KLEINBETRAGSREGELUNG IM ERHEBUNGSVERFAHREN

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2. Januar 2025

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

Betreff: Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

TOP 17 der Sitzung AO II/2018;

TOP 18 der Sitzung AO III/2022;

BMF-Schreiben vom 16. Juli 2024 - IV D 1 - S 0512/19/10005 :002

GZ: IV D 1 - S 0512/00034/002/097

DOK: COO.7005.100.3.10949419

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten

Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erhebung von Ansprüchen aus dem

Steuerschuldverhältnis Folgendes:

1.

Entrichtung von Kleinbeträgen

Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger

als 3,- Euro, so ist dem Steuerpflichtigen durch folgenden Hinweis zu

gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu

entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt

mindestens 3,- Euro fällig werden:

„Wenn Sie dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige

Beträge von insgesamt weniger als 3,- Euro schulden, können Sie

diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt

entrichten. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und

den Verwendungszweck für diese Beträge an. Unabhängig davon

kann das Finanzamt diese Beträge jederzeit verrechnen.“

Im SEPA-Lastschriftverfahren sind Beträge von insgesamt weniger als 3,- Euro

nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag

abzubuchen.

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2.

Säumniszuschläge

Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5,- Euro, die unter einer

Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel nicht gesondert

angefordert werden; sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen

angefordert werden.

3.

Mahnung

Bei fälligen Beträgen von weniger als 10,- Euro ist von der Mahnung

abzusehen. Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer

nachgewiesen, gilt diese Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden

Gesamtbetrag, dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch

nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubeziehen.

4.

Aufrechnung, Umbuchung

Durch die Kleinbetragsgrenzen der Nummern 1 bis 3 wird die Möglichkeit der

Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen.

5.

Kleinstbeträge

5.1

Erstattungsbeträge von weniger als 1,- Euro sind nur auf Antrag zu

erstatten oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben von

mindestens 1,- Euro ergibt.

Ergibt die Abrechnung eines Bescheides einen Gesamtbetrag von

weniger als 1,- Euro, so ist in den Bescheid folgender Hinweis

aufzunehmen:

„Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1,- Euro werden

nicht erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen

würden. Das Finanzamt wird diese Beträge mit der nächsten

Erstattung auszahlen oder mit fälligen Beträgen verrechnen.“

5.2

Nachzahlungsbeträge von weniger als 1,- Euro werden erst erhoben,

wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forderung von mindestens 1,-

Euro ergibt.

5.3

Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen von

weniger als 1,- Euro ist jederzeit möglich.

Von der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen kann abgesehen werden, wenn

diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt werden.

Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Regelung im

BMF-Schreiben vom 22. März 2001 - IV A 4 -S 0512- 2/01 - (BStBl I S. 242.

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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.