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DATUM 8. Dezember 2020
BETREFF Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen vom 12./27. November 2020;
Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002
DOK 2020/1261795
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzüberschreitend tätigen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes wurde mit der Republik Polen am 12./27. November 2020 die in der
Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppel
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.
Die Konsultationsvereinbarung ist am 27. November 2020 in Kraft getreten und findet auf
Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung.
Ab dem 31. Dezember 2020 verlängert sie sich automatisch, sofern sie nicht von einer der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines
www.bundesfinanzministerium.de
www.eu2020finance.de
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Kalendermonats gekündigt wird. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen
Behörden eines Vertragsstaats folgenden Kalendermonat bleibt diese Konsultations
vereinbarung anwendbar.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Konsultationsvereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens nach Artikel 26 Absatz 3
des am 14. Mai 2003 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
über die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 auf grenzüberschreitend tätige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und des Artikels 19 Absatz 1 auf
grenzüberschreitend tätige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Da die Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) einen Fall höherer Gewalt darstellt
und in der Erwägung, dass die zur Bekämpfung der Pandemie getroffenen Maßnahmen zu
beträchtlicher Unsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Situation grenzüberschreitend tätiger
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen können, teilen die zuständigen Behörden
Deutschlands und Polens die Auffassung, dass eine Verständigung im Sinne des Artikels 26
Absatz 3 Satz 1 des am 14. Mai 2003 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – im Folgenden als
„Abkommen“ bezeichnet – gerechtfertigt ist.
Geleitet von dem Anliegen, mit Umsicht und Bedacht entschlossene Maßnahmen zu treffen,
um die persönliche Belastung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten, und gemäß Artikel 26 Absatz 3 des
Abkommens haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Polens auf Folgendes
verständigt:
(1)
Im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens können Arbeitstage, für die
Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der
Maßnahmen,
welche
die
deutsche
oder
die
polnische
Regierung
oder
ihre
Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen haben, im
Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbrachte
Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-
19-Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen
entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese
Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht für grenzüberschreitend tätige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit diese ihre unselbständige Arbeit laut ihrem
Arbeitsvertrag im Homeoffice ausüben.
(2)
Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Gebrauch von
der Tatsachenfiktion nach Abschnitt 1 machen, sind verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in
beiden Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden und geeignete Aufzeichnungen zu führen (d. h.
eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage, die ausschließlich
auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen waren).
(3)
Diese Tatsachenfiktion gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die
Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend
tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen
zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die
grenzüberschreitend
tätigen
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
erklären
sich
dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem sie
die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert werden. Diese Einkünfte gelten als „tatsächlich
besteuert“, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer
berechnet wird.
(4)
Die in den Abschnitten 1 bis 3 beschriebene Tatsachenfiktion gilt entsprechend für
Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst nach Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens.
(5)
Diese Konsultationsvereinbarung gilt für Tage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum
31. Dezember 2020. Ab dem 31. Dezember 2020 verlängert sie sich automatisch, sofern sie
nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats gekündigt wird.
(6)
Diese Konsultationsvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie
kann einseitig von einer der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Mitteilung an die
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen
Behörden
eines
Vertragsstaats
folgenden
Kalendermonat
bleibt
diese
Konsultationsvereinbarung anwendbar.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden:
Berlin, den 12.11.2020
Warschau, den 27.11.2020
Für die zuständige Behörde
Für die zuständige Behörde
der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Polen
Silke Bruns
Filip Majdowski