KONSULTATIONSVEREINBARUNG NACH DEM DEUTSCH-ÖSTERREICHISCHEN DBA

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DATUM 8. Januar 2024

BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

(DBA-Österreich);

Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten

GZ IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :012

DOK 2023/1221389

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung

von Sonderklassegebühren, die an in der Grenzzone ansässige Ärztinnen und Ärzte gezahlt

werden, haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich die

folgende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der

Besteuerung von Ärzten gemäß des deutsch-österreichischen

Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000

Gestützt auf Artikel 25

Absatz 3

des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung

und -umgehung vom 24. August

2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August

2023,(im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden

Deutschlands

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung de

s Abkommens im

Hinblick auf die Besteuerung von Ärzten erzielt:

1

Allgemeines

1

Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige

Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre

Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung im Artikel 15 Absatz 6 des

Abkommens Deutschland zu.

2

Neben den Lohnzahlungen werden sogenannte Sonderklassegebühren gezahlt. Deutschland

sieht

diese

Sonderklassegebühren

aufgrund

der

abgeschlossenen

Verträge

als

Arbeitslohnzahlungen an. Die österreichische

Finanzverwaltung

geht davon aus, dass es

sich bei den Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im

eigenen Namen vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger

Arbeit handelt.

3

Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht sowohl nach Artikel 15 Absatz 6 des

Abkommens als auch nach Artikel 14 des Abkommens Deutschland das Besteuerungsrecht für

diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich

die Sonderklassegebühren nach Artikel 14 Absatz 1

des Abkommens als Einkünfte aus

selbstständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens.

4

Aufgrund der in Nummer 16 des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Maßgeblichkeit des

OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens ist bei einem positiven

Qualifikationskonflikt, der aus der Anwendung des nationalen Rechts resultiert, der

Qualifikation des Quellenstaates zu folgen1. Im Fall der Sonderklassegebühren wird somit die

Doppelbesteuerung in analoger Anwendung des Artikels 23 Absatz 3 des Abkommens im

Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung g elöst.

5

Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die

Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens zur Anwendung, so verbleibt

das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren wären

nach österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine

feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die

Sonderklassegebühren

als

Arbeitslohnzahlungen

ansehen

und

aufgrund

der

Grenzgängerregelung nicht besteuern, werden die Vergütungen also aufgrund der durch

das

maßgebliche

innerstaatliche

Recht Deutschlands

gebotenen

Anwendung

des

Abkommens nicht im Tätigkeitsstaat besteuert (negativer Qualifikationskonflikt), können

diese Vergütungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in

diesem Fall Österreich, besteuert werden.

1 vgl. Tz. 32.1 zu Artikel 23 OECD-Musterkommentar und Tz. 8.4 zu Artikel 15 OECD-Musterkommentar.

Seite 3

2

Zeitliche Anwendung

6

Diese Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Abkommens

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August

2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023, anwendbar.

7

Die Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 soll weiterhin im Anwendungsbereich des

Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls vom 21. August 2023 gelten.

Wien, den 18. Dezember 2023

Für die zuständige Behörde der Republik

Österreich

Dr. Veronika Daurer, LL.B.

Berlin, den 19. Dezember 2023

Für die zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Dr. Astrid Wiesemann“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.