KONSULTATIONSVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERFAHREN ZUR ENTLASTUNG VON IM ABZUGS...

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29. Dezember 2022

BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Konsultationsvereinbarung betreffend das Verfahren zur Entlastung von im

Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern

GZ IV B 2 - S 1301-CHE/21/10032 :001

DOK 2022/1274837

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Aufgrund der Einführung eines verpflichtenden elektronischen Antragsverfahrens für die

Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern nach Doppelbesteuerungs­

abkommen haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des

Artikels 28 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom

11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010

(BGBl. 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 28

Absatz 5 DBA-Schweiz, die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege

einbehaltenen deutschen Steuern

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft haben vor dem Hintergrund der Änderung des deutschen Verfahrens für die

Entlastung vom Steuerabzug nach den Doppelbesteuerungsabkommen, gestützt auf Artikel 26

Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 5 des Abkommens vom 11. August 1971

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im

Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) Folgendes vereinbart:

1. Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen Steuern

Sofern ein Anspruch nach dem Abkommen auf Entlastung von im Abzugswege einbehaltener

Steuer besteht, sind folgende Verfahren in Deutschland vorgesehen:

a. Für Dividenden im Sinne von Artikel 10 des Abkommens erfolgt die Entlastung

grundsätzlich durch Rückerstattung. Nummer 1 Buchstabe a) des Protokolls zum

Abkommen sieht vor, dass jeder Vertragsstaat Verfahren schaffen wird, dass bei

Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens keiner Steuer unterliegen,

die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann. Derzeit sieht jedoch das deutsche

Recht eine Entlastung an der Quelle nur für Kapitalgesellschaften vor, die der

Ertragsbesteuerung unterliegen;

b. Für Zinsen im Sinne von Artikel 11 des Abkommens erfolgt die Entlastung durch

Rückerstattung;

c. Für Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 12 des Abkommens erfolgt die Entlastung

durch Rückerstattung. Auf Antrag kann auch vom Abzug der Steuer abgesehen werden.

2. Formulare für die Antragstellung

Für die Beantragung der in den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen

Entlastungen sind die nach deutschem Recht anwendbaren elektronischen Formulare zu

verwenden. Mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung sind die Papiervordrucke R­

D 1, R-D 2, R-D 3, R-D 4 und R-D 5 nicht mehr zu verwenden.

3. Bestätigung der Ansässigkeit

(1) Den Anträgen auf Entlastungen von im Abzugswege einbehaltener Steuern ist eine amtliche

Bescheinigung über die Ansässigkeit der antragstellenden Person in der Schweiz im Sinne von

Artikel 4 des Abkommens beizufügen.

Seite 3

(2) Die Bestätigung über die Ansässigkeit im Sinne von Artikel 4 des Abkommens muss von

der für die Besteuerung des Einkommens und Vermögens der antragstellenden Person örtlich

zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde ausgestellt und bescheinigt werden.

(3) Den Anträgen von Personengesellschaften gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni

1971 müssen die Bestätigungen über die Ansässigkeit jener Personen in der Schweiz im Sinne

von Artikel 4 des Abkommens beigelegt werden, denen mindestens ¾ der Gewinne der

Personengesellschaft zufallen. Zu den ¾ der Gewinne der Gesellschaft gehören nicht Gewinne,

die Personen zustehen, die bei direktem Bezug der Einkünfte nach Artikel 4 Absätze 3 und 4

des Abkommens über die dort vorgesehene Anrechnung der schweizerischen Steuern hinaus

keine Entlastung von den deutschen Steuern beanspruchen könnten.

(4) Die zuständige Behörde der Schweiz wird sich bemühen, in Absprache mit den anderen

Steuerbehörden der Schweiz eine einheitliche amtliche Bescheinigung für die Bestätigung über

die Ansässigkeit im Sinne von Artikel 4 des Abkommens zu erarbeiten, die von den

ausstellenden Behörden in der Regel zu verwenden ist. Die zuständige Behörde der Schweiz

wird die deutsche zuständige Behörde über das Ergebnis dieser Bemühungen in Kenntnis

setzen.

4. Einreichung der Anträge

Die Anträge auf die in den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastungen

müssen zusammen mit den erforderlichen Belegen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

über die amtlich bestimmte Schnittstelle gemäß deutschem Recht übermittelt werden.

5. Aufhebung der bisherigen Verständigungsvereinbarung

Die Verständigungsvereinbarung vom 26. Januar 1972 wird aufgehoben.

6. Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Bern, den 19. Dezember 2022

Berlin, den 19. Dezember 2022

Für die zuständige Behörde der

Für die zuständige Behörde der

Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Bundesrepublik Deutschland:

Pascal Duss

Michael Wichmann“

Seite 4

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.