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DATUM 26. Juli 2022
BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Konsultationsvereinbarung betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte
Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel
15a DBA-Schweiz
GZ IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :016
DOK 2022/0765970
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmende ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohn-
sitz ausüben möchten, haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und
Auslegung des Artikels 15a Absatz 2 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungs-
abkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom
27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz,
die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
«Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (DBA) betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenz-
gängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:
Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder
ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im
Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeits-
ende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage
gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.
Bern, den 15. Juli 2022
Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Pascal Duss
Berlin, den 18. Juli 2022
Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland:
Michael Wichmann»
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.