KONSULTATIONSVEREINBARUNG ZWISCHEN DER BRD UND DER REPUBLIK POLEN

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DATUM 8. Dezember 2020

BETREFF Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Polen vom 12./27. November 2020;

Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

ANLAGEN 1

GZ IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002

DOK 2020/1261795

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzüberschreitend tätigen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des

öffentlichen Dienstes wurde mit der Republik Polen am 12./27. November 2020 die in der

Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppel­

besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 27. November 2020 in Kraft getreten und findet auf

Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung.

Ab dem 31. Dezember 2020 verlängert sie sich automatisch, sofern sie nicht von einer der

zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines

www.bundesfinanzministerium.de

www.eu2020finance.de

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Kalendermonats gekündigt wird. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen

Behörden eines Vertragsstaats folgenden Kalendermonat bleibt diese Konsultations­

vereinbarung anwendbar.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Konsultationsvereinbarung

zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens nach Artikel 26 Absatz 3

des am 14. Mai 2003 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

über die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 auf grenzüberschreitend tätige

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und des Artikels 19 Absatz 1 auf

grenzüberschreitend tätige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Da die Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) einen Fall höherer Gewalt darstellt

und in der Erwägung, dass die zur Bekämpfung der Pandemie getroffenen Maßnahmen zu

beträchtlicher Unsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Situation grenzüberschreitend tätiger

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen können, teilen die zuständigen Behörden

Deutschlands und Polens die Auffassung, dass eine Verständigung im Sinne des Artikels 26

Absatz 3 Satz 1 des am 14. Mai 2003 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – im Folgenden als

„Abkommen“ bezeichnet – gerechtfertigt ist.

Geleitet von dem Anliegen, mit Umsicht und Bedacht entschlossene Maßnahmen zu treffen,

um die persönliche Belastung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten, und gemäß Artikel 26 Absatz 3 des

Abkommens haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Polens auf Folgendes

verständigt:

(1)

Im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens können Arbeitstage, für die

Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der

Maßnahmen,

welche

die

deutsche

oder

die

polnische

Regierung

oder

ihre

Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen haben, im

Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbrachte

Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-

19-Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen

entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese

Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht für grenzüberschreitend tätige

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit diese ihre unselbständige Arbeit laut ihrem

Arbeitsvertrag im Homeoffice ausüben.

(2)

Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Gebrauch von

der Tatsachenfiktion nach Abschnitt 1 machen, sind verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in

beiden Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden und geeignete Aufzeichnungen zu führen (d. h.

eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage, die ausschließlich

auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen waren).

(3)

Diese Tatsachenfiktion gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die

Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend

tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen

zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die

grenzüberschreitend

tätigen

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer

erklären

sich

dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem sie

die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert werden. Diese Einkünfte gelten als „tatsächlich

besteuert“, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer

berechnet wird.

(4)

Die in den Abschnitten 1 bis 3 beschriebene Tatsachenfiktion gilt entsprechend für

Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst nach Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens.

(5)

Diese Konsultationsvereinbarung gilt für Tage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum

31. Dezember 2020. Ab dem 31. Dezember 2020 verlängert sie sich automatisch, sofern sie

nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats gekündigt wird.

(6)

Diese Konsultationsvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie

kann einseitig von einer der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Mitteilung an die

zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines

Kalendermonats gekündigt werden. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen

Behörden

eines

Vertragsstaats

folgenden

Kalendermonat

bleibt

diese

Konsultationsvereinbarung anwendbar.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden:

Berlin, den 12.11.2020

Warschau, den 27.11.2020

Für die zuständige Behörde

Für die zuständige Behörde

der Bundesrepublik Deutschland

der Republik Polen

Silke Bruns

Filip Majdowski