KONSULTATIONSVEREINBARUNG BETREFFEND GANZTÄGIG AM WOHNSITZ VERBRACHTE ARBEITSTAGE ...

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DATUM 26. Juli 2022

BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Konsultationsvereinbarung betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte

Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel

15a DBA-Schweiz

GZ IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :016

DOK 2022/0765970

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmende ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohn-

sitz ausüben möchten, haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und

Auslegung des Artikels 15a Absatz 2 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungs-

abkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom

27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz,

die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

«Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermei-

dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen (DBA) betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenz-

gängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik

Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder

ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im

Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeits-

ende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage

gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.

Bern, den 15. Juli 2022

Für die zuständige Behörde der

Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Pascal Duss

Berlin, den 18. Juli 2022

Für die zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland:

Michael Wichmann»

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.