GRUNDSÄTZE ZUR ORDNUNGSMÄSSIGEN FÜHRUNG UND AUFBEWAHRUNG VON BÜCHERN, AUFZEICHNUNGEN UND UNTERLAGEN IN ELEKTRONISCHER FORM SOWIE ZUM DATENZUGRIFF (GOBD); 2. ÄNDERUNG AUFGRUND VERSCHIEDENER GESETZLICHE

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der Länder

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14. Juli 2025

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,

Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD);

2. Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen

GZ: IV D 2 - S 0316/00128/005/088

DOK: COO.7005.100.2.12452742

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Insbesondere aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei

Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1. Januar 2025 ergibt sich an

verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die GoBD, veröffentlicht

mit BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269, geändert durch BMF-Schreiben

vom 11. März 2024, BStBl I S. 374, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1.

Randziffer 76 wird wie folgt geändert:

a)

Im fünften Satz des ersten Absatzes wird nach dem Wort „Meldungen“ die Wörter „bzw.

Datensätze“ ergänzt und das Wort „XML-File“ durch die Wörter „XML-Datei, strukturierter Teil

einer E-Rechnung“ ersetzt.

b)

In dem letzten Satz des ersten Absatzes werden die Wörter „Kontoauszüge in PDF oder

Papier“ durch die Wörter „Dateien im PDF-Format oder papierhaften Belegen“ und das Wort

„Kontoumsatzdaten“ durch das Wort „Dateien“ ersetzt.

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c)

Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:

„Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms muss unter Berücksichtigung der vorgenannten

Voraussetzungen keine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung (z. B. in Form einer PDF-Datei

oder des PDF-Teils eines hybriden Rechnungsformats) ab Erstellung gespeichert bzw. aufbewahrt

werden, wenn jederzeit auf Anforderung ein inhaltlich identisches Mehrstück der

Ausgangsrechnung erstellt werden kann.“

2.

In Randziffer 118 wird folgender Satz angefügt:

„Werden Buchungsbelege, Handels- oder Geschäftsbriefe in Form eines strukturierten

Datensatzes (bspw. als E-Rechnungen) empfangen, bedarf es abweichend zu § 147 Absatz 2 Nr. 1

AO keiner bildlichen, sondern nur einer inhaltlichen Übereinstimmung.“

3.

In Randziffer 119 wird folgende Sätze angefügt:

„Bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG ist es ausreichend, wenn nur

der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden.

Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-

Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende

Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B.

Buchungsvermerke).“

4.

In Randziffer 121 wird folgender Absatz angefügt:

„Nicht aufbewahrungspflichtig ist auch der zur Dokumentation der technischen Abwicklung

einer elektronischen Zahlung erzeugte Nachweis eines Zahlungsabwicklungsdienstes, sofern

dieser nicht als Buchungsbeleg verwendet wird oder die einzige Form der Abrechnung mit dem

Zahlungsabwicklungsdienst darstellt oder nur mit ihm eine eindeutige Abgrenzung zwischen

baren und unbaren Geschäftsvorfällen in der Kassenbuchführung gewährleistet ist.“

5.

In Randziffer 125 wird das Beispiel wie folgt gefasst:

„Beispiel 10:

E-Rechnungen in einem hybriden Format (z. B. Datenformat für elektronische Rechnungen

ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland))

E-Rechnungen in einem hybriden Format bestehen neben dem strukturierten Datenteil (z. B.

XML-Datei) auch aus einem Datenteil im Bildformat (z. B. PDF-Dokument). Entscheidend ist

nicht, ob der Rechnungsempfänger nur das Rechnungsbild (PDF-Dokument) nutzt, sondern dass

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der strukturierte Datenteil (XML-Datei) vorhanden ist, der nicht durch eine Formatumwandlung

(z. B. in TIFF) gelöscht werden darf. Entscheidend ist hier die Aufbewahrung des strukturieren

Datenteils (z. B. XML-Datei).

Sollte die PDF-Datei weitere, steuerlich relevante Informationen enthalten, z. B.

Buchungsvermerke, so sind diese auch entsprechend aufzubewahren. Die maschinelle

Auswertbarkeit in diesem Fall bezieht sich dann auch auf sämtliche Inhalte der PDF-Datei.“

6.

Randziffer 127 wird wie folgt geändert:

a)

Im letzten Tiret wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)

Folgender Tiret wird angefügt:

„-

Sonstigen strukturierten Dateien (z. B. E-Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3

und 6 UStG).“

7.

Randziffer 131 wird wie folgt gefasst:

„Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem

Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden (z. B. Rechnungen im XML-Format

oder Kontoauszüge im PDF- oder Bildformat).

Eine Umwandlung (Konvertierung) in ein anderes Format (z. B. MSG in PDF) ist unter den

Voraussetzungen der Rz. 135 zulässig. Erfolgt eine Anreicherung der Bildinformationen, z. B.

durch OCR (Beispiel: Erzeugung einer volltextrecherchierbaren PDF-Datei im

Erfassungsprozess), sind die dadurch gewonnenen Informationen nach Verifikation und

Korrektur ebenfalls aufzubewahren.

Bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG ist es ausreichend, wenn der

strukturierte Teil aufbewahrt wird und insbesondere die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt

werden. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer E-Rechnung ist

nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für

die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische

Signaturen).“

8.

In Randziffer 133 werden die Wörter „als Textdokumente“ gestrichen.

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9.

Randziffer 166 wird wie folgt gefasst:

„Mittelbarer Datenzugriff (Z2)

Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die

aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet

oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt und der Finanzbehörde die

Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung stellt oder anschließend

einen Nur-Lesezugriff ermöglicht. Es kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung

der im DV-System des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen

Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden.“

10.

In Randziffer 175 Satz 1 wird nach den Wörtern „Hard- und Software“ das Wort „auch“

eingefügt.

11.

Nach Randziffer 184 wird folgende Randziffer 185 angefügt:

„185

Die GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025 sind mit Wirkung vom 14. Juli 2025

anzuwenden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.