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DATUM 8. Januar 2024
BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
(DBA-Österreich);
Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten
GZ IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :012
DOK 2023/1221389
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung
von Sonderklassegebühren, die an in der Grenzzone ansässige Ärztinnen und Ärzte gezahlt
werden, haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich die
folgende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der
Besteuerung von Ärzten gemäß des deutsch-österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000
Gestützt auf Artikel 25
Absatz 3
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
und -umgehung vom 24. August
2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August
2023,(im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden
Deutschlands
www.bundesfinanzministerium.de
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und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung de
s Abkommens im
Hinblick auf die Besteuerung von Ärzten erzielt:
1
Allgemeines
1
Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige
Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre
Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung im Artikel 15 Absatz 6 des
Abkommens Deutschland zu.
2
Neben den Lohnzahlungen werden sogenannte Sonderklassegebühren gezahlt. Deutschland
sieht
diese
Sonderklassegebühren
aufgrund
der
abgeschlossenen
Verträge
als
Arbeitslohnzahlungen an. Die österreichische
Finanzverwaltung
geht davon aus, dass es
sich bei den Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im
eigenen Namen vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger
Arbeit handelt.
3
Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht sowohl nach Artikel 15 Absatz 6 des
Abkommens als auch nach Artikel 14 des Abkommens Deutschland das Besteuerungsrecht für
diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich
die Sonderklassegebühren nach Artikel 14 Absatz 1
des Abkommens als Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens.
4
Aufgrund der in Nummer 16 des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Maßgeblichkeit des
OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens ist bei einem positiven
Qualifikationskonflikt, der aus der Anwendung des nationalen Rechts resultiert, der
Qualifikation des Quellenstaates zu folgen1. Im Fall der Sonderklassegebühren wird somit die
Doppelbesteuerung in analoger Anwendung des Artikels 23 Absatz 3 des Abkommens im
Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung g elöst.
5
Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die
Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens zur Anwendung, so verbleibt
das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren wären
nach österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine
feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die
Sonderklassegebühren
als
Arbeitslohnzahlungen
ansehen
und
aufgrund
der
Grenzgängerregelung nicht besteuern, werden die Vergütungen also aufgrund der durch
das
maßgebliche
innerstaatliche
Recht Deutschlands
gebotenen
Anwendung
des
Abkommens nicht im Tätigkeitsstaat besteuert (negativer Qualifikationskonflikt), können
diese Vergütungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in
diesem Fall Österreich, besteuert werden.
1 vgl. Tz. 32.1 zu Artikel 23 OECD-Musterkommentar und Tz. 8.4 zu Artikel 15 OECD-Musterkommentar.
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2
Zeitliche Anwendung
6
Diese Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August
2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023, anwendbar.
7
Die Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 soll weiterhin im Anwendungsbereich des
Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls vom 21. August 2023 gelten.
Wien, den 18. Dezember 2023
Für die zuständige Behörde der Republik
Österreich
Dr. Veronika Daurer, LL.B.
Berlin, den 19. Dezember 2023
Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Dr. Astrid Wiesemann“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.