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13. November 2025
Betreff: Körperschaftsteuerliche Organschaft unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, an
der eine atypisch stille Beteiligung besteht;
Folgen der BFH-Urteile vom 11. Dezember 2024 – I R 33/22 (BStBl II 2025 S. ...) und I R 17/21
(BStBl II 2025 S. ...) –
Bezug: Sitzung KSt/GewSt II/25 zu TOP I/2a
GZ: IV C 2 - S 2770/00048/001/044
DOK: COO.7005.100.3.13474435
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Mit Urteilen vom 11. Dezember 2024 – I R 33/22 (BStBl II 2025 S. …1) und I R 17/21 (BStBl II 2025
S. …1) – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine
atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen
Organschaft sein kann. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 – I R 17/21 – hat der BFH darüber
hinaus entschieden, dass, wenn unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen
jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft bestehen, diese
Kapitalgesellschaft dann grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft
sein kann. Der BFH widerspricht damit zum Teil der Aussage im BMF-Schreiben vom 20. August
2015 (BStBl I S. 649), wonach eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung
besteht, weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein kann. Zu der Frage, ob eine
Kapitalgesellschaft Organträger sein kann, wenn die atypisch stille Beteiligung am gesamten
Unternehmen besteht, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung
genommen.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen
Folgendes:
1 Wird durch die Redaktion des Bundessteuerblattes ergänzt.
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1. Atypisch stille Gesellschaft
Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die
ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist (atypisch stille Gesellschaft), kann
diese atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch
Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG sein.
2. Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht
Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie Organgesellschaft
nach den §§ 14, 17 KStG sein.
Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG kann eine Kapitalgesellschaft, an der
eine atypisch stille Beteiligung besteht, nur dann sein, wenn die Beteiligung an der
Organgesellschaft einem Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, an dem keine
atypisch stille Beteiligung besteht. Besteht die atypisch stille Beteiligung hingegen am gesamten
Handelsgewerbe der Kapitalgesellschaft, kann sie nicht Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 KStG sein.
Am 20. August 2015 bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern,
an deren gesamtem Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Billigkeit und aus Gründen des
Vertrauensschutzes weiter steuerlich anerkannt werden.
3. Anwendungsregelung
Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 20. August 2015 (BStBl I S. 649) und ist in
allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.