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2. Januar 2025
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Oberste Finanzbehörden
der Länder
Betreff: Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
TOP 17 der Sitzung AO II/2018;
TOP 18 der Sitzung AO III/2022;
BMF-Schreiben vom 16. Juli 2024 - IV D 1 - S 0512/19/10005 :002
GZ: IV D 1 - S 0512/00034/002/097
DOK: COO.7005.100.3.10949419
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erhebung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis Folgendes:
1.
Entrichtung von Kleinbeträgen
Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger
als 3,- Euro, so ist dem Steuerpflichtigen durch folgenden Hinweis zu
gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu
entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt
mindestens 3,- Euro fällig werden:
„Wenn Sie dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige
Beträge von insgesamt weniger als 3,- Euro schulden, können Sie
diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt
entrichten. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und
den Verwendungszweck für diese Beträge an. Unabhängig davon
kann das Finanzamt diese Beträge jederzeit verrechnen.“
Im SEPA-Lastschriftverfahren sind Beträge von insgesamt weniger als 3,- Euro
nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag
abzubuchen.
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2.
Säumniszuschläge
Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5,- Euro, die unter einer
Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel nicht gesondert
angefordert werden; sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen
angefordert werden.
3.
Mahnung
Bei fälligen Beträgen von weniger als 10,- Euro ist von der Mahnung
abzusehen. Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer
nachgewiesen, gilt diese Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden
Gesamtbetrag, dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch
nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubeziehen.
4.
Aufrechnung, Umbuchung
Durch die Kleinbetragsgrenzen der Nummern 1 bis 3 wird die Möglichkeit der
Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen.
5.
Kleinstbeträge
5.1
Erstattungsbeträge von weniger als 1,- Euro sind nur auf Antrag zu
erstatten oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben von
mindestens 1,- Euro ergibt.
Ergibt die Abrechnung eines Bescheides einen Gesamtbetrag von
weniger als 1,- Euro, so ist in den Bescheid folgender Hinweis
aufzunehmen:
„Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1,- Euro werden
nicht erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen
würden. Das Finanzamt wird diese Beträge mit der nächsten
Erstattung auszahlen oder mit fälligen Beträgen verrechnen.“
5.2
Nachzahlungsbeträge von weniger als 1,- Euro werden erst erhoben,
wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forderung von mindestens 1,-
Euro ergibt.
5.3
Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen von
weniger als 1,- Euro ist jederzeit möglich.
Von der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen kann abgesehen werden, wenn
diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt werden.
Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Regelung im
BMF-Schreiben vom 22. März 2001 - IV A 4 -S 0512- 2/01 - (BStBl I S. 242.
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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.