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Oberste Finanzbehörden
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der Länder
DATUM 5. September 2023
Bundeszentralamt für Steuern
BETREFF Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden
betriebswirtschaftlichen Begriffe
BEZUG BMF-Schreibens vom 11. November 1974, IV B 7 - S 1401 - 25/74, BStBl I, Seite 994
ANLAGEN 1
GZ IV D 3 - S 1445/20/10007 :005
DOK 2023/0861620
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die nachfolgende
Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden
betriebswirtschaftlichen Begriffe. Eine Aufnahme dieser Zusammenstellung in die
Betriebsprüfungsordnung ist nicht vorgesehen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. November 1974, IV B 7 –
S 1401 – 25/74, BStBl I, Seite 994.
Im Auftrag
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Anlage
Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden
betriebswirtschaftlichen Begriffe
Aufgabe dieser Zusammenstellung ist, die in der steuerlichen Außenprüfung zu
verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe darzustellen und zu erläutern.
Begrifflichkeiten zum Einsatz IT-gestützter betriebswirtschaftlicher sowie mathematisch
statistischer Prüfungsmethoden (automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden)
werden in dem BMF-Schreiben vom 5. September 2023 Az. IV D 3 - S 1445/20/10007 :006,
DOK 2023/0729678 (im BStBl veröffentlicht) erläutert.
Die Zusammenstellung umfasst:
I.
Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik (Betriebsvergleich)
II.
Allgemeine betriebswirtschaftliche Begriffe unter Berücksichtigung der Leitsätze für
die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nach der Anlage zur
Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.
Dezember 1953) und der zwischenzeitlich hierzu ergangenen
Änderungsverordnungen.
Da die Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik die durch das Steuerrecht gezogenen
Grenzen (§§ 4 bis 7i EStG, § 9b EStG, § 1 UStG) beachten müssen, stimmen sie mit den
allgemeinen betriebswirtschaftlichen Begriffen nicht in allen Fällen überein. Ferner weichen
die Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik aus praktischen Gründen in einigen Fällen
geringfügig von den Begriffen der Richtsatzermittlung und Richtsatzanwendung ab. Auf die
Vorbemerkungen in den Richtsatzsammlungen wird hingewiesen.
I.
Begriffe aus der steuerlichen Prüfungstechnik (Betriebsvergleich)
1.
Steuerliche Kennzahlen
Unter steuerlichen Kennzahlen versteht man Verhältniszahlen steuerlich erheblicher
Größen (wie: wirtschaftlicher Umsatz, wirtschaftlicher Wareneinsatz, wirtschaftlicher
Einsatz an Fertigungslöhnen, wirtschaftlicher Aufwand und andere Betriebsergebnisse)
zueinander.
Hauptanwendungsgebiet dieser Kennzahlen ist die Verprobung und Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen aufgrund des äußeren oder inneren Betriebsvergleichs
(Hinweis auf Abschnitt II Ziff. 2 zu c).
2.
Istumsatz
Der Istumsatz umfasst den Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte (§ 20 UStG) für
die Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG, einschließlich Tausch,
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tauschähnliche Umsätze, Umsätze aus Hingabe an Erfüllungs statt und die einer
entgeltlichen Leistung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben gem. § 3 Absatz 1b
und Absatz 9a UStG. Die Umsatzsteuer gehört bei der Regelbesteuerung (§§ 10 und 12
UStG) weder zum Entgelt noch zur Bemessungsgrundlage für unentgeltliche
Wertabgaben; bei Besteuerung nach § 19 Absatz 1 UStG (Kleinunternehmerregelung)
ist die Umsatzsteuer in diesen Größen inbegriffen.
3.
Sollumsatz
Der Sollumsatz umfasst den Gesamtbetrag der vereinbarten Entgelte (§ 16 Absatz 1
UStG) für die bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG - ohne
Rücksicht auf die Vereinnahmung der Entgelte, einschließlich Tausch, tauschähnliche
Umsätze, Umsätze aus Hingabe an Erfüllungs statt und die einer entgeltlichen Leistung
gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben gem. § 3 Absatz 1b und Absatz 9a UStG.
Die Umsatzsteuer gehört weder zum Entgelt noch zur Bemessungsgrundlage für
unentgeltliche Wertabgaben.
4.
Wirtschaftlicher Umsatz
4.1. Bei Regelbesteuerung
Der wirtschaftliche Umsatz umfasst die wirtschaftliche Leistung des Betriebs zu
Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer; das sind
a) in Handelsbetrieben die erzielbaren Erlöse für den wirtschaftlichen Wareneinsatz,
b) in Fertigungsbetrieben die erzielbaren Erlöse für den wirtschaftlichen
Materialeinsatz, den wirtschaftlichen Einsatz an Fertigungslöhnen und den Einsatz
an Fremdleistungen unter Verrechnung der Bestände an unfertigen und fertigen
Erzeugnissen zu Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer.
Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes aus dem Ist- oder Sollumsatz im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes ist daher erforderlich:
aa) alle Faktoren aus dem Ist- oder Sollumsatz auszuscheiden, die nicht Bestandteil des
wirtschaftlichen Umsatzes sind,
bb) alle Faktoren zum Ist- oder Sollumsatz hinzuzurechnen, die zum wirtschaftlichen
Umsatz gehören und im Ist- oder Sollumsatz nicht enthalten sind.
Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes:
(alle Ansätze gelten ohne Umsatzsteuer)
Istumsatz
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+ Forderungen an Kunden (einschl. Forderungswechsel) und ggf. Schecks am Ende des
Jahres für in den Vorjahren oder dem aktuellen Jahr ausgeführte Lieferungen und
sonstige Leistungen
+ in den Vorjahren erhaltene Anzahlungen der Kunden für im laufenden Jahr
ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen
-
Forderungen an Kunden (einschl. Forderungswechsel) und ggf. Schecks zu Beginn
des Jahres für in den Vorjahren ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen
-
im aktuellen Jahr erhaltene Anzahlungen der Kunden für im aktuellen Jahr noch
nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen
= Sollumsatz
+ Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen (in Fertigungsbetrieben) zu
Verkaufspreisen am Ende des Jahres
-
Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen (in Fertigungsbetrieben) zu
Verkaufspreisen am Anfang des Jahres
+ Skonti, Umsatzprämien, Treuerabatte, Boni usw. an Kunden
+ im laufenden Jahr abgeschriebene Forderungen aus Lieferungen und sonstigen
Leistungen
-
Einnahmen aus in Vorjahren abgeschriebenen Forderungen aus Lieferungen und
sonstigen Leistungen
-
Umsatz aus Hilfsgeschäften
-
Umsatz aus der Beherbergung, Beköstigung und den üblichen Naturalleistungen an
Angestellte und Arbeiter des Unternehmens für geleistete Dienste (soweit im
Sollumsatz enthalten)
-
unentgeltliche Wertabgaben i.S. des § 3 Absatz 1b und Absatz 9a UStG
-
sonstige Leistungen, die nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehören (z.B.
Vermietung und Verpachtung, Vermittlertätigkeit, Unterlassen und Dulden einer
Handlung oder eines Zustandes), soweit im Sollumsatz enthalten
+ nicht steuerbare Leistungen des Betriebs (z.B. in Zollfreigebieten)
= wirtschaftlicher Umsatz
4.2. Bei Besteuerung von Kleinunternehmern (§ 19 Absatz 1 UStG)
Für die Entwicklung des wirtschaftlichen Umsatzes bei Besteuerung nach § 19 Absatz 1
UStG gelten die Ausführungen und die Formel unter 4.1 mit der Abweichung, dass alle
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Ansätze die Umsatzsteuer einschließen. Hierbei hat die in der Formel aufgeführte
Position "Sollumsatz" nur die Bedeutung einer Zwischensumme.
5.
Waren-(Material-)Eingang
Der Waren-(Material-)Eingang umfasst die in das gewerbliche Unternehmen gelangten,
zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung bestimmten Güter. Sie sind
anzusetzen mit dem reinen Waren-(Material-)preis zuzüglich der Nebenkosten ihrer
Beschaffung, jeweils ohne abziehbare Vorsteuern.
Formel zur Ermittlung des Waren-(Material-)Eingangs:
(alle Ansätze gelten ohne abziehbare Vorsteuer)
Zahlungen für Waren (Material)
+ Tausch und Gegenlieferungen
+ Einkaufsskonti, Umsatzprämien, Treuerabatte, Boni usw., soweit diese die
Zahlungen für Waren (Material) gemindert haben
+ Schulden (einschl. Schuldwechsel) aus Waren-(Material-)Eingang am Ende des
Jahres
+ in den Vorjahren geleistete Anzahlungen an Waren-(Material-)Lieferungen für zu
Beginn des Jahres noch nicht gelieferte Waren (Stand der offenen Anzahlungen an
Lieferanten zu Beginn des Jahres)
-
zu Beginn des Jahres bestehende Schulden (einschl. Schuldwechsel) aus Waren
(Material-)Eingang der Vorjahre (Stand der offenen Schulden gegenüber Lieferanten
zu Beginn des Jahres)
-
im aktuellen Jahr geleistete Anzahlungen an Waren-(Material-)Lieferer für im
aktuellen Jahr noch nicht gelieferte Waren (Stand der offenen Anzahlungen an
Lieferanten zum Ende des Jahres)
+ Nebenkosten der Waren-(Material-)Beschaffung, soweit nicht in den Zahlungen für
Waren (Material) erfasst
= Waren-(Material-)Eingang
6.
Nebenkosten der Waren-(Material-)Beschaffung
Nebenkosten der Waren-(Material-)Beschaffung sind Aufwendungen (ohne abziehbare
Vorsteuer), die neben dem reinen Waren-(Material-)Preis bis zur Einlagerung anfallen,
wie z.B. Frachten, Zölle, Versicherungen, Verbrauchsteuern.
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7.
Fremdleistungen
Fremdleistungen sind die vom gewerblichen Unternehmen in Anspruch genommenen
Leistungen anderer Unternehmen - einschließlich etwaiger Zulieferungen -, soweit diese
zur Weiterveräußerung (ggf. nach Be- oder Verarbeitung) bestimmt sind.
8.
Wirtschaftlicher Waren-(Material-)Einsatz
Unter wirtschaftlichem Wareneinsatz versteht man den veräußerten Teil der Waren aus
Anfangsbestand und Wareneingang. Unter wirtschaftlichem Materialeinsatz versteht
man den zum Zweck der Veräußerung bearbeiteten oder verarbeiteten Teil des
Materials aus Anfangsbestand und Materialeingang (einschl. Fremdleistungen).
Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichen Waren-(Material-)Einsatzes - einschl.
Fremdleistungen -:
(alle Ansätze gelten ohne abziehbare Vorsteuer)
Waren-(Material-)Bestand am Anfang des Jahres
+ Waren-(Material-)Eingang
+ Fremdleistungen
-
Waren-(Material-)Bestand am Ende des Jahres
-
unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Absatz 1b UStG
-
Waren-(Material-)Verbrauch für unberechnete Leistungen
(z.B. Garantie-, Kulanz- oder Schadensersatzleistungen)
-
Waren-(Material-)Verbrauch für eigenbetriebliche Zwecke
-
Waren-(Material-)Verluste durch Verderb, Bruch u.ä.
= wirtschaftlicher Waren-(Material-)Einsatz
(einschließlich Fremdleistungen)
Zu den Materialbeständen am Anfang und am Ende des Jahres gehören nicht die
unfertigen und fertigen Erzeugnisse.
9.
Wirtschaftlicher Einsatz an Fertigungslöhnen
Der wirtschaftliche Einsatz an Fertigungslöhnen ist der Wert der Dienstleistungen für
die in der Fertigung eingesetzten Arbeitskräfte.
Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichen Einsatzes an Fertigungslöhnen für ein
Wirtschaftsjahr:
Jahresbruttolohn
-
Löhne für nicht in der Fertigung tätige Arbeitskräfte
Seite 7
-
anteilige Löhne für zeitweise nicht in der Fertigung eingesetzte Arbeitskräfte
(z.B. Urlaubs-, Feiertagslöhne, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall)
-
Löhne (anteilige Löhne) für unberechnete Leistungen
(Garantie-, Kulanz- oder Schadensersatzleistungen usw.)
-
Löhne für eigenbetriebliche Zwecke
-
Erziehungsbeihilfen für Auszubildende (Lehrlinge)
+ Lohnwert für die Arbeit des Unternehmers/der Unternehmerin in der Fertigung
+ Lohnwert für die nichtentlohnten oder nicht voll entlohnten Arbeitskräfte in der
Fertigung
+ Lohnwert für die Arbeit der Auszubildenden (Lehrlinge) in der Fertigung
= wirtschaftlicher Einsatz an Fertigungslöhnen
10.
Lohn
Lohn ist das Entgelt für die Arbeitsleistung einer Arbeitskraft.
11.
Jahres-Bruttolohn
Der Jahres-Bruttolohn ist die Summe der für das Wirtschaftsjahr in bar und in
Sachwerten geleisteten Löhne vor Abzug der Lohnsteuer, der einzubehaltenden
Sozialversicherungsbeiträge und der sonstigen Abzüge. Nicht zum Jahres-Bruttolohn
gehören der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, Erschwerniszuschläge
und Ähnliches.
12.
Wirtschaftlicher Fertigungslohn
Der wirtschaftliche Fertigungslohn ist die Summe der Werte aller Dienstleistungen, die
von betriebseigenen (entlohnten und nichtentlohnten) Arbeitskräften für die Fertigung
geleistet worden sind, zuzüglich des Lohnwerts für die Arbeitsleistung des
Unternehmers/der Unternehmerin in der Fertigung. (Wegen des abweichenden Begriffs
der Fertigungslöhne als Teil der Herstellungskosten wird auf Ziff. 21 Buchstabe c)
hingewiesen).
13.
Lohnwerte
Die Lohnwerte stellen den kalkulatorischen Wert der Arbeitsleistung des
Unternehmers/der Unternehmerin, der nichtentlohnten Arbeitskräfte und der
Auszubildenden (Lehrlinge) dar.
Bei nicht voll entlohnten Arbeitskräften ist der Lohnwert der über die Entlohnung
hinausgehende kalkulatorische Wert der Arbeitsleistung.
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14.
Wirtschaftlicher Rohgewinn
Der wirtschaftliche Rohgewinn ist der Unterschiedsbetrag, um den der wirtschaftliche
Umsatz
a) bei Handelsbetrieben den wirtschaftlichen Wareneinsatz übersteigt (Rohgewinn I),
b) bei Fertigungsbetrieben den wirtschaftlichen Materialeinsatz (Rohgewinn I) und
den wirtschaftlichen Einsatz an Fertigungslöhnen übersteigt (Rohgewinn II).
Formel zur Ermittlung des wirtschaftlichen Rohgewinns:
a) in Handelsbetrieben
wirtschaftlicher Umsatz
-
wirtschaftlicher Wareneinsatz
= wirtschaftlicher Rohgewinn bei Handelsbetrieben
b) in Fertigungsbetrieben
wirtschaftlicher Umsatz
-
wirtschaftlicher Materialeinsatz
-
wirtschaftlicher Einsatz an Fertigungslöhnen
=
wirtschaftlicher Rohgewinn bei Fertigungsbetrieben
15.
Rohgewinnsatz
Rohgewinnsatz ist die Verhältniszahl des wirtschaftlichen Rohgewinns zum
wirtschaftlichen Umsatz.
Formel:
Wirtschaftlicher Rohgewinn x 100 = Rohgewinnsatz in v.H.
Wirtschaftlicher Umsatz
16.
Rohgewinnaufschlagsatz
Der Rohgewinnaufschlagsatz ist die Verhältniszahl des wirtschaftlichen Rohgewinns
a) bei Handelsbetrieben zum wirtschaftlichen Wareneinsatz,
b) bei Fertigungsbetrieben zum wirtschaftlichen Materialeinsatz und wirtschaftlichen
Einsatz an Fertigungslöhnen.
Formeln:
Wirtschaftlicher Rohgewinn x 100
a)
= Rohgewinnaufschlagsatz bei Handelsbetrieben in v.H.
Wirtschaftlicher Wareneinsatz
Wirtschaftlicher Rohgewinn x 100
b
= Rohgewinnaufschlagsatz bei Fertigungsbetrieben in v.H.
Wirtschaftlicher Materialeinsatz und
wirtschaftlicher Einsatz an Fertigungslöhnen
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17.
Wirtschaftlicher Halbreingewinn
Der wirtschaftliche Halbreingewinn ist
a) bei Handelsbetrieben
der wirtschaftliche Rohgewinn abzüglich der in ihm noch nicht berücksichtigten, auf
den Rechnungszeitabschnitt entfallenden Betriebsausgaben mit Ausnahme der
Gehälter, Löhne, Aufwendungen für eigene oder gemietete gewerbliche Räume und
der Gewerbesteuer,
b) bei Fertigungsbetrieben
der wirtschaftliche Rohgewinn abzüglich der in ihm noch nicht berücksichtigten, auf
den Rechnungszeitabschnitt entfallenden Betriebsausgaben mit Ausnahme der
Gehälter und Löhne, die nicht in der Fertigung anfallen, der Mieten und der
Gewerbesteuer.
Zu den in a) und b) genannten Betriebsausgaben gehören nicht die darauf ruhenden
abziehbaren Vorsteuern.
18.
Halbreingewinnsatz
Der Halbreingewinnsatz ist die Verhältniszahl des wirtschaftlichen Halbreingewinns
zum wirtschaftlichen Umsatz.
Formel:
Wirtschaftlicher Halbreingewinn x 100
= Halbreingewinnsatz in v.H.
Wirtschaftlicher Umsatz
19.
Wirtschaftlicher Reingewinn
Der wirtschaftliche Reingewinn ist der wirtschaftliche Halbreingewinn abzüglich der in
ihm noch nicht berücksichtigten Betriebsausgaben (s. Ziff. 17). Die ggf. in der Miete
enthaltene abziehbare Vorsteuer bleibt außer Ansatz.
20.
Reingewinnsatz
Der Reingewinnsatz ist die Verhältniszahl des wirtschaftlichen Reingewinns zum
wirtschaftlichen Umsatz.
Formel:
Wirtschaftlicher Reingewinn x 100 = Reingewinnsatz in v.H.
Wirtschaftlicher Umsatz
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21.
Herstellungskosten im Sinne des § 6 EStG
Herstellungskosten im Sinne des § 6 EStG sind die Aufwendungen, die durch den
Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines
Erzeugnisses entstehen.
Sie setzen sich zusammen aus
a) Materialeinzelkosten
Materialeinzelkosten umfassen den reinen Warenpreis für das Material zuzüglich
Bezugskosten (z.B. Eingangsfracht, Rollgeld) abzüglich Skonti, Rabatte,
Preisnachlässe und andere Zahlungsabzüge. Alle Angaben gelten ohne abziehbare
Vorsteuer.
b) Materialgemeinkosten
Materialgemeinkosten sind die Kosten (ohne abziehbare Vorsteuer), die mit der
Lagerung und Wartung des Materials in Zusammenhang stehen.
c) Fertigungslöhne / Fertigungseinzelkosten
Fertigungslöhne sind alle Brutto-Löhne und -Gehälter der für die Fertigung
eingesetzten Arbeitskräfte einschließlich Sonderzulagen, Leistungs- und
Abschlussprämien.
(Die in Ziff. 12 und 13 bezeichneten Lohnwerte bleiben dabei außer Ansatz).
d) Fertigungsgemeinkosten
Fertigungsgemeinkosten sind die im Fertigungsbereich anfallenden Gemeinkosten.
e) Sonderkosten der Fertigung
Sonderkosten der Fertigung sind die über Materialeinzelkosten und Fertigungslöhne
hinausgehenden Einzelkosten.
f) Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist
Als Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er der Fertigung der Erzeugnisse
gedient hat, ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des
Anlagevermögens als AfA berücksichtigt ist
(Hinweis auf R 6.3 EStR).
II.
Allgemeine betriebswirtschaftliche Begriffe unter Berücksichtigung der
Grundsätze für das Rechnungswesen und der LSP
1.
Aufgaben eines geordneten Rechnungswesens
Die Aufgaben eines geordneten Rechnungswesens sind bei gleichzeitiger Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen insbesondere
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a) die zahlenmäßige Festhaltung aller wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgänge,
soweit sie Veränderungen des Vermögens und des Kapitals herbeiführen,
b) die Feststellung der Aufwendungen, Erträge und Ergebnisse am Ende und während
der Wirtschaftsperiode (Jahresabschluss, Zwischenbilanzen, Ergebnisrechnungen),
c) die Ermittlung von Kosten und Leistungen,
d) die Schaffung von Unterlagen, deren Auswertung eine Überwachung der Kosten und
Leistungen sowie der Wirtschaftlichkeit ermöglicht und die unternehmerische
Disposition erleichtert,
e) die Schaffung von Unterlagen für zwischenbetriebliche Vergleiche,
f) die Schaffung von Unterlagen, die dem Betrieb die Beurteilung seiner Kostenlage im
Verhältnis zum Marktpreis ermöglicht,
g) die Schaffung von Unterlagen, die für die Ermittlung von Angebotspreisen dienen
können.
2.
Zweige des Rechnungswesens
Der Erfüllung vorstehender Aufgaben dienen
a) Buchführung,
b) Kosten- und Leistungsrechnung (Betriebsbuchführung, Betriebsabrechnung und
Kalkulation),
c) Statistik (Vergleichsrechnung) und
d) Planung (betriebliche Vorschaurechnung).
Diese Zweige des betrieblichen Rechnungswesens haben ihre besonderen Verfahren,
ihre eigenen Anwendungsgebiete und ihre besondere Erkenntniskraft. Sie hängen eng
zusammen und ergänzen sich. Dies erfordert, dass sie laufend miteinander abgestimmt
werden.
Zu a)
Buchführung:
Die Buchführung hat die Aufgabe, alle Geschäftsvorfälle eines Unternehmens
aufgrund von Belegen chronologisch, lückenlos und systematisch
aufzuzeichnen (Stand und Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens,
des Eigen- und Fremdkapitals sowie sonstiger Bilanzpositionen) und
Aufwendungen, Erträge und Ergebnisse zu ermitteln. Sie muss insbesondere
am Jahresende die Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und
Verlustrechnung ermöglichen.
Die in der Buchführung eingesetzten Werte haben den Charakter von
Einzahlungen oder Auszahlungen,
Einnahmen oder Ausgaben,
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Ertrag oder Aufwand.
Einzahlungen
Die Einzahlungen umfassen alle Zuflüsse liquider Mittel, bezogen auf den
Zeitpunkt der Vereinnahmung.
Auszahlungen
Die Auszahlungen umfassen alle Abflüsse liquider Mittel, bezogen auf den
Zeitpunkt der Verausgabung.
Einnahmen
Die Einnahmen umfassen alle periodengerecht erfassten Eingänge an Geld und
Geldwerten sowie Forderungen.
Ausgaben
Die Ausgaben umfassen alle periodengerecht umfassten Ausgänge an Geld und
Geldwerten sowie Verbindlichkeiten.
Ertrag
Ertrag sind die erfolgswirksamen Einnahmen. Die Einnahmen brauchen sich
auch sachlich nicht mit dem Ertrag zu decken. Es gibt Einnahmen, die nicht
Ertrag werden, weil sie nicht durch eine erfolgswirksame Tätigkeit des
Betriebs hervorgerufen sind (z.B. Umsatzsteuer, durchlaufende Posten,
zurückerhaltene Hinterlegungsgelder); umgekehrt gibt es Erträge, die nicht aus
Einnahmen herrühren (z.B. Auflösung stiller Reserven).
Die Erträge werden nach Ertragsarten gegliedert.
Aufwand
Aufwand ist der in Geld ausgedrückte erfolgswirksame Güter- und
Diensteverzehr für Rechnung des Unternehmens. Die Ausgaben brauchen sich
sachlich nicht mit dem Aufwand zu decken. Es gibt Aufwendungen, die nicht
auf Ausgaben beruhen (z.B. Verzehr unentgeltlich erworbener Kapitalgüter);
umgekehrt sind Ausgaben denkbar, die nicht Aufwandscharakter haben (z.B.
abziehbare Vorsteuern, durchlaufende Posten, abgeführte Lohnsteuer,
Umsatzsteuerzahllast). Die Aufwendungen werden nach Aufwandsarten
gegliedert. Wegen der Abgrenzung des Aufwandes zu den Kosten s. Stichwort
"Kosten".
Zu b)
Kosten- und Leistungsrechnung
(Betriebsbuchführung, Betriebsabrechnung, Erfolgsrechnung und Kalkulation)
Aufgabe einer geordneten Kosten- und Leistungsrechnung ist die richtige
Erfassung und Verrechnung aller Kosten und Leistungen und ihre
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Zusammenstellung zum Zweck ihrer Auswertung. Dieser Aufgabe dienen die
Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Leistungs- und Ergebnisrechnung,
einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Statistik und
Planungsrechnung.
Die Kosten- und Leistungsrechnung kann statistisch in Abstimmung mit der
Buchführung, in der Buchführung selbst oder in einer Mischform durchgeführt
werden.
Die Kostenartenrechnung dient der gegliederten Zusammenstellung der
verbrauchten Güter und der in Anspruch genommenen Dienste zur
Erfassung und Überwachung der für Kostenträger oder Kostenstellen
anfallenden und auf sie verrechneten Kosten.
Die Kostenstellenrechnung dient vorzugsweise der Kosten- und
Leistungsüberwachung der Verantwortungsbereiche (Stoffbereich,
Fertigungsbereich, Entwicklungs- und Konstruktionsbereich,
Verwaltungsbereich, Vertriebsbereich, allgemeiner Bereich, neutraler
Bereich). Außerdem werden mit ihrer Hilfe die nicht unmittelbar je
Kostenträger feststellbaren Kosten gesammelt, um sie anteilig auf die
Kostenträger aufschlüsseln zu können.
Die Kostenträgerrechnung dient der Ermittlung der Kosten von Gütern
und Diensten.
Die Leistungsrechnung dient der Feststellung der Leistungsmengen
und -werte des Zeitabschnitts.
Sie ermöglicht damit
die Leistungsüberwachung,
die Ermittlung der Kosten je Leistungseinheit
und die Aufstellung der Betriebsergebnisrechnung.
Die Betriebsergebnisrechnung dient der Ermittlung des
Betriebsergebnisses durch Gegenüberstellung von Betriebsaufwendungen
(Kosten des Zeitabschnitts) und Betriebserträgen (Leistungen des
Zeitabschnitts). Neutrale Aufwendungen und Erträge werden gesondert
zur Feststellung des neutralen Ergebnisses ausgewiesen.
Kosten
Kosten sind in Geld ausgedrückter, betriebsgewöhnlicher, angemessener
Güter- und Diensteverzehr zur Erstellung von Leistungen. Die Kosten sind
nicht immer identisch mit Aufwand. Soweit sich Kosten und Aufwand
entsprechen, spricht man von Grundkosten und Zweckaufwand. Den Aufwand,
Seite 14
der nicht gleichzeitig Kosten ist, nennt man neutralen Aufwand. Zu den
neutralen Aufwendungen gehören
a) außerordentliche Aufwendungen (z.B. Feuerschäden, unvorhergesehene
Großreparaturen, Sonderabschreibungen),
b) betriebsfremde Aufwendungen (z.B. Kursverluste, Spenden, Aufwendungen
im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen),
c) periodenfremde Aufwendungen (z.B. Steuernachzahlungen, Rechts- und
Beratungskosten auf Grund einer Außenprüfung vergangener Jahre,
Entwicklungs- und Werbungskosten für künftige Rechnungsabschnitte).
Andererseits gibt es auch Kosten, die kein Aufwand sind. Hier spricht man von
Zusatzkosten (z.B. kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Zinsen,
kalkulatorische Abschreibung, kalkulatorisches Wagnis).
Selbstkosten
Die Selbstkosten sind diejenigen Kosten, die nach Art und Höhe zur Erstellung
von Leistungen entstehen.
Nach den LSP sind bei der Selbstkostenpreisermittlung nach Art und Höhe nur
diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
zur Erstellung von Leistungen entstehen (LSP Nr. 4 Absatz 2).
Hiernach ist die Leistung mit einem möglichst niedrigen Mengenverbrauch an
Stoffen und Gütern sowie einer möglichst geringen Inanspruchnahme von
Dienstleistungen zu erstellen, d. h., es ist das Prinzip der sparsamen
Betriebsführung zu beachten. Nur diejenigen Kosten sind daher als angemessen
anzusehen, die nach Art, Menge und Wert unter Berücksichtigung der
anwendbaren technischen und wirtschaftlichen Arbeitsverfahren, der
Standortbedingungen und des Beschäftigungsgrades für die Leistungserstellung
notwendig sind.
Selbstkostenpreis
Der Selbstkostenpreis sind die der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich
des kalkulatorischen Gewinns (LSP Nummer 4 Absatz 3).
Die Preise aufgrund von Selbstkosten können ermittelt werden
durch Vorkalkulation als Selbstkostenfestpreise oder
Selbstkostenrichtpreise,
durch Nachkalkulation als Selbstkostenerstattungspreise,
durch Vorkalkulation der Kosten einzelner
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und durch Nachkalkulation der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche
(LSP Nummer 6).
Bestandteile des Selbstkostenpreises:
Fertigungsstoffe
Einsatzstoffe (Grundstoffe und Halbzeuge), Zwischenerzeugnisse und
auswärts bezogene Fertigerzeugnisse (LSP Nummer 11 Absatz 1).
Auswärtige Bearbeitung
Bezug von Zwischenerzeugnissen aus kostenlos beigestellten Stoffen
oder Übernahme einzelner Fertigungsvorgäng