MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER COVID-19 PANDEMIE

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

HAUSANSCHRIFT

TEL

FAX

E-MAIL

DATUM 21. Dezember 2021

BETREFF Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem

Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern;

Sechste Verlängerung

ANLAGEN 1

GZ IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001

DOK 2021/1312189

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultations­

vereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Ver­

hinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich

am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht

von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn

des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige

Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben wir uns mit den Niederlanden

darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum

31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden

am 17. Dezember 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit über­

sende.

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Im Auftrag

Absprache

zwischen

den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande

zur Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 („Konsultationsvereinbarung“)

zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25

Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem

Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012

in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung („Abkommen“)

Die Dauer der Konsultationsvereinbarung wurde durch die Absprache zwischen den

zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande vom 9. September 2021 bis zum

31. Dezember 2021 verlängert.

Unter Nummer 2 regelt die Konsultationsvereinbarung die Anwendung des Artikels 14

Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die

deutsche oder die niederländische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung

der Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) getroffen haben, im Homeoffice

gearbeitet wird. Angesichts der derzeitigen Maßnahmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie

und zu ihrer Eindämmung getroffen wurden, haben sich die zuständigen Behörden

Deutschlands und der Niederlande auf Folgendes verständigt:

1.

Die Konsultationsvereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. März 2022 anwendbar.

2.

Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete

Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und der

Niederlande die COVID-19-Pandemielage zu gegebener Zeit beurteilen und einander

konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung

zu entscheiden.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung

Ausführungen zur Auslegung des Abkommens enthält. Ferner betrifft Nummer 4 der

Konsultationsvereinbarung eine einseitige Maßnahme der Niederlande. Die Gültigkeit sowohl

der Nummer 3 als auch der Nummer 4 ist unabhängig von der Dauer der Anwendung der

Konsultationsvereinbarung. Es sei darauf hingewiesen, dass die Niederlande beschlossen

haben, dass die in Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung genannte einseitige Maßnahme

Ende 2021 auslaufen und daher ab dem 1. Januar 2022 keine Anwendung mehr finden wird.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt und im niederländischen Staatsanzeiger

(„Staatscourant“) veröffentlicht.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 17. Dezember 2021:

Für die zuständige Behörde Deutschlands

Für die zuständige Behörde der Niederlande

S. Bruns

R. Janssen