MERKBLATT ZU INTERNATIONALEN VERSTÄNDIGUNGS- UND SCHIEDSVERFAHREN ...

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

HAUSANSCHRIFT

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL

+49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL

poststelle@bmf.bund.de

DATUM 27. August 2021

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren

(Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen

BEZUG Mein Schreiben vom 10. August 2021

- IV B 3 - S 1366/21/10001 :002; 2021/0846436 ­

ANLAGEN 1

GZ IV B 3 - S 1304/21/10004 :007

DOK 2021/0000001

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblatts zu internationalen

Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

www.bundesfinanzministerium.de

Merkblatt

zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren

(Streitbeilegungsverfahren)

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten

Finanzbehörden der Länder gilt für internationale Streitbeilegungsverfahren auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes Merkblatt:

Inhaltsübersicht

A

Allgemeines

1

Allgemeines zu internationalen Streitbeilegungsverfahren

1.1

Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur

1.2

Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zueinander

1.3

Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zu innerstaatlichen Rechtsbehelfen

1.4

Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zu Quellensteuer-Erstattungsverfahren

1.5

Allgemeiner Regelungsgehalt der verschiedenen Streitbeilegungsverfahren

1.6

Verfahrensgegenstände und Verfahrensziele der verschiedenen

Streitbeilegungsverfahren

1.7

Zuständigkeiten

B

Allgemeine Ausführungen zu Verständigungsverfahren

2

Einleitung des Verständigungsverfahrens

2.1

Antragstellung

2.2

Antragsfrist

2.3

Inhalt des Antrags

2.4

Einleitung des Verständigungsverfahrens bei Antragstellung im Inland und Rechtsschutz

2.5

Vorgehen bei nur im Ausland beantragten Verständigungsverfahren

2.6

Besonderheit bei Verfahren nach EU-DBA-SBG

2.7

Aussetzung der Vollziehung und Stundung

3

Durchführung des Verständigungsverfahrens

3.1

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

3.2

Sachverhaltsaufklärung und Herbeiführung einer Einigung

3.3

Mitwirkung und Rechte des Antragstellers

3.4

Einigung

4

Umsetzung der Einigung

4.1

Zustimmung des Antragstellers

4.2

Bestandskraft von Bescheiden und Verjährung

5

Verständigungsverfahren und zwischenstaatlicher Auskunftsaustausch

6

Vermeidung und Milderung einer verbliebenen Doppelbesteuerung im Anschluss an ein

Verständigungsverfahren

7

Kosten

C

Streitbeilegungsverfahren nach einem DBA

8

Einleitung des Verständigungsverfahrens

8.1

Antragstellung

8.2

Antragsfrist

8.3

Inhalt des Antrags

9

Schiedsverfahren

9.1

Einleitung des Schiedsverfahrens

9.2

Kosten des Schiedsverfahrens

D

Streitbeilegungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention

10

Einleitung des Verständigungsverfahrens

10.1

Antragstellung

10.2

Antragsfrist

10.3

Inhalt des Antrags

10.4

Einleitung des Verständigungsverfahrens bei Antragstellung im Inland

11

Durchführung des Verständigungsverfahrens

11.1

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

11.2

Verfahrensablauf

12

Schiedsverfahren

12.1

Allgemeines

12.2

Einsetzung des Beratenden Ausschusses

12.3

Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses

12.4

Rechte und Pflichten der betroffenen Unternehmen

12.5

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und Entscheidung der zuständigen

Behörden

12.6

Bekanntgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und der Entscheidung der

zuständigen Behörden

12.7

Weitere Einzelheiten zum Schiedsverfahren

13

Kosten des Schiedsverfahrens

E

Streitbeilegungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG

14

Allgemeines

14.1

Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen

15

Einleitung des Verständigungsverfahrens

15.1

Antragstellung

15.2

Antragsfrist

15.3

Inhalt des Antrags

15.4

Einleitung des Verständigungsverfahrens und Rechtsschutz

16

Schiedsverfahren

16.1

Antragstellung

16.2

Einsetzung und Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses

16.3

Rechte und Pflichten der betroffenen Person

16.4

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und abschließende Entscheidung durch die

zuständigen Behörden

16.5

Bekanntgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und der Entscheidung der

zuständigen Behörden

17

Kosten des Schiedsverfahrens

F

Anwendungsregelung und Veröffentlichung

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

AEAO

Anwendungserlass zur Abgabenordnung

AO

Abgabenordnung

Art.

Artikel

BFH

Bundesfinanzhof

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BStBl

Bundessteuerblatt

BZSt

Bundeszentralamt für Steuern

bzw.

beziehungsweise

d. h.

das heißt

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

EUAHiG

Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in

Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EU-DBA-SBG

EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz

EU-Schiedskonvention

Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der

Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen

verbundenen Unternehmen (90/436/EWG)

ff.

folgende

FVG

Finanzverwaltungsgesetz

gem.

gemäß

ggf.

gegebenenfalls

i. d. R.

in der Regel

i. V. m.

in Verbindung mit

Nr.

Nummer

OECD-MA

OECD-Musterabkommen

Rn.

Randnummer

Tz.

Textziffer

u. U.

unter Umständen

VerhGl.

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich

der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 22. August 2013

vgl.

vergleiche

A

Allgemeines

1

Allgemeines zu internationalen Streitbeilegungsverfahren

1.1

Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur

1

Internationale Streitbeilegungsverfahren im Sinne dieses Merkblatts umfassen internationale

Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen. Sie beruhen auf den folgenden Rechtsgrundlagen:

-

Artikel zu Verständigungs- und ggf. Schiedsverfahren des zwischen den betroffenen

Vertragsstaaten anzuwendenden DBA (vgl. Art. 24 VerhGl.),

-

dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von

Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG)1 (im Weiteren als

„EU-Schiedskonvention“ bezeichnet) und

-

dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)2.

2

Internationale Streitbeilegungsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren auf Antrag eines oder

mehrerer Steuerpflichtiger zur übereinstimmenden Anwendung von DBA oder der EU-

Schiedskonvention. Nicht Gegenstand dieses Merkblatts sind diejenigen Verfahren nach DBA, für die

kein Antragsrecht Steuerpflichtiger vorgesehen ist (vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 3 VerhGl.).

3

Vorabverständigungsverfahrens nach § 89a AO sind von diesem Merkblatt grundsätzlich nicht

betroffen. Allerdings können die Grundsätze dieses Merkblattes aufgrund der Vergleichbarkeit der

Verfahren sinngemäß übertragen werden, soweit § 89a AO dieser Übertragung nicht entgegensteht.

4

Dieses Merkblatt bezieht sich, soweit es Ausführungen zu Streitbeilegungsverfahren nach dem

Verständigungsartikel eines DBA enthält, auf die VerhGl3. Das zwischen den betroffenen

Vertragsstaaten anzuwendende DBA kann hiervon abweichen und ist stets vorrangig zu beachten.

5

Liegen die in der jeweiligen Rechtsgrundlage festgelegten Voraussetzungen vor, sind der Zugang zu

einem Verständigungsverfahren und – sofern vorgesehen – die Einleitung eines Schiedsverfahrens

gesetzlich verankerte Rechte des Steuerpflichtigen, wenn nicht ausdrücklich ein Ermessen der

Verwaltung hinsichtlich der Durchführung von Verständigungs- oder Schiedsverfahren besteht. Ein

solches Ermessen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtsgrundlage für ein Verfahren als

Kann-Vorschrift formuliert ist (vgl. z. B. Art. 25 Abs. 6 DBA Kanada 2002).

6

Ein Antrag auf Einleitung eines gesetzlich normierten Schiedsverfahrens kann von den zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten insbesondere abgelehnt werden, wenn

-

bei einem Verfahren nach einem DBA Einschränkungen nach dem zwischen den betroffenen

Vertragsstaaten anzuwendenden DBA vorliegen (vgl. z. B. Art. 25 Abs. 6 DBA Kanada 2002),

-

bei einem Verfahren nach der EU-Schiedskonvention die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 der EU-

Schiedskonvention erfüllt sind,

-

bei einem Verfahren nach dem EU-DBA-SBG die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 oder 2 EU-DBA­

SBG erfüllt sind (siehe auch Rn. 177).

1 Fundstelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01990A0436­

20141214&qid=1606379314083 (konsolidierte Fassung)

2 Fundstelle: http://www.gesetze-im-internet.de/eu-dba-sbg/index.html

3 Fundstelle:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/All

gemeine_Informationen/2013-08-22-Verhandlungsgrundlage-Doppelbesteuerungsabkommen-Steuern-vom-Einkommen­

und-Vermoegen.html

Seite 1

7

Die jeweiligen Rechtsgrundlagen enthalten Bestimmungen, nach denen die zuständige Behörde in

Deutschland mit den zuständigen Behörden anderer Staaten unmittelbar verkehren kann, um eine

Einigung über Einzelfälle herbeizuführen, die die Besteuerung in Deutschland oder in einem anderen

Staat betreffen. Die Verständigungsklauseln der DBA und der EU-Schiedskonvention sind durch die

jeweiligen Zustimmungsgesetze innerstaatliches Recht geworden.

8

Im Einzelfall können auch multilaterale Verfahren in Betracht kommen. Ob ein multilaterales

Verfahren möglich und sachgerecht ist, hängt von den Rechtsgrundlagen und den Gegebenheiten des

Einzelfalls ab.

1.2

Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zueinander

9

Ist bereits ein Verfahren nach einem DBA beantragt worden und wird im Anschluss für denselben

Sachverhalt ein Verfahren nach der EU-Schiedskonvention beantragt, so lehnt das BZSt das später

beantragte Verfahren ab, wenn nicht der früher nach dem DBA gestellte Antrag zurückgenommen

wird. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall, wenn zuerst ein Verfahren nach der EU-Schiedskonvention

beantragt wurde.

10

Bei

gleichzeitiger

Beantragung

eines

Verständigungsverfahrens

sowohl

nach

dem

Verständigungsartikel eines DBA als auch nach der EU-Schiedskonvention setzt das BZSt eine

angemessene Frist, in der sich der Antragsteller schriftlich für eines der beiden Verfahren entscheiden

soll. Entscheidet sich dieser innerhalb der gesetzten Frist nicht, legt das BZSt den Antrag nach

pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Antragstellers aus.

11

Sobald die betroffene Person ein Verfahren nach dem EU-DBA-SBG initiiert, sind zuvor beantragte

bzw. bereits eingeleitete Verfahren nach einem DBA oder der EU-Schiedskonvention von Amts wegen

zu beenden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EU-DBA-SBG). Nach Einlegung der Streitbeilegungsbeschwerde oder

nach Beendigung des Verfahrens nach dem EU-DBA-SBG ist ein Antrag auf Durchführung eines

Verfahrens nach einem DBA oder der EU-Schiedskonvention als unzulässig abzulehnen (vgl. § 4 Abs. 4

EU-DBA-SBG). Entsprechend ist auch bei gleichzeitiger Beantragung eines Verfahrens nach dem EU­

DBA-SBG und eines Verfahrens nach einem DBA oder der EU-Schiedskonvention zu verfahren. In

diesen Fällen sind die Anträge auf Durchführung eines Verfahrens nach einem DBA oder der EU-

Schiedskonvention abzulehnen. Dieser Vorrang gilt nur, soweit das EU-DBA-SBG anwendbar ist (§ 33

EU-DBA-SBG, siehe auch Rn. 146 und Rn. 147).

1.3

Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zu innerstaatlichen Rechtsbehelfen

12

Einem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens steht nicht entgegen, dass zum

Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens nach deutschem Steuerrecht oder nach dem Recht des

anderen Staates ein Rechtsbehelf anhängig oder der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist. Zu bedenken

ist

jedoch,

dass

das innerstaatliche

Recht

mancher

Staaten

es nicht

zulässt,

eine

Verständigungsvereinbarung einzugehen oder umzusetzen, die zu einem von der Entscheidung eines

innerstaatlichen Gerichts abweichenden Ergebnis führt. Der Antragsteller sollte daher ggf. zuvor

prüfen, welches der Verfahren er verfolgen möchte.

13

Informationen zu zuständigen Behörden und Verfahrensvorschriften ausländischer Staaten enthält die

OECD-Sammlung „Country Profiles on Mutual Agreement Procedures“4.

14

Es ist zulässig, gleichzeitig ein innerstaatliches Rechtsbehelfsverfahren und ein internationales

Streitbeilegungsverfahren über denselben Streitgegenstand zu führen (Rn. 12). Dabei sollte jedoch

insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:

a) Die Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen erfolgt bei Verfahren nach allen drei

Rechtsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Rücknahme ggf. in Deutschland oder im Ausland

4 Abrufbar unter http://www.oecd.org/tax/dispute/country-map-profiles.htm

Seite 2

anhängiger Rechtsbehelfe, soweit diese Rechtsbehelfe den Gegenstand der Verständigung

betreffen (siehe auch Tz. 4.1).

b) Bei Verfahren nach einem DBA muss auf die ggf. im jeweils anzuwendenden DBA geregelten

Rechtsfolgen geführter nationaler Rechtsbehelfe geachtet werden (vgl. Art. 24 Abs. 5 Satz 2

DBA Japan 2016, Art. 24 Abs. 5 Satz 2 DBA Luxemburg).

c) Wird bei Verfahren nach der EU-Schiedskonvention der Besteuerungsfall im Rahmen eines

eingelegten Rechtsbehelfs einem Gericht vorgelegt, beginnt die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EU-

Schiedskonvention genannte Zweijahresfrist (siehe Rn. 132) erst zu dem Zeitpunkt, an dem die in

letzter Instanz im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergangene Entscheidung

rechtskräftig geworden ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EU-Schiedskonvention).

Können nach dem innerstaatlichen Recht eines der beteiligten Vertragsstaaten die zuständigen

Behörden nicht von Entscheidungen der Gerichte abweichen, setzt das Schiedsverfahren voraus,

dass das Unternehmen in diesem Vertragsstaat Rechtsbehelfe, soweit sie sich auf den Gegenstand

des Schiedsverfahrens beziehen, zurücknimmt oder darauf verzichtet (Art. 7 Abs. 3 EU-

Schiedskonvention).

d) Bei einem Verfahren nach dem EU-DBA-SBG beginnen die folgenden Fristen erst mit Ablauf des

Tages, an dem eine im Rechtsbehelfsverfahren Deutschlands bzw. des anderen Staates ergangene

Entscheidung rechtskräftig geworden ist, dieses Verfahren auf andere Weise endgültig

abgeschlossen oder dieses Verfahren ausgesetzt oder ruhend gestellt oder das Ruhen des

Verfahrens angeordnet worden ist:

-

Frist zur Entscheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 8 Abs. 1 EU­

DBA-SBG, siehe auch Rn. 165),

-

Frist, die den zuständigen Behörden zur Lösung der Streitfrage im Verständigungsverfahren

zur Verfügung steht (Einigungsfrist; § 13 Abs. 3 EU-DBA-SBG, siehe auch Rn. 171).

Wenn in dem anderen Mitgliedstaat der EU ein innerstaatliches Urteil ergangen ist und dieser

Mitgliedstaat nicht von dieser rechtskräftigen Entscheidung abweichen kann, ist das Verfahren von

Amts wegen zu beenden (§§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 4 EU-DBA-SBG).

1.4

Verhältnis der Streitbeilegungsverfahren zu Quellensteuer-Erstattungsverfahren

15

Ein Streitbeilegungsverfahren ersetzt nicht das Verfahren zur Erstattung einbehaltener Quellensteuer.

16

Das Recht zur Vornahme des Quellensteuerabzugs (für Steuern auf Dividenden, Zinsen,

Lizenzgebühren oder sonstige von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogene

Einkünfte, dazu gehören auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) wird durch die DBA in der Regel

nicht berührt. Fast alle neueren deutschen DBA enthalten entsprechende klarstellende Regelungen

(siehe Art. 27 VerhGl.). Auch ohne eine solche Klarstellung im DBA gilt, soweit im spezifischen DBA

nicht ausdrücklich abweichend geregelt, dass die Vornahme des Quellensteuerabzugs – auch in Fällen,

in denen dem Quellenstaat nach dem DBA das Besteuerungsrecht nicht zugewiesen ist – nicht gegen

das Abkommen verstößt, wenn der Quellenstaat seiner Verpflichtung im Rahmen eines

Erstattungsverfahrens nachkommt (vgl. BFH vom 21. Mai 1997 - I R 79/96, BStBl 1998 II Seite 113).

Ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens hinsichtlich des Quellensteuerabzugs, ohne

dass zuvor der Weg eines eingerichteten Erstattungsverfahrens beschritten worden wäre, ist deshalb

in der Regel als unbegründet abzulehnen.

17

Ist im Ausland für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug,

vergleichsweise dem inländischen § 50a EStG, unterliegen, ein Erstattungsverfahren eingerichtet, das

im Wesentlichen dem Verfahren nach § 50c Abs. 3 EStG entspricht, ist ein solches Verfahren vom

Antragsteller vorrangig in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch für andere Verfahren, z. B. wenn die im

Wege des Steuerabzugs einbehaltene Einkommensteuer (z. B. durch Abzug vom Arbeitslohn) im

Rahmen eines Veranlagungsverfahrens, das für beschränkt Steuerpflichtige entsprechend § 50

Abs. 2 Satz 2 EStG durchzuführen wäre, angerechnet oder erstattet wird oder eine Erstattung

Seite 3

vergleichbar der Regelung in § 37 Abs. 2 AO (Zahlung ohne rechtlichen Grund) erlangt werden kann.

Ist ein entsprechendes Verfahren deshalb nicht erfolgreich, weil der Antragsteller die hierfür geltenden

Voraussetzungen nicht beachtet hat, insbesondere die Erstattung nicht nach den im jeweiligen DBA

oder, soweit dort keine Fristen für Erstattungsanträge geregelt sind, nach den im innerstaatlichen

Recht des Quellenstaats geltenden Fristen beantragt hat, so liegt darin ebenfalls keine gegen das

Abkommen verstoßende Besteuerung. Auch in einem solchen Fall ist ein Antrag auf Einleitung eines

Verständigungsverfahrens hinsichtlich des Quellensteuerabzugs daher unbegründet.

18

Wird ein Erstattungsantrag aus anderen als den oben genannten Gründen von der jeweiligen

zuständigen Behörde abgelehnt, ist die Ablehnung des Erstattungsantrags eine Maßnahme, die zu

einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führen kann. Vorbehaltlich des Vorliegens

der weiteren Voraussetzungen ist ein insofern gestellter Antrag auf Einleitung eines

Verständigungsverfahrens dann begründet. Gegenstand des Verfahrens ist die Auslegung oder

Anwendung des betreffenden Abkommens oder Übereinkommens (siehe Rn. 32).

19

Wird über einen unter Beachtung der Regeln eines eingerichteten Erstattungsverfahrens gestellten

und materiell begründeten Erstattungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden, stellt dies eine

nicht dem Abkommen entsprechende Besteuerung dar. Welche Bearbeitungszeit angemessen ist,

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel sind Bearbeitungszeiten bis zu zwei Jahren

nicht als unangemessen anzusehen. Da in solchen Fällen Schwierigkeiten bestehen, für den Beginn der

Frist für einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens an etwas anderes als den

ursprünglichen Quellensteuerabzug anzuknüpfen, sollte dieser Antrag so rechtzeitig gestellt werden,

dass die Antragsfrist auch bei unterstelltem Fristbeginn zum Zeitpunkt des Quellensteuerabzugs noch

eingehalten wird.

20

Das Freistellungsverfahren ist ein Verfahren, in dem in der Regel vor Einbehalt der Quellensteuer das

Absehen vom Quellensteuerabzug herbeigeführt werden kann. Ein ganz oder teilweise erfolglos

gebliebenes Freistellungsverfahren führt grundsätzlich nicht dazu, dass das Bestreiten eines

Erstattungsverfahrens nicht mehr erforderlich wäre. Somit wäre in diesem Fall ein Antrag auf

Einleitung eines Verständigungsverfahrens unbegründet.

21

Besondere Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn ein Steuerpflichtiger, auf dessen Rechnung im

Quellenstaat ein Quellensteuerabzug durchgeführt wurde, im Ansässigkeitsstaat zunächst die

entsprechenden Einkünfte als nach DBA freizustellen oder die Quellensteuer als anrechenbar erklärt,

der Ansässigkeitsstaat aber später zu einer anderen abkommensrechtlichen Beurteilung gelangt.

22

Auch in diesen Fällen gilt, dass ein Streitbeilegungsverfahren nicht das Verfahren zur Erstattung oder

Ermäßigung einbehaltener Quellensteuer ersetzt. Ist also der Quellenstaat nach dem DBA zur

Steuerfreistellung verpflichtet und deshalb die Versagung der Freistellung oder Anrechnung durch den

Ansässigkeitsstaat abkommensgemäß, dann ist ein diesbezüglicher Antrag auf Einleitung eines

Verständigungsverfahrens als unbegründet abzulehnen, wenn zuvor keine Erstattung im Quellenstaat

beantragt wurde.

23

Kann in solchen Fällen ausnahmsweise, auch unter Berücksichtigung von § 110 AO oder vergleichbaren

ausländischen Vorschriften, nach dem Versagen der Freistellung oder Anrechnung durch den

Ansässigkeitsstaat kein fristgerechter Erstattungsantrag mehr gestellt werden, weil zum Zeitpunkt des

Versagens der Freistellung oder Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat die Frist für einen

Erstattungsantrag im Quellenstaat bereits abgelaufen war, gilt Folgendes:

a) Im Grundsatz gilt auch in einem solchen Fall, dass die Vornahme des Quellensteuerabzugs nicht

als Verstoß gegen das Abkommen einzustufen ist, wenn ein Erstattungsverfahren im Sinne der

Rn. 17 Satz 1 und 2 eingerichtet war. Hat der Antragsteller die Regeln dieses Erstattungsverfahrens

nicht beachtet, liegt auch im Ausbleiben einer Erstattung der Quellensteuer keine dem Abkommen

nicht entsprechende Besteuerung vor. Dies gilt insbesondere, wenn die Erstattung nicht gemäß

den im jeweiligen DBA oder, soweit dort keine Fristen für Erstattungsanträge geregelt sind, gemäß

den im innerstaatlichen Recht des Quellenstaats geltenden Fristen beantragt wurde. Dass dem

Antragsteller ein möglicher Erstattungsanspruch erst zum Zeitpunkt der Versagung der

Freistellung oder Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat bewusstgeworden sein könnte, ändert

Seite 4

hieran grundsätzlich nichts. Ist auch die Versagung der Freistellung oder Anrechnung durch den

Ansässigkeitsstaat abkommensgemäß, dann liegt insgesamt keine gegen das Abkommen

verstoßende Besteuerung vor, und ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist als

unbegründet abzulehnen.

b) Ist in einem solchen Fall Deutschland der Ansässigkeitsstaat und wird in Deutschland unter

Hinweis auf die Doppelbesteuerung ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens

gestellt, wird das BZSt sich an die zuständige Behörde des Quellenstaats mit der Frage wenden, ob

dort

eine

Möglichkeit

zur

Beseitigung

der

Doppelbesteuerung,

ggf.

auch

durch

Billigkeitsmaßnahmen, gesehen wird. Sieht die zuständige Behörde des Quellenstaats unter

Verweis auf den nicht rechtzeitig gestellten Erstattungsantrag keine solche Möglichkeit und hält

das BZSt die Besteuerung in Deutschland für zutreffend, wird das BZSt den Antrag als unbegründet

ablehnen. Das BZSt wird dann prüfen, ob die Beseitigung einer Doppelbesteuerung nach einer

Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 3 Satz 2 VerhGl. in Betracht kommt.

c) Ist in einem solchen Fall Deutschland der Quellenstaat, wird im ausländischen Ansässigkeitsstaat

unter

Hinweis

auf

die

Doppelbesteuerung

ein

Antrag

auf

Durchführung

eines

Verständigungsverfahrens gestellt, und leitet die ausländische zuständige Behörde dann ein

Verständigungsverfahren gegenüber Deutschland ein, so kann das BZSt im Einzelfall zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Verständigungsvereinbarung abschließen, die die

Erstattung der deutschen Quellensteuer vorsieht, obwohl innerhalb der Ausschlussfrist für

Erstattungsanträge keine Erstattung beantragt wurde. Hierbei ist der Grad der Fahrlässigkeit

hinsichtlich des Verstreichenlassens der Ausschlussfrist für den Erstattungsantrag zu beachten.

d) Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Frist für einen Erstattungsantrag zum

Zeitpunkt des Versagens der Freistellung oder Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat zwar

noch nicht abgelaufen war, aber so kurz vor dem Ablauf stand, dass zwischen dem Bekanntwerden

des Versagens der Freistellung oder Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat und dem Ablauf der

Frist für einen Erstattungsantrag nicht ausreichend Zeit für den Steuerpflichtigen verblieben ist,

sich über das Erstattungsverfahren zu informieren und einen entsprechenden Erstattungsantrag zu

stellen. Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn weniger als drei Monate zwischen dem

Bekanntwerden des Versagens der Freistellung oder Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat und

dem Ablauf der Frist für einen Erstattungsantrag liegen.

1.5

Allgemeiner Regelungsgehalt der verschiedenen Streitbeilegungsverfahren

1.5.1

Streitbeilegungsverfahren nach DBA

24

Die Verständigungsklauseln der DBA sehen in der Regel vor, dass ein Verständigungsverfahren

eingeleitet werden kann, wenn eine Person dies beantragt und darlegt, dass Maßnahmen eines

Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden

Besteuerung führen oder führen werden, und dem durch Maßnahmen des betreffenden Staates nicht

abgeholfen werden kann.

25

Wenn in dem zwischen den betroffenen Vertragsstaaten anzuwendenden DBA ein Schiedsverfahren

vereinbart ist, können regelmäßig noch offene Fragen des Falls – i. d. R. auf Antrag – einem

Schiedsgremium vorgelegt werden (siehe Rn. 110).

1.5.2

Verfahren nach der EU-Schiedskonvention

26

Die EU-Schiedskonvention gilt im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU. Die

Verständigungsklausel der EU-Schiedskonvention (Art. 6) sieht ein Verständigungsverfahren nur zu

Fragen der Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und der Gewinnaufteilung bei

Betriebsstätten vor. Im Gegensatz zu den Verfahren nach DBA und EU-DBA-SBG sind andere Fragen

zur abkommenswidrigen Besteuerung nicht von der Verständigungsklausel der EU-Schiedskonvention

erfasst. Insbesondere die Frage des Bestehens einer Betriebsstätte und Fragen der Ansässigkeit können

nicht Gegenstand eines Verfahrens nach der EU-Schiedskonvention sein.

Seite 5

27

Einigen sich die zuständigen Behörden innerhalb der Zweijahresfrist (Art. 7 Abs. 1 EU-

Schiedskonvention) nicht über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, wird im Regelfall zwingend die

Schiedsphase (sog. Schlichtungsverfahren) eingeleitet.

1.5.3

Verfahren nach dem EU-DBA-SBG

28

Das EU-DBA-SBG ist ausschließlich zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Deutschland und einem

oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU anwendbar.

29

Die Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem EU-DBA-SBG setzt voraus, dass eine

betroffene Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EU-DBA-SBG dies durch Einreichen einer

„Streitbeilegungsbeschwerde“

im Sinne des

§ 4 EU-DBA-SBG

beantragt

und

darlegt,

dass

Streitigkeiten zwischen Deutschland und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU durch

die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen, die die Beseit