GRUNDSÄTZE ZUR ANWENDUNG DES STEUEROASEN-ABWEHRGESETZES

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

GZ IV B 5 - S 1308/22/10008 :004

DOK 2024/0299051

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gilt für die Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) .. 3

II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit ................................................. 3

III. Anwendungsbereich .......................................................................................................... 4

1. Persönlicher Anwendungsbereich ................................................................................... 4

2. Sachlicher Anwendungsbereich ...................................................................................... 4

3. Zeitlicher Anwendungsbereich ....................................................................................... 4

a) Allgemeines ................................................................................................................ 4

b) Anwendung des § 8 StAbwG ..................................................................................... 5

c) Anwendung des § 11 StAbwG .................................................................................... 5

www.bundesfinanzministerium.de

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

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E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 14. Juni 2024

Seite 2

IV. Betroffene Geschäftsvorgänge, § 7 StAbwG .................................................................... 5

V. Abwehrmaßnahmen ......................................................................................................... 10

1. Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, § 8 StAbwG ................... 10

2. Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, § 9 StAbwG ............................................... 12

3. Quellensteuermaßnahmen, § 10 StAbwG ..................................................................... 12

a) Allgemeines .............................................................................................................. 12

b) Einzelne Tatbestände, § 10 Absatz 1 Satz 1 StAbwG .............................................. 14

aa) Finanzierungsbeziehungen .................................................................................. 14

aaa) Allgemeines ............................................................................................... 14

bbb) Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldtitel .................. 16

bb) Versicherungs- und Rückversicherungsprämien, § 10 Absatz 1 Satz 1

Nummer 2 StAbwG ........................................................................................... 17

cc) Dienstleistungen, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAbwG ............................. 18

dd) Handel mit Waren oder Dienstleistungen, § 10 Absatz 1 Satz 1

Nummer 4 StAbwG ........................................................................................... 21

ee) Registerfälle, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StAbwG ................................... 22

c) Weitere Voraussetzungen, § 10 Absatz 1 Satz 2 StAbwG........................................ 23

d) Rechtsfolgen, § 10 Absatz 2 StAbwG ...................................................................... 24

aa) Allgemeines ........................................................................................................ 24

bb) Nettovereinbarung .............................................................................................. 24

cc) Haftung (Anwendung des § 50a Absatz 5 Satz 5 EStG) .................................... 24

dd) Nachforderungsbescheid gegenüber dem Vergütungsschuldner ........................ 24

ee) Nachforderung gegenüber dem Vergütungsgläubiger,

§ 10 Absatz 2 Satz 1 StAbwG i. V. m. § 50a Absatz 5 Satz 6 EStG analog ..... 25

ff) Steuerbescheinigung (Anwendung des § 50a Absatz 5 Satz 7 EStG) ................. 25

4. Versagung der Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne,

§ 11 StAbwG ................................................................................................................. 26

5. Verhältnis der Abwehrmaßnahmen untereinander ........................................................ 27

6. Gesteigerte Mitwirkungspflichten, § 12 StAbwG ........................................................ 28

VI. Verhältnis zu anderen Regelungen ................................................................................. 31

1. Verhältnis von §§ 8, 9 und 10 StAbwG zu § 10 AStG ................................................. 31

2. Verhältnis von § 10 StAbwG zu § 2 AStG ................................................................... 32

Seite 3

3. Verhältnis von § 11 StAbwG zu § 11 AStG ................................................................. 32

4. Verhältnis des StAbwG zu bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen .................... 32

5. Verhältnis zu anderen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugsverboten ......... 34

VII. Schlussbestimmungen.................................................................................................... 34

I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)

1

Mit dem StAbwG werden die in der Europäischen Union von der Gruppe Verhaltenskodex

(Unternehmensbesteuerung) verhandelten und vom Rat gebilligten Verwaltungs- und

Legislativmaßnahmen im Verhältnis zu solchen Steuerhoheitsgebieten angewendet, die auf

der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) geführt

werden.

II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit

2

Ein Steuerhoheitsgebiet ist gemäß § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperativ, wenn es eine der

Voraussetzungen des § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 oder § 6 StAbwG erfüllt. Die für die

Anwendung der §§ 7 bis 12 StAbwG als nicht kooperativ eingestuften Steuerhoheitsgebiete

werden in der Verordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes

(Steueroasen-Abwehrverordnung; StAbwV) veröffentlicht. Allein die in der StAbwV

genannten Hoheitsgebiete sind für die Anwendung der Maßnahmen des StAbwG maßgebend.

Eine gesonderte Prüfung der §§ 4 bis 6 StAbwG durch die örtlich zuständigen Finanz-

behörden erfolgt nicht.

3

In § 2 StAbwV werden diejenigen Steuerhoheitsgebiete benannt, welche aufgrund der

Vorgaben des § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperativ sind und die gleichzeitig als solche in

die Anlage I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste aufgenommen

wurden. Bei Änderungen wird § 2 StAbwV regelmäßig zum Ende eines Kalenderjahres

aktualisiert.

4

Für die Bestimmung der Ansässigkeit für Zwecke des StAbwG ist auf den Wohnsitz

(§ 8 AO), gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO), Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder den

Sitz (§ 11 AO) abzustellen. Bei einer doppelten Ansässigkeit in zwei Steuerhoheitsgebieten

ist das Tatbestandsmerkmal der Ansässigkeit i. S. d. StAbwG erfüllt, wenn eines der

vorstehend genannten Merkmale im nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet erfüllt ist, vgl. § 2

Absatz 2 StAbwG.

Seite 4

III. Anwendungsbereich

1. Persönlicher Anwendungsbereich

5

Die Vorschriften des StAbwG sind auf natürliche Personen, Körperschaften, Personen-

vereinigungen (§ 14a Absatz 2 AO) und Vermögensmassen ungeachtet deren steuerlichen

Ansässigkeit anzuwenden (§ 1 Absatz 1 StAbwG).

2. Sachlicher Anwendungsbereich

6

Das StAbwG ist auf Steuern einschließlich der Steuervergütungen anzuwenden, die durch

Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind und durch Bundesfinanz-

behörden, Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, ausgenommen die

Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und

Verbrauchsteuern (§ 1 Absatz 2 StAbwG).

3. Zeitlicher Anwendungsbereich

a) Allgemeines

7

Wird nach § 3 Absatz 1 StAbwG ein Steuerhoheitsgebiet in der StAbwV als nicht

kooperatives Steuerhoheitsgebiet genannt, finden die im Abschnitt 3 des StAbwG vorge-

sehenen Abwehrmaßnahmen und die gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG in

Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet grundsätzlich ab dem Beginn des Folgejahres des

Inkrafttretens der StAbwV, in der das betreffende Steuerhoheitsgebiet erstmals aufgenommen

wurde, Anwendung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 StAbwG).

8

Der Anwendungsbeginn der im Abschnitt 3 des StAbwG vorgesehenen Abwehrmaßnahmen

erfolgt allerdings stufenweise. Die Abwehrmaßnahmen nach §§ 9 und 10 StAbwG finden ab

dem Beginn des Folgejahres des Inkrafttretens der StAbwV Anwendung, die das betreffende

nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet erstmalig nennt (§ 3 Absatz 2 Satz 1 StAbwG). So ist

beispielsweise die StAbwV vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5236) am

24. Dezember 2021 in Kraft getreten. Damit finden die Abwehrmaßnahmen der §§ 9

und 10 StAbwG erstmalig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung auf Steuerpflichtige, die

Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu den in dieser

StAbwV genannten nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten unterhalten. Für die

Maßnahmen der §§ 8 und 11 StAbwG gelten Ausnahmen, wodurch diese erst zu einem

späteren Zeitpunkt Anwendung finden (§ 3 Absatz 2 Satz 2 StAbwG, vgl. Rn. 11 f.).

9

Weicht das Wirtschaftsjahr der Person, die Adressat der Abwehrmaßnahme ist, vom

Kalenderjahr ab, ist insoweit grundsätzlich auf den Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres

abzustellen (siehe § 3 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 StAbwG). Adressaten der §§ 8

bis 12 StAbwG sind grundsätzlich die im Inland unbeschränkt oder beschränkt steuer-

pflichtigen Personen. Für die erstmalige Anwendung der verschärften Hinzurechnungs-

Seite 5

besteuerung nach § 9 StAbwG ist im Hinblick auf die Grundsätze der §§ 7 ff. AStG auf das

Wirtschaftsjahr der ausländischen Zwischengesellschaft abzustellen. In den Fällen des

§ 10 StAbwG ist die Quellensteuer aufgrund des regelmäßig kalenderjahrgleichen Gewinn-

ermittlungszeitraums für beschränkt Steuerpflichtige bereits ab dem Beginn des Folgejahres

des Inkrafttretens der StAbwV einzubehalten, die das betreffende nicht kooperative

Steuerhoheitsgebiet erstmalig nennt.

10

Wird ein zunächst in der StAbwV aufgeführtes nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet nicht

länger in dieser genannt, werden die Abwehrmaßnahmen in Bezug auf dieses Steuer-

hoheitsgebiet bereits ab dem 1. Januar dieses Kalenderjahres nicht mehr angewendet (§ 3

Absatz 3 StAbwG, begünstigende Rückwirkung).

b) Anwendung des § 8 StAbwG

11

Die Abwehrmaßnahme des § 8 StAbwG (Versagung des Betriebsausgaben- bzw.

Werbungskostenabzugs) findet gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 StAbwG

mit Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet erstmals ab dem Beginn des vierten Jahres nach

Inkrafttreten derjenigen Fassung der StAbwV Anwendung, die das nicht kooperative

Steuerhoheitsgebiet erstmalig (wieder) aufführt. In Bezug auf die StAbwV

vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5236) ist dies der 1. Januar 2025. Dabei muss das

betreffende nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet bis zu diesem Zeitpunkt durchgängig in der

StAbwV genannt werden.

c) Anwendung des § 11 StAbwG

12

Die Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen nach § 11 StAbwG

finden gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 StAbwG mit Bezug auf ein

bestimmtes Steuerhoheitsgebiet erstmals ab dem Beginn des dritten Jahres nach Inkrafttreten

derjenigen Fassung der StAbwV Anwendung, die das nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet

erstmalig (wieder) aufführt. In Bezug auf die StAbwV vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I

S. 5236) ist dies der 1. Januar 2024. Dabei muss das betreffende nicht kooperative

Steuerhoheitsgebiet bis zu diesem Zeitpunkt durchgängig in der StAbwV genannt werden.

IV. Betroffene Geschäftsvorgänge, § 7 StAbwG

13

Die in Abschnitt 3 des StAbwG vorgesehenen Abwehrmaßnahmen knüpfen gemäß § 7

Satz 1 StAbwG an Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu

einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (Geschäftsvorgänge) an. Ob ein solcher

Geschäftsvorgang vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der §§ 8

bis 12 StAbwG zu bestimmen. Erfasst werden alle Geschäftsvorgänge, die einen Berührungs-

punkt zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet aufweisen. Umfasst sind insbesondere

Zahlungen, die aus nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten heraus- (Outbound) oder

hineinfließen (Inbound), vgl. BT-Drs. 19/28901 S. 25.

Seite 6

14

Der Begriff Geschäftsbeziehung entspricht grundsätzlich dem des § 1 Absatz 4 AStG

(BT-Drs. 19/28901 S. 25), d. h., es muss sich um einzelne oder mehrere zusammenhängende

wirtschaftliche Vorgänge handeln, die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die §§ 13, 15, 18

oder 21 EStG anzuwenden sind. Im Kontext des StAbwG kommt es dabei ausschließlich auf

die Tätigkeit des Steuerpflichtigen i. S. d. § 7 StAbwG an, der wirtschaftliche Vorgänge zum

nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet unterhält; auf eine etwaige Tätigkeit der übrigen an

den wirtschaftlichen Vorgängen Beteiligten kommt es nicht an. Nicht von Bedeutung ist

insoweit, ob die Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen bestehen und ob es

sich um schuldrechtliche oder gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen handelt.

15

Eine Geschäftsbeziehung in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet

wird insbesondere dann unterhalten, wenn einer der an der Geschäftsbeziehung Beteiligten in

diesem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. So ist beispielsweise bei Versicherungsverhältnissen

auf die Ansässigkeit der Vertragsparteien (Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer)

und nicht auf die Risikobelegenheit abzustellen. Treten Kreditinstitute als Zahlungsabwickler

bzw. Dienstleister auf (z. B. Ausführung einer Überweisung in ein nicht kooperatives

Steuerhoheitsgebiet oder Erwerb eines Wertpapiers aus einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet), liegen regelmäßig für das Kreditinstitut als Zahlungsabwickler keine

Geschäftsvorgänge in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet vor,

wenn der Vertragspartner (Kunde) außerhalb eines nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiets

ansässig ist.

Beispiel 1:

Das inländische Unternehmen A erwirbt eine Maschine von der in einem nicht

kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft X. Zur Finanzierung der

Maschine nimmt A ein Darlehen von einem inländischen Kreditinstitut auf.

Der Erwerb der Maschine stellt eine Geschäftsbeziehung i. S. v. § 7 StAbwG dar. Das

Darlehen zur Finanzierung der Maschine hat dagegen keinen ausreichenden Bezug zu

einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet und ist daher keine Geschäftsbeziehung,

die von § 7 StAbwG erfasst wird.

16

Erfasst sind nach § 7 Satz 2 StAbwG auch anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen

i. S. d. § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AStG sowie Vorgänge, die auf einer gesellschafts-

rechtlichen Vereinbarung beruhen.

17

Ein Steuerpflichtiger i. S. d. § 7 StAbwG kann auch eine rechtsfähige Personenvereinigung

nach § 14a Absatz 2 AO sein (vgl. Rn. 5). Danach kann insbesondere eine rechtsfähige

Personengesellschaft Geschäftsvorgänge in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet unterhalten. Entsprechende Geschäftsvorgänge können auch über

Betriebsstätten unterhalten werden.

Seite 7

Beispiel 2:

Die in einem ausländischen kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen natürlichen

Personen A und B sind Mitunternehmer einer inländischen Personengesellschaft. Im

Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit bezieht die Personengesellschaft Waren von

einer Körperschaft, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist.

Es liegt eine Geschäftsbeziehung in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet i. S. v. § 7 StAbwG vor. Die Personengesellschaft ist als

Vergütungsschuldnerin (Rn. 40 des BMF-Schreibens vom 25. November 2010, BStBl I

S. 1350) nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 4 StAbwG zum Einbehalt und zur

Abführung der Quellensteuer verpflichtet.

Beispiel 3:

Eine ausländische Personengesellschaft unterhält eine Betriebsstätte in Deutschland.

Die Mitunternehmer der ausländischen Personengesellschaft sind nicht im Inland

ansässig. Es werden Waren für die in Deutschland belegene Betriebsstätte aus einem

nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet bezogen.

Es liegt eine Geschäftsbeziehung in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet i. S. v. § 7 StAbwG vor. Die ausländische Personengesellschaft ist

als Vergütungsschuldnerin (Rn. 40 des BMF-Schreibens vom 25. November 2010,

a. a. O.) nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 4 StAbwG zum Einbehalt und zur

Abführung der Quellensteuer verpflichtet.

Beispiel 4:

A ist Mitunternehmer einer inländischen Personengesellschaft. Er erwirbt

Wirtschaftsgüter aus einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet, die seinem

Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen sind.

Es liegt eine Geschäftsbeziehung in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet i. S. v. § 7 StAbwG vor. A ist als Vergütungsschuldner nach

Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 4 StAbwG zum Einbehalt und zur Abführung der

Quellensteuer verpflichtet.

Beispiel 5:

Die inländische A GmbH unterhält eine Betriebsstätte in einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet. Für diese Betriebsstätte werden Waren in dem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet bezogen.

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Es liegt eine Geschäftsbeziehung in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet i. S. v. § 7 StAbwG vor. Ein etwaig bestehendes Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem nicht kooperativen Steuerhoheits-

gebiet schließt die Anwendung der Abwehrregelungen des StAbwG nicht aus und

berührt keine deutschen Besteuerungsrechte (§ 1 Absatz 3 StAbwG, vgl. Rn. 95 ff.).

Die A GmbH ist als Vergütungsschuldnerin nach Maßgabe des § 10 Absatz 1

Nummer 4 StAbwG zum Einbehalt und zur Abführung der Quellensteuer verpflichtet.

Beispiel 6:

Die im Inland ansässige A GmbH erhält ein Darlehen von einer in einem nicht

kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Personengesellschaft, die sowohl im

Inland als auch im betreffenden Steuerhoheitsgebiet als steuerlich transparent

behandelt wird. Einer der beiden zu gleichen Teilen an der Personengesellschaft

beteiligten ausländischen Gesellschafter ist in einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet ansässig.

Die A GmbH unterhält in Gestalt des Darlehensvertrags mit der Personengesellschaft

eine Geschäftsbeziehung in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheits-

gebiet. Soweit die Zinszahlungen auf den in einem nicht kooperativen Steuerhoheits-

gebiet ansässigen Gesellschafter der Personengesellschaft entfallen (= zu einem

Anteil von 50 %), führen diese nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Satz 1

Nummer 1 StAbwG zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften des Gesellschafters;

insoweit ist die A GmbH als Vergütungsschuldnerin zum Steuerabzug verpflichtet.

Soweit die Zinszahlungen auf den anderen Gesellschafter entfallen (= zu einem Anteil

von 50 %), begründen diese keine beschränkte Steuerpflicht nach § 10 StAbwG.

Insoweit greift jedoch bei der A GmbH ein Betriebsausgabenabzugsverbot nach

§ 8 StAbwG.

18

Allein die Ansässigkeit der Teilhaber einer rechtsfähigen Personenvereinigung nach § 14a

Absatz 2 AO oder eines strukturell vergleichbaren Rechtsträgers nach ausländischem Recht in

einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet führt nicht dazu, dass ein Geschäftsvorgang in

oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet i. S. d. § 7 StAbwG vorliegt.

Beispiel 7:

Die im Inland ansässige A GmbH erhält ein Darlehen von einer niederländischen

Personengesellschaft, die sowohl im Inland als auch in den Niederlanden als

steuerlich transparent behandelt wird. Die A GmbH leistet Zinszahlungen. Einer der

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beiden zu gleichen Teilen an der Personengesellschaft beteiligten ausländischen

Gesellschafter ist in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig.

Die A GmbH unterhält keine Geschäftsbeziehung in oder mit Bezug zu einem nicht

kooperativen Steuerhoheitsgebiet, da die niederländische Personengesellschaft als

Vertragspartnerin der Steuerpflichtigen nicht in einem nicht kooperativen Steuer-

hoheitsgebiet ansässig ist. Auf die Ansässigkeit der Gesellschafter kommt es nicht an.

Für die A GmbH besteht weder die Verpflichtung zum Quellensteuereinbehalt nach

§ 10 StAbwG noch unterliegen die Zinszahlungen dem Betriebsausgabenabzugsverbot

nach § 8 StAbwG.

19

Öffentlich-rechtliche Leistungspflichten sowie mit diesen in einem engen sachlichen

Zusammenhang stehende, obligatorische und nicht abdingbare Nutzungs- und

Dienstleistungsbeziehungen begründen keine Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 7 StAbwG.

Beispiel 8:

In dem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet P befindet sich ein Schifffahrtskanal.

Für die Nutzung des Kanals wird von der Kanalbehörde ein Nutzungsentgelt für das

Durchfahren des Kanals oder eine Gebühr für die Ausstellung einer Durchfahrts-

genehmigung in Höhe von 100.000 US-Dollar erhoben. Die Durchfahrt ist nur mit der

Unterstützung beim Manövrieren durch Schlepper zulässig, wofür ein Entgelt von

10.000 US-Dollar anfällt. Ein Schiff der in Deutschland ansässigen Reederei A

durchfährt den Kanal und entrichtet die Gebühr an die Kanalbehörde sowie das

Entgelt an das Schlepperunternehmen.

Es liegen keine Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 7 StAbwG vor.

20

Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet

sind gegeben, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

i. S. d. §§ 1, 3 KStG, an der eine Beteiligung besteht, in einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung über einen

vermittelnden in- oder ausländischen Rechtsträger besteht (mittelbare Beteiligung).

Seite 10

V. Abwehrmaßnahmen

1. Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, § 8 StAbwG

21

Nach § 8 Satz 1 StAbwG dürfen Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen i. S. d. § 7 StAbwG

die Einkünfte nicht mindern. Auf einen mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen

Zusammenhang mit Erträgen aus Geschäftsvorgängen i. S. d. § 7 StAbwG kommt es nicht an.

Von § 8 Satz 1 StAbwG werden Aufwendungen i. S. v. § 4 Absatz 4 EStG bzw. § 9

Absatz 1 EStG erfasst. Zu diesen Aufwendungen gehören auch Absetzungen für Abnutzung,

Teilwertabschreibungen und Buchwertabgänge von Wirtschaftsgütern des Anlage- und

Umlaufvermögens. Es wird nicht beanstandet, wenn Teilwertzuschreibungen bei der

Ermittlung des steuerlichen Gewinns spiegelbildlich durch außerbilanzielle Abrechnung außer

Ansatz bleiben, soweit vorangegangene Teilwertabschreibungen dem Abzugsverbot nach

§ 8 StAbwG unterlegen haben. Zum Verhältnis des § 8 StAbwG zu anderen Abzugs-

beschränkungen vgl. Rn. 99.

Beispiel 9:

Die in Deutschland ansässige A GmbH gewährt einer Person, die in einem nicht

kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, im Jahr 01 ein Darlehen. Der Nennwert

des Darlehens beträgt 100.000 €. Im Jahr 02 sind die Voraussetzungen für den Ansatz

eines niedrigeren Teilwerts der Darlehensforderung bei der A GmbH gegeben

(Teilwert 80.000 €). Im Jahr 04 beträgt der Teilwert der Darlehensforderung

unstreitig 50.000 €. Im Jahr 05 liegt keine dauernde Wertminderung mehr vor. Das

nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet wird im Jahr 00 erstmals in der StAbwV

aufgeführt (Inkrafttreten im Jahr 00).

Die Darlehenshingabe stellt eine Geschäftsbeziehung in Bezug zu einem nicht

kooperativen Steuerhoheitsgebiet dar. Die Teilwertabschreibung im Jahr 02 unterliegt

wegen § 3 Absatz 2 StAbwG (vgl. Rn. 11) nicht dem Abzugsverbot des § 8 StAbwG.

Die Teilwertabschreibung im Jahr 04 (30.000 €) ist hingegen nach § 8 StAbwG

außerbilanziell hinzuzurechnen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Ertrag aus der

Teilwertzuschreibung im Jahr 05 korrespondierend in Höhe von 30.000 € durch eine

außerbilanzielle Kürzung neutralisiert wird.

22

Bei Aufwendungen, die aus der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern

(insbesondere Absetzungen für Abnutzung) resultieren, ist für die Frage, ob diese dem

Abzugsverbot nach § 8 StAbwG unterfallen, auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder

Herstellung des Wirtschaftsguts abzustellen. War das betreffende Steuerhoheitsgebiet zu

diesem Zeitpunkt nicht als nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet in der Verordnung

Seite 11

nach § 3 StAbwG aufgeführt, unterfallen auch Aufwendungen in Zeiträumen nach der

Aufnahme des Steuerhoheitsgebiets in die Verordnung nicht dem Abzugsverbot

nach § 8 StAbwG.

23

Bei Schuldverhältnissen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und während deren

Laufzeit fortwährend Leistungspflichten bestehen oder entstehen (insbesondere bei

Dauerschuldverhältnissen), erstreckt sich der Geschäftsvorgang i. S. d. § 7 StAbwG auf die

gesamte Dauer des Schuldverhältnisses. Deshalb kommt es für die Anwendung des

§ 8 StAbwG nicht auf den Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses, sondern auf

den Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben

oder Werbungskosten an.

24

§ 8 Satz 1 StAbwG greift nicht, soweit die den Aufwendungen entsprechenden Erträge der

unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht nach den Vorschriften des

Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes oder des StAbwG unterliegen (§ 8

Satz 2 Nummer 1 StAbwG). In Bezug auf Aufwendungen durch Absetzungen für Abnutzung

oder Teilwertabschreibungen scheidet eine Anwendung von § 8 StAbwG aus, soweit die den

Aufwendungen aus der Anschaffung entsprechenden Erträge unbeschränkt oder beschränkt

steuerpflichtig sind, z. B. nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAbwG.

25

Bei anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen i. S. d. § 1 Absatz 4 Satz 1

Nummer 2 AStG zwischen dem inländischen Unternehmen und seiner in einem nicht

kooperativen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte unterliegen die Aufwendungen des

Unternehmens nicht dem Abzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nummer 1 StAbwG, wenn die

korrespondierenden Erträge der unbeschränkten Steuerpflicht nach den Vorschriften des

Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetzes unterliegen (bei sog. Anrechnungs-

betriebsstätten oder bei Ausschluss der Freistellung wegen § 1 Absatz 3 Satz 2 StAbwG).

26

Für Arbeitslohn von Beschäftigten, die in einer Betriebsstätte in einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet eingesetzt werden, kommt § 8 StAbwG nicht zur Anwendung, soweit der

Arbeitslohn gemäß Auslandstätigkeitserlass (BMF-Schreiben vom 10. Juni 2022, BStBl I

S. 997) von der Besteuerung ausgenommen ist. Die diesen Aufwendungen entsprechenden

Erträge sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei

diesen wird lediglich nach einer auf Grundlage des § 34c Absatz 5 EStG ergangenen

Verwaltungsanweisung von der Besteuerung abgesehen.

27

Die Regelungen des § 8 StAbwG sind auch im Rahmen der Veranlagung eines Investment-

fonds oder Spezial-Investmentfonds zu berücksichtigen. Außerdem sind diese Regelungen bei

der Ermittlung der Einkünfte von Anlegern eines Spezial-Investmentfonds beim Abzug von

Direktkosten i. S. d. § 39 InvStG und beim Abzug von Allgemeinkosten i. S. d. § 40 InvStG

anzuwenden. Nicht abziehbare Allgemeinkosten liegen beispielsweise vor, wenn ein

Investmentfonds eine Performance Fee gegenüber einem Portfoliomanager erbringt, der in

einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Dagegen ist eine Performance Fee

in vollem Umfang abziehbar, die gegenüber einem Portfoliomanager geleistet wird, der im

Seite 12

Inland oder einem kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, auch wenn der Investment-

fonds Vermögensgegenstände hält, die Teil eines Geschäftsvorgangs i. S. d. § 7 StAbwG sind.

28

Der Ausnahmetatbestand des § 8 Satz 2 Nummer 2 StAbwG enthält den Vorrang der

Hinzurechnungsbesteuerung. Demnach gilt das Abzugsverbot des § 8 Satz 1 StAbwG nicht,

soweit auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungs-

betrag i. S. d. § 10 Absatz 1 Satz 1 AStG anzusetzen ist. Dies betrifft gleichermaßen Fälle der

allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 12 AStG), der erweiterten

Hinzurechnungsbesteuerung (§ 13 AStG) und der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung

(§ 9 StAbwG).

2. Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, § 9 StAbwG

29

Zur Anwendung der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung siehe Rn. 201 bis 209 des

BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2023, BStBl I Sondernummer 1/2023.

3. Quellensteuermaßnahmen, § 10 StAbwG

a) Allgemeines

30

§ 10 StAbwG betrifft natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind. Eine

mögliche Besteuerung durch einen anderen Staat ist unbeachtlich. § 10 Absatz 1

Satz 1 StAbwG erweitert die Tatbestände der beschränkten Steuerpflicht des § 49 EStG.

Unter § 10 Absatz 1 Satz 1 StAbwG fallen:

Finanzierungsbeziehungen. Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Global-

urkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentral-

verwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer

anerkannten Börse i. S. d. § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 AO

handelbar sind, gelten nicht als Finanzierungsbeziehungen (Nummer 1),

Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien (Nummer 2),

die Erbringung von Die