MERKBLATT ZUR INTERNATIONALEN RECHTSHILFE IN STEUERSTRAFSACHEN

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL + 49 (0) 18 682-0

Oberste Finanzbehörden

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

der Länder

DATUM 15. Juni 2022

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Merkblatt zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

GZ IV B 6 - S 1320/19/10011 :001

DOK 2022/0533487

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblattes zur internationalen

Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

Das Merkblatt wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine

Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen

(http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen – Steuern –

Internationales Steuerrecht) zum Download bereit.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

www.bundesfinanzministerium.de

Merkblatt

zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den internationalen

Rechtshilfeverkehr in Steuerstrafsachen (einschließlich Steuerordnungswidrigkeiten) die

nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben findet keine Anwendung auf den

Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................. 4

1

Allgemeines........................................................................................................................ 6

1.1

Internationale Rechtshilfe in Steuerstrafsachen...........................................................6

1.2

Verhältnis zur Amtshilfe in Steuersachen.................................................................... 7

1.3

Umfang des internationalen Rechtshilfeverkehrs........................................................8

1.4

Rechtshilfeverkehr und Steuergeheimnis .................................................................... 9

2

Rechtsgrundlagen bei der justiziellen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ............................9

2.1

Überblick ..................................................................................................................... 9

2.2

Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) ..10

2.3

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk)......12

2.4

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union (EU-RhÜbk) und Schengener Durchführungsübereinkommen

(SDÜ)12

2.5

Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in

Steuersachen und das Protokoll vom 27. Mai 2010 (OECD-AHiÜbk)................................13

2.6

VO Sicherstellung und Einziehung (VO SE).............................................................14

2.7

Bilaterale Rechtshilfeabkommen............................................................................... 15

2.7.1

Übersicht............................................................................................................. 15

2.7.2

TIEA................................................................................................................... 17

2.8

Rechtshilfe ohne völkerrechtliche Vereinbarung.......................................................17

3

Verfahren bei ausgehenden Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen............................18

3.1

Allgemeines ............................................................................................................... 18

3.2

Zuständigkeit für das Stellen eines Ersuchens...........................................................18

3.2.1

Allgemeine Zuständigkeitsregeln....................................................................... 18

3.2.2

RL-EEA.............................................................................................................. 18

3.2.3

EuRhÜbk und daran anknüpfende Abkommen (EU-RhÜbk, SDÜ)..................20

3.2.4

Bilaterale Verträge und vertragsloser Zustand...................................................20

3.3

Bewilligungsbefugnis und Geschäftswege ................................................................ 20

3.3.1

Im Rahmen der Bundeszuständigkeit................................................................. 21

3.3.2

Im Rahmen der Länderzuständigkeit.................................................................. 22

3.4

Inhalt des Ersuchens .................................................................................................. 22

3.5

Unmittelbare Zustellung von Schriftstücken ins Ausland .........................................23

3.6

Erledigung des Ersuchens durch den ersuchten Staat................................................24

3.7

Anschlussersuchen, Richtigstellung .......................................................................... 24

3.8

Unterrichtung des Beschuldigten............................................................................... 24

3.9

Anwesenheit deutscher Beamter im Ausland ............................................................25

4

Verfahren bei eingehenden Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen............................25

4.1

Allgemeine Zuständigkeit.......................................................................................... 25

4.2

Bewilligungsbefugnis und Geschäftswege ................................................................ 25

4.3

Erledigung der Ersuchen............................................................................................ 26

4.4

Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen...................................27

4.5

Herausgabe von Beweismitteln ................................................................................. 27

4.6

Anwesenheit ausländischer Beamter/Richter im Inland............................................27

4.7

Grenzen der Rechtshilfe (Ordre Public) .................................................................... 27

4.8

Unterrichtung des Beschuldigten............................................................................... 28

5

Verfahren bei der Vermögensabschöpfung...................................................................... 28

6

Rechtsschutz..................................................................................................................... 28

7

Kosten des internationalen Rechtshilfeverkehrs...............................................................29

8

Polizeiliche Rechtshilfe.................................................................................................... 29

9

Spontanauskunft ............................................................................................................... 30

10 Auskunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten ................................................................. 31

10.1

Deutsche Auslandsvertretungen............................................................................. 31

10.2

Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)..............................................................31

10.3

Europäisches Justizielles Netz für Strafsachen (EJN)............................................32

10.4

Eurojust .................................................................................................................. 33

10.5

Europol................................................................................................................... 34

10.6

Weitere Netzwerke und Plattformen...................................................................... 34

11 Aufhebung von Verwaltungsanweisungen ....................................................................... 35

Anlage: Länderverzeichnis....................................................................................................... 35

Abkürzungsverzeichnis

AA

Auswärtiges Amt

Abk.

Abkommen

ABl.

Amtsblatt

ABl. EU

Amtsblatt der Europäischen Union

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AO

Abgabenordnung

ARO

Asset Recovery Office

Art.

Artikel

AStBV

Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)

BBA

Betrugsbekämpfungsabkommen EU – Schweiz

BAnz

Bundesanzeiger

BfJ

Bundesamt für Justiz

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BKA

Bundeskriminalamt

BKAG

Bundeskriminalamtgesetz

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BMJ

Bundesministerium der Justiz

bspw.

beispielsweise

BStBl

Bundessteuerblatt

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

Buchst.

Buchstabe

BZSt

Bundeszentralamt für Steuern

bzw.

beziehungsweise

CARIN

Camden Asset Recovery Inter-Agency Network

CH

Schweiz

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

DStA

Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

EEA

Europäische Ermittlungsanordnung

EG

Europäische Gemeinschaft

EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

EJN

Europäisches Justizielles Netz

ErgV

Ergänzungsverträge

EU

Europäische Union

EUAHiG

EU-Amtshilfe-Gesetz

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EU-MS

Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union

EU-Parlament

Europäisches Parlament

EU-Rat

Europäischer Rat

EUCARIS

European Car and Driving License Information System

EUStA

Europäische Staatsanwaltschaft

EuRhÜbk

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959

EU-RhÜbk

Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

f.

folgende

ff.

folgende

FGO

Finanzgerichtsordnung

FRONTEX

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

FVG

Finanzverwaltungsgesetz

GBA

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GVGEG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

HKA

Handels- und Kooperationsabkommen vom 29. April 2021

INPOL

Informationssystem der Polizei

insb.

Insbesondere

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i. S. v.

im Sinne von

i. V. m.

in Verbindung mit

LKA

Landeskriminalamt

MS

Mitgliedstaaten

Nr.

Nummer

Nrn.

Nummern

OECD-AHiÜbk

Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe

in Steuersachen und das Protokoll vom 27. Mai 2010

OLAF

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (französisch „Office

Européen de Lutte Anti-Fraude“)

RB

Rahmenbeschluss

Rh/RH

Rechtshilfe

RHV

Rechtshilfevertrag

RhAbk

Rechtshilfeabkommen

RiVASt

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen

Angelegenheiten

RL-EEA

Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in

Strafsachen

S.

Seite

s.

siehe

SDÜ

Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau

der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (sog. Schengener

Durchführungsübereinkommen)

SEV

Sammlung der Europaratsverträge

SIENA

Secure Information Exchange Network Application

sog.

sogenannt

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

TIEA

Tax Information Exchange Agreement =

Informationsaustauschabkommen

Tz.

Textziffer

Urt. v.

Urteil vom

u. a.

unter anderem

u. ä.

und ähnliche

v.

vom

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

VO SE

Verordnung Sicherstellung und Einziehung

ZAUBER

Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von

Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen

z. B.

zum Beispiel

ZP-EuRhÜbk

Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum EuRhÜbk

2. ZP- EuRhÜbk

Zweites Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum EuRhÜbk

ZP-EU-RhÜbk

Zusatzprotokoll vom 16. Oktober 2001 zum EU-RhÜbk

1 Allgemeines

1.1 Internationale Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und leisten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten

internationale Rechtshilfe bei der Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und

Steuerordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen. Die maßgebenden

Grundsätze sind in diesem Schreiben dargestellt. Sie gelten für Straftaten, deren Verfolgung

den Finanzbehörden nach § 386 Abs. 2 AO zugewiesen ist, sowie für die Ahndung von

Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377, 409 ff. AO).

Die Grundsätze aus dem IRG gelten entsprechend für Verfahren wegen Taten, die nach

deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht

mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht sind, sofern über deren Festsetzung ein auch für

Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann (§ 1 Abs. 2 IRG).

Dieses Schreiben gilt für die internationale Rechtshilfe in Form von eingehenden und

ausgehenden Ersuchen; es gilt nicht für die Überstellung einer Person zur Strafverfolgung

bzw. Strafvollstreckung (Auslieferung) und die Vollstreckungshilfe, mit Ausnahme der

Einziehungsentscheidung.

Rechtshilfe ist jede Unterstützung, die für ein in einem anderen Staat anhängiges Verfahren in

einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von

einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem

Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist (§ 59 Abs. 2 IRG). Bei der

internationalen Rechtshilfe ist zwischen der justiziellen und der polizeilichen Rechtshilfe zu

unterscheiden. Die justizielle Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Union stützt sich grundsätzlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, sowie Entscheidungen der

Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung und Förderung von Strafverfahren.

Die „polizeiliche Rechtshilfe“ (vgl. Abschn. 8) ist demgegenüber auf einen internationalen

Informationsaustausch beschränkt, vgl. Nr. 123 ff. RiVASt (Informationsrechtshilfe). Danach

können bereits vorhandene und ohne Zwang zu beschaffende personenbezogene Daten zur

Verfolgung von Straftaten zwischen EU-MS und mit Drittstaaten ausgetauscht werden.

1.2 Verhältnis zur Amtshilfe in Steuersachen

Von der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ist die zwischenstaatliche Amtshilfe

in Steuersachen zu unterscheiden; insoweit wird auf das Merkblatt zur zwischenstaatlichen

Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 29. Mai 2019

(BStBl 2019 I S. 480) hingewiesen.

Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen liegt vor, wenn Behörden und Gerichte für

Zwecke des Besteuerungsverfahrens, insbesondere für die Feststellung der steuerlich

relevanten Sachverhalte und Besteuerungsgrundlagen, Informationen austauschen. Ein

anhängiges Steuerstrafverfahren sperrt nicht den Amtshilfeweg. Auch nach Einleitung eines

Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens kann im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe um

Auskünfte ersucht werden, beispielsweise wenn das Besteuerungsverfahren gefördert werden

soll. In Betracht kommen Auskunftsersuchen zu Informationen, die bei Behörden oder

Gerichten bereits vorliegen, z. B. aus Steuerakten oder öffentlichen Registern. Sofern die

gewünschten Informationen von den ersuchten Stellen erst noch beschafft werden müssen,

sollte zur Vermeidung von Verwertungsverboten im Strafverfahren das Ersuchen auf dem

Rechtshilfeweg gestellt werden.

Wird die Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde in einem Steuerstrafverfahren zur

Ermittlung einer Steuerstraftat (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 und 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) oder

als zuständige Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren zur Ermittlung einer

Steuerordnungswidrigkeit (§§ 409, 410, 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) tätig, sind strafprozessuale

Maßnahmen für Zwecke dieser Verfahren, wie z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme und

Zeugenvernehmung, allein nach den Regeln über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

durchzuführen. Daneben können zur Förderung eines Strafverfahrens auch bloße

Auskunftsersuchen nach den Regeln über die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen

gestellt werden.

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren ist untrennbarer

Bestandteil des Strafverfahrens. Nach § 393 Abs. 3 AO können die auf Rechtshilfeersuchen

beruhenden Ermittlungsergebnisse des Steuerstrafverfahrens deshalb grundsätzlich im

Besteuerungsverfahren verwendet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die jeweilige

Rechtsgrundlage, auf der die Rechtshilfe beruht, eine solche Verwendung ausschließt oder

wenn der ersuchte Staat die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen mit

einer Verwendungsbeschränkung (sog. Spezialitätsvorbehalt) versehen hat, dessen Inhalt eine

Verwendung für Besteuerungszwecke explizit untersagt.

Im Gegenzug können auch die durch die Amtshilfe erlangten Erkenntnisse unmittelbar für das

Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren verwendet werden, sofern eine solche Verwendung durch

die jeweilige Rechtsgrundlage der angewandten Amtshilfe vorgesehen ist (vgl. bspw.

§ 19 Abs. 2 Nr. 4 EUAHiG). Auch eine Bekanntgabe erhaltener Informationen in öffentlichen

Gerichtsverhandlungen oder Gerichtsentscheidungen ist nach dem EUAHiG, einer Vielzahl

der DBA und TIEAs sowie dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in

Steuersachen zulässig.

1.3 Umfang des internationalen Rechtshilfeverkehrs

Die Verpflichtung zur Leistung der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen bestimmt

sich nach den einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3 IRG), den im IRG

umgesetzten EU-Rechtsakten (§ 1 Abs. 4 IRG), den §§ 117a und 117b AO oder im

vertragslosen Verkehr unmittelbar nach §§ 1 Abs. 1, 59 ff. IRG. Soweit völkerrechtliche

Vereinbarungen keine abschließenden Regelungen enthalten, finden ebenfalls die

Vorschriften des IRG ergänzend Anwendung.

Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

-

Durchsuchung von Personen und Räumen;

-

Beschlagnahme und Herausgabe von Beweismitteln, auch elektronischer Daten;

-

Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen;

-

Einnahme richterlichen Augenscheins;

-

Zustellung von Verfahrensurkunden;

-

Ermittlungen zu Bankkonten;

-

Maßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten zwecks Sicherung späterer

Einziehungen; und

-

Auskunftsersuchen.

1.4 Rechtshilfeverkehr und Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) gilt auch gegenüber ausländischen Behörden. Es steht jedoch

dem Rechtshilfeverkehr nicht entgegen, soweit

a) die mit einem deutschen Rechtshilfeersuchen verbundene Offenbarung steuerlicher

Verhältnisse der Durchführung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dient

(§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) oder

b) die mit der Erledigung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens verbundene

Offenbarung steuerlicher Verhältnisse durch ein Bundesgesetz wie § 117 AO i. V. m.

§ 59 Abs. 3 IRG oder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausdrücklich zugelassen

ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Alle Angaben, die den deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit einem

Rechtshilfeersuchen zugehen, unterliegen wiederum dem Steuergeheimnis.

2 Rechtsgrundlagen bei der justiziellen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

2.1 Überblick

Die Rechtsgrundlagen der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ergeben sich aus

bi- und multilateralen Verträgen, aus Rechtsakten der EU und ergänzend insbesondere aus

dem IRG. Sofern keine bi- und multilateralen Verträge bestehen, ist der Rechtshilfeverkehr

auch bei vertragslosem Zustand möglich; in diesem Fall richtet er sich ausschließlich nach

nationalem Recht, vorrangig dem IRG. Das IRG stellt somit eine Art Auffanggesetz dar,

welches greift, wenn keine anderweitige Regelung gegeben ist.

Daneben sind bei der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen die RiVASt und die

AStBV zu beachten. Sie sind ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften, die zwischen

Bund und Ländern abgestimmt und anschließend mit identischem Inhalt von den Bundes- und

Landesbehörden erlassen wurden. Sie sind für Regelfälle ausgelegt und entfalten hinsichtlich

richterlicher Entscheidungen ausschließlich Hinweischarakter (Nr. 1 Abs. 1 RiVASt). Sie

binden lediglich die Verwaltung und dienen der Orientierung in Rechtshilfeangelegenheiten.

Nach § 1 Abs. 3 IRG sind Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangig

anzuwenden, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.

Sofern im Verhältnis zu einem Staat mehrere Regelungen zur Rechtshilfe bestehen, ist nach

den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Rechtsgrundlage für die

Rechtshilfe heranzuziehen ist.

Als vertragliche Rechtsgrundlagen und als EU-Rechtsinstrumente im Bereich der justiziellen

Rechtshilfe kommen insbesondere in Betracht:

-

RL-EEA (Abschn. 2.2): Vorrangiges Instrument für Maßnahmen der

Beweiserhebung innerhalb der EU-MS.

-

EuRhÜbk (Abschn. 2.3): Rechtsgrundlagen für sämtliche Maßnahmen innerhalb der

Staatengruppe der Europaratsstaaten und sog. Basisübereinkommen in Bezug auf das

EuRhÜbk und das SDÜ.

-

EU-RhÜbk (Abschn. 2.4): Rechtsgrundlage für Maßnahmen außerhalb des

sachlichen bzw. räumlichen Anwendungsbereichs der RL-EEA und der VO SE.

-

OECD-AHiÜbk (Abschn. 2.5): Regelt die gegenseitige Amtshilfe aller

Unterzeichnerstaaten und kann auch für reine Steuerstrafverfahren herangezogen

werden.

-

Verordnung (EU) 2018/1805 (Abschn. 2.6): Rechtsgrundlage für die

grenzüberschreitende Vermögenssicherung und -einziehung innerhalb der EU-MS.

-

Bilaterale Verträge; TIEA (Abschn. 2.7): Mit zahlreichen Staaten bestehen die

Rechtshilfe erlaubende bilaterale Einzelverträge.

2.2 Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA)

Die EEA ist eine Entscheidung, die von einer Anordnungsbehörde eines EU-MS

(„Anordnungsstaat“) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer

Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen EU-MS zur Erlangung von Beweisen erlassen

wird1. Sie ist geregelt in der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 3. April 2014 (RL-EEA; ABl. EU vom 1. Mai 2014 Nr. L 130, S. 1). Die

Texte sämtlicher EU-Rechtsakte nebst ausfüllbaren Formularen im Word-Format finden sich auf der Seite

des EJN (https://www.ejn-crimjust.europa.eu). Formulare zur RL-EEA finden sich hier: https://www.ejn­

crimjust.europa.eu/ejn/libcategories/DE/341/-1/-1/-1

1

Richtlinie wurde in Deutschland durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die

internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Januar 2017 (BGBl. 2017 I S. 31 ff.) in den

§§ 91a bis 91j IRG umgesetzt. Die RL-EEA gilt seit dem 22. Mai 2017 im Verhältnis zu allen

EU-MS – mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Die RL-EEA gilt nur für

Ermittlungsmaßnahmen, die der Beweiserhebung (also insb. Durchsuchung, Beschlagnahme

zur Sicherung von Beweismitteln und Vernehmung) dienen.

Die RL-EEA soll der Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtshilfe bei der Erhebung

von Beweisen in einem anderen EU-MS dienen. Der ersuchte Mitgliedstaat

(„Vollstreckungsstaat“) erkennt die EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet

deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten wie eine auf seinem

Hoheitsgebiet getroffene justizielle Entscheidung (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 RL­

EEA).

Grundsätzlich geht die RL-EEA den Regelungen bestehender bi- und multilateraler Verträge

der EU-MS vor. Sie ersetzt damit die Bestimmungen des SDÜ, des EuRhÜbk und des EU-

RhÜbk einschließlich der Zusatzprotokolle in Bezug auf die EU-MS im Geltungsbereich der

RL-EEA. Die Übereinkommen bleiben jedoch anwendbar, wenn sie die Vorschriften der RL­

EEA weiter verstärken oder zu weiteren Vereinfachungen oder Erleichterungen beitragen und

deren Schutzniveau gewahrt ist (vgl. Art. 34 Abs. 3 RL-EEA). Es kommt dabei auf den

jeweiligen Einzelfall und die konkreten Bestimmungen in den Übereinkommen an. Zu

beachten ist, dass die RL-EEA nur im Rahmen der justiziellen Rechtshilfe gilt, sodass die bi­

und multilateralen Verträge über die polizeiliche Zusammenarbeit anwendbar bleiben.

Die RL-EEA ist für nachstehende Maßnahmen nicht anzuwenden:

-

Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die Beweiserhebung im Rahmen

einer solchen Gruppe (§ 91a Abs. 2 Nr. 1 IRG),

-

Grenzüberschreitende Observationen (§ 91a Abs. 2 Nr. 2 IRG) oder

-

Vernehmung von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz

(§ 91a Abs. 2 Nr. 3 IRG).

Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vermögenssicherung und -einziehung, welche

keine originären Maßnahmen der Beweiserhebung darstellen, gilt die RL-EEA nicht. Mit

Ausnahme von Dänemark und Irland, für die insoweit das EU-RhÜbk Anwendung findet, ist

innerhalb der übrigen EU-MS vorrangig die Verordnung zur Anerkennung von

Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen vom 14. November 2018

(VO (EU) 2018/1805) anwendbar (vgl. Abschn. 2.6).

Auf die Übersicht in Anlage 1, aus welcher sich ergibt, welche Länder die RL-EEA umgesetzt

haben, wird verwiesen.

2.3 Europäisches2 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk)

Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959

(EuRhÜbk; BGBl. 1964 II S. 1369) gilt im Verhältnis zu sämtlichen Mitgliedstaaten des

Europarates (derzeit 47 Staaten aus allen Teilen Europas) und den assoziierten Staaten Israel,

Chile und Südkorea (s. Abschn. 13)3. Das EuRhÜbk wird ergänzt durch das Zusatzprotokoll

EuRhÜbk (ZP- EuRhÜbk; BGBl. 1990 II S. 124; BGBl. 1991 II S. 909), das zweite

Zusatzprotokoll EuRhÜbk (2. ZP- EuRhÜbk; BGBl. 2014 II S. 1038; BGBl. 2015 II S. 520)

sowie durch bilaterale Ergänzungsverträge gem. Art. 26 Abs. 3 EuRhÜbk (vgl. Abschn. 2.6).

Das 2. ZP-EuRhÜbk soll der effektiveren Rechtshilfe dienen, indem darin

grenzüberschreitende Video- und Telefonvernehmungen sowie die Möglichkeit

transnationaler verdeckter Ermittlungen und Ermittlungsgruppen geregelt sind.

Das EuRhÜbk begründet die Verpflichtung, einander so weit wie möglich Rechthilfe zu

leisten. Reichweite und Schranken ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen des

Übereinkommens, aus den Zusatzprotokollen, aus Vorbehalten und Erklärungen einzelner

Unterzeichnerstaaten zum EuRhÜbk bzw. zu den Zusatzprotokollen und ggf. aus bilateralen

Ergänzungsverträgen. Nach Art. 26 Abs. 3 EuRhÜbk und Art. 28 2. ZP-EuRhÜbk bleiben

ergänzende und erleichternde Regelungen bi- oder multilateraler Verträge der Parteien

unberührt. Es ist daher notwendig, die Texte der Vorbehalte und Erklärungen beizuziehen4

(vgl. auch Abschn. 3.7.1).

2.4 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union (EU-RhÜbk) und Schengener

Durchführungsübereinkommen (SDÜ)

Vom EuRhÜbk zu unterscheiden ist das EU-RhÜbk vom 29. Mai 2000 (ABl. EG vom

12. Juli 2000 Nr. C 197, S. 1; BGBl. II 2005, S. 650), ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom

2

Hierbei handelt es sich um einen Rechtsakt des Europarats, der mit Staaten unabhängig von ihrer

Zugehörigkeit zur EU geschlossen wurde.

3

Vgl. Länderverzeichnis im Anhang.

4

Diese

können

auf

der