IN DER STEUERLICHEN AUSSENPRÜFUNG ZU VERWENDENDE BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BEGRIFFE

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DATUM 5. September 2023

Bundeszentralamt für Steuern

BETREFF Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden

betriebswirtschaftlichen Begriffe

BEZUG BMF-Schreibens vom 11. November 1974, IV B 7 - S 1401 - 25/74, BStBl I, Seite 994

ANLAGEN 1

GZ IV D 3 - S 1445/20/10007 :005

DOK 2023/0861620

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die nachfolgende

Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden

betriebswirtschaftlichen Begriffe. Eine Aufnahme dieser Zusammenstellung in die

Betriebsprüfungsordnung ist nicht vorgesehen.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. November 1974, IV B 7 –

S 1401 – 25/74, BStBl I, Seite 994.

Im Auftrag

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Anlage

Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden

betriebswirtschaftlichen Begriffe

Aufgabe dieser Zusammenstellung ist, die in der steuerlichen Außenprüfung zu

verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe darzustellen und zu erläutern.

Begrifflichkeiten zum Einsatz IT-gestützter betriebswirtschaftlicher sowie mathematisch

statistischer Prüfungsmethoden (automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden)

werden in dem BMF-Schreiben vom 5. September 2023 Az. IV D 3 - S 1445/20/10007 :006,

DOK 2023/0729678 (im BStBl veröffentlicht) erläutert.

Die Zusammenstellung umfasst:

I.

Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik (Betriebsvergleich)

II.

Allgemeine betriebswirtschaftliche Begriffe unter Berücksichtigung der Leitsätze für

die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nach der Anlage zur

Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.

Dezember 1953) und der zwischenzeitlich hierzu ergangenen

Änderungsverordnungen.

Da die Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik die durch das Steuerrecht gezogenen

Grenzen (§§ 4 bis 7i EStG, § 9b EStG, § 1 UStG) beachten müssen, stimmen sie mit den

allgemeinen betriebswirtschaftlichen Begriffen nicht in allen Fällen überein. Ferner weichen

die Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik aus praktischen Gründen in einigen Fällen

geringfügig von den Begriffen der Richtsatzermittlung und Richtsatzanwendung ab. Auf die

Vorbemerkungen in den Richtsatzsammlungen wird hingewiesen.

I.

Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik (Betriebsvergleich)

1.

Steuerliche Kennzahlen

Unter steuerlichen Kennzahlen versteht man Verhältniszahlen steuerlich erheblicher

Größen (wie: wirtschaftlicher Umsatz, wirtschaftlicher Wareneinsatz, wirtschaftlicher

Einsatz an Fertigungslöhnen, wirtschaftlicher Aufwand und andere Betriebsergebnisse)

zueinander.

Hauptanwendungsgebiet dieser Kennzahlen ist die Verprobung und Schätzung der

Besteuerungsgrundlagen aufgrund des äußeren oder inneren Betriebsvergleichs

(Hinweis auf Abschnitt II Ziff. 2 zu c).

2.

Istumsatz

Der Istumsatz umfasst den Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte (§ 20 UStG) für

die Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG, einschließlich Tausch,

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tauschähnliche Umsätze, Umsätze aus Hingabe an Erfüllungs statt und die einer

entgeltlichen Leistung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben gem. § 3 Absatz 1b

und Absatz 9a UStG. Die Umsatzsteuer gehört bei der Regelbesteuerung (§§ 10 und 12

UStG) weder zum Entgelt noch zur Bemessungsgrundlage für unentgeltliche

Wertabgaben; bei Besteuerung nach § 19 Absatz 1 UStG (Kleinunternehmerregelung)

ist die Umsatzsteuer in diesen Größen inbegriffen.

3.

Sollumsatz

Der Sollumsatz umfasst den Gesamtbetrag der vereinbarten Entgelte (§ 16 Absatz 1

UStG) für die bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG - ohne

Rücksicht auf die Vereinnahmung der Entgelte, einschließlich Tausch, tauschähnliche

Umsätze, Umsätze aus Hingabe an Erfüllungs statt und die einer entgeltlichen Leistung

gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben gem. § 3 Absatz 1b und Absatz 9a UStG.

Die Umsatzsteuer gehört weder zum Entgelt noch zur Bemessungsgrundlage für

unentgeltliche Wertabgaben.

4.

Wirtschaftlicher Umsatz

4.1. Bei Regelbesteuerung

Der wirtschaftliche Umsatz umfasst die wirtschaftliche Leistung des Betriebs zu

Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer; das sind

a) in Handelsbetrieben die erzielbaren Erlöse für den wirtschaftlichen Wareneinsatz,

b) in Fertigungsbetrieben die erzielbaren Erlöse für den wirtschaftlichen

Materialeinsatz, den wirtschaftlichen Einsatz an Fertigungslöhnen und den Einsatz

an Fremdleistungen unter Verrechnung der Bestände an unfertigen und fertigen

Erzeugnissen zu Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer.

Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes aus dem Ist- oder Sollumsatz im Sinne

des Umsatzsteuergesetzes ist daher erforderlich:

aa) alle Faktoren aus dem Ist- oder Sollumsatz auszuscheiden, die nicht Bestandteil des

wirtschaftlichen Umsatzes sind,

bb) alle Faktoren zum Ist- oder Sollumsatz hinzuzurechnen, die zum wirtschaftlichen

Umsatz gehören und im Ist- oder Sollumsatz nicht enthalten sind.

Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes:

(alle Ansätze gelten ohne Umsatzsteuer)

Istumsatz

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+ Forderungen an Kunden (einschl. Forderungswechsel) und ggf. Schecks am Ende des

Jahres für in den Vorjahren oder dem aktuellen Jahr ausgeführte Lieferungen und

sonstige Leistungen

+ in den Vorjahren erhaltene Anzahlungen der Kunden für im laufenden Jahr

ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen

-

Forderungen an Kunden (einschl. Forderungswechsel) und ggf. Schecks zu Beginn

des Jahres für in den Vorjahren ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen

-

im aktuellen Jahr erhaltene Anzahlungen der Kunden für im aktuellen Jahr noch

nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen

= Sollumsatz

+ Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen (in Fertigungsbetrieben) zu

Verkaufspreisen am Ende des Jahres

-

Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen (in Fertigungsbetrieben) zu

Verkaufspreisen am Anfang des Jahres

+ Skonti, Umsatzprämien, Treuerabatte, Boni usw. an Kunden

+ im laufenden Jahr abgeschriebene Forderungen aus Lieferungen und sonstigen

Leistungen

-

Einnahmen aus in Vorjahren abgeschriebenen Forderungen aus Lieferungen und

sonstigen Leistungen

-

Umsatz aus Hilfsgeschäften

-

Umsatz aus der Beherbergung, Beköstigung und den üblichen Naturalleistungen an

Angestellte und Arbeiter des Unternehmens für geleistete Dienste (soweit im

Sollumsatz enthalten)

-

unentgeltliche Wertabgaben i.S. des § 3 Absatz 1b und Absatz 9a UStG

-

sonstige Leistungen, die nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehören (z.B.

Vermietung und Verpachtung, Vermittlertätigkeit, Unterlassen und Dulden einer

Handlung oder eines Zustandes), soweit im Sollumsatz enthalten

+ nicht steuerbare Leistungen des Betriebs (z.B. in Zollfreigebieten)

= wirtschaftlicher Umsatz

4.2. Bei Besteuerung von Kleinunternehmern (§ 19 Absatz 1 UStG)

Für die Entwicklung des wirtschaftlichen Umsatzes bei Besteuerung nach § 19 Absatz 1

UStG gelten die Ausführungen und die Formel unter 4.1 mit der Abweichung, dass alle

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Ansätze die Umsatzsteuer einschließen. Hierbei hat die in der Formel aufgeführte

Position "Sollumsatz" nur die Bedeutung einer Zwischensumme.

5.

Waren-(Material-)Eingang

Der Waren-(Material-)Eingang umfasst die in das gewerbliche Unternehmen gelangten,

zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung bestimmten Güter. Sie sind

anzusetzen mit dem reinen Waren-(Material-)preis zuzüglich der Nebenkosten ihrer

Beschaffung, jeweils ohne abziehbare Vorsteuern.

Formel zur Ermittlung des Waren-(Material-)Eingangs:

(alle Ansätze gelten ohne abziehbare Vorsteuer)

Zahlungen für Waren (Material)

+ Tausch und Gegenlieferungen

+ Einkaufsskonti, Umsatzprämien, Treuerabatte, Boni usw., soweit diese die

Zahlungen für Waren (Material) gemindert haben

+ Schulden (einschl. Schuldwechsel) aus Waren-(Material-)Eingang am Ende des

Jahres

+ in den Vorjahren geleistete Anzahlungen an Waren-(Material-)Lieferungen für zu

Beginn des Jahres noch nicht gelieferte Waren (Stand der offenen Anzahlungen an

Lieferanten zu Beginn des Jahres)

-

zu Beginn des Jahres bestehende Schulden (einschl. Schuldwechsel) aus Waren­

(Material-)Eingang der Vorjahre (Stand der offenen Schulden gegenüber Lieferanten

zu Beginn des Jahres)

-

im aktuellen Jahr geleistete Anzahlungen an Waren-(Material-)Lieferer für im

aktuellen Jahr noch nicht gelieferte Waren (Stand der offenen Anzahlungen an

Lieferanten zum Ende des Jahres)

+ Nebenkosten der Waren-(Material-)Beschaffung, soweit nicht in den Zahlungen für

Waren (Material) erfasst

= Waren-(Material-)Eingang

6.

Nebenkosten der Waren-(Material-)Beschaffung

Nebenkosten der Waren-(Material-)Beschaffung sind Aufwendungen (ohne abziehbare

Vorsteuer), die neben dem reinen Waren-(Material-)Preis bis zur Einlagerung anfallen,

wie z.B. Frachten, Zölle, Versicherungen, Verbrauchsteuern.

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7.

Fremdleistungen

Fremdleistungen sind die vom gewerblichen Unternehmen in Anspruch genommenen

Leistungen anderer Unternehmen - einschließlich etwaiger Zulieferungen -, soweit diese

zur Weiterveräußerung (ggf. nach Be- oder Verarbeitung) bestimmt sind.

8.

Wirtschaftlicher Waren-(Material-)Einsatz

Unter wirtschaftlichem Wareneinsatz versteht man den veräußerten Teil der Waren aus

Anfangsbestand und Wareneingang. Unter wirtschaftlichem Materialeinsatz versteht

man den zum Zweck der Veräußerung bearbeiteten oder verarbeiteten Teil des

Materials aus Anfangsbestand und Materialeingang (einschl. Fremdleistungen).

Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichen Waren-(Material-)Einsatzes - einschl.

Fremdleistungen -:

(alle Ansätze gelten ohne abziehbare Vorsteuer)

Waren-(Material-)Bestand am Anfang des Jahres

+ Waren-(Material-)Eingang

+ Fremdleistungen

-

Waren-(Material-)Bestand am Ende des Jahres

-

unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Absatz 1b UStG

-

Waren-(Material-)Verbrauch für unberechnete Leistungen

(z.B. Garantie-, Kulanz- oder Schadensersatzleistungen)

-

Waren-(Material-)Verbrauch für eigenbetriebliche Zwecke

-

Waren-(Material-)Verluste durch Verderb, Bruch u.ä.

= wirtschaftlicher Waren-(Material-)Einsatz

(einschließlich Fremdleistungen)

Zu den Materialbeständen am Anfang und am Ende des Jahres gehören nicht die

unfertigen und fertigen Erzeugnisse.

9.

Wirtschaftlicher Einsatz an Fertigungslöhnen

Der wirtschaftliche Einsatz an Fertigungslöhnen ist der Wert der Dienstleistungen für

die in der Fertigung eingesetzten Arbeitskräfte.

Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichen Einsatzes an Fertigungslöhnen für ein

Wirtschaftsjahr:

Jahresbruttolohn

-

Löhne für nicht in der Fertigung tätige Arbeitskräfte

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-

anteilige Löhne für zeitweise nicht in der Fertigung eingesetzte Arbeitskräfte

(z.B. Urlaubs-, Feiertagslöhne, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall)

-

Löhne (anteilige Löhne) für unberechnete Leistungen

(Garantie-, Kulanz- oder Schadensersatzleistungen usw.)

-

Löhne für eigenbetriebliche Zwecke

-

Erziehungsbeihilfen für Auszubildende (Lehrlinge)

+ Lohnwert für die Arbeit des Unternehmers/der Unternehmerin in der Fertigung

+ Lohnwert für die nichtentlohnten oder nicht voll entlohnten Arbeitskräfte in der

Fertigung

+ Lohnwert für die Arbeit der Auszubildenden (Lehrlinge) in der Fertigung

= wirtschaftlicher Einsatz an Fertigungslöhnen

10.

Lohn

Lohn ist das Entgelt für die Arbeitsleistung einer Arbeitskraft.

11.

Jahres-Bruttolohn

Der Jahres-Bruttolohn ist die Summe der für das Wirtschaftsjahr in bar und in

Sachwerten geleisteten Löhne vor Abzug der Lohnsteuer, der einzubehaltenden

Sozialversicherungsbeiträge und der sonstigen Abzüge. Nicht zum Jahres-Bruttolohn

gehören der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, Erschwerniszuschläge

und Ähnliches.

12.

Wirtschaftlicher Fertigungslohn

Der wirtschaftliche Fertigungslohn ist die Summe der Werte aller Dienstleistungen, die

von betriebseigenen (entlohnten und nichtentlohnten) Arbeitskräften für die Fertigung

geleistet worden sind, zuzüglich des Lohnwerts für die Arbeitsleistung des

Unternehmers/der Unternehmerin in der Fertigung. (Wegen des abweichenden Begriffs

der Fertigungslöhne als Teil der Herstellungskosten wird auf Ziff. 21 Buchstabe c)

hingewiesen).

13.

Lohnwerte

Die Lohnwerte stellen den kalkulatorischen Wert der Arbeitsleistung des

Unternehmers/der Unternehmerin, der nichtentlohnten Arbeitskräfte und der

Auszubildenden (Lehrlinge) dar.

Bei nicht voll entlohnten Arbeitskräften ist der Lohnwert der über die Entlohnung

hinausgehende kalkulatorische Wert der Arbeitsleistung.

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14.

Wirtschaftlicher Rohgewinn

Der wirtschaftliche Rohgewinn ist der Unterschiedsbetrag, um den der wirtschaftliche

Umsatz

a) bei Handelsbetrieben den wirtschaftlichen Wareneinsatz übersteigt (Rohgewinn I),

b) bei Fertigungsbetrieben den wirtschaftlichen Materialeinsatz (Rohgewinn I) und

den wirtschaftlichen Einsatz an Fertigungslöhnen übersteigt (Rohgewinn II).

Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichen Rohgewinns:

a) in Handelsbetrieben

wirtschaftlicher Umsatz

-

wirtschaftlicher Wareneinsatz

= wirtschaftlicher Rohgewinn bei Handelsbetrieben

b) in Fertigungsbetrieben

wirtschaftlicher Umsatz

-

wirtschaftlicher Materialeinsatz

-

wirtschaftlicher Einsatz an Fertigungslöhnen

=

wirtschaftlicher Rohgewinn bei Fertigungsbetrieben

15.

Rohgewinnsatz

Rohgewinnsatz ist die Verhältniszahl des wirtschaftlichen Rohgewinns zum

wirtschaftlichen Umsatz.

Formel:

Wirtschaftlicher Rohgewinn x 100 = Rohgewinnsatz in v.H.

Wirtschaftlicher Umsatz

16.

Rohgewinnaufschlagsatz

Der Rohgewinnaufschlagsatz ist die Verhältniszahl des wirtschaftlichen Rohgewinns

a) bei Handelsbetrieben zum wirtschaftlichen Wareneinsatz,

b) bei Fertigungsbetrieben zum wirtschaftlichen Materialeinsatz und wirtschaftlichen

Einsatz an Fertigungslöhnen.

Formeln:

Wirtschaftlicher Rohgewinn x 100

a)

= Rohgewinnaufschlagsatz bei Handelsbetrieben in v.H.

Wirtschaftlicher Wareneinsatz

Wirtschaftlicher Rohgewinn x 100

b

= Rohgewinnaufschlagsatz bei Fertigungsbetrieben in v.H.

Wirtschaftlicher Materialeinsatz und

wirtschaftlicher Einsatz an Fertigungslöhnen

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17.

Wirtschaftlicher Halbreingewinn

Der wirtschaftliche Halbreingewinn ist

a) bei Handelsbetrieben

der wirtschaftliche Rohgewinn abzüglich der in ihm noch nicht berücksichtigten, auf

den Rechnungszeitabschnitt entfallenden Betriebsausgaben mit Ausnahme der

Gehälter, Löhne, Aufwendungen für eigene oder gemietete gewerbliche Räume und

der Gewerbesteuer,

b) bei Fertigungsbetrieben

der wirtschaftliche Rohgewinn abzüglich der in ihm noch nicht berücksichtigten, auf

den Rechnungszeitabschnitt entfallenden Betriebsausgaben mit Ausnahme der

Gehälter und Löhne, die nicht in der Fertigung anfallen, der Mieten und der

Gewerbesteuer.

Zu den in a) und b) genannten Betriebsausgaben gehören nicht die darauf ruhenden

abziehbaren Vorsteuern.

18.

Halbreingewinnsatz

Der Halbreingewinnsatz ist die Verhältniszahl des wirtschaftlichen Halbreingewinns

zum wirtschaftlichen Umsatz.

Formel:

Wirtschaftlicher Halbreingewinn x 100

= Halbreingewinnsatz in v.H.

Wirtschaftlicher Umsatz

19.

Wirtschaftlicher Reingewinn

Der wirtschaftliche Reingewinn ist der wirtschaftliche Halbreingewinn abzüglich der in

ihm noch nicht berücksichtigten Betriebsausgaben (s. Ziff. 17). Die ggf. in der Miete

enthaltene abziehbare Vorsteuer bleibt außer Ansatz.

20.

Reingewinnsatz

Der Reingewinnsatz ist die Verhältniszahl des wirtschaftlichen Reingewinns zum

wirtschaftlichen Umsatz.

Formel:

Wirtschaftlicher Reingewinn x 100 = Reingewinnsatz in v.H.

Wirtschaftlicher Umsatz

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21.

Herstellungskosten im Sinne des § 6 EStG

Herstellungskosten im Sinne des § 6 EStG sind die Aufwendungen, die durch den

Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines

Erzeugnisses entstehen.

Sie setzen sich zusammen aus

a) Materialeinzelkosten

Materialeinzelkosten umfassen den reinen Warenpreis für das Material zuzüglich

Bezugskosten (z.B. Eingangsfracht, Rollgeld) abzüglich Skonti, Rabatte,

Preisnachlässe und andere Zahlungsabzüge. Alle Angaben gelten ohne abziehbare

Vorsteuer.

b) Materialgemeinkosten

Materialgemeinkosten sind die Kosten (ohne abziehbare Vorsteuer), die mit der

Lagerung und Wartung des Materials in Zusammenhang stehen.

c) Fertigungslöhne / Fertigungseinzelkosten

Fertigungslöhne sind alle Brutto-Löhne und -Gehälter der für die Fertigung

eingesetzten Arbeitskräfte einschließlich Sonderzulagen, Leistungs- und

Abschlussprämien.

(Die in Ziff. 12 und 13 bezeichneten Lohnwerte bleiben dabei außer Ansatz).

d) Fertigungsgemeinkosten

Fertigungsgemeinkosten sind die im Fertigungsbereich anfallenden Gemeinkosten.

e) Sonderkosten der Fertigung

Sonderkosten der Fertigung sind die über Materialeinzelkosten und Fertigungslöhne

hinausgehenden Einzelkosten.

f) Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist

Als Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er der Fertigung der Erzeugnisse

gedient hat, ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des

Anlagevermögens als AfA berücksichtigt ist

(Hinweis auf R 6.3 EStR).

II.

Allgemeine betriebswirtschaftliche Begriffe unter Berücksichtigung der

Grundsätze für das Rechnungswesen und der LSP

1.

Aufgaben eines geordneten Rechnungswesens

Die Aufgaben eines geordneten Rechnungswesens sind bei gleichzeitiger Erfüllung der

gesetzlichen Anforderungen insbesondere

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a) die zahlenmäßige Festhaltung aller wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgänge,

soweit sie Veränderungen des Vermögens und des Kapitals herbeiführen,

b) die Feststellung der Aufwendungen, Erträge und Ergebnisse am Ende und während

der Wirtschaftsperiode (Jahresabschluss, Zwischenbilanzen, Ergebnisrechnungen),

c) die Ermittlung von Kosten und Leistungen,

d) die Schaffung von Unterlagen, deren Auswertung eine Überwachung der Kosten und

Leistungen sowie der Wirtschaftlichkeit ermöglicht und die unternehmerische

Disposition erleichtert,

e) die Schaffung von Unterlagen für zwischenbetriebliche Vergleiche,

f) die Schaffung von Unterlagen, die dem Betrieb die Beurteilung seiner Kostenlage im

Verhältnis zum Marktpreis ermöglicht,

g) die Schaffung von Unterlagen, die für die Ermittlung von Angebotspreisen dienen

können.

2.

Zweige des Rechnungswesens

Der Erfüllung vorstehender Aufgaben dienen

a) Buchführung,

b) Kosten- und Leistungsrechnung (Betriebsbuchführung, Betriebsabrechnung und

Kalkulation),

c) Statistik (Vergleichsrechnung) und

d) Planung (betriebliche Vorschaurechnung).

Diese Zweige des betrieblichen Rechnungswesens haben ihre besonderen Verfahren,

ihre eigenen Anwendungsgebiete und ihre besondere Erkenntniskraft. Sie hängen eng

zusammen und ergänzen sich. Dies erfordert, dass sie laufend miteinander abgestimmt

werden.

Zu a)

Buchführung:

Die Buchführung hat die Aufgabe, alle Geschäftsvorfälle eines Unternehmens

aufgrund von Belegen chronologisch, lückenlos und systematisch

aufzuzeichnen (Stand und Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens,

des Eigen- und Fremdkapitals sowie sonstiger Bilanzpositionen) und

Aufwendungen, Erträge und Ergebnisse zu ermitteln. Sie muss insbesondere

am Jahresende die Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und

Verlustrechnung ermöglichen.

Die in der Buchführung eingesetzten Werte haben den Charakter von

Einzahlungen oder Auszahlungen,

Einnahmen oder Ausgaben,

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Ertrag oder Aufwand.

Einzahlungen

Die Einzahlungen umfassen alle Zuflüsse liquider Mittel, bezogen auf den

Zeitpunkt der Vereinnahmung.

Auszahlungen

Die Auszahlungen umfassen alle Abflüsse liquider Mittel, bezogen auf den

Zeitpunkt der Verausgabung.

Einnahmen

Die Einnahmen umfassen alle periodengerecht erfassten Eingänge an Geld und

Geldwerten sowie Forderungen.

Ausgaben

Die Ausgaben umfassen alle periodengerecht umfassten Ausgänge an Geld und

Geldwerten sowie Verbindlichkeiten.

Ertrag

Ertrag sind die erfolgswirksamen Einnahmen. Die Einnahmen brauchen sich

auch sachlich nicht mit dem Ertrag zu decken. Es gibt Einnahmen, die nicht

Ertrag werden, weil sie nicht durch eine erfolgswirksame Tätigkeit des

Betriebs hervorgerufen sind (z.B. Umsatzsteuer, durchlaufende Posten,

zurückerhaltene Hinterlegungsgelder); umgekehrt gibt es Erträge, die nicht aus

Einnahmen herrühren (z.B. Auflösung stiller Reserven).

Die Erträge werden nach Ertragsarten gegliedert.

Aufwand

Aufwand ist der in Geld ausgedrückte erfolgswirksame Güter- und

Diensteverzehr für Rechnung des Unternehmens. Die Ausgaben brauchen sich

sachlich nicht mit dem Aufwand zu decken. Es gibt Aufwendungen, die nicht

auf Ausgaben beruhen (z.B. Verzehr unentgeltlich erworbener Kapitalgüter);

umgekehrt sind Ausgaben denkbar, die nicht Aufwandscharakter haben (z.B.

abziehbare Vorsteuern, durchlaufende Posten, abgeführte Lohnsteuer,

Umsatzsteuerzahllast). Die Aufwendungen werden nach Aufwandsarten

gegliedert. Wegen der Abgrenzung des Aufwandes zu den Kosten s. Stichwort

"Kosten".

Zu b)

Kosten- und Leistungsrechnung

(Betriebsbuchführung, Betriebsabrechnung, Erfolgsrechnung und Kalkulation)

Aufgabe einer geordneten Kosten- und Leistungsrechnung ist die richtige

Erfassung und Verrechnung aller Kosten und Leistungen und ihre

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Zusammenstellung zum Zweck ihrer Auswertung. Dieser Aufgabe dienen die

Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Leistungs- und Ergebnisrechnung,

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Statistik und

Planungsrechnung.

Die Kosten- und Leistungsrechnung kann statistisch in Abstimmung mit der

Buchführung, in der Buchführung selbst oder in einer Mischform durchgeführt

werden.

Die Kostenartenrechnung dient der gegliederten Zusammenstellung der

verbrauchten Güter und der in Anspruch genommenen Dienste zur

Erfassung und Überwachung der für Kostenträger oder Kostenstellen

anfallenden und auf sie verrechneten Kosten.

Die Kostenstellenrechnung dient vorzugsweise der Kosten- und

Leistungsüberwachung der Verantwortungsbereiche (Stoffbereich,

Fertigungsbereich, Entwicklungs- und Konstruktionsbereich,

Verwaltungsbereich, Vertriebsbereich, allgemeiner Bereich, neutraler

Bereich). Außerdem werden mit ihrer Hilfe die nicht unmittelbar je

Kostenträger feststellbaren Kosten gesammelt, um sie anteilig auf die

Kostenträger aufschlüsseln zu können.

Die Kostenträgerrechnung dient der Ermittlung der Kosten von Gütern

und Diensten.

Die Leistungsrechnung dient der Feststellung der Leistungsmengen

und -werte des Zeitabschnitts.

Sie ermöglicht damit

die Leistungsüberwachung,

die Ermittlung der Kosten je Leistungseinheit

und die Aufstellung der Betriebsergebnisrechnung.

Die Betriebsergebnisrechnung dient der Ermittlung des

Betriebsergebnisses durch Gegenüberstellung von Betriebsaufwendungen

(Kosten des Zeitabschnitts) und Betriebserträgen (Leistungen des

Zeitabschnitts). Neutrale Aufwendungen und Erträge werden gesondert

zur Feststellung des neutralen Ergebnisses ausgewiesen.

Kosten

Kosten sind in Geld ausgedrückter, betriebsgewöhnlicher, angemessener

Güter- und Diensteverzehr zur Erstellung von Leistungen. Die Kosten sind

nicht immer identisch mit Aufwand. Soweit sich Kosten und Aufwand

entsprechen, spricht man von Grundkosten und Zweckaufwand. Den Aufwand,

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der nicht gleichzeitig Kosten ist, nennt man neutralen Aufwand. Zu den

neutralen Aufwendungen gehören

a) außerordentliche Aufwendungen (z.B. Feuerschäden, unvorhergesehene

Großreparaturen, Sonderabschreibungen),

b) betriebsfremde Aufwendungen (z.B. Kursverluste, Spenden, Aufwendungen

im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen),

c) periodenfremde Aufwendungen (z.B. Steuernachzahlungen, Rechts- und

Beratungskosten auf Grund einer Außenprüfung vergangener Jahre,

Entwicklungs- und Werbungskosten für künftige Rechnungsabschnitte).

Andererseits gibt es auch Kosten, die kein Aufwand sind. Hier spricht man von

Zusatzkosten (z.B. kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Zinsen,

kalkulatorische Abschreibung, kalkulatorisches Wagnis).

Selbstkosten

Die Selbstkosten sind diejenigen Kosten, die nach Art und Höhe zur Erstellung

von Leistungen entstehen.

Nach den LSP sind bei der Selbstkostenpreisermittlung nach Art und Höhe nur

diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung

zur Erstellung von Leistungen entstehen (LSP Nr. 4 Absatz 2).

Hiernach ist die Leistung mit einem möglichst niedrigen Mengenverbrauch an

Stoffen und Gütern sowie einer möglichst geringen Inanspruchnahme von

Dienstleistungen zu erstellen, d. h., es ist das Prinzip der sparsamen

Betriebsführung zu beachten. Nur diejenigen Kosten sind daher als angemessen

anzusehen, die nach Art, Menge und Wert unter Berücksichtigung der

anwendbaren technischen und wirtschaftlichen Arbeitsverfahren, der

Standortbedingungen und des Beschäftigungsgrades für die Leistungserstellung

notwendig sind.

Selbstkostenpreis

Der Selbstkostenpreis sind die der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich

des kalkulatorischen Gewinns (LSP Nummer 4 Absatz 3).

Die Preise aufgrund von Selbstkosten können ermittelt werden

durch Vorkalkulation als Selbstkostenfestpreise oder

Selbstkostenrichtpreise,

durch Nachkalkulation als Selbstkostenerstattungspreise,

durch Vorkalkulation der Kosten einzelner

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und durch Nachkalkulation der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche

(LSP Nummer 6).

Bestandteile des Selbstkostenpreises:

Fertigungsstoffe

Einsatzstoffe (Grundstoffe und Halbzeuge), Zwischenerzeugnisse und

auswärts bezogene Fertigerzeugnisse (LSP Nummer 11 Absatz 1).

Auswärtige Bearbeitung

Bezug von Zwischenerzeugnissen aus kostenlos beigestellten Stoffen

oder Übernahme einzelner Fertigungsvorgäng