GRUNDSÄTZE ZUR ANWENDUNG DES AUSSENSTEUERGESETZES

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

ANLAGEN 1

GZ IV B 5 - S 1340/23/10001 :001

DOK 2023/1175923

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Als Anlage übersende ich die Neufassung der Grundsätze zur Anwendung des

Außensteuergesetzes.

Dieses Schreiben wird nebst Anlage im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

www.bundesfinanzministerium.de

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL

poststelle@bmf.bund.de

DATUM

22. Dezember 2023

Anlage 1

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Die Vorschriften des Außensteuergesetzes wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-

Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2035,

BStBl I S. 874) weitgehend geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit

den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Außensteuergesetzes in

der ab 01.07.2021 geltenden Fassung Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

Die einzelnen Textziffern und Überschriften beziehen sich auf die betreffende Vorschrift des

AStG und die entsprechenden Untergliederungen (z. B. Tz. 7.2 entspricht § 7 Absatz 2 AStG;

Tz. 8.1.6.2.2 entspricht Unterpunkt zu § 8 Absatz 1 Nummer 6 AStG). Ist zu einer Vorschrift

keine Aussage enthalten, fehlt auch die Textziffer (z. B. enthält das Schreiben keine Aussage

zu § 3 AStG und somit auch keine Tz. 3).

Rn.

0

Verhältnis des AStG zu anderen steuerlichen Vorschriften

1

1

Internationale Verflechtungen

2

2

Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete

2.0

3 - 13

2.1

14 - 22

2.2

23 - 26

2.3

27 - 29

2.4

Anwendungsbereich

Persönliche Voraussetzungen, Umfang der Steuerpflicht und

Freigrenze

Niedrige Besteuerung

Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen

Mittelbare Inlandsinteressen

30 - 32

2.5

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und Steuersatz

33 - 45

2.6

Begrenzung auf die Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht

46 - 49

3

(weggefallen)

4

Erbschaft- und Schenkungsteuer

4.0

50 - 53

4.1

Erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Umfang der erweiterten beschränkten Erbschaft- und

Schenkungsteuerpflicht

54 - 56

4.2

Entfallen der erweiterten beschränkten Erbschaft-

oder Schenkungsteuerpflicht

57 - 59

5

Zwischengeschaltete Gesellschaften

5.0

60 - 63

5.1

Allgemeines

Zurechnung von Einkünften und Vermögenswerten

64 - 68

- 2 -

5.2

Haftung des zugerechneten Vermögens

69

5.3

Verfahren

70

6

Behandlung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG bei

Wohnsitzwechsel ins Ausland

6.0

Zeitlicher Anwendungsbereich

71

6.1

Entstehung des Steueranspruchs (Voraussetzungen und

Rechtsfolgen)

72 - 113

6.2

Persönlicher Anwendungsbereich

114 - 122

6.3

Entfallen des Steueranspruchs (Rückkehrerregelung)

123 - 164

6.4

Fälligkeit des Steueranspruchs

165 - 186

6.5

Mitwirkungspflichten

187 - 197

Vor 7 Hinzurechnungsbesteuerung

Vor 7 – 1

Vor 7 – 2 Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung

201 - 209

Vor 7 – 3 Verhältnis zu anderen Bestimmungen

210 - 214

Allgemeine und erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung

198 - 200

Vor 7 – 4 Feststellungslast

215 - 217

7

Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft (§ 7 AStG)

7.1

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(§ 7 Absatz 1 AStG)

218 - 260

7.2

Beherrschung (§ 7 Absatz 2 AStG)

261 - 277

7.3

Nahestehende Person (§ 7 Absatz 3 AStG)

278 - 286

7.4

Nahestehen durch abgestimmtes Verhalten (§ 7 Absatz 4 AStG) 287 - 301

7.5

Verhältnis zwischen allgemeiner Hinzurechnungsbesteuerung

und Investmentbesteuerung (§ 7 Absatz 5 AStG)

302 - 315

8

Einkünfte von Zwischengesellschaften (§ 8 AStG)

8.0

Grundsätze

316 - 326

8.1

Zwischeneinkünfte (§ 8 Absatz 1 AStG)

327 - 433

8.2

Motivtest (§ 8 Absatz 2 AStG)

434 - 458

8.3

Räumliche Beschränkung auf EU- / EWR-Staaten

(§ 8 Absatz 3 AStG)

459 - 468

8.4

Keine Auskunftserteilung im zwischenstaatlichen

Informationsaustausch (§ 8 Absatz 4 AStG)

469 - 487

8.5

Niedrige Besteuerung (§ 8 Absatz 5 AStG)

488 - 505

9

Freigrenze bei gemischten Einkünften (§ 9 AStG)

506 - 509

9.1

Gemischte Einkünfte

510

9.2

Freigrenze

511 - 514

10

Hinzurechnungsbetrag (§ 10 AStG)

10.0

Übersicht

515 - 516

10.1

Ansatz des Hinzurechnungsbetrages

517 - 521

10.2

Qualifikation und Besteuerung des Hinzurechnungsbetrages

522 - 540

- 3 -

10.3

541 - 584

10.4

585 - 586

10.5

587 - 590

10.6

Ermittlung der Zwischeneinkünfte / des

Hinzurechnungsbetrages

Betriebsausgaben

Bewertung der Wirtschaftsgüter

Hinzurechnungsbetrag und Investmenterträge

(§ 10 Absatz 6 AStG)

591 - 603

11

Kürzungsbetrag bei Beteiligung an ausländischer Gesellschaft (§ 11 AStG)

11.0

604 - 609

11.1

610 - 624

11.2

625 - 631

11.3

Vorbemerkungen

Kürzungsbetrag (§ 11 Absatz 1 AStG)

Ermittlung des Kürzungsbetrages

Hinzurechnungskorrekturvolumen

632 - 648

11.4

11.5

11.6

Veräußerung von Anteilen, Auflösung oder Kapitalherabsetzung 649

Kürzungsbetrag bei der Gewerbesteuer

650 - 654

Besonderheiten bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft

11.7

Kürzungsbetrag und Investmentsteuer

657 - 660

12

Steueranrechnung (§ 12 AStG)

661

12.1

12.2

683 - 691

12.3

692 - 697

12.4

Steueranrechnung nach § 12 Absatz 1 AStG

662 - 682

Steueranrechnung auf Antrag nach § 12 Absatz 2 AStG

Verweis auf § 34c Absatz 1 EStG und § 26 Absatz 1 und 2

Satz 2 KStG

Übergangsregelung des § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG

698 - 700

13

Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften (§ 13 AStG)

701

13.1

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(§ 13 Absatz 1 AStG)

702 - 733

13.2

Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 Absatz 2 AStG)

734 - 752

13.3

13.4

Einkünfte aus REIT-Aktiengesellschaften (§ 13 Absatz 3 AStG) 753 - 755

Entsprechende Geltung des § 8 Absatz 2 und 5 sowie der

§§ 10 bis 12 AStG

756 - 761

13.5

Verhältnis zwischen erweiterter Hinzurechnungsbesteuerung

und Investmentbesteuerung (§ 13 Absatz 5 AStG)

762 - 768

14

Nachgeschaltete Zwischengesellschaften (§ 14 AStG a. F.)

769

15

Familienstiftungen

15.0

770 - 784

15.1

785 - 795

15.2

796 - 799

15.3

800 - 813

15.4

15.5

815 - 819

15.6

Vor § 15 AStG

Grundtatbestand (§ 15 Absatz 1 AStG)

Familienstiftung (§ 15 Absatz 2 AStG)

Die Unternehmensstiftung (§ 15 Absatz 3 AStG)

Gleichstellung von Zweckvermögen, Vermögensmassen und

Personenvereinigungen mit Stiftungen (§ 15 Absatz 4 AStG)

814

Steueranrechnung

Der stiftungsbezogene Entlastungsbeweis

820 - 827

655 - 656

- 4 -

15.7

Einkünfteermittlung und Verlustberücksichtigung

828 - 831

15.8

Behandlung der Einkünfte auf Ebene des Zurechnungssubjekts 832 - 842

15.9

Der Familienstiftung nachgeschaltete Zwischengesellschaft

843 - 855

15.10

Nachgeschaltete ausländische Stiftung

856 - 863

15.11

Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung

864 - 872

16

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

16.0

Allgemeines

873 - 876

16.1

Offenlegung von Auslandsbeziehungen (§ 16 Absatz 1 AStG)

877 - 891

16.2

Eidesstattliche Versicherung

892 - 893

17

Mitwirkungspflicht und Schätzungsuntergrenze (§ 17 AStG)

17.0

Allgemeines

894 - 895

17.1

§ 17 Absatz 1 AStG

896 - 906

17.2

Schätzungsuntergrenze für Zwischeneinkünfte

(§ 17 Absatz 2 AStG)

907 - 920

18

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 18 AStG)

18.1

Gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung

(§ 18 Absatz 1 AStG)

921 - 946

18.2

Örtliche Zuständigkeit (§ 18 Absatz 2 AStG)

947 - 953

18.3

Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung und

Anzeigepflicht (§ 18 Absatz 3 AStG)

954 - 978

18.4

Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 15 AStG

(§ 18 Absatz 4 AStG)

979 - 986

18.5

Außenprüfung (§ 18 Absatz 5 AStG)

987

19

(weggefallen)

20

Bestimmungen über die Anwendung von DBA (§ 20 AStG)

20.1

Verhältnis zu DBA (§ 20 Absatz 1 AStG)

988 - 989

20.2

Umschaltklausel (§ 20 Absatz 2 AStG)

990 - 1023

21

Zeitliche Anwendung

1024

- 5 -

Abkürzungsverzeichnis

a. a. O.

am angeführten Ort

ABl

Amtsblatt (der Europäischen Union)

AG

Aktiengesellschaft

AO

Abgabenordnung

AStG

Außensteuergesetz

ATAD

Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.07.2016 – ABl. L 193 vom

19.07.2016, S. 1 (Anti-Steuervermeidungsrichtlinie)

ATADUmsG

Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-

Umsetzungsgesetz)

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BewG

Bewertungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BR-Drs.

Bundesratsdrucksache

BsGaV

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

bspw.

beispielsweise

BStBl

Bundessteuerblatt

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

bzw.

beziehungsweise

d. h.

das heißt

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

ErbStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EStR

Einkommensteuerrichtlinien

EU

Europäische Union

EUAHiG

EU-Amtshilfegesetz

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

f. / ff.

folgende

gem.

gemäß

GewStG

Gewerbesteuergesetz

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

HGB

Handelsgesetzbuch

i. d. R.

in der Regel

i. V. m.

in Verbindung mit

InvStG

Investmentsteuergesetz

- 6 -

KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

KG

Kommanditgesellschaft

KStG

Körperschaftsteuergesetz

KStR

Körperschaftsteuerrichtlinien

KWG

Gesetz über das Kreditwesen

o. ä.

oder ähnlich

OECD-MA 2017 OECD-Musterabkommen 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

PartGG

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

REITG

Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten

Anteilen

RFH

Reichsfinanzhof

Rn.

Randnummer

RStBl

Reichssteuerblatt

StAbwG

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

StAbwV

Steueroasen-Abwehrverordnung

S.

Seite

SolZG

Solidaritätszuschlaggesetz

sog.

sogenannte / sogenanntes / sogenannter / sogenannten

Tz.

Textziffer

Tzn.

Textziffern

u. U.

unter Umständen

UmwG

Umwandlungsgesetz

UmwStG

Umwandlungssteuergesetz

vgl.

vergleiche

WJ

Wirtschaftsjahr

z. B.

zum Beispiel

zzgl.

zuzüglich

- 7 -

0

Verhältnis des AStG zu anderen steuerlichen Vorschriften

Das AStG tritt ergänzend zu den Bestimmungen hinzu, die in der AO und den anderen

Steuergesetzen die Besteuerung von Auslandsbeziehungen regeln. Die DBA stehen der

Anwendung des AStG nicht entgegen (vgl. Tz. 20).

1

Internationale Verflechtungen

Zu den Grundsätzen für die Korrektur von Einkünften gem. § 1 AStG vgl.

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, BMF-Schreiben vom 06.06.2023, BStBl I

S. 1093.

2

Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete

2.0

Anwendungsbereich

2.0.1

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Die §§ 2, 4 und 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren

Wohnsitz in niedrig besteuernde ausländische Gebiete verlegt haben oder wegziehen, ohne in

einem ausländischen Gebiet ansässig zu werden, und nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig

sind.

Wer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt (vgl. Tz. 2.1), ist im Jahr der

Beendigung seiner unbeschränkten Steuerpflicht und während der folgenden zehn Jahre

erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, solange er während dieses Zeitraums

1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig besteuert wird

oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AStG,

Tzn. 2.1.2 und 2.2) und

2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG,

Tz. 2.3).

Solange in diesem Zeitraum die Voraussetzungen der oben genannten Nummern 1 und 2 nicht

gegeben sind, verbleibt es ggf. bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG.

Beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht können auch wechseln, z. B. wenn ein

Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz zunächst in ein nicht niedrig besteuerndes Gebiet und

später von dort aus in ein niedrig besteuerndes Gebiet verlegt.

Erweitert beschränkt Steuerpflichtige unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum 1995 auch

der Abgabepflicht nach dem SolZG (§ 2 Nummer 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 SolZG 1995).

2

1

3

4

5

6

- 8 -

2.0.2

Auswirkungen der DBA

2.0.2.1

Allgemeines

DBA gehen § 2 AStG vor (§ 2 Absatz 1 AO). Solange der Steuerpflichtige in einem Staat

oder Gebiet ansässig ist, mit dem ein DBA besteht, gilt Folgendes:

1. Einkünfte, für die nach dem DBA dem anderen Staat oder Gebiet (Ansässigkeitsstaat) das

ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht, sind auch bei der erweiterten beschränkten

Steuerpflicht (unter Progressionsvorbehalt gem. § 2 Absatz 5 AStG) von der Besteuerung

auszunehmen.

2. Begrenzt das DBA die deutsche Steuerberechtigung für bestimmte Einkünfte auf einen

Höchstsatz (z. B. bei Dividenden), darf auch bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht

die Steuer von diesen Einkünften nur bis zu dieser Grenze erhoben werden.

3. Wird nach dem DBA die deutsche Steuerberechtigung nicht begrenzt (z. B. Einkünfte aus

einer im Inland belegenen Betriebsstätte oder Einkünfte aus im Inland belegenem

unbeweglichen Vermögen), bemisst sich der Steuersatz für die erweitert beschränkt

steuerpflichtigen Einkünfte auch in diesen Fällen grundsätzlich nach dem Welteinkommen.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger verlegt seinen Wohnsitz in einen niedrig besteuernden DBA-Staat,

unterhält aber weiterhin eine gewerbliche Betriebsstätte im Inland.

Die Voraussetzungen für eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht liegen vor. Nach dem

Unternehmensgewinn-Artikel dieses DBA hat Deutschland ein Besteuerungsrecht für die

Betriebsstätteneinkünfte. Bei der Bestimmung des auf die Betriebsstätteneinkünfte

anzuwendenden Steuersatzes sind sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen zugrunde zu

legen (§ 2 Absatz 5 Satz 1 AStG), mit Ausnahme der Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten

Steuersatz nach § 32d Absatz 1 EStG unterliegen (vgl. Rn. 40).

Es ist stets zu prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich abkommensberechtigt ist,

insbesondere, ob er in dem betreffenden Staat im Sinne des DBA ansässig ist. Zweifel können

im Auskunftsverfahren (vgl. Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch

Informationsaustausch in Steuersachen vom 29.05.2019, BStBl I S. 480), ggf. im

Verständigungsverfahren (vgl. Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und

Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen vom 27.08.2021, BStBl I S. 1495) geklärt werden.

7

8

- 9 -

2.0.2.2

DBA-Schweiz

Bei erweitert beschränkt Steuerpflichtigen, die in der Schweiz ansässig sind, können in dem

Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG endet, und in den

folgenden fünf Jahren inländische Einkünfte und im Inland belegenes Vermögen – ungeachtet

der Bestimmungen des DBA-Schweiz – nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts

besteuert werden (Artikel 4 Absatz 4 DBA-Schweiz). Dies gilt nicht bei natürlichen Personen,

die im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 letzter Satz DBA-Schweiz ein Arbeitsverhältnis in der

Schweiz unterhalten oder als Grenzgänger (Artikel 15a DBA-Schweiz) wegen Heirat mit

einem oder einer Schweizer Staatsangehörigen in die Schweiz gezogen sind (Verständigungs-

regelung mit der Schweiz; vgl. BMF-Schreiben vom 19.09.1994, BStBl I S. 683, Tz. 41).

Eine in der Schweiz während des vorgenannten Zeitraums erhobene Steuer ist nach Maßgabe

des Artikels 4 Absatz 4 DBA-Schweiz auf die Steuer anzurechnen, die über die Steuer hinaus

erhoben wird, die ohne Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 festzusetzen gewesen wäre. Für

die Anwendung von § 2 AStG gilt insoweit Rn. 7 Nummer 3.

Nach Artikel 4 Absatz 6 DBA-Schweiz gilt eine natürliche Person, die nach den

Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 dieses Abkommens in der Schweiz ansässig

wäre, nicht als „in der Schweiz ansässig“, wenn sie dort nicht mit allen nach dem Steuerrecht

der Schweiz allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus Deutschland den allgemein

erhobenen Steuern unterliegt („Vorzugsbesteuerung“). Das Abkommen ist daher auf eine

solche Person nicht anzuwenden. In der Folge ergeben sich aus Artikel 4 Absatz 6 DBA-

Schweiz keine Einschränkungen für die Anwendung des § 2 AStG.

2.0.2.3

DBA-Italien

Nach Nummer 17 des Protokolls zu Artikel 24 und 6 bis 22 DBA-Italien 1989 können bei

deutschen Staatsangehörigen, die der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG

unterliegen, inländische Einkünfte und im Inland belegenes Vermögen unabhängig vom DBA

nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts besteuert werden. Eine zeitliche

Begrenzung besteht – abweichend von der vergleichbaren Regelung des DBA-Schweiz –

nicht. Eine in Italien auf diese Einkünfte erhobene Steuer ist in entsprechender Anwendung

der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf

die deutsche Steuer anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jedoch insoweit nicht, als die

deutsche Steuer nach den allgemeinen Regelungen des DBA erhoben werden könnte.

Die in Italien erhobene Einkommensteuer stellt für die Anwendung des § 2 AStG keine

niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 AStG dar. Das gilt jedoch nicht

für Personen, die nur mit den Einkünften aus italienischen Quellen besteuert werden.

9

10

11

12

- 10 -

2.0.3

Verhältnis zu § 10 StAbwG

Die Regelungen des § 10 StAbwG können neben der erweiterten beschränkten Steuerpflicht

nach § 2 AStG grundsätzlich anwendbar sein. § 2 Absatz 5 Satz 2 AStG ist allerdings auch in

den Fällen einer parallelen Anwendbarkeit des § 10 StAbwG für Einkünfte zu beachten, die

hiernach dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen (vgl. Rn. 36).

Beispiel:

Der in einer Steueroase ansässige A, der die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 AStG erfüllt,

gibt dem in Deutschland ansässigen B ein unbesichertes Darlehen, für das jährlich 1.000 €

Zinsen gezahlt werden. B macht die Zinszahlung als Betriebsausgaben geltend.

Die Zinsen stellen bei A Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, die als

Zusatzeinkünfte (vgl. Tz. 2.1.4) von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach

§ 2 AStG erfasst sind. Zugleich unterfallen die Zinsen § 10 Absatz 1 Satz 1

Nummer 1 StAbwG, als nach StAbwG beschränkt steuerpflichtige Einkünfte des A. B hat

insoweit einen Steuerabzug nach § 10 Absatz 2 StAbwG i. V. m. § 50a EStG in Höhe von

15 Prozent = 150 € vorzunehmen. Über § 2 Absatz 5 Satz 2 AStG ist der vorzunehmende

Steuerabzug nach § 10 StAbwG allerdings nicht abgeltend. Vielmehr sind die Zinsen in die

Veranlagung zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht einzubeziehen und unterliegen

dort dem besonderen Steuertarif nach § 32d Absatz 1 EStG in Höhe von 25 Prozent

= 250 €. Die einbehaltenen 150 € sind hierauf anzurechnen.

2.1

Persönliche Voraussetzungen, Umfang der Steuerpflicht und Freigrenze

2.1.1

Unbeschränkte Steuerpflicht

Zu den (notwendigen) persönlichen Voraussetzungen der erweiterten beschränkten

Steuerpflicht gehört, dass die natürliche Person in den letzten zehn Jahren vor Ende ihrer

unbeschränkten Steuerpflicht als Deutsche / Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Die maßgebenden Zeiträume sind nach

§ 108 AO i. V. m. §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Es ist nur eine unbeschränkte Steuerpflicht

nach § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen; eine unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne

des § 1 Absatz 2 oder 3 oder des § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG ist unbeachtlich.

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

1. War die natürliche Person während des maßgebenden Zehnjahreszeitraums mehrere Male

im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, sind die Zeiträume zusammenzurechnen, in denen

eine unbeschränkte Steuerpflicht bestand. Inlandsaufenthalte, die die unbeschränkte

Steuerpflicht nicht begründeten (z. B. weil sie nicht länger als sechs Monate dauerten, weil

sie Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dienten oder weil die

13

14

15

- 11 -

natürliche Person diplomatische oder sonstige völkerrechtliche Privilegien genoss), sind

nicht mitzuzählen. Andererseits sind kurzfristige Unterbrechungen eines Inlandsaufenthalts

nicht abzuziehen.

2. Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zu den in Artikel 116

Absatz 1 GG genannten Flüchtlingen, Vertriebenen und deren Angehörigen zählt. Die

erweiterte beschränkte Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die natürliche

Person gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt oder besaß. Es ist

unerheblich, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, nachdem sie während

des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums als Deutsche / Deutscher fünf Jahre unbeschränkt

steuerpflichtig war.

3. Verlegt eine natürliche Person ihren Wohnsitz mehrmals vom Inland in das Ausland und

von dort in das Inland zurück, so ist bei jeder Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht

nach den für diesen Wohnsitzwechsel maßgeblichen Verhältnissen gegeben sind.

2.1.2

Ansässigkeit

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht setzt zudem voraus, dass die natürliche Person

a) nur in niedrig besteuernden ausländischen Gebieten ansässig ist oder

b) in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist (z. B. weil sie ihren Aufenthalt ständig

wechselt).

Ansässig ist die natürliche Person in solchen Gebieten, in denen sie aufgrund eines

Wohnsitzes, eines gewöhnlichen Aufenthalts oder eines anderen ähnlichen Merkmals nach

dortigem Recht steuerpflichtig ist. Sofern die natürliche Person nicht nach Maßgabe des § 90

Absatz 2 AO darlegt, dass sie in dieser Weise in einem Gebiet steuerpflichtig ist, ist davon

auszugehen, dass sie in keinem Gebiet ansässig ist.

2.1.3

Ehegatten

Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich auf die einzelne natürliche Person. Daher sind

Ehegatten einzeln zu veranlagen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall im Sinne der

Rn. 45 Satz 4. Es ist stets für jeden von ihnen gesondert zu ermitteln, ob die Voraussetzungen

für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gegeben sind.

2.1.4

Umfang der erweiterten beschränkten Steuerpflicht

Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich über die in § 49 EStG

genannten Einkünfte hinaus auf alle anderen Einkünfte der natürlichen Person, die nicht

ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind (sog. erweiterte Inlandseinkünfte; vgl. BFH-

16

17

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Urteil vom 19.12.2007 – I R 19/06, BStBl II 2010 S. 398). Anhand der Einkünftekataloge in

§ 49 EStG und § 34d EStG wird definiert, welche Einkünfte in den Anwendungsbereich des

§ 2 AStG fallen. Zu den erweiterten Inlandseinkünften gehören zunächst sämtliche in

§ 49 EStG aufgezählten Inlandseinkünfte. Von den übrigen Einkünften werden außerdem alle

Einkünfte einbezogen, die nicht in § 34d EStG als ausländische Einkünfte genannt sind (sog.

Zusatzeinkünfte). Solche Zusatzeinkünfte sind insbesondere:

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 EStG), die keiner inländischen Betriebsstätte

und lediglich (mangels Existenz betriebsstättenloser gewerblicher Einkünfte) einer im

ausländischen Staat gelegenen bloßen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzurechnen sind,

z. B. Entgelte für Werbeauftritte im Inland von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen

Künstlern und Sportlern; für solche Fälle fingiert § 2 Absatz 1 Satz 2 AStG die Existenz

einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person im Inland, der solche

Einkünfte zuzurechnen sind – Einkünfte, die durch eine inländische Betriebsstätte erzielt

werden, unterfallen bereits § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG;

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG)

a)

im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, wenn der Schuldner weder Wohnsitz,

Geschäftsleitung noch Sitz in einem ausländischen Staat hat (keine Doppel-

ansässigkeit) und das Kapitalvermögen weder durch inländischen noch ausländischen

Grundbesitz gesichert ist; hierunter fallen z. B. Zinsen aus einem Festgeld- oder

Tagesgeldkonto bei einer deutschen Bank oder aus einem an einen Inländer

ausgegebenen Privatdarlehen ohne Besicherung – Einkünfte aus Kapitalvermögen, die

durch inländischen Grundbesitz gesichert sind, unterfallen bereits § 49 Absatz 1

Nummer 5 EStG oder

b)

im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG, es sei denn, sie fallen unter § 34d Nummer 6 EStG;

3. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1

Nummer 7 EStG i. V. m. § 22 Nummer 2 EStG, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter

nicht in einem ausländischen Staat belegen sind und es sich nicht um ein privates

Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG handelt (bereits von

§ 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG erfasst); hierunter fallen z. B. Gewinne aus der

Veräußerung von im Inland belegenen beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb eines

Jahres seit Anschaffung;

4. Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG (siehe § 2 Absatz 4 AStG)

zuzurechnen sind.

2.

2.1.5

Freigrenze

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt trotz Vorliegens der in Tz. 2.0.1 angeführten

Voraussetzungen für solche Veranlagungszeiträume nicht zur Anwendung, in denen die

insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte 16.500 € nicht übersteigen. Nach Sinn und

Zweck der Vorschrift sind hiermit die tatsächlich steuerpflichtigen Einkünfte gemeint.

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Abgeltend besteuerte Einkünfte sind somit einzubeziehen. Insbesondere steuerfrei bleibende

Veräußerungsgewinne, mit Ausnahme der nach § 16 Absatz 4 EStG befreiten Gewinne (§ 50

Absatz 1 Satz 4 EStG), nach einem DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass von der

Besteuerung auszunehmende Einkünfte sowie steuerfreie Einnahmen und nicht abzugsfähige

Ausgaben (z. B. nach § 3c EStG) sind daher nicht zu den insgesamt steuerpflichtigen

Einkünften zu zählen. Die auf Antrag nach § 50 Absatz 3 EStG abziehbaren Steuern sind bei

der Ermittlung der insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen.

Ein Verlustausgleich zwischen positiven und negativen inländischen Einkünften ist insoweit

zu berücksichtigen.

Die Freigrenze steht jedem Ehegatten zu; sie kann, falls ein Ehegatte sie nicht ausschöpft,

nicht auf den anderen übertragen werden.

2.2

Niedrige Besteuerung

Unabhängig davon, ob ein Gebiet als sog. Steueroase bekannt ist, besteuert ein ausländisches

Gebiet niedrig, wenn eine der beiden nachstehend bezeichneten Voraussetzungen gegeben ist:

1. Das ausländische Gebiet erhebt von einer unverheirateten Person bei einem Einkommen

in Höhe von 77.000 € eine Einkommensteuer, die um mehr als ein Drittel geringer ist

als die deutsche Einkommensteuer (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 1 AStG). Nach dem

Stand von 2021 trifft dies bei einem ausländischen Steuersatz von weniger als

20,08 Prozent zu. Der Betrag in Höhe von 77.000 € ist für den Steuerbelastungs-

vergleich nach dem Kurs am Anfang eines Jahres in die maßgebliche ausländische

Währung umzurechnen. Auf unwiderruflichen Antrag der natürlichen Person kann auch

der Jahresdurchschnittskurs für die Umrechnung zugrunde gelegt werden. Für den

Ausnahmefall einer Zusammenveranlagung von Ehegatten (Rn. 45 Satz 4) kann dieses

Wahlrecht von den Ehegatten nur einheitlich ausgeübt werden, wenn in einem solchen

Fall beide Ehegatten die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 2 AStG

erfüllen. Die tariflichen Besonderheiten, die sich aus einer bestimmten Zusammen-

setzung des Einkommens ergeben können (z. B. bei der Besteuerung von Kapital-

einkünften nach § 32d Absatz 1 EStG), sind nur bei dem Nachweis, dass eine niedrige

Besteuerung nicht vorliegt (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2 AStG), bei der

Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.

Bei der in dem ausländischen Gebiet erhobenen Einkommensteuer sind die von dem

ausländischen Staat oder seinen politischen Untergliederungen erhobenen Steuern vom

Einkommen zu berücksichtigen. Zur deutschen Einkommensteuer zählt nicht der

Solidaritätszuschlag (vgl. das zur Ergänzungsabgabe ergangene BFH-Urteil vom

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30.11.1988 – I R 84/85, BStBl II 1989 S. 365). Heranzuziehen ist der ausländische

Steuertarif des zu beurteilenden Veranlagungszeitraums.

2. In dem ausländischen Gebiet kann der natürlichen Person eine wesentliche Vorzugs-

besteuerung gewährt werden (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 2 AStG). Dies ist z. B.

gegeben, wenn dort

- Einkünfte von aus dem Ausland zuziehenden Personen einkommensteuerfrei sind;

- Steuervergünstigungen (z. B. Besteuerung aufgrund ihres Verbrauchs, begünstigende

Steuerverträge, Erlasse oder Steuerstundungen ohne Rücksicht auf die steuerliche

Leistungsfähigkeit) erlangt werden können oder

- die Einkünfte aus den im Inland verbliebenen Wirtschaftsinteressen gegenüber

anderen Einkünften bevorzugt besteuert werden.

Es genügt, wenn die in Nummer 2 genannten Vorteile für wesentliche Teile des

Einkommens gewährt werden.

Eine Vorzugsbesteuerung liegt auch vor, wenn der ausländische Staat, in dem die

natürliche Person ansässig ist, nach seinem Rechtssystem gegenüber der allgemeinen

Besteuerung eine Vorzugsbesteuerung einräumt, ohne dass es darauf ankommt, dass der

jeweils betroffenen Person diese Vorzugsbesteuerung auch tatsächlich gewährt wird oder

von Rechts wegen gewährt werden kann. Unterliegen nach dem Steuerrecht eines

ausländischen Staates bei allen in seinem Gebiet ansässigen Personen die aus dem Ausland

stammenden Einkünfte nicht der Besteuerung (sog. Territorialitätsprinzip), so ist hierin

keine gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumte Vorzugsbesteuerung zu sehen.

Das Gleiche kann gelten, wenn aus dem Aus