die gegenseitige Amtshilfe aller
Unterzeichnerstaaten und kann auch für reine Steuerstrafverfahren herangezogen
werden.
-
Verordnung (EU) 2018/1805 (Abschn. 2.6): Rechtsgrundlage für die
grenzüberschreitende Vermögenssicherung und -einziehung innerhalb der EU-MS.
-
Bilaterale Verträge; TIEA (Abschn. 2.7): Mit zahlreichen Staaten bestehen die
Rechtshilfe erlaubende bilaterale Einzelverträge.
2.2 Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA)
Die EEA ist eine Entscheidung, die von einer Anordnungsbehörde eines EU-MS
(„Anordnungsstaat“) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer
Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen EU-MS zur Erlangung von Beweisen erlassen
wird1. Sie ist geregelt in der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. April 2014 (RL-EEA; ABl. EU vom 1. Mai 2014 Nr. L 130, S. 1). Die
Texte sämtlicher EU-Rechtsakte nebst ausfüllbaren Formularen im Word-Format finden sich auf der Seite
des EJN (https://www.ejn-crimjust.europa.eu). Formulare zur RL-EEA finden sich hier: https://www.ejn
crimjust.europa.eu/ejn/libcategories/DE/341/-1/-1/-1
1
Richtlinie wurde in Deutschland durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Januar 2017 (BGBl. 2017 I S. 31 ff.) in den
§§ 91a bis 91j IRG umgesetzt. Die RL-EEA gilt seit dem 22. Mai 2017 im Verhältnis zu allen
EU-MS – mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Die RL-EEA gilt nur für
Ermittlungsmaßnahmen, die der Beweiserhebung (also insb. Durchsuchung, Beschlagnahme
zur Sicherung von Beweismitteln und Vernehmung) dienen.
Die RL-EEA soll der Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtshilfe bei der Erhebung
von Beweisen in einem anderen EU-MS dienen. Der ersuchte Mitgliedstaat
(„Vollstreckungsstaat“) erkennt die EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet
deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten wie eine auf seinem
Hoheitsgebiet getroffene justizielle Entscheidung (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 RL
EEA).
Grundsätzlich geht die RL-EEA den Regelungen bestehender bi- und multilateraler Verträge
der EU-MS vor. Sie ersetzt damit die Bestimmungen des SDÜ, des EuRhÜbk und des EU-
RhÜbk einschließlich der Zusatzprotokolle in Bezug auf die EU-MS im Geltungsbereich der
RL-EEA. Die Übereinkommen bleiben jedoch anwendbar, wenn sie die Vorschriften der RL
EEA weiter verstärken oder zu weiteren Vereinfachungen oder Erleichterungen beitragen und
deren Schutzniveau gewahrt ist (vgl. Art. 34 Abs. 3 RL-EEA). Es kommt dabei auf den
jeweiligen Einzelfall und die konkreten Bestimmungen in den Übereinkommen an. Zu
beachten ist, dass die RL-EEA nur im Rahmen der justiziellen Rechtshilfe gilt, sodass die bi
und multilateralen Verträge über die polizeiliche Zusammenarbeit anwendbar bleiben.
Die RL-EEA ist für nachstehende Maßnahmen nicht anzuwenden:
-
Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die Beweiserhebung im Rahmen
einer solchen Gruppe (§ 91a Abs. 2 Nr. 1 IRG),
-
Grenzüberschreitende Observationen (§ 91a Abs. 2 Nr. 2 IRG) oder
-
Vernehmung von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz
(§ 91a Abs. 2 Nr. 3 IRG).
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vermögenssicherung und -einziehung, welche
keine originären Maßnahmen der Beweiserhebung darstellen, gilt die RL-EEA nicht. Mit
Ausnahme von Dänemark und Irland, für die insoweit das EU-RhÜbk Anwendung findet, ist
innerhalb der übrigen EU-MS vorrangig die Verordnung zur Anerkennung von
Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen vom 14. November 2018
(VO (EU) 2018/1805) anwendbar (vgl. Abschn. 2.6).
Auf die Übersicht in Anlage 1, aus welcher sich ergibt, welche Länder die RL-EEA umgesetzt
haben, wird verwiesen.
2.3 Europäisches2 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk)
Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
(EuRhÜbk; BGBl. 1964 II S. 1369) gilt im Verhältnis zu sämtlichen Mitgliedstaaten des
Europarates (derzeit 47 Staaten aus allen Teilen Europas) und den assoziierten Staaten Israel,
Chile und Südkorea (s. Abschn. 13)3. Das EuRhÜbk wird ergänzt durch das Zusatzprotokoll
EuRhÜbk (ZP- EuRhÜbk; BGBl. 1990 II S. 124; BGBl. 1991 II S. 909), das zweite
Zusatzprotokoll EuRhÜbk (2. ZP- EuRhÜbk; BGBl. 2014 II S. 1038; BGBl. 2015 II S. 520)
sowie durch bilaterale Ergänzungsverträge gem. Art. 26 Abs. 3 EuRhÜbk (vgl. Abschn. 2.6).
Das 2. ZP-EuRhÜbk soll der effektiveren Rechtshilfe dienen, indem darin
grenzüberschreitende Video- und Telefonvernehmungen sowie die Möglichkeit
transnationaler verdeckter Ermittlungen und Ermittlungsgruppen geregelt sind.
Das EuRhÜbk begründet die Verpflichtung, einander so weit wie möglich Rechthilfe zu
leisten. Reichweite und Schranken ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen des
Übereinkommens, aus den Zusatzprotokollen, aus Vorbehalten und Erklärungen einzelner
Unterzeichnerstaaten zum EuRhÜbk bzw. zu den Zusatzprotokollen und ggf. aus bilateralen
Ergänzungsverträgen. Nach Art. 26 Abs. 3 EuRhÜbk und Art. 28 2. ZP-EuRhÜbk bleiben
ergänzende und erleichternde Regelungen bi- oder multilateraler Verträge der Parteien
unberührt. Es ist daher notwendig, die Texte der Vorbehalte und Erklärungen beizuziehen4
(vgl. auch Abschn. 3.7.1).
2.4 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU-RhÜbk) und Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
Vom EuRhÜbk zu unterscheiden ist das EU-RhÜbk vom 29. Mai 2000 (ABl. EG vom
12. Juli 2000 Nr. C 197, S. 1; BGBl. II 2005, S. 650), ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom
2
Hierbei handelt es sich um einen Rechtsakt des Europarats, der mit Staaten unabhängig von ihrer
Zugehörigkeit zur EU geschlossen wurde.
3
Vgl. Länderverzeichnis im Anhang.
4
Diese
können
auf
der