MERKBLATT FÜR EU-/EWR-VERSICHERER

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nachrichtlich:

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53113 Bonn

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Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

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+49 (0) 30 18 682-0

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DATUM 20. Juli 2021

BETREFF Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer;

Merkblatt für EU-/EWR-Versicherer

ANLAGEN 1

GZ III C 4 - S 6356/21/10001 :001

DOK 2021/0825070

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Hiermit wird die Neufassung des Merkblattes für EU-/EWR-Versicherer für die

Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer bekannt gegeben. Die Neufassung geht im

Wesentlichen zurück auf Änderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des

Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung

dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659).

Das BMF-Schreiben vom 15. Mai 2014 - IV D 5 - S 6532/07/10001 :001 - BStBl I 2014

S. 871 wird hiermit aufgehoben.

Im Auftrag

www.bundesfinanzministerium.de

Stand: Juli 2021

Information zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer

für im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Versicherer

I. Allgemeines

Dieses Merkblatt richtet sich an alle Versicherer, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der

Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen sind.

Es soll einen Überblick über das deutsche Besteuerungsverfahren bei der Versicherungsteuer

und der Feuerschutzsteuer geben.

© www.de.wikipedia.org

Zum EWR gehören:

die EU-Mitgliedstaaten

d. h. Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Deutschland,

Estland,

Finnland,

Frankreich, Griechenland, Irland, Italien,

Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg,

Malta, Niederlande, Österreich, Polen,

Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei,

Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn,

Zypern und

die Staaten der europäischen

Freihandelszone (EFTA)

d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen;

mit Ausnahme der Schweiz

Hinweis: Alle im Vereinigten Königreich niedergelassenen Versicherer sind seit dem

1. Januar 2021 Drittlandversicherer i. S. des § 1 Abs. 3 Versicherungsteuergesetz (VersStG) in

Verbindung mit § 1 Abs. 2 Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV).

Grundlagen für die Erhebung der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer in Deutschland

sind das VersStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2021 (BGBl. I S. 874), die

VersStDV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2021 (BGBl. I S. 938) und das

Feuerschutzsteuergesetz

(FeuerschStG)

in

der

Fassung

der

Bekanntmachung

vom

10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021

(BGBl. I S. 2056).

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II. Zuständigkeit

Das Bundeszentralamt für Steuern (siehe unten IX. Fragen und Kontakt) ist die bundesweit

zuständige

Finanzbehörde

für

die

Verwaltung

der

Versicherungsteuer

und

der

Feuerschutzsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 25 Finanzverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 7a VersStG

und § 10 FeuerschStG).

III. Steuerbarkeit

Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag

oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 VersStG).

Im Hinblick auf die im nationalen Steuerrecht zu beachtenden Vorgaben des Richtlinienrechts

unterscheidet § 1 VersStG zwischen Versicherungsverhältnissen mit EWR-Versicherern

(§ 1 Abs. 2 VersStG i. V. m. § 1 Abs. 1 VersStDV) und solchen mit Drittlandversicherern

(§ 1 Abs. 3 VersStG i. V. m. § 1 Abs. 2 VersStDV).

Bei

der

Versicherung

der

in

den

drei

Sondertatbeständen

des

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG bezeichneten Risiken ist die Belegenheit des Risikos

unabhängig vom Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers

danach zu bestimmen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sich die versicherten

Sachen i. S. der Nr. 1 befinden, die in Nr. 2 genannten Fahrzeuge registriert sind und die in Nr. 3

für

den

Vertragsabschluss

notwendige

Rechtshandlung

des

Versicherungsnehmers

vorgenommen wird. Werden diese Sachverhalte in einem EWR-Staat verwirklicht, ist das

versicherte Risiko dort belegen und das Besteuerungsrecht steht diesem Staat zu.

Dementsprechend unterliegen Sachverhalte mit Risiken der Sondertatbestände, die im EWR

belegen

sind,

der

deutschen

Versicherungsteuer,

wenn

die

in

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG geregelten Sachverhalte im Geltungsbereich des VersStG

verwirklicht werden.

Bei Verwirklichung der in den Sondertatbeständen beschriebenen Sachverhalte außerhalb des

EWR sowie bei der Versicherung einer in einem Drittland belegenen Betriebsstätte oder

sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person steht kein vorrangiges Besteuerungsrecht

eines anderen EWR-Staates in Rede, § 1 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VersStG. Daher unterliegen

derartige Versicherungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz VersStG der Versicherungsteuer,

wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz/Wohnsitz in Deutschland hat.

Die Versicherung anderer als der in Satz 1 genannten (Sonder-)Risiken ist in Deutschland nach

§ 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG

ebenfalls

unter

der

Voraussetzung

steuerbar,

dass

der

Versicherungsnehmer seinen Sitz/Wohnsitz in Deutschland hat. Bei nicht natürlichen Personen

reicht es aus, dass sich das Unternehmen, die Betriebsstätten oder entsprechende Einrichtungen,

auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich des VersStG befinden.

Zu beachten ist, dass bei der Versicherung für fremde Rechnung gem. § 1 Abs. 5 VersStDV

hinsichtlich der Ansässigkeit auf den materiellen Versicherungsnehmer, d.h. die Person, deren

Risiko versichert ist, abzustellen ist.

Das nachfolgende Schaubild soll für den Fall der Beteiligung eines EWR-Versicherers hinsichtlich

der Steuerbarkeit in Deutschland einen Überblick über mögliche Sachverhalte geben. Im

Hinblick auf weitere grundsätzliche Fragen zu § 1 VersStG wird auf das BMF-Schreiben vom

4. März 2021 (BStBl. I 325) verwiesen:

Seite 3

Das nachfolgende Schaubild soll für den Fall der Beteiligung eines EWR-Versicherers hinsichtlich

der Steuerbarkeit in Deutschland einen Überblick über mögliche Sachverhalte geben. Im

Hinblick auf weitere grundsätzliche Fragen zu § 1 VersStG wird auf das BMF-Schreiben vom

4. März 2021 (BStBl. I 325) verwiesen

Seite 4

Die Feuerschutzsteuer wird neben der Versicherungsteuer erhoben.

Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen gemäß § 1 FeuerschStG alle gezahlten Entgelte

(ohne Versicherungsteuer, vgl. § 4 Abs. 3 FeuerschStG) für Feuerversicherungen einschließlich

Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,

Wohngebäudeversicherungen

oder

Hausratversicherungen für versicherte Gegenstände, die sich bei Entgegennahme des Entgelts

im Geltungsbereich des Gesetzes befinden.

IV. Steuersätze und Bemessungsgrundlagen

Es gelten die nachfolgenden Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5, 6 VersStG und

§§ 3, 4 FeuerschStG):

Steuersätze und

Bemessungsg

rundlagen

Es gelten die nachfo

lgenden Steuersätze und Bemessungsgru

ndlagen (§§ 5, 6 Vers

StG und§§ 3, 4 FeuerschStG)

*Hinweis auf BMF-Schreiben vom 27. Januar 2021 (BStBl. I 187)

Wird ein Steuersatz geändert, bestimmt sich gemäß § 10b VersStG bzw. § 13 FeuerschStG der

anzuwendende Steuersatz danach, ob das Versicherungsentgelt vor oder nach Inkrafttreten des

neuen Steuersatzes fällig geworden ist. Gleiches gilt – vorbehaltlich abweichender Regelungen

in § 12 VersStG - für geänderte Steuerbefreiungsvorschriften.

Ausnahmen von der Besteuerung sind in § 4 Abs. 1 VersStG und § 3a FeuerschStG geregelt.

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V. Rechnung

Nach § 5 Abs. 3 VersStG ist in der Rechnung über das Versicherungsentgelt der Steuerbetrag

offen auszuweisen und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte

Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei steuerfreien

Versicherungsentgelten ist die zu Grunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben.

VI. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG, die nach der Abgabenordung (AO)

oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, haben zur Feststellung der Steuer und der

Grundlagen

ihrer

Berechnung

Aufzeichnungen

zu

führen

(§ 10 Abs. 1 VersStG,

§ 9 Abs. 1 FeuerschStG). Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von

Bedeutung sind. Es gelten grundsätzlich die §§ 140 ff AO. Insbesondere sind die Aufzeichnungen

und die dazugehörigen Unterlagen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO)

geordnet (§ 147 Abs. 1 AO) aufzubewahren.

Der außerhalb des Geltungsbereiches des VersStG niedergelassene Versicherer hat dem

Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der

Versicherungsverhältnisse, die sich auf in Deutschland belegene Risiken beziehen, schriftlich zu

übermitteln. Diese Aufzeichnungen müssen die in § 10 Abs. 1 Satz 2 VersStG aufgeführten

Angaben enthalten (z. B. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, Nummer des

Versicherungsscheins,

Versicherungsentgelt,

Steuerbetrag,

Steuersatz,

schriftliche

Bevollmächtigung

nach

§ 7 Abs. 4 und 5 VersStG).

Vergleichbares

gilt

nach

§ 9 Abs. 1 Satz 3 FeuerschStG für die Feuerschutzsteuer.

VII. Abgabe der Steueranmeldung und Zahlung der Steuer

Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer (§ 7 Abs. 1 VersStG).

Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem EWR-Versicherer, so ist dieser verpflichtet, die

Steuer zu entrichten (§ 7 Abs. 2 VersStG). Er hat die Versicherungsteuer anzumelden und für

Rechnung des Versicherungsnehmers an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.

Abweichendes gilt im Falle der Mitversicherung (§ 7 Abs. 4 VersStG) und der schriftlichen

Übertragung

der

Steuerentrichtungspflicht

an

einen

zur

Entgegennahme

des

Versicherungsentgelts Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 5 VersStG). Hat weder der Versicherer noch

ein zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigter seinen Wohnsitz bzw. Sitz

im EWR, so hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsteuer anzumelden und zu entrichten

(§ 7 Abs. 6 VersStG).

Bei der Feuerschutzsteuer ist der Versicherer der Steuerschuldner (§ 5 Abs. 1 FeuerschStG).

Hier fallen Steuerschuldnerschaft, Steueranmelde- und Steuerentrichtungspflicht zusammen.

Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Anmeldung zur Versicherungsteuer und zur

Feuerschutzsteuer mit der selbst berechneten Steuer innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines

jeden Anmeldungszeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben und die

entstandene

Steuer

zu

entrichten

(§ 8 Abs. 1 VersStG,

§ 8 Abs. 1 FeuerschStG).

Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Überschreitet die Steuer im

vorangegangenen Kalenderjahr einen bestimmten Steuerbetrag nicht, ist Anmeldungszeitraum

das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr (§ 8 Abs. 2 VersStG, § 8 Abs. 2 FeuerschStG).

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Die

Anmeldungen

sind

auch

abzugeben,

wenn

im

Anmeldungszeitraum

keine

Versicherungsentgelte vereinnahmt/angefordert worden sind (sogenannte Null-Meldungen).

Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der

Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungszeitraum angeforderten

Versicherungsentgelt

(Sollversteuerung)

berechnet

wird

(§ 5 Abs. 1 Satz 2 VersStG,

§ 3 Abs. 3 FeuerschStG).

Die entsprechenden Vordrucke für die Steueranmeldungen sind auf der Internetseite des

Bundeszentralamtes für Steuern – auch in Englisch – abrufbar (siehe unten IX. Fragen und

Kontakt).

Nach § 7 VersStDV sind Werte in fremder Währung zur Berechnung der Steuer in Euro

umzurechnen. Hierfür ist der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den das

Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung für

denjenigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt oder bei

Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel

nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag gestattet

werden.

Die Steuer ist fristgerecht auf das in den Vordrucken angegebene Konto des Bundeszentralamtes

für Steuern zu entrichten.

VIII. Elektronische Abgabeverpflichtung

Ab dem 1. Januar 2022 ist die Versicherungsteueranmeldung grundsätzlich nach amtlich

vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für

Steuern zu übermitteln, § 8 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 VersStG.

Für die elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen registrieren Sie sich bitte für das

BZStOnline-Portal (BOP). Sie erhalten dann eine Zulassung, mit der Sie Ihre Versicherung- und

Feuerschutzsteueranmeldung in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern

übermitteln können. Hierzu finden Sie weitere Informationen auf unserer Internetseite unter:

www.bzst.de/VersSt

Elektronische Datenübermittlung

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IX. Fragen und Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern:

Anschrift:

Bundeszentralamt für Steuern

An der Küppe 1

53225 BONN

DEUTSCHLAND

Telefon:

+49 (0) 228 406 - 0

Fax:

+49 (0) 228 406 - 18 3100

E-Mail:

versicherungsteuer@bzst.bund.de

Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern darf E-Mails grundsätzlich nur verschlüsselt

übermitteln. Ist eine Verschlüsselung nicht gewünscht, ist eine unverschlüsselte Kommunikation

möglich, wenn eine schriftliche Einwilligung aller Betroffenen in die unverschlüsselte

Kommunikation vorliegt.

Unseren umfangreichen Internetauftritt inklusive Versicherung- und Feuerschutzsteuergesetz,

Berechnungsbeispiele, FAQ, Vordrucke und Kontaktformulare finden Sie unter:

www.bzst.de/VersSt

Zusätzlich finden Sie die relevanten Vordrucke unter folgender Internetseite:

www.formulare-bfinv.de