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30. September 2025
Betreff: Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Entgelt für Ersatzaufforstung und
für über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte
und nachhaltige Fleischerzeugung
GZ: III C 2 - S 7410/00029/042/052
DOK: COO.7005.100.3.13093944
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeines .........................................................................................................................................................................1
II.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ....................................................................................2
Anwendungsregelung ...............................................................................................................................................................3
Schlussbestimmung..................................................................................................................................................................4
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I.
Allgemeines
1
Mit Urteil vom 29. August 2024 - V R 15/23 hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein
Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen
hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Der BFH stellt fest, dass es für die
Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der
Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der
Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und
Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen,
entfällt das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung.
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2
Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19. Dezember 2024 – V R 18/22 entschieden, dass die
Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der
Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung
nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.
II.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
3
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch das BMF-Schreiben vom 17. September 2025 - III C 2 - S 7290/00003/003/013
(COO.7005.100.4.12959562), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 24.3 wie folgt
geändert:
1.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „an Personen, die einer Tätigkeit der
landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen,“ gestrichen.
2.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt,
ist grundsätzlich aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. 2Ein solcher Zweck
liegt grundsätzlich vor, wenn die sonstige Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers
unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen
und Tieren, d. h. für eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nach Anhang VII
MwStSystRL, verwertet wird. 3Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger
die Erzeugertätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausübt.
4Betreibt der Leistungsempfänger eine Tierzucht oder Tierhaltung außerhalb eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs, ist diese nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen
Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung (vgl. Anhang VII
Nr. 2 MwStSystRL) und in den Fällen der Tierhaltung außerdem nicht lediglich aus privaten
Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt. 5Sonstige Leistungen, die beim Leistungsempfänger
nicht
der
landwirtschaftlichen
Erzeugung
dienen,
sind
grundsätzlich
vom
Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom
21.01.2015 – XI R 13/13, BStBl II S. 730), außer sie erfüllen die Voraussetzungen des Satzes 7.
6Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem
vorher
landwirtschaftlich
genutzten
Grundstück
nicht
im
Rahmen
seines
der
Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle
- wie geplant - an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird (vgl. BFH-
Urteil vom 03.12.1998 – V R 48/98, BStBl II 1999 S. 150). 7Auf eine unmittelbare Verwendung
der sonstigen Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke kommt es nicht an, wenn
die konkrete Tätigkeit – wie etwa im Fall der Wanderschäferei (vgl. BFH-Urteil vom
06.09.2018 – V R 34/17, BStBl II 2019 S. 344) - ausdrücklich in § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG
aufgeführt wird oder der Leistungsempfänger keine über die Beeinflussung der Art und
Weise der landwirtschaftlichen Erzeugung beim Leistungserbringer hinausgehenden
Zwecke verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2024 – V R 15/23, BStBl II 2025 S. XXX). 8Hieran
fehlt es jedoch, wenn sich ein Forstwirt zu Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen
verpflichtet,
damit
der
Leistungsempfänger
gegenüber
einer
Behörde
eine
Ersatzaufforstung nachweisen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22, BStBl II
2025 S. XXX).
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Beispiel 1:
1Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern für die Wintermonate
Stellplätze in einer ansonsten für eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle.
2Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken. 3Die Umsätze fallen
nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.
Beispiel 2:
1Ein pauschalierender Landwirt nimmt ein Arbeitspferd eines Waldbesitzers in Pension.
2Der Waldbesitzer unterhält den Wald nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern
ausschließlich zur Deckung seines privaten Bedarfs an Brennholz.
3Die Pensionsleistung des Landwirts, die zur Holzerzeugung des Waldbesitzers beiträgt,
unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung, sofern die bei Erbringung der Leistung
verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen
Betriebs zuzurechnen sind.
Beispiel 3:
1Ein pauschalierender Landwirt (Putenzuchtbetrieb) erhält im Rahmen eines
Programms zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung
eine Vergütung für die Einhaltung höherer Tierwohlstandards, die über die
gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. 2Der Leistungsempfänger (Aufleger des
Förderprogramms) verfolgt ausschließlich den Zweck, die Art und Weise der
landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen.
3Die Leistung unterliegt der Durchschnittsatzbesteuerung.“
3.
Nach Absatz 12 zehnter Spiegelstrich wird folgender Spielstrich angefügt:
„- Die Verpflichtung eines Forstwirts zu Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen, da-
mit der Leistungsempfänger gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung
nachweisen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22, BStBl II 2025 S. XXX).“
Anwendungsregelung
4
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Es wird für die bis zum 30. September 2025 ausgeführten Umsätze – auch für Zwecke des
Vorsteuerabzuges - nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger
übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes
unterwerfen.
Ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG,
bis der zu hohe Steuerausweis berichtigt worden ist (vgl. dazu Abschnitt 14c.1 Abs. 5 bis 7 UStAE).
Ein vom Leistungsempfänger bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des
unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags ist gemäß § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen, wenn die
Nichtbeanstandungsregelung nicht beansprucht wird.
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Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten -
Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag