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29. Dezember 2022
BETREFF Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Konsultationsvereinbarung betreffend das Verfahren zur Entlastung von im
Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern
GZ IV B 2 - S 1301-CHE/21/10032 :001
DOK 2022/1274837
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Aufgrund der Einführung eines verpflichtenden elektronischen Antragsverfahrens für die
Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern nach Doppelbesteuerungs
abkommen haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des
Artikels 28 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom
11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010
(BGBl. 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 28
Absatz 5 DBA-Schweiz, die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege
einbehaltenen deutschen Steuern
www.bundesfinanzministerium.de
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Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft haben vor dem Hintergrund der Änderung des deutschen Verfahrens für die
Entlastung vom Steuerabzug nach den Doppelbesteuerungsabkommen, gestützt auf Artikel 26
Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 5 des Abkommens vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im
Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) Folgendes vereinbart:
1. Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen Steuern
Sofern ein Anspruch nach dem Abkommen auf Entlastung von im Abzugswege einbehaltener
Steuer besteht, sind folgende Verfahren in Deutschland vorgesehen:
a. Für Dividenden im Sinne von Artikel 10 des Abkommens erfolgt die Entlastung
grundsätzlich durch Rückerstattung. Nummer 1 Buchstabe a) des Protokolls zum
Abkommen sieht vor, dass jeder Vertragsstaat Verfahren schaffen wird, dass bei
Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens keiner Steuer unterliegen,
die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann. Derzeit sieht jedoch das deutsche
Recht eine Entlastung an der Quelle nur für Kapitalgesellschaften vor, die der
Ertragsbesteuerung unterliegen;
b. Für Zinsen im Sinne von Artikel 11 des Abkommens erfolgt die Entlastung durch
Rückerstattung;
c. Für Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 12 des Abkommens erfolgt die Entlastung
durch Rückerstattung. Auf Antrag kann auch vom Abzug der Steuer abgesehen werden.
2. Formulare für die Antragstellung
Für die Beantragung der in den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen
Entlastungen sind die nach deutschem Recht anwendbaren elektronischen Formulare zu
verwenden. Mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung sind die Papiervordrucke R
D 1, R-D 2, R-D 3, R-D 4 und R-D 5 nicht mehr zu verwenden.
3. Bestätigung der Ansässigkeit
(1) Den Anträgen auf Entlastungen von im Abzugswege einbehaltener Steuern ist eine amtliche
Bescheinigung über die Ansässigkeit der antragstellenden Person in der Schweiz im Sinne von
Artikel 4 des Abkommens beizufügen.
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(2) Die Bestätigung über die Ansässigkeit im Sinne von Artikel 4 des Abkommens muss von
der für die Besteuerung des Einkommens und Vermögens der antragstellenden Person örtlich
zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde ausgestellt und bescheinigt werden.
(3) Den Anträgen von Personengesellschaften gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni
1971 müssen die Bestätigungen über die Ansässigkeit jener Personen in der Schweiz im Sinne
von Artikel 4 des Abkommens beigelegt werden, denen mindestens ¾ der Gewinne der
Personengesellschaft zufallen. Zu den ¾ der Gewinne der Gesellschaft gehören nicht Gewinne,
die Personen zustehen, die bei direktem Bezug der Einkünfte nach Artikel 4 Absätze 3 und 4
des Abkommens über die dort vorgesehene Anrechnung der schweizerischen Steuern hinaus
keine Entlastung von den deutschen Steuern beanspruchen könnten.
(4) Die zuständige Behörde der Schweiz wird sich bemühen, in Absprache mit den anderen
Steuerbehörden der Schweiz eine einheitliche amtliche Bescheinigung für die Bestätigung über
die Ansässigkeit im Sinne von Artikel 4 des Abkommens zu erarbeiten, die von den
ausstellenden Behörden in der Regel zu verwenden ist. Die zuständige Behörde der Schweiz
wird die deutsche zuständige Behörde über das Ergebnis dieser Bemühungen in Kenntnis
setzen.
4. Einreichung der Anträge
Die Anträge auf die in den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastungen
müssen zusammen mit den erforderlichen Belegen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über die amtlich bestimmte Schnittstelle gemäß deutschem Recht übermittelt werden.
5. Aufhebung der bisherigen Verständigungsvereinbarung
Die Verständigungsvereinbarung vom 26. Januar 1972 wird aufgehoben.
6. Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Bern, den 19. Dezember 2022
Berlin, den 19. Dezember 2022
Für die zuständige Behörde der
Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Bundesrepublik Deutschland:
Pascal Duss
Michael Wichmann“
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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.