KONSULTATIONSVEREINBARUNG

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DATUM 25. Mai 2020

BETREFF Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Französischen Republik vom 13. Mai 2020;

Besteuerung von Grenzpendlern

ANLAGEN 1

GZ IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007

DOK 2020/0503105

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit

der Französischen Republik am 13. Mai 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsver­

einbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige

Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsabkommens

vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001

und 31. März 2015 unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeits­

tage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem

31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie

nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor

Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige

Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und

Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen

und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom

21. Juli 1959

in

der

durch

das

Revisionsprotokoll

vom

9. Juni 1969

und

die

Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015

geänderten Fassung

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

1.

Einführung

Auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über

gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der durch das

Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969

und

die

Zusatzabkommen

vom

28. September 1989,

20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung („Abkommen“) werden sich die

zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die

bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu

beseitigen.

Da die Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) eine Situation außergewöhnlicher Art

darstellt und zur Umsetzung ihrerseits außergewöhnlicher Maßnahmen führt, die in einem Staat

ansässige

natürliche

Personen

betreffen,

die

normalerweise

im

anderen

Staat

eine

nichtselbständige Arbeit ausüben, und angesichts dessen, dass die meisten dieser natürlichen

Personen aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen nicht zur Ausübung

ihrer unselbständigen Arbeit physisch in den anderen Staat reisen können oder sollten und

möglicherweise die Anweisung oder Empfehlung erhalten, sie vollständig oder teilweise von

ihrem Ansässigkeitsstaat aus auszuüben, teilen die zuständigen Behörden die Auffassung, dass

eine Verständigung im Sinne des Artikels 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens gerechtfertigt ist.

In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs die

nachstehende Einigung erzielt.

2. Keine Auswirkungen von COVID-19 auf die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung

nach Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens („Grenzgänger*innen“)

Bei Personen, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 des Abkommens im Grenzgebiet eines der

Vertragsstaaten arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats

haben

(„Grenzgänger*innen“),

ist

keine

Zusatzabmachung

erforderlich,

da

aufgrund

der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 16. Februar 2006

Tage, an denen in der Grenzzone ansässige Grenzgänger*innen mobil arbeiten, als in der

Grenzzone erbracht gelten.

Ferner werden Tage, an denen die Grenzgänger*innen Gehalt beziehen, jedoch beispielsweise

aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen tatsächlich nicht arbeiten

können, als Arbeitstage gezählt, weshalb derartige in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaats der

Arbeitnehmer*innen verbrachte Arbeitstage ebenfalls als im Grenzgebiet erbracht gelten. Diese Tage

werden für Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet.

Somit haben beide Fälle keine Auswirkungen auf den Anspruch der Grenzgänger*innen auf die

in der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zu Artikel 13 Absatz 5 des

Abkommens vereinbarte steuerliche Sonderregelung.

3. Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens bei Arbeitstagen im Homeoffice

(„grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen“)

Für Arbeitnehmer*innen, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen

nach

Artikel

13

Absatz

5

des

Abkommens

erfüllen

(„grenzüberschreitend

tätige

Arbeitnehmer*innen“), gilt

Artikel 13

Absatz 1.

Im

Sinne

des

Artikels 13

Absatz 1

des

Abkommens

(Einkünfte

aus unselbständiger Arbeit) können Arbeitstage, für die Arbeitslohn

bezogen

wird

und

an

denen

die

unselbständige

Arbeit

nur

aufgrund

staatlicher

Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im

Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat

verbrachte

Arbeitstage

gelten,

in

dem

die

grenzüberschreitend

tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige

Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt hätten.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem

Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Vereinbarung nicht. Insbesondere gilt sie nicht für

Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice ausgeübt werden.

Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen, die Gebrauch von dieser Vereinbarung machen,

sind

verpflichtet,

sie

in

beiden

Vertragsstaaten

einheitlich

anzuwenden

und

geeignete

Aufzeichnungen zu führen (d. h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der

Homeoffice-Tage, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19­

Pandemie zurückzuführen waren). Die Vereinbarung gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der

auf die Arbeitstage im Homeoffice entällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend

tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der

COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die grenzüberschreitend tätigen

Arbeitnehmer*innen erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in

diesem Vertragsstaat in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer

berechnet wird.

4. Bei Bezug von Sozialversicherungsleistungen untätig zu Hause verbrachte Tage

In einem Vertragsstaat ansässige natürliche Personen, die normalerweise im anderen Staat arbeiten

und ihre Zeit aufgrund von COVID-19-Maßnahmen untätig zu Hause verbringen, können Leistungen

nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats beziehen, insbesondere französischen

chômage partiel oder deutsches Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Leistungen nach dem Abkommen nur im

Ansässigkeitsstaat besteuert werden können.

5. Dauer

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung durch die beiden zuständigen Behörden

in Kraft.

Hinsichtlich der Nummern 2 und 4 stellt diese Vereinbarung eine Präzisierung der gegenwärtigen

Auffassungen der beiden zuständigen Behörden über die Anwendung des Abkommens dar. Daher

kommen die zuständigen Behörden überein, dass weder ein festes Anfangsdatum noch eine zeitliche

Begrenzung Anwendung findet.

Hinsichtlich der Nummer 3 findet diese Vereinbarung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum

31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai verlängert sie sich am Ende eines jeden Kalendermonats

automatisch bis zum Ende des folgenden Kalendermonats.

Die Vereinbarung kann von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats durch schriftliche

Mitteilung mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt

werden. Im Vorfeld berücksichtigen die zuständigen Behörden die Gesundheitslage in den beiden

Vertragsstaaten

sowie

die

staatlichen

Gesundheitsverordnungen

und

-empfehlungen

zur

Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und konsultieren die zuständigen Behörden des anderen

Vertragsstaats.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden:

Für die zuständige Behörde Deutschlands

S. Bruns

Referatsleiterin, Bundesministerium der Finanzen, Deutschland

Für die zuständige Behörde Frankreichs

G. Perraud

Sous-directeur, Ministère de l’économie et des finances, Frankreich