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19. Februar 2026
Betreff: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (DBA-Österreich);
Konsultationsvereinbarung bezüglich Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen
Zusatzversorgungseinrichtung
GZ: IV B 2 - S 1301-AUT/00983/013/011
DOK: COO.7005.100.3.14200066
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung
von Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Renten-
zahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung haben die
zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich die folgende
Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
und -umgehung vom 24. August 2000 bezüglich Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen
Zusatzversorgungseinrichtung
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023,
(im Folgenden als “Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und
Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung und Anwendung des
Artikels 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens erzielt:
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Die in Deutschland an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder eine
kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung zu leistenden Beiträge durch
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte) oder deren Arbeitgeber sind keine
gesetzlichen Pflichtbeiträge nach Sozialversicherungsgesetzen, sondern werden auf der
Grundlage einer privat- bzw. tarifrechtlichen Gruppenversicherung entrichtet (§ 18
Betriebsrentengesetz); die VBL-Rente oder eine Rente von einer kommunalen oder kirchlichen
Zusatzversorgungseinrichtung dient als betriebliche Altersversorgung der Ergänzung der
gesetzlichen Altersversorgung und ist nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Pflichtsystems der
Altersversorgung in Deutschland. Die Beiträge zur VBL-Rente oder einer Rente von einer
kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung werden von Arbeitgebern und
Tarifbeschäftigten gemeinsam getragen. Darüber hinaus besteht für Tarifbeschäftigte im
öffentlichen Dienst in Deutschland die Möglichkeit, zusätzlich freiwillig bei der VBL oder einer
kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung einen ergänzenden Tarif
abzuschließen. Der für diesen ergänzenden Tarif zu zahlende Beitrag wird grundsätzlich durch
die Tarifbeschäftigten allein erbracht.
Die deutsche zuständige Behörde subsumiert daher VBL-Renten oder Renten aus einer
kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des
Abkommens. Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens gelangt nicht zur Anwendung, da diese Renten
als betriebliche Altersversorgung nicht dem öffentliche-rechtlichen Pflichtsystem der
Altersversorgung in Deutschland zuzuordnen sind und daher keine „Bezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung“ vorliegen. Da diese Renten wirtschaftlich von den Tarifbeschäftigten selbst
durch Beitragszahlungen veranlasst worden sind, handelt es sich auch nicht um „Ruhegehälter
[…] von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts dieses Staates […] für diesem Staat, einer seiner
Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete
Dienste“ im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Abkommens.
Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden
übereingekommen, dass Rentenzahlungen der VBL oder einer kommunalen oder kirchlichen
Zusatzversorgungseinrichtung an eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 18 Absatz 1
und 4 des Abkommens fallen. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat Österreich
besteuert werden.
Diese Konsultationsvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und ist auch auf
alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.
Wien, den 18. Februar 2026
Berlin, den 12. Februar 2026
Für die zuständige Behörde der
Republik Österreich:
Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland:
Veronika Daurer
Astrid Wiesemann“
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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.