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DATUM 21. Dezember 2021
BETREFF Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern;
Sechste Verlängerung
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
DOK 2021/1312189
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultations
vereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Ver
hinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich
am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht
von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn
des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben wir uns mit den Niederlanden
darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum
31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden
am 17. Dezember 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit über
sende.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Absprache
zwischen
den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande
zur Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 („Konsultationsvereinbarung“)
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25
Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012
in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung („Abkommen“)
Die Dauer der Konsultationsvereinbarung wurde durch die Absprache zwischen den
zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande vom 9. September 2021 bis zum
31. Dezember 2021 verlängert.
Unter Nummer 2 regelt die Konsultationsvereinbarung die Anwendung des Artikels 14
Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die
deutsche oder die niederländische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung
der Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) getroffen haben, im Homeoffice
gearbeitet wird. Angesichts der derzeitigen Maßnahmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie
und zu ihrer Eindämmung getroffen wurden, haben sich die zuständigen Behörden
Deutschlands und der Niederlande auf Folgendes verständigt:
1.
Die Konsultationsvereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. März 2022 anwendbar.
2.
Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete
Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und der
Niederlande die COVID-19-Pandemielage zu gegebener Zeit beurteilen und einander
konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung
zu entscheiden.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung
Ausführungen zur Auslegung des Abkommens enthält. Ferner betrifft Nummer 4 der
Konsultationsvereinbarung eine einseitige Maßnahme der Niederlande. Die Gültigkeit sowohl
der Nummer 3 als auch der Nummer 4 ist unabhängig von der Dauer der Anwendung der
Konsultationsvereinbarung. Es sei darauf hingewiesen, dass die Niederlande beschlossen
haben, dass die in Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung genannte einseitige Maßnahme
Ende 2021 auslaufen und daher ab dem 1. Januar 2022 keine Anwendung mehr finden wird.
Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt und im niederländischen Staatsanzeiger
(„Staatscourant“) veröffentlicht.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 17. Dezember 2021:
Für die zuständige Behörde Deutschlands
Für die zuständige Behörde der Niederlande
S. Bruns
R. Janssen