Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
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POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie
im Bundesministerium der Finanzen
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
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DATUM 19. Mai 2014
BETREFF Glossar „Verrechnungspreise“
ANLAGEN 1
GZ IV B 5 - S 1341/07/10006-01
DOK 2014/0348272
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gebe ich ein fortlaufend zu aktualisierendes Glossar „Verrechnungspreise“ als
verwaltungsinterne Arbeitshilfe bekannt. Das Glossar soll zu einer Vereinheitlichung der
Terminologie im Bereich der Verrechnungspreise beitragen.
Dieses Schreiben nebst Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Glossar „Verrechnungspreise“
Das Glossar ist eine verwaltungsinterne Arbeitshilfe ohne Rechtsbindung. Für die
Auslegung eines Begriffs ist der objektivierte Wille maßgebend, so wie er in der
jeweiligen Rechtsquelle zum Ausdruck kommt und sich aus dem Wortlaut und
dem Sinnzusammenhang ergibt (BFH-Urteil vom 18.04.2012, X R 57/09, BStBl
2012 II S. 770 m. w. N.).
Das Glossar wird nach Bedarf aktualisiert.
Legende:
AO
Abgabenordnung
AStG
Außensteuergesetz
FVerlV
Funktionsverlagerungsverordnung
GAufzV
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
OECD
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OECD Leitlinien
Die OECD „Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und
Steuerverwaltungen“ in der Fassung vom 22. Juli 2010 („Transfer Pricing
Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations”)
Merkblatt „Verständigungs-
Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf
und Schiedsverfahren“
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 13. Juli 2006
(BStBl I S. 461)
Merkblatt „APA“
Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf
der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung
verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international
verbundenen Unternehmen (sog. Advance Pricing Agreements“ – APAs) vom
5. Oktober 2006 (BStBl I S. 594)
VWG
Verwaltungsgrundsätze
VWG 1983
Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international
verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) vom 23. Februar 1983
(BStBl I S. 218)
VWG Arbeitnehmerentsendung
Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international
verbundenen Unternehmen in Fällen der Arbeitnehmerentsendung
(Verwaltungsgrundsätze Arbeitnehmerentsendung) vom 9.November 2001
(BStBl I S. 796)
VWG Funktionsverlagerung
Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehen-
den Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen
(Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung) vom 13. Oktober 2010
(BStBl I S. 774)
VWG Umlageverträge
Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge
zwischen international verbundenen Unternehmen vom 30. Dezember 1999
(BStBl I S. 1122)
VWG Verfahren
Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehen-
den Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf
Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständi-
gungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze Verfahren) vom
12. April 2005 (BStBl I S. 570).
Begriff
(Deutsch und ggf.
Englisch)
Erläuterung/Verwendung des Begriffs
Fundstellen
(Abkürzungen
vgl. Legende)
Angemessenheits-
dokumentation
Der Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen über die Ange-
messenheit seiner Verrechnungspreise zu erstellen. Die
Aufzeichnungen müssen belegen, dass er sich ernsthaft
bemüht hat, den Grundsatz des Fremdverhaltens bei der
Abgrenzung der Einkünfte zu beachten. Die Aufzeichnun-
gen sollen die angestellten Überlegungen widerspiegeln
und nachvollziehbar machen. Hierfür muss der Steuer-
pflichtige aus seiner Sicht die Eignung der angewendeten
Verrechnungspreismethode sowie die Angemessenheit der
steuerlich zu Grunde gelegten Preise bzw. Ergebnisse
begründen.
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.12.1
Anlaufkosten
Kosten, die von neu gegründeten Gesellschaften oder von
erweiterten bzw. wesentlich umorganisierten Gesellschaf-
ten in der realistischen Erwartung getragen werden, dass
in späteren Wirtschaftsjahren Erträge erzielt werden
können, die diese Kosten angemessen übersteigen, sind
grundsätzlich von der neu gegründeten, erweiterten oder
umorganisierten Gesellschaft zu tragen.
VWG 1983, Tz. 3.5
Anpassungs-
rechnung
„comparabilty
adjustment“
Unterschiede hinsichtlich der Vergleichbarkeitsfaktoren
zwischen den geprüften Geschäftsvorfällen der
verbundenen Unternehmenen einerseits und den
Geschäftsvorfällen der Vergleichsunternehmen anderer-
seits sind durch Anpassungen der Vergleichswerte auszu-
gleichen, um die Vergleichbarkeit der Geschäftsvorfälle zu
verbessern. Die Anpassungsrechnungen sind zu erläutern.
§ 1 Absatz 3 Satz 1
und 3 AStG;
§ 4 Nr. 4d GAufzV;
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.12.4 und
Tz. 3.4.12.7
Äquivalenzprinzip
Werden in Fällen von Funktionsverlagerungen (bei Kapital-
gesellschaften) die erwarteten Gewinne aus dem Trans-
ferpaket um die Steuern der Gesellschafter gekürzt, ist die
Reduktion um die Steuern der Gesellschafter auch bei der
Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksich-
tigen.
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 2.5.4 i. V. m.
Tz. 2.1.4.2
Arbeitgeber
In Fällen von grenzüberschreitenden Arbeitnehmerent-
sendungen ist vom Arbeitgeberbegriff im arbeitsrecht-
lichen bzw. wirtschaftlichen Sinne auszugehen. Das Unter-
nehmen, das den entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, ist
als Arbeitgeber anzusehen, wenn es
-
eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit dem Arbeit-
nehmer abschließt oder den Arbeitnehmer in seinen
Geschäftsbetrieb integriert,
-
weisungsbefugt ist und
-
die Vergütungen für die ihm geleistete unselbststän-
dige Arbeit wirtschaftlich trägt; d. h. wenn es die
Vergütung unmittelbar an den betreffenden Arbeit-
nehmer auszahlt oder ein anderes Unternehmen für es
in Vorlage tritt.
VWG
Arbeitnehmer-
entsendung,
Tz. 2.2
Arbeitnehmer-
entsendung
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt vor, wenn ein Arbeit-
nehmer mit seinem bisherigen Arbeitgeber (entsendendes
Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei
einem verbundenen Unternehmen (aufnehmendes Unter-
nehmen) tätig zu werden und das aufnehmende Unter-
nehmen als Arbeitgeber anzusehen ist.
- siehe auch Personalentsendung
VWG
Arbeitnehmer-
entsendung,
Tz. 2.1
Auftragsfertiger
„contract
manufacturer“
Ein Auftragsfertiger unterscheidet sich typischerweise vom
Lohnfertiger („toll manufacturer“) dadurch, dass er die
Rohstoffe und das Material im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung beschafft. Das führt im Regelfall nicht
dazu, dass die vom Auftragsfertiger übernommenen
Risiken wesentlich größer wären als beim Lohnfertiger.
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 4.1.2
S e i t e | 3
Außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle
Geschäftsvorfälle sind außergewöhnlich im Sinne von § 90
Absatz 3 Satz 3 AO, wenn sie im Hinblick auf Art, Inhalt,
Zweck, Umfang oder Risiko über das gewöhnliche Tages-
geschäft hinausgehen, deshalb Ausnahmecharakter
haben, und für die Höhe der Einkünfte des Steuerpflich-
tigen im Jahr des außergewöhnlichen Geschäftsvorfalls
oder in der Zukunft von erheblicher Bedeutung sind. Als
außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind insbesondere
anzusehen
-
der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträge,
die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des
Steuerpflichtigen aus seinen Geschäftsbeziehungen
auswirken,
-
Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturie-
rungsmaßnahmen,
-
die Übertragung und Überlassung von Wirtschafts-
gütern und Vorteilen im Zusammenhang mit wesent-
lichen Funktions- und Risikoänderungen im Unter-
nehmen,
-
Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die
Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der
Geschäftsstrategie sowie
-
der Abschluss von Umlageverträgen.
§ 3 Absatz 2
GAufzV;
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.8.2
Austrittszahlung
„buy-out payment“
Scheiden Poolmitglieder vorzeitig aus einem Umlagever-
trag aus und können sie aus den bisher erzielten Ergeb-
nissen zusätzliche Vorteile ziehen, z.B. durch Drittverwer-
tung, oder bürden sie den verbliebenen Poolmitgliedern
zusätzliche Belastungen auf, so kann eine am Fremdver-
gleichsgrundsatz orientierte Austrittszahlung an die ver-
bliebenen Poolmitglieder sachgerecht sein.
Eine Ausgleichszahlung an das ausscheidende Poolmit-
glied, kann sachgerecht sein, wenn zusätzliche Vorteile
nur den verbleibenden Poolmitgliedern zugute kommen.
VWG Umlage-
verträge, Tz. 4.2
Bandbreite
(von Fremdver-
gleichswerten)
„arm’s length range“
In Verrechnungspreisfällen gibt es regelmäßig nicht nur
einen richtigen, für die Besteuerung maßgeblichen Fremd-
vergleichspreis bzw. nur ein richtiges, dem Fremdvergleich
entsprechendes Ergebnis. Meist kann nur eine Bandbreite
von Preisen oder anderen Vergleichsdaten ermittelt
werden. Eine Bandbreite liegt vor, wenn mehrere Fremd-
vergleichswerte in vergleichbarer Weise zutreffend und
zuverlässig erscheinen.
§ 1 Absatz 3 Satz 1
- 4 AStG;
VWG Verfahren,
Tz. 2.1 und
Tz. 3.4.12.5
Bandbreiten-
einengung
„interquartile range“
Die Einengung einer Bandbreite von eingeschränkt ver-
gleichbaren Werten kann, wenn eine Einengung mit Hilfe
anderer Verrechnungspreismethoden und Plausibilitäts-
erwägungen nicht zum Ziel führt, durch mathematische
Verfahren vorgenommen werden. Dadurch wird verhin-
dert, dass die nur eingeschränkt vergleichbaren Werte
insgesamt verworfen werden müssen. Regelmäßig erfolgt
die mathematische Einengung einer Bandbreite dadurch,
dass 25 Prozent der kleinsten und 25 Prozent der größten
Werte ausgeschieden werden. Die Bandbreiteneinengung
durch Bildung von Quartilen ist international verbreitet
und wird von zahlreichen Steuerverwaltungen angewandt
oder anerkannt. Einer Einengung der Bandbreite nach
diesem Verfahren steht nicht entgegen, dass nur eine
kleine Anzahl von Vergleichswerten vorhanden ist. Der
Steuerpflichtige darf andere Verfahren zur Bandbreiten-
einengung nutzen, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass
diese Verfahren den Verhältnissen seines Falles besser
gerecht werden.
§ 1 Absatz 3 Satz 3
AStG;
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.12.5
„Berry Ratio“
Gewinnkennziffer, definiert als das Verhältnis von
Bruttogewinn („gross profit“) zu operativen Kosten
(„operating expenses“) (siehe auch OECD Leitlinien,
Tz. 2.100 ff).
S e i t e | 4
Betriebsexterner
Fremdvergleich
Vergleich des geprüften Geschäftsvorfalls zwischen ver-
bundenen Unternehmen mit Geschäftsvorfällen zwischen
fremden Dritten (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.24 ff.).
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.12.2;
Betriebsinterner
Fremdvergleich
Vergleich des geprüften Geschäftsvorfalls zwischen ver-
bundenen Unternehmen mit Geschäftsvorfällen des
Steuerpflichtigen mit fremden Dritten oder mit Geschäfts-
vorfällen zwischen dem Steuerpflichtigen nahestehenden
Personen und fremden Dritten (siehe auch OECD Leit-
linien, Tz. 3.24 ff.).
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.12.2
CAPM
„Capital Asset Pricing
Model”
Modell, das – ausgehend von bestimmten Annahmen – er-
klärt, wie sich auf dem Kapitalmarkt Preise für risikobe-
haftete Kapitalanlagen bilden. Bei der Bewertung von
Unternehmen werden dessen Eigenkapitalkosten in der
Regel als Rendite aus einer quasi risikofreien Kapitalanlage
(Basiszinssatz) zuzüglich eines Risikozuschlags ermittelt.
Nach dem CAPM ergibt sich dieser Risikozuschlag als
Produkt aus der Marktrisikoprämie und einem unterneh-
mensspezifischen Beta-Faktor.
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.12.4
Cashflow
Cashflow ist der aus einer Geschäftstätigkeit erzielte
Nettozufluss liquider Mittel während einer Periode.
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 2.3.2.1
Dauersachverhalte
Dauersachverhalte sind:
-
Geschäftsbeziehungen, die sich regelmäßig zwischen
denselben Vertragspartnern wiederholen und
-
Dauerschuldverhältnisse, z.B. Darlehns-, Miet-,
Leasing-, Vertriebs- oder Umlageverträge, in deren
Laufzeit Vertragspflichten ständig neu entstehen.
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.8.3
Discounted
Cashflow-Verfahren
(DCF-Verfahren)
DCF-Verfahren bestimmen den Unternehmenswert durch
Diskontierung von Cashflows. Die Cashflows stellen die
erwarteten Zahlungen an die Kapitalgeber dar. Je nach
Verfahren sind sie unterschiedlich definiert (siehe auch
IDW S1 i. d. F. 2008, Tz. 7.3.1).
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 2.3.2.1
Dispositionsfreiheit
Unternehmen können frei entscheiden, ob und in welchem
Umfang sie Funktionen ausüben, Risiken und Gewinn-
chancen übernehmen und welche Ressourcen sie dafür
einsetzen. Dies umfasst auch Entscheidungen darüber, ob
Funktionen selbst wahrgenommen, bei einem anderen
(Konzern-)Unternehmen konzentriert, auf mehrere Unter-
nehmen aufgeteilt werden oder ein Subunternehmer
damit beauftragt wird (siehe auch OECD Leitlinien,
Tz. 9.163).
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 3.1
Doppelter
ordentlicher und
gewissenhafter
Geschäftsleiter
Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist
davon auszugehen, dass die zum Vergleich herangezoge-
nen voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen
Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den
Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäfts-
leiter handeln. Dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht
es, die Situation beider verbundener Unternehmen (Ver-
tragspartner) für die Bestimmung der Verrechnungspreise
anhand eines objektiven Maßstabs einzubeziehen. Beide
nehmen (zumindest fiktiv) am Marktgeschehen teil, das
die zugrunde zu legenden Bedingungen, insbesondere die
Preise, bestimmt. Nur unter dieser Voraussetzung kommt
es für Zwecke der Besteuerung zu marktkonformen und
ausgewogenen Verrechnungspreisen.
§ 1 Absatz 1 Satz 3
AStG;
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 3.10.1
S e i t e | 5
Eigenhändler
Ein Unternehmen ist ein typischer Eigenhändler, wenn es
die Vermarktungsfunktionen (z.B. Werbung, Vertrieb usw.)
selbständig ausübt, d. h. über die entsprechenden Ent-
scheidungskompetenzen verfügt, und wenn ihm auch die
für die Tätigkeit eines Eigenhändlers wesentlichen
Betriebsgrundlagen (z.B. Kundenstamm) und die Chancen
und Risiken (z.B. Lagerrisiko) zuzurechnen sind.
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 4.2.1
Eigenproduzent
Typische Merkmale eines Eigenproduzenten sind, dass das
Unternehmen die Produktionsfunktionen (z. B. Fertigung,
Produktentwicklung, Produktauswahl, Einkauf, Lager-
haltung, Forschung und Entwicklung usw.) sowie die
Vermarktungsfunktionen (z.B. Werbung, Vertrieb usw.)
ausübt und über die entsprechenden Entscheidungskom-
petenzen verfügt. Ein Eigenproduzent ist regelmäßig im
Besitz der wesentlichen Betriebsgrundlagen (materielle
und insbesondere immaterielle Werte) und trägt die mit
der Ausübung der Funktionen verbundenen Chancen und
Risiken (z. B. Marktrisiko, Qualitätsrisiko, Absatzrisiko).
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 4.1.1
Eingeschränkte
Vergleichbarkeit
Der Grad der Vergleichbarkeit von Produkten, Dienstlei-
stungen, übernommenen Funktionen und Risiken ist eine
Frage der Beurteilung im Einzelfall. Wann bei Unterschie-
den in den maßgebenden Vergleichbarkeitsfaktoren
externer Vergleichswerte noch eine eingeschränkte
Vergleichbarkeit und wann Unvergleichbarkeit vorliegt,
lässt sich nicht allgemein entscheiden.
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.12.7 c)
Einigungsbereich
Der Einigungsbereich ergibt sich bei Anwendung des
hypothetischen Fremdvergleichs, wenn auf Grund einer
Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen
der Mindestpreis des Leistenden und der Höchstpreis des
Leistungsempfängers ermittelt und folglich zwei Grenz-
preisberechnungen durchgeführt werden. Der Einigungs-
bereich wird dabei von den jeweiligen Gewinnerwartungen
(Gewinnpotentialen) bestimmt. Dieser Einigungsbereich
ist von einer Bandbreite von tatsächlichen Fremdver-
gleichswerten zu unterscheiden.
§ 1 Absatz 3 Satz 6
AStG;
§ 7 FVerlV;
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 3.10.3
Einseitige Methode
„one-sided method“
Als „einseitige Methoden“ werden die Standardmethoden
(insbesondere die Wiederverkaufsmethode und die
Kostenaufschlagsmethode) und die geschäftsvorfall-
bezogene Nettomargenmethode bezeichnet (siehe auch
OECD Leitlinien, Tz. 2.59). Bei einseitigen Methoden wird
nur für eines der verbundenen Unternehmen (das „unter-
suchte“ Unternehmen) ein Finanzindikator im Hinblick auf
die Vergleichbarkeit analysiert. Auf dieses Unternehmen
wird die am besten geeignete Verrechnungspreismethode
angewendet (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.63).
Eintrittszahlung
„buy-in payment“
Unternehmen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt an
einem Umlagevertrag beteiligen, müssen eine Eintritts-
zahlung leisten, wenn die bisherigen Poolmitglieder dem
Eintretenden materielle oder immaterielle Ergebnisse
überlassen. Die Eintrittszahlungen werden nach den
Grundsätzen des Fremdvergleichs bestimmt (siehe auch
OECD Leitlinien, Tz. 8.31 ff).
VWG Umlage-
verträge, Tz. 4.1
S e i t e | 6
Entrepreneur
Entrepreneur ist ein Unternehmen,
-
das typischerweise über die zur Durchführung von
Geschäften wesentlichen materiellen und immate-
riellen Werte verfügt,
-
das die wesentlichen, für den Unternehmenserfolg
entscheidenden Funktionen ausübt und
-
das die wesentlichen Risiken übernimmt.
Dem Entrepreneur steht regelmäßig (ggf. zusammen mit
anderen Unternehmen, die eine “Entrepreneur-Funktion“
ausüben) das Konzernergebnis zu, das nach Abgeltung
von Funktionen anderer nahestehender Unternehmen
verbleibt (Residualbetrachtung).
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.10.2
Erhebliche
Abweichung
Eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 1 Absatz 3
Satz 12 AStG, die in Fällen eines hypothetischen Fremd-
vergleichs eine Anpassung des Verrechnungspreises er-
forderlich machen kann, liegt vor, wenn der Verrechnungs-
preis, der unter Zugrundelegung der ursprünglichen
Gewinnerwartungen zutreffend war, außerhalb des
Einigungsbereichs liegt, der sich aus den tatsächlich
erzielten Gewinnen ergibt. Der neue Einigungsbereich wird
durch den ursprünglichen Mindestpreis des verlagernden
Unternehmens und den neu ermittelten Höchstpreis des
übernehmenden Unternehmens begrenzt. Eine erhebliche
Abweichung, die eine Anpassung des Verrechnungspreises
erforderlich machen kann, liegt auch vor, wenn der neu
ermittelte Höchstpreis niedriger ist als der ursprüngliche
Mindestpreis des verlagernden Unternehmens.
§ 10 FVerlV
Ernsthaftes
Bemühen
Der Steuerpflichtige muss sich für Zwecke seiner Einkünf-
teermittlung ernsthaft um eine Preisbildung bemühen, die
dem Fremdvergleich genügt. Dazu hat er seine Einschät-
zung anhand objektiver Kriterien, soweit möglich anhand
von Fremdvergleichsdaten, darzulegen. Die Angemessen-
heit der Preisvereinbarungen bzw. des Ergebnisses muss
(in den Grenzen der Zumutbarkeit) auf die von ihm
gewählte Methode und die dazu erforderlichen, beschaff-
baren Daten gestützt werden.
§ 1 Absatz 1 Satz 2
GAufzV;
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.12.3
Fremdvergleichs-
grundsatz
„arm’s length
principle“
Der Fremdvergleichsgrundsatz ist der internationale
Maßstab, der nach Übereinkunft der Mitgliedstaaten der
OECD für die Ermittlung von Verrechnungspreisen für
steuerliche Zwecke heranzuziehen ist. Er wird in Artikel 9
des OECD-Musterabkommens wie folgt umschrieben:
Wenn „die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni-
schen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte
oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von
denen abweichen, die unabhängige Unternehmen mit-
einander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,
die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert werden“.
(siehe auch OECD Leitlinien, Glossar „Fremdvergleichs-
grundsatz“)
§ 1 Absatz 1 Satz 1
AStG
Fremdvergleichs-
preis/Fremdpreis
„arm’s length price“
Der Preis, den Fremde als Entgelt für vergleichbare
Lieferungen oder Leistungen angesetzt hätten, oder der
Ertrag oder die Aufwendungen, die bei einem Verhalten
wie unter Fremden beim Steuerpflichtigen angefallen
wären. Zur Ermittlung von Fremdpreisen sind die Daten
heranzuziehen, auf deren Grundlage sich die Preise
zwischen Fremden im Markt bilden. Maßgebend sind die
Preise des Marktes, auf dem Fremde die Geschäftsbe-
dingungen aushandeln würden (siehe auch OECD
Leitlinien, Tz. 1.2).
VWG 1983,
Tz. 2.1.4 und
Tz. 2.1.5;
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.12.2
S e i t e | 7
Funktion
Eine Funktion ist ein Teil der Geschäftstätigkeit eines
Unternehmens. Sie besteht aus einer Zusammenfassung
gleichartiger betrieblicher Aufgaben, die von bestimmten
Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt
werden. Sie ist ein organischer Teil eines Unternehmens,
ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinne vorliegen
muss.
§ 1 Absatz 1
FVerlV;
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 2.1.1
Funktions- und
Risikoanalyse
„functional and risk
analysis“
Eine Funktions- und Risikoanalyse zielt darauf ab, die von
den Beteiligten des Geschäftsvorfalls ausgeübten wirt-
schaftlich erheblichen Tätigkeiten und Zuständigkeiten,
die verwendeten Vermögenswerte sowie die übernomme-
nen Risiken festzustellen und zu vergleichen. In diesem
Zusammenhang sind Informationen über die eingesetzten
Vermögenswerte, über die Vertragsbedingungen, über die
gewählte Geschäftsstrategie sowie über die für die Preis-
vereinbarung bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsver-
hältnisse aufzuzeichnen und ggf. zu erläutern (siehe auch
OECD-Leitlinien, Tz. 1.42 bis 1.50).
§ 4 Nr. 3 GAufzV;
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.11.4
Funktions-
verdoppelung
Eine Funktionsverdoppelung liegt vor, wenn die Aufnahme
einer Funktion durch ein Unternehmen – anders als bei
einer Funktionsverlagerung – zu keiner Einschränkung der
Ausübung dieser Funktion für das bisher tätige Unterneh-
men führt. Die Bestimmungen zum Transferpaket sind im
Fall von Funktionsverdoppelungen nicht anzuwenden. Dies
gilt auch, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 1
Absatz 2 FVerlV erfüllt sind. Allerdings sind bei einer
Funktionsverdoppelung die zur Verfügung gestellten
Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter und Vorteile) nach den
allgemeinen Regelungen zur Anwendung des Fremdver-
gleichsgrundsatzes zu vergüten.
§ 1 Absatz 6
FVerlV;
VWG Verfahren,
Tz. 2.1.6.1
Funktions-
verlagerung
Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn ein Unter-
nehmen (verlagerndes Unternehmen) einem nahestehen-
den Unternehmen (übernehmendes Unternehmen)
Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter und Vorteile) sowie die
damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder
zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unter-
nehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von dem
verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und
dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch
das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird (siehe
auch OECD-Leitlinien, Kapitel IX „Business Restructuring).
§ 1 Absatz 2 Satz 1
FVerlV;
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 2.1.2
Gegenberichtigung
„corresponding
adjustment“
Korrespondierende Berichtigung der Steuerschuld eines
verbundenen Unternehmens in einem Staat, die von der
Steuerverwaltung dieses Staats auf Grund einer Erstbe-
richtigung erfolgt, die von der Steuerverwaltung eines
anderen Staates vorgenommen worden ist. Zweck der
Gegenberichtigung ist die Beseitigung der wirtschaftlichen
Doppelbesteuerung in Verrechnungspreisfällen (siehe auch
OECD Leitlinien, Tz. 4.32 ff).
VWG Verfahren,
Tz. 6.1.2
S e i t e | 8
Geschäftsbeziehung
Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 AStG sind
1. einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaft-
liche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem
Steuerpflichtigen und einer nahestehenden Person,
a) die Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18
oder § 21 EStG anzuwenden sind oder im Fall einer
ausländischen nahestehenden Person anzuwenden
wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland
ereignet hätte, und
b) denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung
zugrunde liegt;
2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines
Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat
gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrecht-
liche Beziehungen).
Liegen einer Geschäftsbeziehung keine schuldrechtlichen
Vereinbarungen zugrunde, ist davon auszugehen, dass
voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen
hätten oder bestehende Rechtspositionen geltend machen
würden, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, es
sei denn, der Steuerpflichte macht im Einzelfall etwas
anderes glaubhaft.
§ 1 Absatz 4 AStG
Geschäftschance
Eine Geschäftschance ist selbst ein immaterieller
Vermögenswert oder dazu geeignet, sich zu einem solchen
zu entwickeln. Der Begriff „Geschäftschance“ ist von dem
Begriff „Gewinnpotenzial“ zu unterscheiden, da das
Gewinnpotential selbst kein Vermögenswert ist.
VWG Funktions-
verlagerung
Tz. 2.1.4.3
Geschäftsstrategie
„business strategie“
Geschäftsstrategien berücksichtigen individuelle unterneh-
merische Aspekte, wie z. B. den Umfang von Innovation
und Entwicklung neuer Produkte, den Diversifikationsgrad,
die Risikoaversion, die Einschätzung politischer Verände-
rungen, den Einfluss bestehender und geplanter Arbeits-
gesetze, die Laufzeit von Vereinbarungen und andere, den
täglichen Geschäftsbetrieb betreffende Faktoren. Solche
Geschäftsstrategien können bei der Bestimmung der
Vergleichbarkeit von konzerninternen Geschäftsvorfällen
und Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen und unab-
hängigen Unternehmen zu berücksichtigen sein (siehe
auch OECD Leitlinien, Tz. 1.59).
§ 4 Nr. 3 und
§ 5 Nr. 1 GAufzV;
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.11.4 e) und
Tz. 3.4.12.7
Geschäftsvorfall-
bezogene
Aufzeichnungen
(Einzelauf-
zeichnungen)
Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvorfallbe-
zogen zu erstellen (zur Gruppenbildung, siehe dort).
Soweit dem Fremdvergleichsgrundsatz genügende inner-
betriebliche Verrechnungspreisrichtlinien die Preisermitt-
lung transaktionsbezogen regeln und tatsächlich befolgt
werden, kann auf geschäftsvorfallbezogene Einzelauf-
zeichnungen verzichtet werden. Stichproben müssen
möglich sein.
§ 2 Absatz 3
GAufzV;
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.13
Geschäftsvorfall-
bezogene Gewinn-
aufteilungsmethode
„transactional profit
split method“
Nach der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungs-
methode wird
-
zunächst der aufzuteilende Gewinn (oder Verlust)
ermittelt, der aus einem konzerninternen Geschäfts-
vorfall stammt (oder aus zulässigerweise zusammen-
gefassten konzerninternen Geschäftsvorfällen), und
-
dieser Gewinn anschließend nach betriebswirtschaft-
lich sachgerechten Gesichtspunkten so zwischen den
verbundenen Unternehmen aufzuteilen, wie es eine
dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Verein-
barung vorsehen würde
(siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.108 – 2.145).
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.10.3 c)
S e i t e | 9
Geschäftsvorfall-
bezogene Netto-
margenmethode
„transactional net
margin method,
TNMM“
Eine geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode, die die
Nettogewinnmarge in Relation zu einer geeigneten
Bezugsgröße prüft, die ein Steuerpflichtiger aus einem
konzerninternen Geschäftsvorfall (oder aus Geschäftsvor-
fällen, die zulässigerweise zusammengefasst werden)
erzielt. Die Methode verwendet (Netto-) Renditekenn-
zahlen vergleichbarer Unternehmen, z. B. Nettomargen,
Kostenaufschläge, Gewinndaten bezogen auf das einge-
setzte Kapital, auf die eingesetzten Vermögenswerte, auf
die operativen Kosten, auf den Umsatz usw. (siehe auch
OECD Leitlinien, Tz. 2.58 – 2.107).
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.10.3 b)
Geschäftswert
Der Geschäftswert eines Unternehmens oder einer Funk-
tion ergibt sich aus der Differenz zwischen der ertrags-
wertorientierten Gesamtbewertung des Unternehmens
bzw. der Funktion und dessen bzw. deren Einzelbewer-
tung. Für den Geschäftswert sind die künftigen Gewinner-
wartungen aus dem Unternehmen bzw. aus der Funktion
von ausschlaggebender Bedeutung. Der Geschäftswert ist
ein immaterieller Wert.
Geschäftswert-
bildende Faktoren
Zu den geschäftswertbildenden Faktoren gehören z. B.:
guter Ruf, gut ausgebildete Arbeitnehmer oder eine
eingespielte Betriebsorganisation.
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 2.1.3
Geschäftsvorfall-
bezogene
Gewinnmethoden
Verrechnungspreismethoden, die die Gewinne unter-
suchen, die aus bestimmten Geschäftsverfällen zwischen
verbundenen Unternehmen erzielt werden. Dazu gehören
die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und
die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode
(siehe auch OECD Leitlinien, Kapitel II, Teil III).
VWG Verfahren,
Tz. 3.4.10.3
Gewinnpotenzial/-
erwartungen
„profit potential“
Gewinnpotenziale i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 6 AStG sind
die aus der verlagerten Funktion jeweils zu erwartenden
Reingewinne nach Steuern (Barwert), auf die ein ordent-
licher und gewissenhafter Geschäftsleiter i. S. d. § 1 Ab-
satz 1 Satz 3 AStG aus der Sicht des verlagernden Unter-
nehmens nicht unentgeltlich verzichten würde und für die
ein solcher Geschäftsleiter aus der Sicht des übernehmen-
den Unternehmens bereit wäre, ein Entgelt zu zahlen.
§ 1 Absatz 4
FVerlV;
VWG Funktions-
verlagerung,
Tz. 2.1.4.3 und
Tz. 2.3.2
Gewinnvergleichs-
methode