LOHNSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON UNENTGELTLICHEN ODER VERBILLIGTEN MAHLZEITEN DER ARBEITNEHMER AB KALENDERJAHR 2026

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29. Dezember 2025

Betreff: 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom

19. Dezember 2025 (BGBl I Nummer 377);

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der

Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2026

Bezug: BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2025 – IV C 5 - S 2334/19/10010:006;

DOK. 2024/1020293

GZ: IV C 5 - S 2334/00088/007/013

DOK: COO.7005.100.4.13713145

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben wer-

den, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialver-

sicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozial-

versicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8

Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veran-

lassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber

oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis

der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 sind

durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom

19. Dezember 2025 (BGBl. I Nummer 377) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für

Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro,

b) für ein Frühstück 2,37 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von

11,50 Euro anzusetzen.

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Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des

steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl. I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Über-

gangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen

http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Wirtschaft und

Verwaltung/Steuern/Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer zur Ansicht und zum Abruf

bereit.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.