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DATUM 25. Mai 2020
BETREFF Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik vom 13. Mai 2020;
Besteuerung von Grenzpendlern
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
DOK 2020/0503105
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit
der Französischen Republik am 13. Mai 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsver
einbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige
Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsabkommens
vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001
und 31. März 2015 unterzeichnet.
Die Konsultationsvereinbarung ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeits
tage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem
31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie
nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor
Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und
Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom
21. Juli 1959
in
der
durch
das
Revisionsprotokoll
vom
9. Juni 1969
und
die
Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015
geänderten Fassung
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
1.
Einführung
Auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der durch das
Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969
und
die
Zusatzabkommen
vom
28. September 1989,
20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung („Abkommen“) werden sich die
zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die
bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu
beseitigen.
Da die Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) eine Situation außergewöhnlicher Art
darstellt und zur Umsetzung ihrerseits außergewöhnlicher Maßnahmen führt, die in einem Staat
ansässige
natürliche
Personen
betreffen,
die
normalerweise
im
anderen
Staat
eine
nichtselbständige Arbeit ausüben, und angesichts dessen, dass die meisten dieser natürlichen
Personen aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen nicht zur Ausübung
ihrer unselbständigen Arbeit physisch in den anderen Staat reisen können oder sollten und
möglicherweise die Anweisung oder Empfehlung erhalten, sie vollständig oder teilweise von
ihrem Ansässigkeitsstaat aus auszuüben, teilen die zuständigen Behörden die Auffassung, dass
eine Verständigung im Sinne des Artikels 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens gerechtfertigt ist.
In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs die
nachstehende Einigung erzielt.
2. Keine Auswirkungen von COVID-19 auf die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung
nach Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens („Grenzgänger*innen“)
Bei Personen, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 des Abkommens im Grenzgebiet eines der
Vertragsstaaten arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats
haben
(„Grenzgänger*innen“),
ist
keine
Zusatzabmachung
erforderlich,
da
aufgrund
der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 16. Februar 2006
Tage, an denen in der Grenzzone ansässige Grenzgänger*innen mobil arbeiten, als in der
Grenzzone erbracht gelten.
Ferner werden Tage, an denen die Grenzgänger*innen Gehalt beziehen, jedoch beispielsweise
aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen tatsächlich nicht arbeiten
können, als Arbeitstage gezählt, weshalb derartige in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaats der
Arbeitnehmer*innen verbrachte Arbeitstage ebenfalls als im Grenzgebiet erbracht gelten. Diese Tage
werden für Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet.
Somit haben beide Fälle keine Auswirkungen auf den Anspruch der Grenzgänger*innen auf die
in der Verständigungsvereinbarung vom 16. Februar 2006 zu Artikel 13 Absatz 5 des
Abkommens vereinbarte steuerliche Sonderregelung.
3. Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens bei Arbeitstagen im Homeoffice
(„grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen“)
Für Arbeitnehmer*innen, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen
nach
Artikel
13
Absatz
5
des
Abkommens
erfüllen
(„grenzüberschreitend
tätige
Arbeitnehmer*innen“), gilt
Artikel 13
Absatz 1.
Im
Sinne
des
Artikels 13
Absatz 1
des
Abkommens
(Einkünfte
aus unselbständiger Arbeit) können Arbeitstage, für die Arbeitslohn
bezogen
wird
und
an
denen
die
unselbständige
Arbeit
nur
aufgrund
staatlicher
Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im
Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat
verbrachte
Arbeitstage
gelten,
in
dem
die
grenzüberschreitend
tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige
Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt hätten.
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem
Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Vereinbarung nicht. Insbesondere gilt sie nicht für
Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice ausgeübt werden.
Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen, die Gebrauch von dieser Vereinbarung machen,
sind
verpflichtet,
sie
in
beiden
Vertragsstaaten
einheitlich
anzuwenden
und
geeignete
Aufzeichnungen zu führen (d. h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der
Homeoffice-Tage, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19
Pandemie zurückzuführen waren). Die Vereinbarung gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der
auf die Arbeitstage im Homeoffice entällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend
tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der
COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die grenzüberschreitend tätigen
Arbeitnehmer*innen erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in
diesem Vertragsstaat in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer
berechnet wird.
4. Bei Bezug von Sozialversicherungsleistungen untätig zu Hause verbrachte Tage
In einem Vertragsstaat ansässige natürliche Personen, die normalerweise im anderen Staat arbeiten
und ihre Zeit aufgrund von COVID-19-Maßnahmen untätig zu Hause verbringen, können Leistungen
nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats beziehen, insbesondere französischen
chômage partiel oder deutsches Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Leistungen nach dem Abkommen nur im
Ansässigkeitsstaat besteuert werden können.
5. Dauer
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung durch die beiden zuständigen Behörden
in Kraft.
Hinsichtlich der Nummern 2 und 4 stellt diese Vereinbarung eine Präzisierung der gegenwärtigen
Auffassungen der beiden zuständigen Behörden über die Anwendung des Abkommens dar. Daher
kommen die zuständigen Behörden überein, dass weder ein festes Anfangsdatum noch eine zeitliche
Begrenzung Anwendung findet.
Hinsichtlich der Nummer 3 findet diese Vereinbarung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum
31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai verlängert sie sich am Ende eines jeden Kalendermonats
automatisch bis zum Ende des folgenden Kalendermonats.
Die Vereinbarung kann von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats durch schriftliche
Mitteilung mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt
werden. Im Vorfeld berücksichtigen die zuständigen Behörden die Gesundheitslage in den beiden
Vertragsstaaten
sowie
die
staatlichen
Gesundheitsverordnungen
und
-empfehlungen
zur
Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und konsultieren die zuständigen Behörden des anderen
Vertragsstaats.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden:
Für die zuständige Behörde Deutschlands
S. Bruns
Referatsleiterin, Bundesministerium der Finanzen, Deutschland
Für die zuständige Behörde Frankreichs
G. Perraud
Sous-directeur, Ministère de l’économie et des finances, Frankreich