01
02
03
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Wilhelmstraße 97
Nur per E-Mail
10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-0
Oberste Finanzbehörden
poststelle@bmf.bund.de
der Länder
www.bundesfinanzministerium.de
nachrichtlich:
3. April 2025
Bundeszentralamt für Steuern
Betreff: Hinweise zur Anwendung des CbC Reportings bei transparenten
Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum CbCR-Safe-Harbour nach § 84 MinStG
Bezug: BMF-Schreiben vom 25. Februar 2025
- IV B 5 - S 1331/00010/012/001 (COO.7005.100.2.11397708) -
GZ: IV B 5 - S 1331/00010/012/032
DOK: COO.7005.100.2.11717174
Seite 1 von 9
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für
den Ausweis der Angaben einer steuerlich transparenten Personengesellschaft im länder
bezogenen Bericht gemäß § 138a AO:
A.
Allgemeines
Für den Ausweis der Angaben (z. B. Jahresergebnis vor Steuern, Eigenkapital, Anzahl der
Arbeitnehmer, etc.) einer steuerlich transparenten Personengesellschaft in- oder ausländischer
Rechtsform im länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report, kurz: CbCR) gemäß
§ 138a AO wird auf Kapitel 3 Abschnitt 2.1 Application of CbC reporting to partnerships der OECD
Guidance 2024 on the Implementation of Country-by-Country Reporting (derzeit unter folgendem
Link abrufbar https://www.oecd.org/ctp/guidance-on-the-implementation-of-country-by
country-reporting-beps-action-13.pdf) verwiesen. Eine Personengesellschaft in- oder
ausländischer Rechtsform ist steuerlich transparent im Sinne dieses Schreibens, wenn sie nicht
nach § 1a KStG körperschaftsteuerpflichtig ist oder keiner mit § 1a KStG vergleichbaren
Steuerpflicht im Ausland unterliegt.
Sofern die Rechnungslegungsvorschriften eine Voll- oder Quoten-Konsolidierung der
Personengesellschaft vorsehen, ist diese voll oder quotal als Konzernunternehmen in den CbCR
aufzunehmen.
Bei Sachverhalten betreffend das Stammhaus und seine Betriebsstätte ist zu beachten, dass ein
Doppelausweis von Angaben unzulässig ist. Soweit zum Beispiel bei einer Betriebsstätte ein
Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder gezahlte Ertragsteuern ausgewiesen wird, ist beim
Seite 2 von 9
Stammhaus das Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder die gezahlten Ertragsteuern
dementsprechend anzupassen. Im grenzüberschreitenden Fall können bei einer Anrechnungs
betriebsstätte die im Stammhausstaat in Bezug auf die Betriebsstättenergebnisse gezahlten
Ertragsteuern im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte ausgewiesen werden, sofern dies in der
Unternehmensgruppe in allen Fällen von Anrechnungsbetriebsstätten einheitlich sowie in allen
für nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahre erstellten bzw. zu erstellenden
länderbezogenen Berichten so erfolgt.
B.
Besonderheiten einzelner Personengesellschaftsstrukturen
1. Inländische Personengesellschaft (mit vermögensverwaltender Tätigkeit)
04
Die Personengesellschaft ist steuerlich transparent und daher in keinem Staat ansässig. Die
Angaben der Personengesellschaft sind im CbCR somit als staatenlos auszuweisen.
05
Bei den Gesellschaftern, bei denen es sich um einzubeziehende Geschäftseinheiten für Zwecke
des CbCR handelt (gruppenzugehörige Gesellschafter), sind darüber hinaus die Angaben der
Personengesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung in Tabelle 1 unter dem Steuerhoheitsgebiet
ihrer steuerlichen Ansässigkeit zu machen.
Beispiel 1
Sachverhalt:
• Inländische Personengesellschaft mit vermögensverwaltender Tätigkeit wird vollkonsolidiert.
100 % der Finanzdaten fließen in den CbCR ein. Die Personengesellschaft ist eine transparente
Einheit gemäß § 7 Absatz 32 MinStG.
• Gruppenzugehöriger Gesellschafter ist zu 75 % an der Personengesellschaft beteiligt (im
Inland oder Ausland ansässig bzw. dort gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 MinStG belegen). Der
Ansässigkeits- bzw. Belegenheitsstaat des Gesellschafters behandelt die Personengesellschaft
als steuerlich transparente Einheit (§ 7 Absatz 32 Satz 2 Nummer 1 MinStG).
• Nicht-gruppenzugehöriger Gesellschafter ist zu 25 % an der Personengesellschaft beteiligt (im
Inland oder Ausland ansässig).
Lösung CbCR:
• Ausweis sämtlicher Angaben der Personengesellschaft im CbCR als staatenlos.
• Zudem werden die Angaben der Personengesellschaft im Staat der steuerlichen Ansässigkeit
des gruppenzugehörigen Gesellschafters anteilig (hier: 75 %) im CbCR gemacht.
• Der nicht-gruppenzugehörige Gesellschafter macht keine Angaben.
Seite 3 von 9
Lösung MinStG:
• Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 86 Nummer 1 MinStG als staatenlose Einheit
behandelt und ist daher vom CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen. Der Mindeststeuer-Gewinn
dieser Einheit beträgt nach Anwendung von § 43 Absatz 1 Satz 1 MinStG (Kürzung um 25 %
Anteil des nicht-gruppenzugehörigen Gesellschafters) und § 43 Absatz 2 Nummer 2 MinStG
(Zurechnung 75 %-Anteil an den gruppenzugehörigen Gesellschafter) 0 Euro. Der Ausweis des
Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags im Mindeststeuer-
Bericht erfolgt nach Anwendung von § 43 MinStG.
• Der gruppenzugehörige Gesellschafter kann die Anwendung des CbCR-Safe-Harbours gemäß
§ 84 MinStG beantragen. Der Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Nummer 4 MinStG)
umfasst auch das im CbCR bei ihm anteilig ausgewiesene Jahresergebnis vor Steuern bezogen
auf die Beteiligung an der inländischen vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Für
die vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Nummer 3 MinStG) sind die Angaben im CbCR
hingegen unbeachtlich. Hier ist auf die in § 87 Nummer 3 MinStG zugelassenen
Rechnungslegungsinformationen abzustellen.
2. Inländische Personengesellschaft (mit gewerblichen Einkünften) und im Inland ansässige
Gesellschafter
06
Die Angaben sind nur insoweit als staatenlos zu machen, als sie keiner inländischen
Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO oder ausländischen Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5
OECD-Musterabkommen zuzuordnen sind. Insoweit sind die Angaben in Tabelle 1 unter dem
Steuerhoheitsgebiet zu machen, in dem die betreffende Betriebsstätte der Personengesellschaft
belegen ist. Für eine inländisch tätige Personengesellschaft sind nur die eigenen Betriebsstätten
der Personengesellschaft im Sinne des § 12 AO maßgeblich; mehrere inländische Betriebsstätten
der Personengesellschaft im Sinne des § 12 AO werden hierbei in der Tabelle 2 zu einer Betriebs
stätte im Sinne des § 12 AO zusammengefasst. Die Angaben bezogen auf diese Betriebsstätte,
ausgenommen Eigenkapital und einbehaltener Gewinn, sind daher unter dem Steuerhoheits
gebiet Deutschland zu machen; dies schließt die Gewerbesteuer als auszuweisende Ertragsteuer
mit ein. Die Angaben zum Eigenkapital und einbehaltenem Gewinn sind in Tabelle 1 weiterhin
bei der Personengesellschaft unter staatenlos zu machen.
07
Soweit die Angaben bei einer der vorgenannten Betriebsstätten der Personengesellschaft
vorzunehmen sind, erfolgt kein zusätzlicher Ausweis dieser Daten in dem Steuerhoheitsgebiet, in
dem die Gesellschafter der Personengesellschaft steuerlich ansässig sind (hier: Deutschland). Dies
verhindert einen doppelten Ausweis. In der Konsequenz werden die gruppenzugehörigen
Gesellschafter nur noch ihre Körperschaftsteuer sowie zusätzlich ihren Anteil am Eigenkapital
und dem einbehaltenen Gewinn der Personengesellschaft in Tabelle 1 unter dem Steuerhoheits
gebiet Deutschland ausweisen. Es handelt sich für diese Zwecke um eine doppelte Betriebsstätte:
die der Personengesellschaft und die des Gesellschafters.
08
Die jeweiligen Betriebsstätten sind in der Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten des
Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten
Seite 4 von 9
gemäß § 138a Absatz 2 Nummer 2 AO (Tabelle 2) auszuweisen. Die Bezeichnung der doppelten
Betriebsstätte kann dabei z. B. wie folgt erfolgen:
Steuerhoheitsgebiet
im Steuerhoheitsgebiet ansässige Unternehmen und Betriebsstätten
des Konzerns
Staatenlos
X-KG
DEU
X-Mitunternehmer
DEU
X-Mitunternehmer – DEU und X-KG – Staatenlos Betriebsstätte
09
Sofern keine im Ausland ansässigen gruppenzugehörigen Gesellschafter vorhanden sind und alle
Angaben der inländischen Personengesellschaft, ausgenommen Eigenkapital und einbehaltener
Gewinn, Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO oder ausländischen Betriebsstätten im Sinne des
Artikels 5 OECD-Musterabkommen zuzuordnen sind, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht
beanstandet, wenn die inländische Personengesellschaft nicht mehr gesondert als staatenlose
Einheit, sondern als in Deutschland ansässiges Unternehmen ausgewiesen wird. Insofern ist
keine doppelte Betriebsstätte anzugeben. Die eigentlich bei der Betriebsstätte im Sinne des
§ 12 AO vorzunehmenden Angaben, werden bei der Personengesellschaft als im Inland
ansässiges Unternehmen gemacht, einschließlich der Angaben Eigenkapital und einbehaltener
Gewinn der Personengesellschaft. Die Bezeichnung würde dann wie folgt erfolgen:
Steuerhoheitsgebiet
im Steuerhoheitsgebiet ansässige Unternehmen und Betriebsstätten
des Konzerns
DEU
X-Mitunternehmer
DEU
X-KG
Beispiel 2:
Sachverhalt:
• Inländische Personengesellschaft mit gewerblicher Tätigkeit ausschließlich im Inland wird
vollkonsolidiert. 100 % der Finanzdaten fließen in den CbCR ein. Die Personengesellschaft ist
transparente Einheit gemäß § 7 Absatz 32 MinStG.
• Gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig in Deutschland bzw. dort belegen
gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 MinStG, ist zu 75 % an der Personengesellschaft beteiligt. Der
Ansässigkeits- bzw. Belegenheitsstaat des Gesellschafters behandelt die Personengesellschaft
als steuerlich transparente Einheit (§ 7 Absatz 32 Satz 2 Nummer 1 MinStG).
• Nicht-gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig in Deutschland, ist zu 25 % an
der Personengesellschaft beteiligt.
Seite 5 von 9
Lösung CbCR:
• Die Personengesellschaft unterhält eine in Deutschland belegene Betriebsstätte gemäß
§ 12 AO (ggf. Zusammenfassung als eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO). Sämtliche die
Betriebsstätte betreffenden Angaben der Personengesellschaft, einschließlich der
Gewerbesteuer, sind im CbCR bei dieser Betriebsstätte unter Deutschland zu machen.
• Es erfolgt weder ein zusätzlicher Ausweis dieser Angaben der Personengesellschaft im CbCR
als staatenlos noch beim gruppenzugehörigen Gesellschafter. Lediglich die Angaben zum
Eigenkapital und zum einbehaltenen Gewinn sind bei der Personengesellschaft unter
staatenlos und zusätzlich anteilig beim gruppenzugehörigen Gesellschafter zu machen.
• Die auf den Gewinnanteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters entfallende Körperschaft
steuer ist in Deutschland auszuweisen.
• Es erfolgt kein Ausweis der auf den Gewinnanteil des nicht-gruppenzugehörigen
Gesellschafters anfallenden Körperschaftsteuer im CbCR.
• Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung im Sinne der Randnummer 9 sind sämtliche
Angaben der Personengesellschaft, einschließlich des Eigenkapitals und einbehaltenen
Gewinns, im CbCR bei der Personengesellschaft als in Deutschland ansässiges Unternehmen
zu machen. Eine anteilige Erfassung des Eigenkapitals und einbehaltenen Gewinns der
Personengesellschaft beim gruppenzugehörigen Gesellschafter entfällt.
Lösung MinStG:
• Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 86 Nummer 1 MinStG als staatenlose Einheit
behandelt und ist daher vom CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen. Die inländische Betriebs
stätte der Personengesellschaft im Sinne des § 12 AO stellt keine Betriebsstätte im Sinne des
§ 4 Absatz 8 MinStG dar. Der Mindeststeuer-Gewinn der staatenlosen Einheit beträgt nach
Anwendung von § 43 Absatz 1 Satz 1 MinStG (Kürzung um 25 %-Anteil des nicht
gruppenzugehörigen Gesellschafters) und § 43 Absatz 2 Nummer 2 MinStG (Zurechnung
75 %-Anteil an den gruppenzugehörigen Gesellschafter) 0 Euro. Der Ausweis des
Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags im Mindeststeuer-
Bericht erfolgt nach Anwendung von § 43 MinStG.
• Die im CbCR ausgewiesenen Angaben der inländischen Betriebsstätte (oder bei Anwendung
der Vereinfachungsregelung der im Inland ansässigen Personengesellschaft) sind für Zwecke
des § 84 MinStG mit den Angaben des gruppenzugehörigen Gesellschafters
zusammenzufassen und bei ihm zu machen. Erfolgt dies nicht, ist der gruppenzugehörige
Gesellschafter vom CbCR-Safe-Harbour nach § 84 Abs. 2 MinStG ausgeschlossen. Der Gewinn
oder Verlust vor Steuern (§ 87 Nummer 4 MinStG) beim gruppenzugehörigen Gesellschafter
ist somit um das im CbCR ausgewiesene Jahresergebnis vor Steuern bezogen auf die
inländische doppelte Betriebsstätte bzw. der inländischen Personengesellschaft zu erhöhen
bzw. zu vermindern. Für die vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Nummer 3 MinStG) sind die
Angaben im CbCR nicht maßgebend. Hier erfolgt eine Zusammenfassung mit der
Seite 6 von 9
inländischen doppelten Betriebsstätte bzw. inländischen Personengesellschaft auf der
Grundlage der in § 87 Nummer 3 MinStG zugelassenen Rechnungslegungsinformationen.
3. Inländische Personengesellschaft (mit gewerblichen Einkünften) und im Ausland
ansässige Gesellschafter
10
Soweit die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt, durch
eine inländische oder ausländische Betriebsstätte ausgeübt wird, sind die Angaben in Tabelle 1
unter dem Steuerhoheitsgebiet auszuweisen, in dem die Betriebsstätte der Personengesellschaft
belegen ist. Dies schließt bei inländischen Betriebsstätten die Gewerbesteuer als auszuweisende
Ertragsteuer mit ein. Die Angaben zum Eigenkapital und einbehaltenen Gewinn sind weiterhin
bei der Personengesellschaft unter staatenlos auszuweisen. Sofern mit dem Staat des
Gesellschafters ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, ist die inländische Betriebsstätte
nach einer dem Artikel 5 OECD-Musterabkommen entsprechenden Regelung zu bestimmen,
andernfalls nach § 12 AO.
11
Soweit die Angaben bei einer der vorgenannten Betriebsstätten der Personengesellschaft vor
zunehmen sind, erfolgt kein zusätzlicher Ausweis dieser Daten in dem Steuerhoheitsgebiet, in
dem die Gesellschafter der Personengesellschaft steuerlich ansässig sind. Dies verhindert einen
doppelten Ausweis.
12
Infolge der Beteiligung der ausländischen Gesellschafter an einer inländischen Personen
gesellschaft mit gewerblichen Einkünften werden für steuerliche Zwecke anteilige inländische
Betriebsstätten der Gesellschafter in Deutschland vermittelt. Entsprechend ist für die
ausländischen gruppenzugehörigen Gesellschafter die auf ihre Gewinnanteile aus der Beteiligung
an der Personengesellschaft entfallende Körperschaftsteuer bei der Betriebsstätte der Personen
gesellschaft im Inland und nicht im Steuerhoheitsgebiet ihrer steuerlichen Ansässigkeit
auszuweisen. Es handelt sich für diese Zwecke auch hier um eine doppelte Betriebsstätte: die der
Personengesellschaft und die des Gesellschafters.
13
Die jeweiligen Betriebsstätten sind in der Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten des
Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten
gemäß § 138a Absatz 2 Nummer 2 AO (Tabelle 2) auszuweisen. Die Bezeichnung der doppelten
Betriebsstätte kann dabei z. B. wie folgt erfolgen:
Steuerhoheitsgebiet
im Steuerhoheitsgebiet ansässige Unternehmen und Betriebsstätten
des Konzerns
Staatenlos
X-KG
Ausland
X-Mitunternehmer
DEU
X-Mitunternehmer – Ausland und X-KG – Staatenlos Betriebsstätte
Seite 7 von 9
Beispiel 3:
Sachverhalt:
• Personengesellschaft mit gewerblicher Tätigkeit ausschließlich im Inland wird
vollkonsolidiert. 100 % der Finanzdaten fließen in den CbCR ein. Die Personengesellschaft ist
eine transparente Einheit gemäß § 7 Absatz 32 MinStG.
• Gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig im Ausland bzw. dort belegen gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 1 MinStG, ist zu 75 % an der Personengesellschaft beteiligt. Der Ansässigkeits
bzw. Belegenheitsstaat des Gesellschafters behandelt die Personengesellschaft als steuerlich
transparente Einheit (§ 7 Absatz 32 Satz 2 Nummer 1 MinStG).
• Nicht-gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig im Ausland, ist zu 25 % an der
Personengesellschaft beteiligt.
Lösung CbCR:
• Die Personengesellschaft unterhält eine in Deutschland belegene Betriebsstätte. Sämtliche die
Betriebsstätte betreffenden Angaben der Personengesellschaft sind im CbCR bei dieser
Betriebsstätte unter Deutschland zu machen, einschließlich der Gewerbesteuer.
• Es erfolgt insoweit kein zusätzlicher Ausweis dieser Angaben der Personengesellschaft im
CbCR als staatenlos und auch nicht im Staat der steuerlichen Ansässigkeit des gruppen
zugehörigen Gesellschafters. Lediglich die Angaben zum Eigenkapital und zum einbehaltenen
Gewinn sind bei der Personengesellschaft unter staatenlos und zusätzlich anteilig beim
gruppenzugehörigen Gesellschafter zu machen.
• Ergänzend wird die auf den Gewinnanteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters anfallende
Körperschaftsteuer im CbCR bei der Betriebsstätte in Deutschland ausgewiesen. Es liegt
insoweit eine doppelte Betriebsstätte vor: die der Personengesellschaft und die des
Gesellschafters.
• Es erfolgt kein Ausweis der auf den Gewinnanteil des nicht-gruppenzugehörigen
Gesellschafters anfallenden Körperschaftsteuer im CbCR.
Lösung MinStG:
• Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 86 Nummer 1 MinStG als staatenlose Einheit
behandelt und ist daher vom CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen. Die inländische Betriebs
stätte der Personengesellschaft stellt eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1
bzw. 2 MinStG dar. Der Mindeststeuer-Gewinn der staatenlosen Einheit beträgt nach
Anwendung von § 43 Absatz 1 Satz 1 MinStG (Kürzung um 25 %-Anteil des nicht
gruppenzugehörigen Gesellschafters) und § 43 Absatz 2 Nummer 1 MinStG (Zurechnung
75 %-Anteil zur inländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft) 0 Euro. Der Ausweis des
Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags im Mindeststeuer-
Bericht erfolgt nach Anwendung von § 43 MinStG.
Seite 8 von 9
• Deutschland ist getestetes Steuerhoheitsgebiet. Daher sind bei der vereinfachten Berechnung
für Zwecke des § 84 MinStG die im CbCR ausgewiesenen Angaben der inländischen Betriebs
stätte zu Grunde zu legen. Der Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Nummer 4 MinStG) der
Betriebsstätte entspricht dem im CbCR ausgewiesenen Jahresergebnis vor Steuern der
inländischen doppelten Betriebsstätte. Für die vereinfacht erfassten Steuern (§ 87
Nummer 3 MinStG) sind die Angaben im CbCR nicht maßgebend. Die vereinfacht erfassten
Steuern entsprechen den in § 87 Nummer 3 MinStG für die Betriebsstätte zugelassenen
Rechnungslegungsinformationen.
4. Ausländische Personengesellschaften
14
Für ausländische steuerlich transparente Personengesellschaften gelten die oben genannten
Grundsätze entsprechend. Sofern die ausländische Personengesellschaft selbst keiner Ertrags
besteuerung unterliegt (wie z. B. in Deutschland mit der Gewerbesteuer) oder sofern es sich nicht
um einen grenzüberschreitenden Fall mit einer Betriebsstätte handelt, sind die Angaben der
Personengesellschaft als staatenlos auszuweisen.
Beispiel 4:
Sachverhalt:
• Ausländische Personengesellschaft wird vollkonsolidiert. 100 % der Finanzdaten fließen in
den CbCR ein. Die Personengesellschaft ist eine transparente Einheit gemäß § 7 Absatz 32
MinStG und unterliegt im Ausland keiner Ertragsbesteuerung (wie z. B. in Deutschland mit
der Gewerbesteuer).
• Gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig im Ausland bzw. dort belegen gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 1 MinStG, ist zu 75 % an der Personengesellschaft beteiligt. Der Ansässigkeits
bzw. Belegenheitsstaat des Gesellschafters behandelt die Personengesellschaft als steuerlich
transparente Einheit (§ 7 Absatz 32 Satz 2 Nummer 1 MinStG).
• Alleinige Anteilseignerin dieses gruppenzugehörigen Gesellschafters ist die im Inland
ansässige oberste Muttergesellschaft.
• Nicht-gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig im Ausland, ist zu 25 % an der
Personengesellschaft beteiligt.
Lösung CbCR:
• Da die Personengesellschaft keiner mit der Gewerbesteuer vergleichbaren Besteuerung
unterliegt und kein grenzüberschreitender Betriebsstätten-Sachverhalt vorliegt, sind
sämtliche Angaben der Personengesellschaft im CbCR als staatenlos zu machen.
• Darüber hinaus sind die Angaben der Personengesellschaft im Staat der steuerlichen
Ansässigkeit des gruppenzugehörigen Gesellschafters anteilig (hier: zu 75 %) im CbCR zu
machen.
Seite 9 von 9
• Es erfolgt kein Ausweis der anteiligen (hier: 25 %) Angaben im CbCR der Unternehmens
gruppe.
Lösung MinStG:
• Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 86 Nummer 1 MinStG als staatenlose Einheit
behandelt und ist daher vom CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen. Der Mindeststeuer-Gewinn
dieser Einheit beträgt nach Anwendung von § 43 Absatz 1 Satz 1 MinStG (Kürzung um 25 %
Anteil des nicht-gruppenzugehörigen Gesellschafters) und § 43 Absatz 2 Nummer 2 MinStG
(Zurechnung 75 %-Anteil an den gruppenzugehörigen Gesellschafter) 0 Euro. Der Ausweis des
Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags im Mindeststeuer-
Bericht erfolgt nach Anwendung von § 43 MinStG.
• Für den gruppenzugehörigen Gesellschafter kann im Ausland die Anwendung des CbCR-Safe-
Harbours gemäß § 84 MinStG beantragt werden. Der Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87
Nummer 4 MinStG) umfasst auch das im CbCR beim gruppenzugehörigen Gesellschafter
anteilig ausgewiesene Jahresergebnis vor Steuern bezogen auf die Beteiligung an der
ausländischen Personengesellschaft. Für die vereinfacht erfassten Steuern (§ 87
Nummer 3 MinStG) sind die Angaben im CbCR hingegen unbeachtlich. Die vereinfacht
erfassten Steuern entsprechen den in § 87 Nummer 3 MinStG zugelassenen Rechnungs
legungsinformationen.
Dieses Schreiben ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023
beginnen.
15
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.