Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
Logo Bundesministerium der Finanzen
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Bundeszentralamt für Steuern
Referate St II 1
Bp III 9
nachrichtlich:
Bundesrechnungshof
Adenauerallee 81
53113 Bonn
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
DATUM 20. Juli 2021
BETREFF Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer;
Merkblatt für EU-/EWR-Versicherer
ANLAGEN 1
GZ III C 4 - S 6356/21/10001 :001
DOK 2021/0825070
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Hiermit wird die Neufassung des Merkblattes für EU-/EWR-Versicherer für die
Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer bekannt gegeben. Die Neufassung geht im
Wesentlichen zurück auf Änderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659).
Das BMF-Schreiben vom 15. Mai 2014 - IV D 5 - S 6532/07/10001 :001 - BStBl I 2014
S. 871 wird hiermit aufgehoben.
Im Auftrag
www.bundesfinanzministerium.de
Stand: Juli 2021
Information zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer
für im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Versicherer
I. Allgemeines
Dieses Merkblatt richtet sich an alle Versicherer, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen sind.
Es soll einen Überblick über das deutsche Besteuerungsverfahren bei der Versicherungsteuer
und der Feuerschutzsteuer geben.
© www.de.wikipedia.org
Zum EWR gehören:
•
die EU-Mitgliedstaaten
d. h. Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland,
Estland,
Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien,
Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn,
Zypern und
•
die Staaten der europäischen
Freihandelszone (EFTA)
d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen;
mit Ausnahme der Schweiz
Hinweis: Alle im Vereinigten Königreich niedergelassenen Versicherer sind seit dem
1. Januar 2021 Drittlandversicherer i. S. des § 1 Abs. 3 Versicherungsteuergesetz (VersStG) in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV).
Grundlagen für die Erhebung der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer in Deutschland
sind das VersStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2021 (BGBl. I S. 874), die
VersStDV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2021 (BGBl. I S. 938) und das
Feuerschutzsteuergesetz
(FeuerschStG)
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2056).
Seite 2
II. Zuständigkeit
Das Bundeszentralamt für Steuern (siehe unten IX. Fragen und Kontakt) ist die bundesweit
zuständige
Finanzbehörde
für
die
Verwaltung
der
Versicherungsteuer
und
der
Feuerschutzsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 25 Finanzverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 7a VersStG
und § 10 FeuerschStG).
III. Steuerbarkeit
Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag
oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 VersStG).
Im Hinblick auf die im nationalen Steuerrecht zu beachtenden Vorgaben des Richtlinienrechts
unterscheidet § 1 VersStG zwischen Versicherungsverhältnissen mit EWR-Versicherern
(§ 1 Abs. 2 VersStG i. V. m. § 1 Abs. 1 VersStDV) und solchen mit Drittlandversicherern
(§ 1 Abs. 3 VersStG i. V. m. § 1 Abs. 2 VersStDV).
Bei
der
Versicherung
der
in
den
drei
Sondertatbeständen
des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG bezeichneten Risiken ist die Belegenheit des Risikos
unabhängig vom Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers
danach zu bestimmen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sich die versicherten
Sachen i. S. der Nr. 1 befinden, die in Nr. 2 genannten Fahrzeuge registriert sind und die in Nr. 3
für
den
Vertragsabschluss
notwendige
Rechtshandlung
des
Versicherungsnehmers
vorgenommen wird. Werden diese Sachverhalte in einem EWR-Staat verwirklicht, ist das
versicherte Risiko dort belegen und das Besteuerungsrecht steht diesem Staat zu.
Dementsprechend unterliegen Sachverhalte mit Risiken der Sondertatbestände, die im EWR
belegen
sind,
der
deutschen
Versicherungsteuer,
wenn
die
in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG geregelten Sachverhalte im Geltungsbereich des VersStG
verwirklicht werden.
Bei Verwirklichung der in den Sondertatbeständen beschriebenen Sachverhalte außerhalb des
EWR sowie bei der Versicherung einer in einem Drittland belegenen Betriebsstätte oder
sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person steht kein vorrangiges Besteuerungsrecht
eines anderen EWR-Staates in Rede, § 1 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VersStG. Daher unterliegen
derartige Versicherungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz VersStG der Versicherungsteuer,
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz/Wohnsitz in Deutschland hat.
Die Versicherung anderer als der in Satz 1 genannten (Sonder-)Risiken ist in Deutschland nach
§ 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG
ebenfalls
unter
der
Voraussetzung
steuerbar,
dass
der
Versicherungsnehmer seinen Sitz/Wohnsitz in Deutschland hat. Bei nicht natürlichen Personen
reicht es aus, dass sich das Unternehmen, die Betriebsstätten oder entsprechende Einrichtungen,
auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich des VersStG befinden.
Zu beachten ist, dass bei der Versicherung für fremde Rechnung gem. § 1 Abs. 5 VersStDV
hinsichtlich der Ansässigkeit auf den materiellen Versicherungsnehmer, d.h. die Person, deren
Risiko versichert ist, abzustellen ist.
Das nachfolgende Schaubild soll für den Fall der Beteiligung eines EWR-Versicherers hinsichtlich
der Steuerbarkeit in Deutschland einen Überblick über mögliche Sachverhalte geben. Im
Hinblick auf weitere grundsätzliche Fragen zu § 1 VersStG wird auf das BMF-Schreiben vom
4. März 2021 (BStBl. I 325) verwiesen:
Seite 3
Das nachfolgende Schaubild soll für den Fall der Beteiligung eines EWR-Versicherers hinsichtlich
der Steuerbarkeit in Deutschland einen Überblick über mögliche Sachverhalte geben. Im
Hinblick auf weitere grundsätzliche Fragen zu § 1 VersStG wird auf das BMF-Schreiben vom
4. März 2021 (BStBl. I 325) verwiesen
Seite 4
Die Feuerschutzsteuer wird neben der Versicherungsteuer erhoben.
Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen gemäß § 1 FeuerschStG alle gezahlten Entgelte
(ohne Versicherungsteuer, vgl. § 4 Abs. 3 FeuerschStG) für Feuerversicherungen einschließlich
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
Wohngebäudeversicherungen
oder
Hausratversicherungen für versicherte Gegenstände, die sich bei Entgegennahme des Entgelts
im Geltungsbereich des Gesetzes befinden.
IV. Steuersätze und Bemessungsgrundlagen
Es gelten die nachfolgenden Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5, 6 VersStG und
§§ 3, 4 FeuerschStG):
Steuersätze und
Bemessungsg
rundlagen
Es gelten die nachfo
lgenden Steuersätze und Bemessungsgru
ndlagen (§§ 5, 6 Vers
StG und§§ 3, 4 FeuerschStG)
*Hinweis auf BMF-Schreiben vom 27. Januar 2021 (BStBl. I 187)
Wird ein Steuersatz geändert, bestimmt sich gemäß § 10b VersStG bzw. § 13 FeuerschStG der
anzuwendende Steuersatz danach, ob das Versicherungsentgelt vor oder nach Inkrafttreten des
neuen Steuersatzes fällig geworden ist. Gleiches gilt – vorbehaltlich abweichender Regelungen
in § 12 VersStG - für geänderte Steuerbefreiungsvorschriften.
Ausnahmen von der Besteuerung sind in § 4 Abs. 1 VersStG und § 3a FeuerschStG geregelt.
Seite 5
V. Rechnung
Nach § 5 Abs. 3 VersStG ist in der Rechnung über das Versicherungsentgelt der Steuerbetrag
offen auszuweisen und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte
Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei steuerfreien
Versicherungsentgelten ist die zu Grunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben.
VI. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG, die nach der Abgabenordung (AO)
oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, haben zur Feststellung der Steuer und der
Grundlagen
ihrer
Berechnung
Aufzeichnungen
zu
führen
(§ 10 Abs. 1 VersStG,
§ 9 Abs. 1 FeuerschStG). Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von
Bedeutung sind. Es gelten grundsätzlich die §§ 140 ff AO. Insbesondere sind die Aufzeichnungen
und die dazugehörigen Unterlagen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO)
geordnet (§ 147 Abs. 1 AO) aufzubewahren.
Der außerhalb des Geltungsbereiches des VersStG niedergelassene Versicherer hat dem
Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der
Versicherungsverhältnisse, die sich auf in Deutschland belegene Risiken beziehen, schriftlich zu
übermitteln. Diese Aufzeichnungen müssen die in § 10 Abs. 1 Satz 2 VersStG aufgeführten
Angaben enthalten (z. B. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, Nummer des
Versicherungsscheins,
Versicherungsentgelt,
Steuerbetrag,
Steuersatz,
schriftliche
Bevollmächtigung
nach
§ 7 Abs. 4 und 5 VersStG).
Vergleichbares
gilt
nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 FeuerschStG für die Feuerschutzsteuer.
VII. Abgabe der Steueranmeldung und Zahlung der Steuer
Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer (§ 7 Abs. 1 VersStG).
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem EWR-Versicherer, so ist dieser verpflichtet, die
Steuer zu entrichten (§ 7 Abs. 2 VersStG). Er hat die Versicherungsteuer anzumelden und für
Rechnung des Versicherungsnehmers an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.
Abweichendes gilt im Falle der Mitversicherung (§ 7 Abs. 4 VersStG) und der schriftlichen
Übertragung
der
Steuerentrichtungspflicht
an
einen
zur
Entgegennahme
des
Versicherungsentgelts Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 5 VersStG). Hat weder der Versicherer noch
ein zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigter seinen Wohnsitz bzw. Sitz
im EWR, so hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsteuer anzumelden und zu entrichten
(§ 7 Abs. 6 VersStG).
Bei der Feuerschutzsteuer ist der Versicherer der Steuerschuldner (§ 5 Abs. 1 FeuerschStG).
Hier fallen Steuerschuldnerschaft, Steueranmelde- und Steuerentrichtungspflicht zusammen.
Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Anmeldung zur Versicherungsteuer und zur
Feuerschutzsteuer mit der selbst berechneten Steuer innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines
jeden Anmeldungszeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben und die
entstandene
Steuer
zu
entrichten
(§ 8 Abs. 1 VersStG,
§ 8 Abs. 1 FeuerschStG).
Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Überschreitet die Steuer im
vorangegangenen Kalenderjahr einen bestimmten Steuerbetrag nicht, ist Anmeldungszeitraum
das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr (§ 8 Abs. 2 VersStG, § 8 Abs. 2 FeuerschStG).
Seite 6
Die
Anmeldungen
sind
auch
abzugeben,
wenn
im
Anmeldungszeitraum
keine
Versicherungsentgelte vereinnahmt/angefordert worden sind (sogenannte Null-Meldungen).
Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der
Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungszeitraum angeforderten
Versicherungsentgelt
(Sollversteuerung)
berechnet
wird
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 VersStG,
§ 3 Abs. 3 FeuerschStG).
Die entsprechenden Vordrucke für die Steueranmeldungen sind auf der Internetseite des
Bundeszentralamtes für Steuern – auch in Englisch – abrufbar (siehe unten IX. Fragen und
Kontakt).
Nach § 7 VersStDV sind Werte in fremder Währung zur Berechnung der Steuer in Euro
umzurechnen. Hierfür ist der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den das
Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung für
denjenigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt oder bei
Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel
nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag gestattet
werden.
Die Steuer ist fristgerecht auf das in den Vordrucken angegebene Konto des Bundeszentralamtes
für Steuern zu entrichten.
VIII. Elektronische Abgabeverpflichtung
Ab dem 1. Januar 2022 ist die Versicherungsteueranmeldung grundsätzlich nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für
Steuern zu übermitteln, § 8 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 VersStG.
Für die elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen registrieren Sie sich bitte für das
BZStOnline-Portal (BOP). Sie erhalten dann eine Zulassung, mit der Sie Ihre Versicherung- und
Feuerschutzsteueranmeldung in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern
übermitteln können. Hierzu finden Sie weitere Informationen auf unserer Internetseite unter:
www.bzst.de/VersSt
Elektronische Datenübermittlung
Seite 7
IX. Fragen und Kontakt
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern:
Anschrift:
Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 BONN
DEUTSCHLAND
Telefon:
+49 (0) 228 406 - 0
Fax:
+49 (0) 228 406 - 18 3100
E-Mail:
versicherungsteuer@bzst.bund.de
Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern darf E-Mails grundsätzlich nur verschlüsselt
übermitteln. Ist eine Verschlüsselung nicht gewünscht, ist eine unverschlüsselte Kommunikation
möglich, wenn eine schriftliche Einwilligung aller Betroffenen in die unverschlüsselte
Kommunikation vorliegt.
Unseren umfangreichen Internetauftritt inklusive Versicherung- und Feuerschutzsteuergesetz,
Berechnungsbeispiele, FAQ, Vordrucke und Kontaktformulare finden Sie unter:
www.bzst.de/VersSt
Zusätzlich finden Sie die relevanten Vordrucke unter folgender Internetseite:
www.formulare-bfinv.de