KÖRPERSCHAFTSTEUERLICHE ORGANSCHAFT UNTER BETEILIGUNG EINER KAPITALGESELLSCHAFT, AN DER EINE ATYPISCH STILLE BETEILIGUNG BESTEHT

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13. November 2025

Betreff: Körperschaftsteuerliche Organschaft unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, an

der eine atypisch stille Beteiligung besteht;

Folgen der BFH-Urteile vom 11. Dezember 2024 – I R 33/22 (BStBl II 2025 S. ...) und I R 17/21

(BStBl II 2025 S. ...) –

Bezug: Sitzung KSt/GewSt II/25 zu TOP I/2a

GZ: IV C 2 - S 2770/00048/001/044

DOK: COO.7005.100.3.13474435

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Mit Urteilen vom 11. Dezember 2024 – I R 33/22 (BStBl II 2025 S. …1) und I R 17/21 (BStBl II 2025

S. …1) – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine

atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen

Organschaft sein kann. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 – I R 17/21 – hat der BFH darüber

hinaus entschieden, dass, wenn unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen

jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft bestehen, diese

Kapitalgesellschaft dann grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

sein kann. Der BFH widerspricht damit zum Teil der Aussage im BMF-Schreiben vom 20. August

2015 (BStBl I S. 649), wonach eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung

besteht, weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein kann. Zu der Frage, ob eine

Kapitalgesellschaft Organträger sein kann, wenn die atypisch stille Beteiligung am gesamten

Unternehmen besteht, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung

genommen.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung einer

körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen

Folgendes:

1 Wird durch die Redaktion des Bundessteuerblattes ergänzt.

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1. Atypisch stille Gesellschaft

Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die

ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist (atypisch stille Gesellschaft), kann

diese atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch

Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG sein.

2. Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie Organgesellschaft

nach den §§ 14, 17 KStG sein.

Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG kann eine Kapitalgesellschaft, an der

eine atypisch stille Beteiligung besteht, nur dann sein, wenn die Beteiligung an der

Organgesellschaft einem Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, an dem keine

atypisch stille Beteiligung besteht. Besteht die atypisch stille Beteiligung hingegen am gesamten

Handelsgewerbe der Kapitalgesellschaft, kann sie nicht Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1

Nummer 2 KStG sein.

Am 20. August 2015 bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern,

an deren gesamtem Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können unter

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Billigkeit und aus Gründen des

Vertrauensschutzes weiter steuerlich anerkannt werden.

3. Anwendungsregelung

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 20. August 2015 (BStBl I S. 649) und ist in

allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.