KONSULTATIONSVEREINBARUNG VOM 11. JANUAR 2024 ZUR ANWENDUNG DES ABKOMMENS VOM ...

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie

im Bundesministerium der Finanzen

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 15. Januar 2024

BETREFF Abkommen vom 23. April 2012 in der Fassung des Änderungsprotokolls

vom 6. Juli 2023 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum

Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der

Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

(DBA-Luxemburg);

Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem

Großherzogtum Luxemburg vom 11. Januar 2024

ANLAGEN 1

GZ IV B 3 - S 1301-LUX/23/10001 :001

DOK 2024/0031769

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Luxemburg haben die zuständigen

Behörden gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 DBA-Luxemburg die in der Anlage beigefügte

Konsultationsvereinbarung abgeschlossen.

Die Abschnitte III. und VI. der Konsultationsvereinbarung sind entsprechend Artikel 14

Absatz 2 Buchstabe d) des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 ab dem 1. Januar 2024

anzuwenden. Im Übrigen ist die Konsultationsvereinbarung auf alle Fälle anzuwenden, die

zum Zeitpunkt ihrer Anwendung noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines

Verständigungsverfahrens sind.

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Die Konsultationsvereinbarung ersetzt die folgenden Vereinbarungen entsprechend der

jeweils in Abschnitt VIII. Absätze 1 und 2 vereinbarten Anwendungszeitpunkte:

-

Verständigungsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns

von Grenzpendlern vom 26. Mai 2011;

-

Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen,

Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines

Sozialplans sowie Arbeitslosengeld vom 7. September 2011;

-

Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung der Löhne von

Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden

Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges

Unternehmen tätig sind vom 7. September 2011.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

1

Konsultationsvereinbarung

zum Abkommen vom 23. April 2012 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der

Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen in der durch das Änderungsprotokoll vom 6. Juli 2023 geltenden Fassung – im Folgenden als

„Abkommen“ bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes

vereinbart:

I. Zu Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens insgesamt

1. Für die Zuordnung der Vergütungen gelten die folgenden Grundsätze:

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens ist zu prüfen, inwieweit Vergütungen entsprechend der

tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit zunächst unmittelbar dem Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat

zugeordnet werden können (unmittelbare Zuordnung). Soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht

möglich ist, sind die verbleibenden tätigkeitsbezogenen Vergütungen aufzuteilen. Die Aufteilung

dieser Vergütungen zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der Grundlage der im

Kalenderjahr tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit (mittelbare Zuordnung).

2. Für die Ermittlung der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit gelten die folgenden Grundsätze:

a) An Krankheitstagen mit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstagen und Tagen des ganztägigen

Arbeitszeitausgleichs wird tatsächlich keine Arbeitszeit ausgeübt. Dagegen wird auch an Wochenend-

oder Feiertagen tatsächlich Arbeitszeit ausgeübt, wenn diese durch den Arbeitgeber vergütet wird.

Eine solche Vergütung liegt auch vor, wenn dem Arbeitnehmer ein entsprechender

Arbeitszeitausgleich gewährt wird.

b) Die Ermittlung der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit zur Aufteilung der Vergütungen erfolgt

minutenweise.

2

c) Dies stellt sich exemplarisch wie folgt dar:

Sachverhalt 1:

A verbringt an einem Tag 170 Minuten der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit in Luxemburg, fährt dann

außerhalb der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit nach Deutschland, um die Tätigkeit dort 310 Minuten

auszuüben.

Ergebnis:

Die Vergütungen sind für diesen Tag im Verhältnis 170 zu 480 und 310 zu 480 aufzuteilen.

Sachverhalt 2:

Wie Sachverhalt 1, jedoch ist die Fahrt von Luxemburg nach Deutschland Teil der tatsächlich

ausgeübten Tätigkeit.

Ergebnis:

Der Zeitpunkt des Grenzübertritts ist für die Ermittlung der jeweils in Luxemburg und Deutschland

tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit maßgeblich.

3. Für die Ermittlung der aufzuteilenden Vergütungen gelten die folgenden Grundsätze:

Zu den Vergütungen gehören neben den laufenden Vergütungen (zum Beispiel Lohn, Gehalt, sonstige

Vorteile) auch Zusatzvergütungen, die auf die unselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des

gesamten Kalenderjahres entfallen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).

4. Für die folgenden Zahlungen bedeutet dies:

a) Eine einmalige Zahlung (zum Beispiel Jubiläumszahlung), die eine Nachzahlung für eine

zurückliegende aktive Tätigkeit darstellt und anteilig auf die Tätigkeit im Ansässigkeits- und

Tätigkeitsstaat entfällt, ist nach den vorgenannten Grundsätzen der mittelbaren Zuordnung

aufzuteilen. Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts kommt es nicht darauf an, zu welchem

Zeitpunkt und wo die Vergütung bezahlt wird, sondern allein darauf, dass sie dem Arbeitnehmer für

eine Arbeitsleistung im Tätigkeitsstaat gezahlt wird. Eine Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit

liegt nicht vor, wenn die einmalige Zahlung ganz oder teilweise der Versorgung dient, zum Beispiel ein

Ruhegehalt oder einen Rentenanspruch ersetzt.

b) Laufende Vergütungen während des Urlaubs und Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Vergütungen, die

auf das gesamte Kalenderjahr entfallen) sind nach den vorgenannten Grundsätzen der mittelbaren

3

Zuordnung aufzuteilen. Dies gilt sowohl für Urlaubsgeld als auch für Vergütungen, die für den Verzicht

auf den Urlaub gezahlt werden (Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub). Der auf Urlaub

entfallende Teil der Vergütung wird folglich nicht insgesamt dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet,

sondern ebenfalls mittelbar nach dem minutengenauen Verhältnis der unterjährigen Tätigkeitszeiten

in den Vertragsstaaten zugeordnet.

5. Beispiel bei sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Zuordnung:

Sachverhalt:

A arbeitet an 220 Tagen und erhält einen Jahresbruttolohn in Höhe von 120.000 €. Darin enthalten

sind in der Höhe von 10.000 € auch die laufenden Vergütungen während des Urlaubs und Urlaubs- und

Weihnachtsgeld. Zusätzlich erhält sie eine Jahresgratifikation in Höhe von 1.000 €. A arbeitet 60% ihrer

Arbeitszeit in Luxemburg und 40% ihrer Arbeitszeit in Deutschland. Zusätzlich ist sie als Dozentin für

denselben Arbeitgeber bei einer innerbetrieblichen Fortbildung in Deutschland tätig und enthält dafür

eine Sondervergütung in Höhe von 2.000 €.

Ergebnis:

-

Die 120.000 € werden im Hinblick auf 110.000 € unmittelbar, sowie im Hinblick auf die

laufenden Vergütungen während des Urlaubs und Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von

10.000 € mittelbar im Verhältnis 60 zu 40 aufgeteilt.

-

Die 1.000 € Jahresgratifikation werden ebenfalls im Wege der mittelbaren Zuordnung im

Verhältnis 60 zu 40 aufgeteilt.

-

Die 2.000 € Sondervergütung werden im Wege der unmittelbaren Zuordnung insgesamt

Deutschland zugewiesen.

II. Zu Artikel 14 Absatz 1 Satz 3 des Abkommens zusätzlich

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 3 des Abkommens werden im Hinblick auf Personen, die im Bereich

Güter- und Personentransport beschäftigt sind, unter den dort genannten Voraussetzungen die

bezogenen Vergütungen abweichend von Artikel 14 Absatz Satz 1 und 2 des Abkommens tageweise

aufgeteilt und zugewiesen.

1. Dies stellt sich exemplarisch wie folgt dar:

Ansässigkeitsstaat des Arbeitsnehmers oder der Arbeitnehmerin: Deutschland

Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers: Luxemburg

4

Drittstaaten: Staaten außer Luxemburg und Deutschland (zum Beispiel Frankreich oder Belgien)

Tätigkeit wird ausgeübt

in

Besteuerung in

Deutschland

Besteuerung in

Luxemburg

Deutschland

(ausschließlich)

100%

/

Luxemburg

(ausschließlich)

/

100%

Drittstaat(en)

(ausschließlich)

100%

/

Deutschland und

Drittstaat(en)

100%

/

Luxemburg und

Deutschland

50%

50%

Luxemburg und ein

Drittstaat

50%

50%

Luxemburg und zwei

Drittstaaten

66,66%

33,33%

Luxemburg, Deutschland

und ein Drittstaat

66,66%

33,33%

Luxemburg, Deutschland

und zwei Drittstaaten

75%

25%

2. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Personen, die im Bereich Güter- und

Personentransport beschäftigt sind, gelten nicht als Ausübung der unselbständigen Arbeit im Sinne

dieser Regelung und unterliegen daher nicht der Aufteilung und Zuweisung der Besteuerungsrechte

zwischen den Vertragsstaaten. Regelmäßige Arbeitsstätte dieser Personen ist das Fahrzeug.

5

III. Zu Artikel 14 Absatz 1a des Abkommens

1. Als volle Arbeitstage zählen auch Tage mit verkürzten Arbeitszeiten.

2. Die in Artikel 14 Absatz 1a des Abkommens festgelegte Bagatellgrenze von 34 Arbeitstagen im

Kalenderjahr gilt auch für eine Arbeit in Teilzeit und eine nur unterjährig ausgeübte Arbeit. Es kommt

in diesen Fällen nicht zu einer anteiligen Kürzung der Bagatellgrenze von 34 Arbeitstagen.

3. Protokollziffer 9 stellt sicher, dass eine kurzfristige Tätigkeit von weniger als 30 Minuten an einem

Tag im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten für Zwecke der

Bagatellregelung nicht als voller Arbeitstag zu berücksichtigen ist.

4. Diese stellt sich exemplarisch wie folgt dar:

Sachverhalt 1:

A ist in Deutschland ansässig und bei einem Arbeitgeber in Luxemburg beschäftigt. Sie arbeitet an 200

Tagen bei ihrem Arbeitgeber in Luxemburg; an 30 Tagen arbeitet A ganztägig im Homeoffice in

Deutschland; an 20 Tagen der 200 Präsenztage arbeitet A für jeweils 20 Minuten im Homeoffice in

Deutschland, bevor sie zu ihrem Arbeitsplatz in Luxemburg fährt.

Ergebnis:

-

Das Besteuerungsrecht hat nach Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1a und

Protokollziffer 9 des Abkommens zu 100% Luxemburg; Deutschland stellt die Einkünfte

insgesamt frei.

-

Die Bagatellregelung greift, weil A an weniger als 35 Tagen mehr als 30 Minuten in Deutschland

arbeitet. An den 20 Tagen, an denen sie vor der Tätigkeit in Luxemburg im Homeoffice in

Deutschland arbeitet, wird A jeweils weniger als 30 Minuten tätig.

Sachverhalt 2:

B ist in Deutschland ansässig und bei einem Arbeitgeber in Luxemburg beschäftigt. Er arbeitet an 190

Tagen bei seinem Arbeitgeber in Luxemburg; an 40 Tagen arbeitet B ganztägig im Homeoffice in

Deutschland; an 20 der 190 Präsenztage arbeitet B für jeweils 10 Minuten auf dem Weg zu seinem

Arbeitsplatz in einem Café in Deutschland.

6

Ergebnis:

-

Das Besteuerungsrecht hat nach Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1a und

Protokollziffer 9 des Abkommens für 190 Tage Luxemburg und für 40 Tage Deutschland. Von

B erzielte laufende Vergütungen können mithin im Verhältnis 190 zu 230 von Luxemburg und

im Verhältnis 40 zu 230 von Deutschland besteuert werden.

-

Die Bagatellregelung greift nicht, weil B an mehr als 34 Tagen mehr als 30 Minuten in

Deutschland arbeitet.

-

Für die 20 Tage, an denen B vor der Tätigkeit in Luxemburg für jeweils 10 Minuten in einem

Café in Deutschland arbeitet, verbleibt das Besteuerungsrecht bei Luxemburg, weil B jeweils

für jeweils weniger als 30 Minuten in Deutschland tätig wird.

5. Bei Schichtdiensten, die an einem Arbeitstag beginnen und am nächsten Kalendertag enden (zum

Beispiel 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr am Folgetag), entsteht kein weiterer, für die Bagatellgrenze zu

berücksichtigender Arbeitstag. Entsprechendes gilt auch bei Bereitschaftsdiensten.

6. Ein für die Bagatellgrenze zu berücksichtigender Arbeitstag liegt nach Protokollziffer 10 des

Abkommens nur vor, wenn eine Tätigkeit, für die der Arbeitnehmer eine Vergütung erhält, auch

tatsächlich ausübt wird. Bei Bereitschaftsdiensten ist die Tätigkeit neben einem konkreten Einsatz auch

das sich zur Verfügung halten. Zeiten, in denen keine Tätigkeit ausgeübt wird, sind dagegen nicht für

die Bagatellgrenze zu berücksichtigen. Sind aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen in den

Vertragsstaaten Zahlungen an einen Arbeitnehmer zu leisten, obwohl er an einem oder mehreren

Tagen keine Tätigkeit ausübt (zum Beispiel Schlechtwettergeld), sind diese Tage folglich keine für die

Bagatellgrenze zu berücksichtigende Arbeitstage.

IV. Zu Artikel 14 und Protokollziffer 7 des Abkommens

Gemäß Protokollziffer 7 zu Artikel 14 des Abkommens gilt für Vergütungen, die während Zeiten einer

widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung gezahlt werden, dass diese Vergütungen für

die Ausübung einer Tätigkeit in demjenigen Vertragsstaat gewährt werden, in dem die Tätigkeit ohne

die Freistellung ausgeübt worden wäre. Im Hinblick auf die Bagatellgrenze von 34 Tagen nach

Artikel 14 Absatz 1a des Abkommens gilt hierzu das Folgende:

1. Im Hinblick auf die Protokollziffer 7 des Abkommens und die Auslegung der Frage, wo die Tätigkeit

ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre, ist auf die Umstände und Verhältnisse der Vergangenheit

abzustellen. Daraus ist eine Prognose zu bilden.

7

2. Dabei ist bei einer widerruflichen oder unwiderruflichen Freistellung in der zweiten Jahreshälfte

eines Kalenderjahres (Juli bis Dezember eines Jahres) für die Frage, in welchem Vertragsstaat die

Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre (Prognose) auf die Umstände und Verhältnisse

der ersten Jahreshälfte abzustellen.

Sachverhalt

A ist in Deutschland ansässig und bei einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. A wird

im Juli eines Jahres widerruflich oder unwiderruflich bis zum Jahresende freigestellt, erhält jedoch

weiterhin seine Arbeitsvergütung. Von Januar bis Ende Juni dieses Jahres hat A insgesamt 100 Tage bei

seinem Arbeitgeber in Luxemburg und 15 Tage ganztägig im Homeoffice in Deutschland gearbeitet.

Während seiner Freistellung arbeitet A nicht und verbringt seine Zeit zuhause in Deutschland.

Ergebnis:

Unter Fortschreibung der Umstände und Verhältnisse der ersten Jahreshälfte wird prognostiziert, dass

A auch in der zweiten Jahreshälfte zu gleichen Anteilen wie in der ersten Jahreshälfte in Präsenz bei

seinem Arbeitgeber in Luxemburg und im Homeoffice in Deutschland gearbeitet hätte. Daher ist auch

für die zweite Jahreshälfte anzunehmen, dass A insgesamt 100 Tage bei seinem Arbeitgeber in

Luxemburg und 15 Tage ganztägig im Homeoffice in Deutschland gearbeitet hätte. Damit ergibt sich

die Prognose, dass A in diesem Jahr 30 Tage im Homeoffice in Deutschland gearbeitet hätte, sodass für

Zwecke der Bagatellgrenze von insgesamt 34 Tagen nach Artikel 14 Absatz 1a des Abkommens davon

auszugehen ist, dass A diese nicht überschritten hätte. Mithin werden auch die A während der

Freistellung zugeflossenen Vergütungen ausschlieβlich in Luxemburg besteuert.

3. Erfolgt die widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung in der ersten Jahreshälfte eines

Kalenderjahres (Januar bis Juni eines Jahres) ist für die Frage, in welchem Vertragsstaat die Tätigkeit

ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre (Prognose) auf die Umstände und Verhältnisse des

Vorjahres abzustellen.

Sachverhalt

B ist in Luxemburg ansässig und bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. B wird

im Februar eines Jahres widerruflich oder unwiderruflich bis zum Jahresende freigestellt, erhält jedoch

weiterhin ihre Arbeitsvergütung. Im Vorjahr hat B insgesamt 190 Tage bei ihrem Arbeitgeber in

Deutschland und 40 Tage ganztägig im Homeoffice in Luxemburg gearbeitet. Während ihrer

Freistellung arbeitet B nicht und verbringt ihre Zeit zuhause in Luxemburg.

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Ergebnis:

Unter Ausblendung der Freistellung und Fortschreibung der Umstände und Verhältnisse des Vorjahres

auf das laufende Kalenderjahr hätte sich ergeben, dass B im laufenden Kalenderjahr insgesamt 190

Tage bei ihrem Arbeitgeber in Deutschland und 40 Tage ganztägig im Homeoffice in Luxemburg

gearbeitet hätte. Damit ist zu prognostizieren, dass B im laufenden Kalenderjahr mehr als 34 Tage im

Homeoffice in Luxemburg gearbeitet hätte, sodass für Zwecke der Bagatellgrenze nach Artikel 14

Absatz 1a des Abkommens davon auszugehen ist, dass B diese überschritten hätte. Mithin werden die

B in den Zeiten ihrer Freistellung zugeflossenen Vergütungen sowohl in Luxemburg, als auch in

Deutschland besteuert (Aufteilung). Konkret steht Deutschland ein Besteuerungsrecht im Verhältnis

190 zu 230, sowie Luxemburg ein Besteuerungsrecht im Verhältnis 40 zu 230 der Vergütungen der B

während ihrer Freistellung zu.

V. Zu Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens

1. Das in Deutschland ausgezahlte „Kurzarbeitergeld“ sowie die in Luxemburg ausgezahlten „Beträge

wegen Kurzarbeit (chômage partiel)“ sind wie das Arbeitslosengeld als Bezüge aus der gesetzlichen

Sozialversicherung des jeweiligen Vertragsstaates im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens zu

qualifizieren.

2. Im Falle von Zahlungen aus Luxemburger Quellen gilt, dass Arbeitslohn und Krankengeld bei

Arbeitsunfähigkeit, sowie die Lohnfortzahlung für Mutterschaftsurlaub, Freistellung von der Arbeit für

schwangere Frauen, Adoptionsurlaub im Falle der Adoption eines Kindes ab dem ersten Tag als Bezüge

aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens zu

qualifizieren sind. Im Falle von Zahlungen aus Deutschen Quellen gilt, dass das Krankengeld gesetzlich

krankenversicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit und das

Mutterschaftsgeld gesetzlich Versicherter während der Mutterschutzfristen vor und nach der

Entbindung als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des

Abkommens zu qualifizieren sind.

3. Die aus Luxemburger Quellen gezahlte „Wiedereingliederungshilfe (aide temporaire au réemploi)“

und die aus deutschen Quellen gezahlten Renten aus berufsständischen Versorgungswerken sind als

Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Vertragsstaates im Sinne von Artikel 17

Absatz 2 des Abkommens zu qualifizieren.

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4. Die aus Luxemburger Quellen gezahlten Bezüge für „Altersteilzeit (préretraite progressive) “ sind als

Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens zu

qualifizieren.

5. Die aus Luxemburger Quellen gezahlten Bezüge für „Anpassungsvorruhestand (préretraite-

ajustement) “ sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne von Artikel 17 Absatz 2

des Abkommens zu qualifizieren, soweit die Bezüge für den Anpassungsvorruhestand nicht als Kosten

vom Arbeitgeber getragen werden.

VI. Zu Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens

1. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens (Grundregel) wird das Besteuerungsrecht

für im öffentlichen Dienst Beschäftigte ausschließlich dem Kassenstaat zugewiesen.

2. Sind die Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens (Ortskräfteklausel)

erfüllt, können die Vergütungen, die für Dienste bezogen werden, die im Ansässigkeitsort geleistet

werden, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

3. Sind die Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens (Bagatellregelung,

die die Anwendung der Ortskräfteklausel ausschließt) erfüllt, wird die Anwendung der

Ortskräfteklausel ausgeschlossen, d.h. die Grundregel (ausschließliches Besteuerungsrecht im

Kassenstaat) findet Anwendung.

4. Findet die Ortskräfteklausel Anwendung und sind die Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 1

Buchstabe b, Satz 2 des Abkommens erfüllt (Bagatellregelung, die bei Anwendung der

Ortskräfteklausel die Aufteilung des Besteuerungsrechts auf Ansässigkeitsstaat und Kassenstaat

vermeidet), führt die Ortskräfteklausel zu einem ausschließlichen Besteuerungsrecht des

Ansässigkeitsstaats für die gesamten Vergütungen aus dem öffentlichen Dienstverhältnis, die der

Beschäftigte in einem Kalenderjahr bezieht.

5. Die Regelung des Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens (Bagatellregelung, die die

Anwendung der Ortskräfteklausel ausschließt) stellt sich exemplarisch wie folgt dar:

10

Sachverhalt 1:

A, ein deutscher Staatsangehöriger, ist in Deutschland ansässig und bei einem Arbeitgeber im

Öffentlichen Dienst in Luxemburg beschäftigt (zum Beispiel Universitätsbeschäftigter). Er leistet seine

Dienste üblicherweise in Luxemburg; an 30 Tagen arbeitet A ganztägig (zum Beispiel im Homeoffice)

in Deutschland. An 10 weiteren Tagen befindet er sich in einem Drittstaat auf Dienstreise oder leistet

seine Dienste in einer Ferienwohnung, die sich in einem Drittstaat befindet.

Ergebnis:

-

Ohne die Bagatellregelung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens würde die

Ortskräfteklausel Anwendung finden mit dem Ergebnis, dass das Besteuerungsrecht zwischen

Ansässigkeitsstaat und Kassenstaat anteilig aufzuteilen wäre.

-

Vorliegend greift die Bagatellregelung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens, weil

A an weniger als 35 Tagen im Homeoffice in Deutschland arbeitet; die 10 Arbeitstage im

Drittstaat sind unbeachtlich, weil es für die Anwendung der Bagatellregelung allein darauf

ankommt, an wie vielen Tagen A im Ansässigkeitsstaat tätig ist.

-

Das Besteuerungsrecht steht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit

Buchstabe c des Abkommens ausschließlich Luxemburg zu. Deutschland darf nicht besteuern,

da das ausschließliche Besteuerungsrecht Luxemburg zugewiesen wird.

Sachverhalt 2:

B, eine deutsche Staatsangehörige, ist in Deutschland ansässig und bei einem Arbeitgeber im

Öffentlichen Dienst in Luxemburg beschäftigt (zum Beispiel Universitätsbeschäftigte). B ist jährlich

insgesamt 230 Tage tätig. Sie leistet ihre Dienste an 180 Tagen in Luxemburg. An 40 Tagen arbeitet B

ganztägig (zum Beispiel im Homeoffice) in Deutschland. An 10 weiteren Tagen befindet sie sich in

einem Drittstaat auf Dienstreise oder leistet ihre Dienste in einer Ferienwohnung, die sich in einem

Drittstaat befindet.

Ergebnis:

-

Die Bagatellregelung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens greift nicht, weil

B an mehr als 34 Tagen ihre Dienste ganztägig in Deutschland leistet. Somit findet die

Ortskräfteklausel Anwendung und der Ansässigkeitsstaat hat das ausschließliche

Besteuerungsrecht für die Vergütungen, die B für die im Ansässigkeitsstaat geleisteten

Dienste bezieht.

-

Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b des Abkommens hat

somit Deutschland im Verhältnis 40 zu 230 der von B erzielten laufenden Vergütungen für

11

ihre Dienste das Besteuerungsrecht (insoweit greift die Ortskräfteklausel); für die

restlichen laufenden Vergütungen , einschließlich des rechnerischen Anteils, der auf die

10

Tätigkeitstage

im

Drittstaat

entfällt,

hat

Luxemburg

das

ausschließliche

Besteuerungsrecht (insoweit greift die Grundregel).

6. Die Regelung des Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, Satz 2 des Abkommens (Bagatellregelung, die bei

Anwendung der Ortskräfteklausel die Aufteilung des Besteuerungsrechts auf Ansässigkeitsstaat und

Kassenstaat vermeidet) stellt sich exemplarisch wie folgt dar:

Sachverhalt 1:

C, eine luxemburgische Staatsangehörige, ist in Luxemburg ansässig und im deutschen Öffentlichen

Dienst beschäftigt (zum Beispiel Pförtnerin der deutschen Botschaft in Luxemburg). Sie leistet ihre

Dienste üblicherweise in Luxemburg; an insgesamt 20 Tagen leistet C ihre Dienste außerhalb von

Luxemburg (zum Beispiel 10 Tage Fortbildung in Deutschland und 10 Tage in einem Drittstaat).

Ergebnis:

-

Die Bagatellregelung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens greift nicht (C

leistet an mehr als 34 Tagen ihre Dienste in Luxemburg). Damit findet grundsätzlich die

Ortskräfteklausel Anwendung.

-

Allerdings greift die Bagatellregelung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, Satz 2 des

Abkommens, weil C an weniger als 35 Tagen ihre Dienste außerhalb ihres

Ansässigkeitsstaats, d.h. außerhalb von Luxemburg, leistet. Ob diese Diensttage im

Kassenstaat, d.h. Deutschland, oder in einem Drittstaat verbracht werden, ist

unbeachtlich, weil es für die Anwendung der Bagatellregelung nur darauf ankommt, an

wie vielen Tagen C ihre Dienste außerhalb des Ansässigkeitsstaats, d.h. Luxemburg, leistet.

-

Das Besteuerungsrecht hat somit nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens

ausschließlich Luxemburg. Deutschland darf nicht besteuern, da das ausschließliche

Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat Luxemburg zugewiesen wird.

Sachverhalt 2:

D, ein luxemburgischer Staatsangehöriger, ist in Luxemburg ansässig und im deutschen Öffentlichen

Dienst beschäftigt (zum Beispiel Fahrer bei der deutschen Botschaft in Luxemburg). Er übt seine

Tätigkeit jährlich an 230 Tagen aus. Davon finden 190 Tage der Tätigkeit in Luxemburg statt. An 20

12

Tagen hält sich D zu einer Weiterbildung in Deutschland auf; an weiteren 20 Tagen leistet er seine

Dienste in Drittstaaten.

Ergebnis:

-

Die Bagatellregelung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 des Abkommens greift

nicht, weil D an mehr als 34 Tagen seine Dienste außerhalb von Luxemburg leistet.

-

Die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b des Abkommens führt zu einer

Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Kassenstaat und Ansässigkeitsstaat; soweit

die Ortskräfteklausel greift, d.h. soweit D in Luxemburg seine Dienste leistet, hat

Luxemburg das ausschließliche Besteuerungsrecht. Für die Vergütungen, die D für die

außerhalb des Ansässigkeitsstaats, d.h. in Deutschland oder einem Drittstaat, geleisteten

Dienste bezieht, hat jedoch der Kassenstaat, d.h. Deutschland, das Besteuerungsrecht.

Dies bedeutet, dass Deutschland im Verhältnis 40 zu 230 der von D erzielten laufenden

Vergütungen das Besteuerungsrecht hat.

7. Im Hinblick auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c des Abkommens und Protokollziffer 11 des

Abkommens gilt bei der Anwendung der Bagatellregelungen:

a) Als volle Arbeitstage zählen auch Tage mit verkürzten Arbeitszeiten.

b) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens festgelegte Bagatellgrenze von 34

Arbeitstagen im Kalenderjahr gilt auch für in Teilzeit geleistete Dienste und für nur unterjährig

geleistete Dienste. Es kommt in diesen Fällen nicht zu einer anteiligen Kürzung der Bagatellgrenze von

34 Arbeitstagen.

c) Protokollziffer 11 stellt sicher, dass eine kurzfristige Tätigkeit von weniger als 30 Minuten an einem

Tag im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten für Zwecke der

Bagatellregelung nicht als voller Arbeitstag zu berücksichtigen ist.

VII. Zu Protokollziffer 2 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen

1. Als tatsächlich besteuert gelten Einkünfte oder Teile von Einkünften, die im jeweiligen Vertragsstaat

in den Gesamtbetrag der Einkünfte einbezogen werden, auf den in diesem Staat Steuern entrichtet

werden.

13

Als tatsächlich besteuert gelten auch Einkünfte oder Teile von Einkünften, die im jeweiligen

Vertragsstaat durch Anwendung eines Freibetrages, von Werbungskosten oder Verlustvorträgen nur

teilweise oder gar nicht besteuert werden. Als tatsächlich besteuert gelten auch Zuschläge für

Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundbruttolohn gezahlt werden soweit diese

in einem Kalenderjahr in ihrer Summe den Grundbruttolohn nicht übersteigen.

2. Dies stellt sich exemplarisch wie folgt dar:

Sachverhalt 1:

A, eine in Deutschland ansässige natürliche Person, ist von einem luxemburgischen Arbeitgeber

angestellt und übt Ihre unselbständige Arbeit in Luxemburg aus.

A erhält vom Arbeitgeber ein Geschenk in Höhe von 5.000 € wegen einer 40-jährigen

ununterbrochenen Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber. Dieses Geschenk ist bis zu einem Betrag von

3.400 € in Luxemburg einkommenssteuerfrei, so dass nur ein Betrag von 1.600 € in Luxemburg zu

versteuern ist.

Ergebnis

Diese Einkünfte in Höhe von 5.000 € sind insgesamt als tatsächlich besteuert anzusehen.

Sachverhalt 2:

B, eine in Deutschland ansässige natürliche Person, ist von einem luxemburgischen Arbeitgeber

angestellt und übt ihre unselbständige Arbeit in Luxemburg aus.

B erhält vom Arbeitgeber ein Geschenk in Höhe von 2.500 € wegen einer 40-jährigen

ununterbrochenen Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber. Dieses Geschenk wird in Luxemburg nicht

besteuert, da der Freibetrag 3.400 € beträgt.

Ergebnis

Diese Einkünfte in Höhe von 2.500 € sind insgesamt als tatsächlich besteuert anzusehen.

3. Als tatsächlich nicht besteuert gelten die Löhne, die für Überstunden gezahlt werden, die in

Luxemburg vollständig einkommensteuerfrei sind.

14

4. Als tatsächlich nicht besteuert gelten auch Einkünfte, die einkommenssteuerrechtlich nicht erfasst

werden, wie zum Beispiel ein Lotteriegewin