KONSULTATIONSVEREINBARUNG ZWISCHEN DER BRD UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL

poststelle@bmf.bund.de

DATUM

20. Dezember 2023

BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

(DBA-Österreich);

Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der

Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a

DBA-Österreich

ANLAGEN 2

GZ IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :008

DOK 2023/1212180

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15

Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a jeweils in Verbindung mit Ziffer 8 des Protokolls des

DBA-Österreich haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3

DBA-Österreich die folgende Konsultationsvereinbarung einschließlich der beigefügten

Anlagen abgeschlossen:

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

„Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der

Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6

und Artikel 19 Absatz 1a des deutsch-österreichischen

Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und

-umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023,

(im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands

und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Abkommens zur

Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a des

Abkommens jeweils i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen erzielt:

Inhaltsverzeichnis

1

Allgemeines ......................................................................................................................... 3

2

Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens . 4

2.1

Nähe der Grenze ........................................................................................................... 4

2.2

Hauptwohnsitz .............................................................................................................. 4

2.3

Tätigkeitsausübung üblicherweise in der Grenzzone ................................................... 4

2.4

Begrenzung der 45-Tages-Grenze auf höchstens 20 Prozent der tatsächlichen

Arbeitstage ............................................................................................................................. 6

2.4.1

Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage .............................................................. 6

2.4.2

Höchstgrenze von 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage ................................ 6

2.4.3

Teilzeitbeschäftigung ............................................................................................ 8

2.4.4

Unterjähriger Zuzug / Wegzug ............................................................................. 9

2.4.5

Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone ................................................. 10

2.4.6

Sonderfälle .......................................................................................................... 11

2.4.7

Vereinfachungsregelung ...................................................................................... 11

3

Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 19 Absatz 1a des

Abkommens ....................................................................................................................... 12

4

Dokumentation ................................................................................................................... 13

5

Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft ..................................................... 13

6

Zeitliche Anwendung ......................................................................................................... 13

Seite 3

1 Allgemeines

1

Die bisherige Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens konnte den

jüngsten Entwicklungen der Arbeitswelt, die zu geänderten Arbeitsformen (vor allem

Arbeiten im Homeoffice) geführt haben, nicht ausreichend Rechnung tragen. Sie wurde

daher neu gefasst, um Beschäftigten in der Grenzzone mehr Flexibilität einzuräumen. Dies

wird dadurch erreicht, dass das Arbeiten und Wohnen in der Grenzzone, nicht jedoch ein

tägliches Pendeln über die Grenze erforderlich ist, um die Voraussetzungen der

Grenzgängereigenschaft zu erfüllen.

2

Gemäß der Neuregelung in Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens wird das ausschließliche

Besteuerungsrecht

an

Gehältern,

Löhnen

und

ähnlichen

Vergütungen

dem

Ansässigkeitsstaat zugewiesen, wenn der Beschäftigte seinen Hauptwohnsitz im

Ansässigkeitsstaat in der Nähe der Grenze hat und seine unselbständige Tätigkeit

üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Dabei ist unbeachtlich, ob der Beschäftigte

in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (z. B. im Homeoffice) oder jener des anderen

Vertragsstaates (z. B. in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers) tätig wird.

3

Mit dem neuen Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens wurde eine Grenzgängerregelung für

im öffentlichen Dienst Beschäftigte eingeführt. Aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 Satz 2

des Abkommens dürfen Vergütungen von im öffentlichen Dienst des Kassenstaates

beschäftigten Personen, die im anderen Staat ansässig sind und Staatsangehörige dieses

Staates sind oder nicht ausschließlich dort ansässig geworden sind, um diese Dienste zu

leisten, im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, soweit sie den Dienst dort leisten. Diese

Regelung zielt insbesondere auf Personen ab, die ihre Dienste für eine staatliche

Einrichtung des Kassenstaates, die auf dem Staatsgebiet des Ansässigkeitsstaates belegen

ist, leisten (z. B. Personal, das von Botschaften beschäftigt wird). Ihrem Wortlaut gemäß

umfasst die Regelung aber auch solche Konstellationen, in denen eine Person Dienste für

eine staatliche Einrichtung des Kassenstaates leistet, die auf dem Staatsgebiet des

Kassenstaates belegen ist (z. B. eine Universität), die betreffende Person aber im anderen

Staat ansässig ist und die Dienste auch dort (z. B. im Homeoffice) leistet. In diesem Fall

besteht ein geteiltes Besteuerungsrecht des Kassen- und des Ansässigkeitsstaates. Es hat

daher eine Aufteilung der Vergütungen zu erfolgen.

4

Durch Einfügung des neuen Artikel 19 Absatz 1a in das Abkommen wird ermöglicht, dass

die Dienste einer Person mit Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze auch innerhalb der

Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (insbesondere im Homeoffice am Hauptwohnsitz)

geleistet werden können und dennoch das Besteuerungsrecht an den Vergütungen im

Kassenstaat verbleibt, wenn die Person ihre Dienste üblicherweise in der Grenzzone des

Kassen- oder Ansässigkeitsstaats leistet. Im grenznahen Bereich wird dadurch eine

Aufteilung des Besteuerungsrechts vermieden. Anders als in Artikel 15 Absatz 6 des

Seite 4

Abkommens verbleibt das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Vergütungen dieser

Personen beim Kassenstaat, für den die Dienste geleistet werden. Dies entspricht dem

grundsätzlich in Artikel 19 des Abkommens verankerten Kassenstaatsprinzip.

2 Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 des

Abkommens

2.1

Nähe der Grenze

5

Gemäß Ziffer 8 Satz 1 des Protokolls zum Abkommen umfasst der Ausdruck „in der Nähe

der Grenze“ die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30

Kilometern beiderseits der Grenze liegt (Grenzzone).

6

In der Anlage 1 und 2 zu dieser Konsultationsvereinbarung sind die entsprechenden

Gemeinden benannt. Sind sowohl Hauptwohnsitz als auch Arbeitsort in einer der

genannten Gemeinden belegen, sind die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung dem

Grunde nach erfüllt.

2.2

Hauptwohnsitz

7

Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzgängereigenschaft nur Personen zu,

die in ihrem Ansässigkeitsstaat ihren Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze haben.

8

Der Hauptwohnsitz entspricht dem Lebensmittelpunkt. Dabei ist auf den die Ansässigkeit

vermittelnden Wohnsitz abzustellen. Dieser muss sich in der Nähe der Grenze befinden.

9

Die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes in der Nähe der Grenze im

Ansässigkeitsstaat reicht für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des

Abkommens nicht aus. Andererseits führt allein der Umstand, dass ein Zweitwohnsitz

außerhalb der Grenzzone im Ansässigkeits-, Tätigkeits- oder in einem Drittstaat besteht,

nicht zur Aberkennung der Grenzgängereigenschaft.

2.3

Tätigkeitsausübung üblicherweise in der Grenzzone

10 Die Tätigkeit muss üblicherweise in der Grenzzone ausgeübt werden. Dabei ist es

unerheblich, auf welcher Seite der Grenze die Tätigkeit ausgeübt wird, ob in der Grenzzone

des Ansässigkeitsstaates (z. B. im Homeoffice) oder jener des anderen Staates (z. B. in den

Räumlichkeiten des Arbeitgebers). Eine Mindestanzahl an Grenzübertritten ist nicht

erforderlich.

Seite 5 11 Gemäß Ziffer 8 Satz 2 des Protokolls zum Abkommen wird die Tätigkeit üblicherweise in

der Grenzzone ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an

45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird.

12 Für Zwecke der Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens sind Arbeitstage

die tatsächlichen Arbeitstage. Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage, an denen die

Person ihre Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die Arbeitslohn bezogen wird. Der zeitliche

Umfang und die Art der Tätigkeitsübung ist für die Frage, ob ein Arbeitstag vorliegt,

unbeachtlich.

13 Nicht als Arbeitstage gelten daher Tage, an denen ganztägig nicht gearbeitet wird. Dies gilt

insbesondere im Fall von Krankheits- und Urlaubstagen, Tagen der Elternkarenz bzw. der

Elternzeit, Tagen der Pflegefreistellung bzw. Pflegekarenz, Tagen der Inanspruchnahme

von Zeitausgleich (sog. Gleittage) bzw. Tagen der Umwandlung von Geldansprüchen in

ganztägigen Zeitausgleich (sog. Freizeitoption) und Tagen der Freistellung im Rahmen von

Teilzeitmodellen (z. B. Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit). Dagegen können auch

Wochenend- oder Feiertage grundsätzlich als tatsächliche Arbeitstage zu zählen sein, wenn

die Person an diesen Tagen ihre Tätigkeit tatsächlich ausübt und diese durch den

Arbeitgeber vergütet wird (siehe auch Rn. 18).

14 Die Tätigkeit darf während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen außerhalb

der Grenzzone ausgeübt werden. Ein Arbeitstag ist in die Berechnung der 45-Tage-Grenze

nicht einzubeziehen, wenn die Tätigkeit an diesem Arbeitstag ausschließlich in der

Grenzzone ausgeübt wird. Hingegen erfolgt eine Einbeziehung bereits dann, wenn die

Tätigkeit nur teilweise außerhalb der Grenzzone ausgeübt wird.

15 Beispiel 1 - Teilweise Tätigkeit außerhalb der Grenzzone

Ein Arbeitnehmer arbeitet an einem Arbeitstag für sechs Stunden im Homeoffice und für

zwei Stunden in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone.

Da die Tätigkeit an diesem Arbeitstag teilweise außerhalb der Grenzzone und damit nicht

ausschließlich in der Grenzzone ausgeübt wird, ist dieser Tag in die Berechnung der 45-

Tage-Grenze einzubeziehen.

16 Arbeitstage der Hin- und Rückreise im Rahmen einer Geschäftsreise sind dann in die

Berechnung der 45-Tage-Grenze einzubeziehen, wenn sich der Geschäftsort außerhalb der

Grenzzone befindet.

Seite 6

17 Beispiel 2 – Hin- und Rückreise im Rahmen einer Geschäftsreise

Ein Arbeitnehmer befindet sich von Montag (Anreisetag) bis Freitag (Abreisetag) auf einer

Geschäftsreise an einem Ort außerhalb der Grenzzone.

In die Berechnung der 45-Tage-Grenze sind fünf Tage einzubeziehen.

18 Kehrt ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Geschäftsreise z. B. an Wochenenden nicht in

die Grenzzone (an seinen Hauptwohnsitz) zurück, und wird an diesen Tagen keine Arbeit

geleistet, weil der Arbeitnehmer frei hat, sind diese Tage nicht in die Berechnung der 45-

Tage-Grenze einzubeziehen, selbst wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Hotel für den

Arbeitnehmer übernimmt. Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich Aufwandsentschädigungen

für die Tage am Wochenende, kann derselbe Schluss gezogen werden, solange keine

Tätigkeit und demensprechend auch kein Entgelt für die Arbeitszeit geleistet wird.

2.4

Begrenzung der 45-Tages-Grenze auf höchstens 20 Prozent der tatsächlichen

Arbeitstage

19 Zusätzlich zur 45-Tages-Grenze dürfen gemäß Ziffer 8 Satz 3 des Protokolls zum

Abkommen die Tage außerhalb der Grenzzone höchstens 20 Prozent der tatsächlichen

Arbeitstage im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres

betragen. Bei der Berechnung der Begrenzung sind daher in einem ersten Schritt sämtliche

tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln (2.4.1) und in einem zweiten Schritt die

Höchstgrenze von 20 Prozent anzuwenden (2.4.2).

20 Für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des

Abkommens ist jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten.

2.4.1 Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage

21 Maßgeblich für die Berechnung sind die tatsächlichen Arbeitstage im Sinne der Rn. 12 und

13 im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses pro Kalenderjahr.

22 Beispiel 3 – Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage bei mehreren Arbeitsverhältnissen:

B ist in Österreich ansässig und hat ganzjährig seinen Hauptwohnsitz in Österreich in der

Nähe der Grenze. Er ist im Zeitraum 01.01. – 11.05. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

mit gewöhnlichem Arbeitsort innerhalb der Grenzzone (mit 80 tatsächlichen Arbeitstagen)

und im Zeitraum 10.09. – 31.12. im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses mit

gewöhnlichem Arbeitsort innerhalb der Grenzzone (mit 70 tatsächlichen Arbeitstagen)

beschäftigt.

Seite 7

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage sind die Arbeitsverhältnisse getrennt zu

betrachten. Das bedeutet, dass für das erste Arbeitsverhältnis 80 tatsächliche Arbeitstage

und für das zweite Arbeitsverhältnis 70 tatsächliche Arbeitstage heranzuziehen sind.

2.4.2 Höchstgrenze von 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage

23 In einem zweiten Schritt ist die Höchstgrenze von 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage

zu berechnen. Liegt diese über 45 Tagen, können für Zwecke der Prüfung der

Grenzgängereigenschaft nur 45 Tage als zulässige Höchstgrenze der außerhalb der

Grenzzone verbrachten Arbeitstage berücksichtigt werden.

24 Beispiel 4 – Berechnung der Höchstgrenze:

B ist in Österreich ansässig, hat ganzjährig seinen Hauptwohnsitz im österreichischen Teil

der Grenzzone und ist vom 01.02. – 31.12. bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt. In

diesem Zeitraum arbeitet er 10 Tage im Homeoffice, ist 20 Tage auf Geschäftsreise in

einem Drittstaat und arbeitet15 Tage mobil in Österreich außerhalb der Grenzzone. Die

restlichen Arbeitstage verbringt er in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers innerhalb der

Grenzzone in Deutschland.

1. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage

a) Diese betragen 230 Tage.

b) Diese betragen 156 Tage.

2. Ermittlung der Höchstgrenze

a) 230 Tage * 20% = 46 Tage, jedoch Kürzung auf 45 Tage.

b) 156 Tage * 20% = 31,2 Tage, Aufrundung auf 32 Tage.

Die

Vereinfachungsregelung

(2.4.7.)

kommt

nicht

zur

Anwendung,

da

das

Arbeitsverhältnis nicht ganzjährig besteht.

3. Arbeitstage außerhalb der Grenzzone

20 Tage Geschäftsreise + 15 Tage mobile Arbeit = 35 Tage.

(Die 10 Tage Homeoffice innerhalb der Grenzzone sind bei der Berechnung der

Höchstgrenze nicht zu berücksichtigen.)

4. Ergebnis

Im Fall a) fällt B unter die Grenzgängerregelung in dem betreffenden Kalenderjahr, da er

an nicht mehr als 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird.

Im Fall b) fällt B nicht unter die Grenzgängerregelung in dem betreffenden Kalenderjahr,

da er an mehr als 32 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird.

Seite 8

25 Beispiel 5 – Arbeitgeberwechsel:

B ist in Deutschland ansässig und hat seinen Hauptwohnsitz ganzjährig im deutschen Teil

der Grenzzone. Vom 01.01. – 11.05. übt er seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten seines

österreichischen Arbeitgebers (öAG 1) außerhalb der Grenzzone aus (50 tatsächliche

Arbeitstage). Zum 12.05. wechselt er zu einem neuen österreichischen Arbeitgeber (öAG 2)

und wird im restlichen Kalenderjahr von 130 tatsächlichen Arbeitstagen an 10 Tagen

außerhalb, an den übrigen Tagen innerhalb der Grenzzone tätig.

1. Getrennte Betrachtung der beiden Arbeitsverhältnisse

öAG 1: 01.01. – 11.05. = Die Grenzgängerregelung findet auf diesen Zeitraum keine

Anwendung, da die Tätigkeit nicht in der Grenzzone ausgeübt wird, insoweit kommt Artikel

15 Absatz 1 bis 3 des Abkommens zur Anwendung und das Besteuerungsrecht steht

Österreich zu.

öAG 2: 12.05. – 31.12. = Prüfung, ob die Grenzgängerregelung anwendbar ist.

2. Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Arbeitstage (öAG 2)

Diese betragen 130 Tage.

3. Berechnung der Höchstgrenze (öAG 2)

130 Tage * 20% = 26 Tage

4. Arbeitstage außerhalb der Grenzzone (öAG 2)

10 Tage; die Arbeitstage außerhalb der Grenzzone während des Arbeitsverhältnisses öAG

1 sind unbeachtlich.

5. Ergebnis (öAG 2)

B fällt für den Zeitraum 12.05. – 31.12. unter die Grenzgängerregelung, da er in diesem

Zeitraum an nur 10 Tagen außerhalb der Grenzzone tätig ist. Die Vereinfachungsregelung

(siehe Rn. 34) kommt u. a. aufgrund des Arbeitgeberwechsels nicht in Betracht. Für den

Zeitraum 12.05. bis 31.12. steht das Besteuerungsrecht Deutschland zu.

2.4.3 Teilzeitbeschäftigung

26 Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise beschäftigt sind, ist die Höchstgrenze anhand

der 20 Prozent-Regelung zu berechnen. Bei Teilzeitbeschäftigten, die lediglich die tägliche

Arbeitszeit reduzieren, nicht jedoch die Anzahl der Wochenarbeitstage im Vergleich zu

einem Vollzeitbeschäftigten verringern, ist von der 45-Tage-Grenze bzw.

20 Prozent-Regelung auszugehen (siehe aber auch Rn. 34).

Seite 9 27 Beispiel 6 – Höchstgrenze bei Teilzeitbeschäftigung

B ist in Deutschland ansässig und hat seinen Hauptwohnsitz ganzjährig im deutschen Teil

der Grenzzone. Er ist teilzeitbeschäftigt und arbeitet im ganzen Kalenderjahr lediglich zwei

Tage pro Woche in Österreich innerhalb der Grenzzone. Im Zuge seiner Tätigkeit ist B an

17 Tagen aus geschäftlichen Gründen in einem Drittstaat tätig.

1. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage

a) Diese betragen 90 Tage.

b) Diese betragen 80 Tage.

2. Berechnung der Höchstgrenze

a) 90 Tage * 20% = 18 Tage

b) 80 Tage * 20% = 16 Tage

3. Ergebnis

B ist im Fall a) Grenzgänger und im Fall b) kein Grenzgänger.

2.4.4 Unterjähriger Zuzug / Wegzug

28 Bei Zuzug in die Grenzzone bzw. Wegzug aus der Grenzzone während des Kalenderjahres

wird für die Ermittlung der Höchstgrenze nur der jeweilige Zeitraum des Innehabens des

Hauptwohnsitzes in der Grenzzone betrachtet. Für diesen Zeitraum sind die tatsächlichen

Arbeitstage, die Tage des Tätigwerdens außerhalb der Grenzzone und die Höchstgrenze

(20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage bei Hauptwohnsitz in der Grenzzone, max.

45 Tage) zu ermitteln. Die Tage vor dem Zuzug in die Grenzzone oder nach dem Wegzug

aus der Grenzzone sind unbeachtlich und werden weder bei der Ermittlung der

tatsächlichen Arbeitstage noch bei den Tagen des Tätigwerdens außerhalb der Grenzzone

berücksichtigt.

29 Beispiel 7 – Zuzug in die Grenzzone

B ist in Österreich ansässig und hat ganzjährig seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er

begründet allerdings erst zum 12.05. seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze im

österreichischen Teil der Grenzzone. Er ist ganzjährig bei einem deutschen Arbeitgeber in

der Nähe der Grenze beschäftigt.

1. getrennte Betrachtung der beiden Zeiträume (vor und nach dem Zuzug in die Grenzzone)

Die tatsächlichen Arbeitstage betragen im ersten Zeitraum (01.01. – 11.05.) 50 und im

zweiten Zeitraum (12.05. – 31.12.) 130 Tage.

Seite 10

01.01. – 11.05. = Die Grenzgängerregelung ist mangels Hauptwohnsitzes in der Nähe der

Grenze nicht anwendbar; insoweit kommt Artikel 15 Absatz 1 bis 3 des Abkommens zur

Anwendung.

12.05. – 31.12. = Prüfung, ob die Grenzgängerregelung anwendbar ist.

2. Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Arbeitstage (zweiter Zeitraum)

Diese betragen 130 Tage.

3. Berechnung der Höchstgrenze (zweiter Zeitraum)

130 Tage * 20% = 26 Tage

4. Ergebnis (zweiter Zeitraum)

B fällt für den Zeitraum 12.05. bis 31.12. unter die Grenzgängerregelung, wenn er an

maximal 26 Tagen im Zeitraum 12.05. bis 31.12. außerhalb der Grenzzone tätig ist.

2.4.5 Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone

30 Für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des

Abkommens führt auch ein Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone von einem in

den anderen Vertragsstaat zu isoliert zu betrachtenden Zeiträumen.

31 Beispiel 8 – Ansässigkeitswechsel innerhalb der Grenzzone

B ist ganzjährig bei einem deutschen Arbeitgeber in der Grenzzone beschäftigt und hat

sowohl den Hauptwohnsitz als auch die Ansässigkeit im Zeitraum 01.01. bis 11.05. im

deutschen Teil der Grenzzone. In diesem Zeitraum wird er an 50 tatsächlichen Arbeitstagen

tätig, wobei er 30 davon außerhalb der Grenzzone in Deutschland auf Geschäftsreise

verbringt; an den übrigen 20 Arbeitstagen wird er in den Geschäftsräumen seines

Arbeitgebers tätig. Zum 12.05. gibt er den Wohnsitz in Deutschland auf, begründet seinen

Hauptwohnsitz im österreichischen Teil der Grenzzone und wird in Österreich ansässig.

In diesem Zeitraum wird er an 130 tatsächlichen Arbeitstagen tätig, wovon er 20 Tage

mobil außerhalb der Grenzzone arbeitet.

1. Getrennte Betrachtung der Zeiträume vor und nach Ansässigkeitswechsel

Für den Zeitraum 01.01. – 11.05. = Die Grenzgängerregelung findet auf diesen Zeitraum

keine Anwendung, da der Hauptwohnsitz und die Ansässigkeit im deutschen Teil der

Grenzzone sind und die Tätigkeit ausschließlich in Deutschland ausgeübt wird. Das

Besteuerungsrecht steht Deutschland zu.

12.05. – 31.12. = Prüfung, ob die Grenzgängerregelung anwendbar ist.

Seite 11

2. Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Arbeitstage

Diese betragen 130 Tage. Die tatsächlichen Arbeitstage während des Zeitraumes vom

01.01. – 11.05. sind unbeachtlich.

3. Berechnung der Höchstgrenze

130 Tage * 20% = 26 Tage

4. Arbeitstage außerhalb der Grenzzone

20 Tage; die 30 Tage vor dem Ansässigkeitswechsel sind unbeachtlich.

5. Ergebnis

B fällt für den Zeitraum 12.05. – 31.12. unter die Grenzgängerregelung, da er in diesem

Zeitraum an weniger als 26 Tagen außerhalb der Grenzzone tätig ist. Österreich steht das

Besteuerungsrecht zu.

2.4.6 Sonderfälle

32 Bei Schichtdienst, der an einem Kalendertag beginnt und am nächsten Kalendertag endet

(z. B. 20 Uhr bis 6 Uhr) ist nur ein Tag bei der Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen

Arbeitstage und bei der Ermittlung der Höchstgrenze einzubeziehen. Entsprechendes gilt

bei vergüteten Bereitschaftsdiensten.

33 Beispiel 9 – Besonderheiten bei Schichtdienst:

B ist in Deutschland ansässig und hat seinen Hauptwohnsitz ganzjährig im deutschen Teil

der Grenzzone. Er ist ganzjährig für einen Arbeitgeber tätig und leistet im Kalenderjahr

200 Schichtdienste, davon 75 Nachtdienste, die jeweils um 22 Uhr beginnen und am

nächsten Tag um 6 Uhr enden. 178 Schichtdienste werden in der Grenzzone und

22 Schichtdienste außerhalb der Grenzzone geleistet.

1. Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Arbeitstage

Diese betragen 200 Tage. Die Nachtdienste werden dabei jeweils als ein tatsächlicher

Arbeitstag berücksichtigt.

2. Berechnung der Höchstgrenze

45 Tage; B kann von der Vereinfachungsregelung (siehe Rn. 34) Gebrauch machen, sodass

eine gesonderte Prüfung der 20 Prozent-Grenze unterbleiben kann.

3. Ergebnis

B fällt für das gesamte Jahr unter die Grenzgängerregelung.

Seite 12

2.4.7 Vereinfachungsregelung

34 Ist ein Arbeitnehmer ganzjährig an mindestens fünf Tagen pro Woche beim selben

Arbeitgeber beschäftigt, kann aus Vereinfachungsgründen nur auf die Grenze von

45 Arbeitstagen abgestellt werden. In diesem Fall muss die 20 Prozent-Grenze nicht

zusätzlich geprüft werden.

35 Die Vereinfachungsregelung gilt insbesondere nicht, wenn

das Arbeitsverhältnis nicht ganzjährig besteht,

nicht ganzjährig ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht (z. B.

bei Elternkarenz bzw. Elternzeit, längeren Krankheiten, unbezahltem Urlaub),

der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt mit weniger als fünf Wochenarbeitstagen ist

(siehe 2.4.3),

der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in die Grenzzone gezogen bzw. aus der

Grenzzone weggezogen ist (siehe 2.4.4), oder

der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres innerhalb der Grenzzone von einem

Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat gezogen ist (siehe 2.4.5.).

3

Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung nach Artikel 19 Absatz 1a des

Abkommens

36 Mit Artikel 19 Absatz 1a des Abkommens wurde eine Grenzgängerregelung für im

öffentlichen Dienst Beschäftige eingeführt. Als Grenzgänger im Sinne dieser

Bestimmung gelten im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die üblicherweise in der Nähe

der Grenze Dienste leisten, in einer im Kassenstaat in der Nähe der Grenze gelegene

Dienststelle eingegliedert sind, in der ein Arbeitsplatz zur Arbeitsausübung zur

Verfügung steht, und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz

haben. Zum rechtspolitischen Hintergrund siehe Rn. 3 und 4.

37 Für die Anwendung der Grenzgängerregelung des Artikels 19 Absatz 1a des Abkommens

gilt Abschnitt 2 sinngemäß.

38 Die Anwendung der Grenzgängerregelung im öffentlichen Dienst setzt voraus, dass die

Person in eine in der Grenzzone des Kassenstaates gelegene Dienststelle eingegliedert ist.

Als Dienststelle ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, die eine gewisse

Selbständigkeit aufweist und der die Person organisatorisch angehört bzw. der die im

öffentlichen Dienst beschäftigte Person zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen ist.

39 Darüber hinaus muss ein Arbeitsplatz zur Arbeitsausübung zur Verfügung stehen. Ein

Arbeitsplatz kann beispielsweise ein eigenes Büro oder ein Schreibtisch in einem

Großraumbüro sein.

Seite 13

40 Beispiel 10 – Homeoffice-Tätigkeit einer Grenzgängerin im öffentlichen Dienst

B ist in Deutschland ansässig und hat ihren Hauptwohnsitz in Deutschland in der Nähe

der Grenze. Sie ist im öffentlichen Dienst der Republik Österreich in eine Dienststelle in

der Grenzzone organisatorisch eingegliedert. Ihr steht dort auch ein Arbeitsplatz zur

Verfügung. An drei Arbeitstagen pro Woche verrichtet sie ihren Dienst an diesem

Arbeitsplatz an der Dienststelle, an den übrigen zwei Arbeitstagen pro Woche wird sie im

Homeoffice an ihrem Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze tätig. B wird an keinem Tag

außerhalb der Grenzzone tätig.

Ergebnis: B unterliegt nur in Österreich (Kassenstaat) der Besteuerung, auch wenn sie im

Homeoffice in Deutschland tätig wird.

Variante: Werden die Dienste an mehr als 45 Tagen außerhalb der Grenzzone in einem

der beiden Vertragsstaaten oder in Drittstaaten geleistet (beispielsweise aufgrund von

Dienstreisen), hätte dies zur Folge, dass nicht mehr Artikel 19 Absatz 1a, sondern Absatz 1

Satz 2 (Staatsbürgerschaftsvorbehalt) des Abkommens anwendbar wäre und es folglich zu

einer Aufteilung des Besteuerungsrechtes käme.

4

Dokumentation

41 Folgende Aufzeichnungen sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu führen und auf

Verlangen vorzulegen:

• Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage;

• Anzahl der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone in einem der beiden Vertragsstaaten

oder in Drittstaaten.

5

Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft

42 Entfällt die Grenzgängereigenschaft, z. B. weil die 45-Tages-Grenze überschritten wird,

entfällt die Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 15 Absätze 1 bis 3 des

Abkommens finden wieder Anwendung. Eine entsprechende Aufteilung der Besteuerung

ist vorzunehmen. In der Folge ist regelmäßig zumindest ein Teil der Vergütung im

Ansässigkeitsstaat nach dem Abkommen steuerfrei zu stellen. Das zuständige Finanzamt

im Ansässigkeitsstaat wird im Rahmen einer Veranlagung das Entgelt i. d. R. nur dann

steuerfrei stellen, wenn die Person

a) eine Besteuerung im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) nachweist, und

b) die Anzahl der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone belegt.

Seite 14 43 Liegen die Voraussetzungen für die Grenzgängerregelung des Artikels 19 Absatz 1a des

Abkommens nicht vor, sind die Vergütungen für Zwecke der Besteuerung gemäß

Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens anhand der Tätigkeitstage zwischen dem

Kassenstaat und dem Ansässigkeitsstaat aufzuteilen.

6

Zeitliche Anwendung

44 Diese Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Artikels

15 Absatz 6 und Artikels 19 Absatz 1a des Abkommens zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und

zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt

geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023 anwendbar.

45 Die

Konsultationsvereinbarung

vom

4./9.

April

2019

soll

weiterhin

im

Anwendungsbereich des Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls (siehe Artikel X

Ziffer 2 Buc