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DATUM 27. August 2021
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
BETREFF Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
(Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen
BEZUG Mein Schreiben vom 10. August 2021
- IV B 3 - S 1366/21/10001 :002; 2021/0846436
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 - S 1304/21/10004 :007
DOK 2021/0000001
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblatts zu internationalen
Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
www.bundesfinanzministerium.de
Merkblatt
zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
(Streitbeilegungsverfahren)
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten
Finanzbehörden der Länder gilt für internationale Streitbeilegungsverfahren auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes Merkblatt:
Inhaltsübersicht
A
Allgemeines
1
Allgemeines zu internationalen Streitbeilegungsverfahren
1.1
Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur
1.2
Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zueinander
1.3
Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zu innerstaatlichen Rechtsbehelfen
1.4
Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zu Quellensteuer-Erstattungsverfahren
1.5
Allgemeiner Regelungsgehalt der verschiedenen Streitbeilegungsverfahren
1.6
Verfahrensgegenstände und Verfahrensziele der verschiedenen
Streitbeilegungsverfahren
1.7
Zuständigkeiten
B
Allgemeine Ausführungen zu Verständigungsverfahren
2
Einleitung des Verständigungsverfahrens
2.1
Antragstellung
2.2
Antragsfrist
2.3
Inhalt des Antrags
2.4
Einleitung des Verständigungsverfahrens bei Antragstellung im Inland und Rechtsschutz
2.5
Vorgehen bei nur im Ausland beantragten Verständigungsverfahren
2.6
Besonderheit bei Verfahren nach EU-DBA-SBG
2.7
Aussetzung der Vollziehung und Stundung
3
Durchführung des Verständigungsverfahrens
3.1
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
3.2
Sachverhaltsaufklärung und Herbeiführung einer Einigung
3.3
Mitwirkung und Rechte des Antragstellers
3.4
Einigung
4
Umsetzung der Einigung
4.1
Zustimmung des Antragstellers
4.2
Bestandskraft von Bescheiden und Verjährung
5
Verständigungsverfahren und zwischenstaatlicher Auskunftsaustausch
6
Vermeidung und Milderung einer verbliebenen Doppelbesteuerung im Anschluss an ein
Verständigungsverfahren
7
Kosten
C
Streitbeilegungsverfahren nach einem DBA
8
Einleitung des Verständigungsverfahrens
8.1
Antragstellung
8.2
Antragsfrist
8.3
Inhalt des Antrags
9
Schiedsverfahren
9.1
Einleitung des Schiedsverfahrens
9.2
Kosten des Schiedsverfahrens
D
Streitbeilegungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention
10
Einleitung des Verständigungsverfahrens
10.1
Antragstellung
10.2
Antragsfrist
10.3
Inhalt des Antrags
10.4
Einleitung des Verständigungsverfahrens bei Antragstellung im Inland
11
Durchführung des Verständigungsverfahrens
11.1
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
11.2
Verfahrensablauf
12
Schiedsverfahren
12.1
Allgemeines
12.2
Einsetzung des Beratenden Ausschusses
12.3
Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses
12.4
Rechte und Pflichten der betroffenen Unternehmen
12.5
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und Entscheidung der zuständigen
Behörden
12.6
Bekanntgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und der Entscheidung der
zuständigen Behörden
12.7
Weitere Einzelheiten zum Schiedsverfahren
13
Kosten des Schiedsverfahrens
E
Streitbeilegungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG
14
Allgemeines
14.1
Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
15
Einleitung des Verständigungsverfahrens
15.1
Antragstellung
15.2
Antragsfrist
15.3
Inhalt des Antrags
15.4
Einleitung des Verständigungsverfahrens und Rechtsschutz
16
Schiedsverfahren
16.1
Antragstellung
16.2
Einsetzung und Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses
16.3
Rechte und Pflichten der betroffenen Person
16.4
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und abschließende Entscheidung durch die
zuständigen Behörden
16.5
Bekanntgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und der Entscheidung der
zuständigen Behörden
17
Kosten des Schiedsverfahrens
F
Anwendungsregelung und Veröffentlichung
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
BFH
Bundesfinanzhof
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BStBl
Bundessteuerblatt
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
d. h.
das heißt
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
EStG
Einkommensteuergesetz
EU
Europäische Union
EUAHiG
Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in
Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EU-DBA-SBG
EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz
EU-Schiedskonvention
Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der
Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen
verbundenen Unternehmen (90/436/EWG)
ff.
folgende
FVG
Finanzverwaltungsgesetz
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
i. d. R.
in der Regel
i. V. m.
in Verbindung mit
Nr.
Nummer
OECD-MA
OECD-Musterabkommen
Rn.
Randnummer
Tz.
Textziffer
u. U.
unter Umständen
VerhGl.
Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich
der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 22. August 2013
vgl.
vergleiche
A
Allgemeines
1
Allgemeines zu internationalen Streitbeilegungsverfahren
1.1
Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur
1
Internationale Streitbeilegungsverfahren im Sinne dieses Merkblatts umfassen internationale
Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen. Sie beruhen auf den folgenden Rechtsgrundlagen:
-
Artikel zu Verständigungs- und ggf. Schiedsverfahren des zwischen den betroffenen
Vertragsstaaten anzuwendenden DBA (vgl. Art. 24 VerhGl.),
-
dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG)1 (im Weiteren als
„EU-Schiedskonvention“ bezeichnet) und
-
dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)2.
2
Internationale Streitbeilegungsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren auf Antrag eines oder
mehrerer Steuerpflichtiger zur übereinstimmenden Anwendung von DBA oder der EU-
Schiedskonvention. Nicht Gegenstand dieses Merkblatts sind diejenigen Verfahren nach DBA, für die
kein Antragsrecht Steuerpflichtiger vorgesehen ist (vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 3 VerhGl.).
3
Vorabverständigungsverfahrens nach § 89a AO sind von diesem Merkblatt grundsätzlich nicht
betroffen. Allerdings können die Grundsätze dieses Merkblattes aufgrund der Vergleichbarkeit der
Verfahren sinngemäß übertragen werden, soweit § 89a AO dieser Übertragung nicht entgegensteht.
4
Dieses Merkblatt bezieht sich, soweit es Ausführungen zu Streitbeilegungsverfahren nach dem
Verständigungsartikel eines DBA enthält, auf die VerhGl3. Das zwischen den betroffenen
Vertragsstaaten anzuwendende DBA kann hiervon abweichen und ist stets vorrangig zu beachten.
5
Liegen die in der jeweiligen Rechtsgrundlage festgelegten Voraussetzungen vor, sind der Zugang zu
einem Verständigungsverfahren und – sofern vorgesehen – die Einleitung eines Schiedsverfahrens
gesetzlich verankerte Rechte des Steuerpflichtigen, wenn nicht ausdrücklich ein Ermessen der
Verwaltung hinsichtlich der Durchführung von Verständigungs- oder Schiedsverfahren besteht. Ein
solches Ermessen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtsgrundlage für ein Verfahren als
Kann-Vorschrift formuliert ist (vgl. z. B. Art. 25 Abs. 6 DBA Kanada 2002).
6
Ein Antrag auf Einleitung eines gesetzlich normierten Schiedsverfahrens kann von den zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten insbesondere abgelehnt werden, wenn
-
bei einem Verfahren nach einem DBA Einschränkungen nach dem zwischen den betroffenen
Vertragsstaaten anzuwendenden DBA vorliegen (vgl. z. B. Art. 25 Abs. 6 DBA Kanada 2002),
-
bei einem Verfahren nach der EU-Schiedskonvention die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 der EU-
Schiedskonvention erfüllt sind,
-
bei einem Verfahren nach dem EU-DBA-SBG die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 oder 2 EU-DBA
SBG erfüllt sind (siehe auch Rn. 177).
1 Fundstelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01990A0436
20141214&qid=1606379314083 (konsolidierte Fassung)
2 Fundstelle: http://www.gesetze-im-internet.de/eu-dba-sbg/index.html
3 Fundstelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/All
gemeine_Informationen/2013-08-22-Verhandlungsgrundlage-Doppelbesteuerungsabkommen-Steuern-vom-Einkommen
und-Vermoegen.html
Seite 1
7
Die jeweiligen Rechtsgrundlagen enthalten Bestimmungen, nach denen die zuständige Behörde in
Deutschland mit den zuständigen Behörden anderer Staaten unmittelbar verkehren kann, um eine
Einigung über Einzelfälle herbeizuführen, die die Besteuerung in Deutschland oder in einem anderen
Staat betreffen. Die Verständigungsklauseln der DBA und der EU-Schiedskonvention sind durch die
jeweiligen Zustimmungsgesetze innerstaatliches Recht geworden.
8
Im Einzelfall können auch multilaterale Verfahren in Betracht kommen. Ob ein multilaterales
Verfahren möglich und sachgerecht ist, hängt von den Rechtsgrundlagen und den Gegebenheiten des
Einzelfalls ab.
1.2
Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zueinander
9
Ist bereits ein Verfahren nach einem DBA beantragt worden und wird im Anschluss für denselben
Sachverhalt ein Verfahren nach der EU-Schiedskonvention beantragt, so lehnt das BZSt das später
beantragte Verfahren ab, wenn nicht der früher nach dem DBA gestellte Antrag zurückgenommen
wird. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall, wenn zuerst ein Verfahren nach der EU-Schiedskonvention
beantragt wurde.
10
Bei
gleichzeitiger
Beantragung
eines
Verständigungsverfahrens
sowohl
nach
dem
Verständigungsartikel eines DBA als auch nach der EU-Schiedskonvention setzt das BZSt eine
angemessene Frist, in der sich der Antragsteller schriftlich für eines der beiden Verfahren entscheiden
soll. Entscheidet sich dieser innerhalb der gesetzten Frist nicht, legt das BZSt den Antrag nach
pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Antragstellers aus.
11
Sobald die betroffene Person ein Verfahren nach dem EU-DBA-SBG initiiert, sind zuvor beantragte
bzw. bereits eingeleitete Verfahren nach einem DBA oder der EU-Schiedskonvention von Amts wegen
zu beenden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EU-DBA-SBG). Nach Einlegung der Streitbeilegungsbeschwerde oder
nach Beendigung des Verfahrens nach dem EU-DBA-SBG ist ein Antrag auf Durchführung eines
Verfahrens nach einem DBA oder der EU-Schiedskonvention als unzulässig abzulehnen (vgl. § 4 Abs. 4
EU-DBA-SBG). Entsprechend ist auch bei gleichzeitiger Beantragung eines Verfahrens nach dem EU
DBA-SBG und eines Verfahrens nach einem DBA oder der EU-Schiedskonvention zu verfahren. In
diesen Fällen sind die Anträge auf Durchführung eines Verfahrens nach einem DBA oder der EU-
Schiedskonvention abzulehnen. Dieser Vorrang gilt nur, soweit das EU-DBA-SBG anwendbar ist (§ 33
EU-DBA-SBG, siehe auch Rn. 146 und Rn. 147).
1.3
Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zu innerstaatlichen Rechtsbehelfen
12
Einem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens steht nicht entgegen, dass zum
Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens nach deutschem Steuerrecht oder nach dem Recht des
anderen Staates ein Rechtsbehelf anhängig oder der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist. Zu bedenken
ist
jedoch,
dass
das innerstaatliche
Recht
mancher
Staaten
es nicht
zulässt,
eine
Verständigungsvereinbarung einzugehen oder umzusetzen, die zu einem von der Entscheidung eines
innerstaatlichen Gerichts abweichenden Ergebnis führt. Der Antragsteller sollte daher ggf. zuvor
prüfen, welches der Verfahren er verfolgen möchte.
13
Informationen zu zuständigen Behörden und Verfahrensvorschriften ausländischer Staaten enthält die
OECD-Sammlung „Country Profiles on Mutual Agreement Procedures“4.
14
Es ist zulässig, gleichzeitig ein innerstaatliches Rechtsbehelfsverfahren und ein internationales
Streitbeilegungsverfahren über denselben Streitgegenstand zu führen (Rn. 12). Dabei sollte jedoch
insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
a) Die Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen erfolgt bei Verfahren nach allen drei
Rechtsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Rücknahme ggf. in Deutschland oder im Ausland
4 Abrufbar unter http://www.oecd.org/tax/dispute/country-map-profiles.htm
Seite 2
anhängiger Rechtsbehelfe, soweit diese Rechtsbehelfe den Gegenstand der Verständigung
betreffen (siehe auch Tz. 4.1).
b) Bei Verfahren nach einem DBA muss auf die ggf. im jeweils anzuwendenden DBA geregelten
Rechtsfolgen geführter nationaler Rechtsbehelfe geachtet werden (vgl. Art. 24 Abs. 5 Satz 2
DBA Japan 2016, Art. 24 Abs. 5 Satz 2 DBA Luxemburg).
c) Wird bei Verfahren nach der EU-Schiedskonvention der Besteuerungsfall im Rahmen eines
eingelegten Rechtsbehelfs einem Gericht vorgelegt, beginnt die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EU-
Schiedskonvention genannte Zweijahresfrist (siehe Rn. 132) erst zu dem Zeitpunkt, an dem die in
letzter Instanz im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergangene Entscheidung
rechtskräftig geworden ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EU-Schiedskonvention).
Können nach dem innerstaatlichen Recht eines der beteiligten Vertragsstaaten die zuständigen
Behörden nicht von Entscheidungen der Gerichte abweichen, setzt das Schiedsverfahren voraus,
dass das Unternehmen in diesem Vertragsstaat Rechtsbehelfe, soweit sie sich auf den Gegenstand
des Schiedsverfahrens beziehen, zurücknimmt oder darauf verzichtet (Art. 7 Abs. 3 EU-
Schiedskonvention).
d) Bei einem Verfahren nach dem EU-DBA-SBG beginnen die folgenden Fristen erst mit Ablauf des
Tages, an dem eine im Rechtsbehelfsverfahren Deutschlands bzw. des anderen Staates ergangene
Entscheidung rechtskräftig geworden ist, dieses Verfahren auf andere Weise endgültig
abgeschlossen oder dieses Verfahren ausgesetzt oder ruhend gestellt oder das Ruhen des
Verfahrens angeordnet worden ist:
-
Frist zur Entscheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 8 Abs. 1 EU
DBA-SBG, siehe auch Rn. 165),
-
Frist, die den zuständigen Behörden zur Lösung der Streitfrage im Verständigungsverfahren
zur Verfügung steht (Einigungsfrist; § 13 Abs. 3 EU-DBA-SBG, siehe auch Rn. 171).
Wenn in dem anderen Mitgliedstaat der EU ein innerstaatliches Urteil ergangen ist und dieser
Mitgliedstaat nicht von dieser rechtskräftigen Entscheidung abweichen kann, ist das Verfahren von
Amts wegen zu beenden (§§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 4 EU-DBA-SBG).
1.4
Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zu Quellensteuer-Erstattungsverfahren
15
Ein Streitbeilegungsverfahren ersetzt nicht das Verfahren zur Erstattung einbehaltener Quellensteuer.
16
Das Recht zur Vornahme des Quellensteuerabzugs (für Steuern auf Dividenden, Zinsen,
Lizenzgebühren oder sonstige von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogene
Einkünfte, dazu gehören auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) wird durch die DBA in der Regel
nicht berührt. Fast alle neueren deutschen DBA enthalten entsprechende klarstellende Regelungen
(siehe Art. 27 VerhGl.). Auch ohne eine solche Klarstellung im DBA gilt, soweit im spezifischen DBA
nicht ausdrücklich abweichend geregelt, dass die Vornahme des Quellensteuerabzugs – auch in Fällen,
in denen dem Quellenstaat nach dem DBA das Besteuerungsrecht nicht zugewiesen ist – nicht gegen
das Abkommen verstößt, wenn der Quellenstaat seiner Verpflichtung im Rahmen eines
Erstattungsverfahrens nachkommt (vgl. BFH vom 21. Mai 1997 - I R 79/96, BStBl 1998 II Seite 113).
Ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens hinsichtlich des Quellensteuerabzugs, ohne
dass zuvor der Weg eines eingerichteten Erstattungsverfahrens beschritten worden wäre, ist deshalb
in der Regel als unbegründet abzulehnen.
17
Ist im Ausland für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug,
vergleichsweise dem inländischen § 50a EStG, unterliegen, ein Erstattungsverfahren eingerichtet, das
im Wesentlichen dem Verfahren nach § 50c Abs. 3 EStG entspricht, ist ein solches Verfahren vom
Antragsteller vorrangig in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch für andere Verfahren, z. B. wenn die im
Wege des Steuerabzugs einbehaltene Einkommensteuer (z. B. durch Abzug vom Arbeitslohn) im
Rahmen eines Veranlagungsverfahrens, das für beschränkt Steuerpflichtige entsprechend § 50
Abs. 2 Satz 2 EStG durchzuführen wäre, angerechnet oder erstattet wird oder eine Erstattung
Seite 3
vergleichbar der Regelung in § 37 Abs. 2 AO (Zahlung ohne rechtlichen Grund) erlangt werden kann.
Ist ein entsprechendes Verfahren deshalb nicht erfolgreich, weil der Antragsteller die hierfür geltenden
Voraussetzungen nicht beachtet hat, insbesondere die Erstattung nicht nach den im jeweiligen DBA
oder, soweit dort keine Fristen für Erstattungsanträge geregelt sind, nach den im innerstaatlichen
Recht des Quellenstaats geltenden Fristen beantragt hat, so liegt darin ebenfalls keine gegen das
Abkommen verstoßende Besteuerung. Auch in einem solchen Fall ist ein Antrag auf Einleitung eines
Verständigungsverfahrens hinsichtlich des Quellensteuerabzugs daher unbegründet.
18
Wird ein Erstattungsantrag aus anderen als den oben genannten Gründen von der jeweiligen
zuständigen Behörde abgelehnt, ist die Ablehnung des Erstattungsantrags eine Maßnahme, die zu
einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führen kann. Vorbehaltlich des Vorliegens
der weiteren Voraussetzungen ist ein insofern gestellter Antrag auf Einleitung eines
Verständigungsverfahrens dann begründet. Gegenstand des Verfahrens ist die Auslegung oder
Anwendung des betreffenden Abkommens oder Übereinkommens (siehe Rn. 32).
19
Wird über einen unter Beachtung der Regeln eines eingerichteten Erstattungsverfahrens gestellten
und materiell begründeten Erstattungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden, stellt dies eine
nicht dem Abkommen entsprechende Besteuerung dar. Welche Bearbeitungszeit angemessen ist,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel sind Bearbeitungszeiten bis zu zwei Jahren
nicht als unangemessen anzusehen. Da in solchen Fällen Schwierigkeiten bestehen, für den Beginn der
Frist für einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens an etwas anderes als den
ursprünglichen Quellensteuerabzug anzuknüpfen, sollte dieser Antrag so rechtzeitig gestellt werden,
dass die Antragsfrist auch bei unterstelltem Fristbeginn zum Zeitpunkt des Quellensteuerabzugs noch
eingehalten wird.
20
Das Freistellungsverfahren ist ein Verfahren, in dem in der Regel vor Einbehalt der Quellensteuer das
Absehen vom Quellensteuerabzug herbeigeführt werden kann. Ein ganz oder teilweise erfolglos
gebliebenes Freistellungsverfahren führt grundsätzlich nicht dazu, dass das Bestreiten eines
Erstattungsverfahrens nicht mehr erforderlich wäre. Somit wäre in diesem Fall ein Antrag auf
Einleitung eines Verständigungsverfahrens unbegründet.
21
Besondere Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn ein Steuerpflichtiger, auf dessen Rechnung im
Quellenstaat ein Quellensteuerabzug durchgeführt wurde, im Ansässigkeitsstaat zunächst die
entsprechenden Einkünfte als nach DBA freizustellen oder die Quellensteuer als anrechenbar erklärt,
der Ansässigkeitsstaat aber später zu einer anderen abkommensrechtlichen Beurteilung gelangt.
22
Auch in diesen Fällen gilt, dass ein Streitbeilegungsverfahren nicht das Verfahren zur Erstattung oder
Ermäßigung einbehaltener Quellensteuer ersetzt. Ist also der Quellenstaat nach dem DBA zur
Steuerfreistellung verpflichtet und deshalb die Versagung der Freistellung oder Anrechnung durch den
Ansässigkeitsstaat abkommensgemäß, dann ist ein diesbezüglicher Antrag auf Einleitung eines
Verständigungsverfahrens als unbegründet abzulehnen, wenn zuvor keine Erstattung im Quellenstaat
beantragt wurde.
23
Kann in solchen Fällen ausnahmsweise, auch unter Berücksichtigung von § 110 AO oder vergleichbaren
ausländischen Vorschriften, nach dem Versagen der Freistellung oder Anrechnung durch den
Ansässigkeitsstaat kein fristgerechter Erstattungsantrag mehr gestellt werden, weil zum Zeitpunkt des
Versagens der Freistellung oder Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat die Frist für einen
Erstattungsantrag im Quellenstaat bereits abgelaufen war, gilt Folgendes:
a) Im Grundsatz gilt auch in einem solchen Fall, dass die Vornahme des Quellensteuerabzugs nicht
als Verstoß gegen das Abkommen einzustufen ist, wenn ein Erstattungsverfahren im Sinne der
Rn. 17 Satz 1 und 2 eingerichtet war. Hat der Antragsteller die Regeln dieses Erstattungsverfahrens
nicht beachtet, liegt auch im Ausbleiben einer Erstattung der Quellensteuer keine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vor. Dies gilt insbesondere, wenn die Erstattung nicht gemäß
den im jeweiligen DBA oder, soweit dort keine Fristen für Erstattungsanträge geregelt sind, gemäß
den im innerstaatlichen Recht des Quellenstaats geltenden Fristen beantragt wurde. Dass dem
Antragsteller ein möglicher Erstattungsanspruch erst zum Zeitpunkt der Versagung der
Freistellung oder Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat bewusstgeworden sein könnte, ändert
Seite 4
hieran grundsätzlich nichts. Ist auch die Versagung der Freistellung oder Anrechnung durch den
Ansässigkeitsstaat abkommensgemäß, dann liegt insgesamt keine gegen das Abkommen
verstoßende Besteuerung vor, und ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist als
unbegründet abzulehnen.
b) Ist in einem solchen Fall Deutschland der Ansässigkeitsstaat und wird in Deutschland unter
Hinweis auf die Doppelbesteuerung ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens
gestellt, wird das BZSt sich an die zuständige Behörde des Quellenstaats mit der Frage wenden, ob
dort
eine
Möglichkeit
zur
Beseitigung
der
Doppelbesteuerung,
ggf.
auch
durch
Billigkeitsmaßnahmen, gesehen wird. Sieht die zuständige Behörde des Quellenstaats unter
Verweis auf den nicht rechtzeitig gestellten Erstattungsantrag keine solche Möglichkeit und hält
das BZSt die Besteuerung in Deutschland für zutreffend, wird das BZSt den Antrag als unbegründet
ablehnen. Das BZSt wird dann prüfen, ob die Beseitigung einer Doppelbesteuerung nach einer
Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 3 Satz 2 VerhGl. in Betracht kommt.
c) Ist in einem solchen Fall Deutschland der Quellenstaat, wird im ausländischen Ansässigkeitsstaat
unter
Hinweis
auf
die
Doppelbesteuerung
ein
Antrag
auf
Durchführung
eines
Verständigungsverfahrens gestellt, und leitet die ausländische zuständige Behörde dann ein
Verständigungsverfahren gegenüber Deutschland ein, so kann das BZSt im Einzelfall zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Verständigungsvereinbarung abschließen, die die
Erstattung der deutschen Quellensteuer vorsieht, obwohl innerhalb der Ausschlussfrist für
Erstattungsanträge keine Erstattung beantragt wurde. Hierbei ist der Grad der Fahrlässigkeit
hinsichtlich des Verstreichenlassens der Ausschlussfrist für den Erstattungsantrag zu beachten.
d) Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Frist für einen Erstattungsantrag zum
Zeitpunkt des Versagens der Freistellung oder Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat zwar
noch nicht abgelaufen war, aber so kurz vor dem Ablauf stand, dass zwischen dem Bekanntwerden
des Versagens der Freistellung oder Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat und dem Ablauf der
Frist für einen Erstattungsantrag nicht ausreichend Zeit für den Steuerpflichtigen verblieben ist,
sich über das Erstattungsverfahren zu informieren und einen entsprechenden Erstattungsantrag zu
stellen. Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn weniger als drei Monate zwischen dem
Bekanntwerden des Versagens der Freistellung oder Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat und
dem Ablauf der Frist für einen Erstattungsantrag liegen.
1.5
Allgemeiner Regelungsgehalt der verschiedenen Streitbeilegungsverfahren
1.5.1
Streitbeilegungsverfahren nach DBA
24
Die Verständigungsklauseln der DBA sehen in der Regel vor, dass ein Verständigungsverfahren
eingeleitet werden kann, wenn eine Person dies beantragt und darlegt, dass Maßnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führen oder führen werden, und dem durch Maßnahmen des betreffenden Staates nicht
abgeholfen werden kann.
25
Wenn in dem zwischen den betroffenen Vertragsstaaten anzuwendenden DBA ein Schiedsverfahren
vereinbart ist, können regelmäßig noch offene Fragen des Falls – i. d. R. auf Antrag – einem
Schiedsgremium vorgelegt werden (siehe Rn. 110).
1.5.2
Verfahren nach der EU-Schiedskonvention
26
Die EU-Schiedskonvention gilt im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU. Die
Verständigungsklausel der EU-Schiedskonvention (Art. 6) sieht ein Verständigungsverfahren nur zu
Fragen der Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und der Gewinnaufteilung bei
Betriebsstätten vor. Im Gegensatz zu den Verfahren nach DBA und EU-DBA-SBG sind andere Fragen
zur abkommenswidrigen Besteuerung nicht von der Verständigungsklausel der EU-Schiedskonvention
erfasst. Insbesondere die Frage des Bestehens einer Betriebsstätte und Fragen der Ansässigkeit können
nicht Gegenstand eines Verfahrens nach der EU-Schiedskonvention sein.
Seite 5
27
Einigen sich die zuständigen Behörden innerhalb der Zweijahresfrist (Art. 7 Abs. 1 EU-
Schiedskonvention) nicht über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, wird im Regelfall zwingend die
Schiedsphase (sog. Schlichtungsverfahren) eingeleitet.
1.5.3
Verfahren nach dem EU-DBA-SBG
28
Das EU-DBA-SBG ist ausschließlich zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Deutschland und einem
oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU anwendbar.
29
Die Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem EU-DBA-SBG setzt voraus, dass eine
betroffene Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EU-DBA-SBG dies durch Einreichen einer
„Streitbeilegungsbeschwerde“
im Sinne des
§ 4 EU-DBA-SBG
beantragt
und
darlegt,
dass
Streitigkeiten zwischen Deutschland und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU durch
die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen, die die Beseit