KONSULTATIONSVEREINBARUNG BEZÜGLICH RENTENZAHLUNGEN DER VERSORGUNGSANSTALT DES BUNDES UND DER LÄNDER SOWIE RENTENZAHLUNGEN EINER KOMMUNALEN ODER KIRCHLICHEN ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNG NACH DEM DEUTS

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

19. Februar 2026

Betreff: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen (DBA-Österreich);

Konsultationsvereinbarung bezüglich Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes

und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen

Zusatzversorgungseinrichtung

GZ: IV B 2 - S 1301-AUT/00983/013/011

DOK: COO.7005.100.3.14200066

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung

von Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Renten-

zahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung haben die

zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich die folgende

Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung

und -umgehung vom 24. August 2000 bezüglich Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des

Bundes und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen

Zusatzversorgungseinrichtung

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung

und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023,

(im Folgenden als “Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und

Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung und Anwendung des

Artikels 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens erzielt:

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Die in Deutschland an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder eine

kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung zu leistenden Beiträge durch

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte) oder deren Arbeitgeber sind keine

gesetzlichen Pflichtbeiträge nach Sozialversicherungsgesetzen, sondern werden auf der

Grundlage einer privat- bzw. tarifrechtlichen Gruppenversicherung entrichtet (§ 18

Betriebsrentengesetz); die VBL-Rente oder eine Rente von einer kommunalen oder kirchlichen

Zusatzversorgungseinrichtung dient als betriebliche Altersversorgung der Ergänzung der

gesetzlichen Altersversorgung und ist nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Pflichtsystems der

Altersversorgung in Deutschland. Die Beiträge zur VBL-Rente oder einer Rente von einer

kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung werden von Arbeitgebern und

Tarifbeschäftigten gemeinsam getragen. Darüber hinaus besteht für Tarifbeschäftigte im

öffentlichen Dienst in Deutschland die Möglichkeit, zusätzlich freiwillig bei der VBL oder einer

kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung einen ergänzenden Tarif

abzuschließen. Der für diesen ergänzenden Tarif zu zahlende Beitrag wird grundsätzlich durch

die Tarifbeschäftigten allein erbracht.

Die deutsche zuständige Behörde subsumiert daher VBL-Renten oder Renten aus einer

kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des

Abkommens. Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens gelangt nicht zur Anwendung, da diese Renten

als betriebliche Altersversorgung nicht dem öffentliche-rechtlichen Pflichtsystem der

Altersversorgung in Deutschland zuzuordnen sind und daher keine „Bezüge aus der gesetzlichen

Sozialversicherung“ vorliegen. Da diese Renten wirtschaftlich von den Tarifbeschäftigten selbst

durch Beitragszahlungen veranlasst worden sind, handelt es sich auch nicht um „Ruhegehälter

[…] von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen

Person des öffentlichen Rechts dieses Staates […] für diesem Staat, einer seiner

Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete

Dienste“ im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Abkommens.

Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden

übereingekommen, dass Rentenzahlungen der VBL oder einer kommunalen oder kirchlichen

Zusatzversorgungseinrichtung an eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 18 Absatz 1

und 4 des Abkommens fallen. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat Österreich

besteuert werden.

Diese Konsultationsvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und ist auch auf

alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.

Wien, den 18. Februar 2026

Berlin, den 12. Februar 2026

Für die zuständige Behörde der

Republik Österreich:

Für die zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland:

Veronika Daurer

Astrid Wiesemann“

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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.