LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN; ENTGELT FÜR ERSATZAUFFORSTUNG UND ...

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30. September 2025

Betreff: Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Entgelt für Ersatzaufforstung und

für über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte

und nachhaltige Fleischerzeugung

GZ: III C 2 - S 7410/00029/042/052

DOK: COO.7005.100.3.13093944

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeines .........................................................................................................................................................................1

II.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ....................................................................................2

Anwendungsregelung ...............................................................................................................................................................3

Schlussbestimmung..................................................................................................................................................................4

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Allgemeines

1

Mit Urteil vom 29. August 2024 - V R 15/23 hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein

Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen

hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Der BFH stellt fest, dass es für die

Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der

Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der

Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und

Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen,

entfällt das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung.

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2

Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19. Dezember 2024 – V R 18/22 entschieden, dass die

Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der

Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung

nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

II.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

3

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch das BMF-Schreiben vom 17. September 2025 - III C 2 - S 7290/00003/003/013

(COO.7005.100.4.12959562), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 24.3 wie folgt

geändert:

1.

In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „an Personen, die einer Tätigkeit der

landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen,“ gestrichen.

2.

Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt,

ist grundsätzlich aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. 2Ein solcher Zweck

liegt grundsätzlich vor, wenn die sonstige Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers

unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen

und Tieren, d. h. für eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nach Anhang VII

MwStSystRL, verwertet wird. 3Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger

die Erzeugertätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausübt.

4Betreibt der Leistungsempfänger eine Tierzucht oder Tierhaltung außerhalb eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebs, ist diese nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen

Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung (vgl. Anhang VII

Nr. 2 MwStSystRL) und in den Fällen der Tierhaltung außerdem nicht lediglich aus privaten

Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt. 5Sonstige Leistungen, die beim Leistungsempfänger

nicht

der

landwirtschaftlichen

Erzeugung

dienen,

sind

grundsätzlich

vom

Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom

21.01.2015 – XI R 13/13, BStBl II S. 730), außer sie erfüllen die Voraussetzungen des Satzes 7.

6Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem

vorher

landwirtschaftlich

genutzten

Grundstück

nicht

im

Rahmen

seines

der

Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle

- wie geplant - an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird (vgl. BFH-

Urteil vom 03.12.1998 – V R 48/98, BStBl II 1999 S. 150). 7Auf eine unmittelbare Verwendung

der sonstigen Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke kommt es nicht an, wenn

die konkrete Tätigkeit – wie etwa im Fall der Wanderschäferei (vgl. BFH-Urteil vom

06.09.2018 – V R 34/17, BStBl II 2019 S. 344) - ausdrücklich in § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG

aufgeführt wird oder der Leistungsempfänger keine über die Beeinflussung der Art und

Weise der landwirtschaftlichen Erzeugung beim Leistungserbringer hinausgehenden

Zwecke verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2024 – V R 15/23, BStBl II 2025 S. XXX). 8Hieran

fehlt es jedoch, wenn sich ein Forstwirt zu Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen

verpflichtet,

damit

der

Leistungsempfänger

gegenüber

einer

Behörde

eine

Ersatzaufforstung nachweisen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22, BStBl II

2025 S. XXX).

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Beispiel 1:

1Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern für die Wintermonate

Stellplätze in einer ansonsten für eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle.

2Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken. 3Die Umsätze fallen

nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.

Beispiel 2:

1Ein pauschalierender Landwirt nimmt ein Arbeitspferd eines Waldbesitzers in Pension.

2Der Waldbesitzer unterhält den Wald nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern

ausschließlich zur Deckung seines privaten Bedarfs an Brennholz.

3Die Pensionsleistung des Landwirts, die zur Holzerzeugung des Waldbesitzers beiträgt,

unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung, sofern die bei Erbringung der Leistung

verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen

Betriebs zuzurechnen sind.

Beispiel 3:

1Ein pauschalierender Landwirt (Putenzuchtbetrieb) erhält im Rahmen eines

Programms zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung

eine Vergütung für die Einhaltung höherer Tierwohlstandards, die über die

gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. 2Der Leistungsempfänger (Aufleger des

Förderprogramms) verfolgt ausschließlich den Zweck, die Art und Weise der

landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen.

3Die Leistung unterliegt der Durchschnittsatzbesteuerung.“

3.

Nach Absatz 12 zehnter Spiegelstrich wird folgender Spielstrich angefügt:

„- Die Verpflichtung eines Forstwirts zu Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen, da-

mit der Leistungsempfänger gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung

nachweisen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22, BStBl II 2025 S. XXX).“

Anwendungsregelung

4

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Es wird für die bis zum 30. September 2025 ausgeführten Umsätze – auch für Zwecke des

Vorsteuerabzuges - nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger

übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes

unterwerfen.

Ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG,

bis der zu hohe Steuerausweis berichtigt worden ist (vgl. dazu Abschnitt 14c.1 Abs. 5 bis 7 UStAE).

Ein vom Leistungsempfänger bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des

unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags ist gemäß § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen, wenn die

Nichtbeanstandungsregelung nicht beansprucht wird.

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Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine

Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen

(https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten -

Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag