GLOSSAR "VERRECHNUNGSPREISE"

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie

im Bundesministerium der Finanzen

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL IVB5@bmf.bund.de

DATUM 19. Mai 2014

BETREFF Glossar „Verrechnungspreise“

ANLAGEN 1

GZ IV B 5 - S 1341/07/10006-01

DOK 2014/0348272

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gebe ich ein fortlaufend zu aktualisierendes Glossar „Verrechnungspreise“ als

verwaltungsinterne Arbeitshilfe bekannt. Das Glossar soll zu einer Vereinheitlichung der

Terminologie im Bereich der Verrechnungspreise beitragen.

Dieses Schreiben nebst Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Glossar „Verrechnungspreise“

Das Glossar ist eine verwaltungsinterne Arbeitshilfe ohne Rechtsbindung. Für die

Auslegung eines Begriffs ist der objektivierte Wille maßgebend, so wie er in der

jeweiligen Rechtsquelle zum Ausdruck kommt und sich aus dem Wortlaut und

dem Sinnzusammenhang ergibt (BFH-Urteil vom 18.04.2012, X R 57/09, BStBl

2012 II S. 770 m. w. N.).

Das Glossar wird nach Bedarf aktualisiert.

Legende:

AO

Abgabenordnung

AStG

Außensteuergesetz

FVerlV

Funktionsverlagerungsverordnung

GAufzV

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

OECD

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

OECD Leitlinien

Die OECD „Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und

Steuerverwaltungen“ in der Fassung vom 22. Juli 2010 („Transfer Pricing

Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations”)

Merkblatt „Verständigungs-

Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf

und Schiedsverfahren“

dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 13. Juli 2006

(BStBl I S. 461)

Merkblatt „APA“

Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf

der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung

verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international

verbundenen Unternehmen (sog. Advance Pricing Agreements“ – APAs) vom

5. Oktober 2006 (BStBl I S. 594)

VWG

Verwaltungsgrundsätze

VWG 1983

Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international

verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) vom 23. Februar 1983

(BStBl I S. 218)

VWG Arbeitnehmerentsendung

Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international

verbundenen Unternehmen in Fällen der Arbeitnehmerentsendung

(Verwaltungsgrundsätze Arbeitnehmerentsendung) vom 9.November 2001

(BStBl I S. 796)

VWG Funktionsverlagerung

Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehen-

den Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen

(Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung) vom 13. Oktober 2010

(BStBl I S. 774)

VWG Umlageverträge

Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge

zwischen international verbundenen Unternehmen vom 30. Dezember 1999

(BStBl I S. 1122)

VWG Verfahren

Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehen-

den Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf

Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständi-

gungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze Verfahren) vom

12. April 2005 (BStBl I S. 570).

Begriff

(Deutsch und ggf.

Englisch)

Erläuterung/Verwendung des Begriffs

Fundstellen

(Abkürzungen

vgl. Legende)

Angemessenheits-

dokumentation

Der Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen über die Ange-

messenheit seiner Verrechnungspreise zu erstellen. Die

Aufzeichnungen müssen belegen, dass er sich ernsthaft

bemüht hat, den Grundsatz des Fremdverhaltens bei der

Abgrenzung der Einkünfte zu beachten. Die Aufzeichnun-

gen sollen die angestellten Überlegungen widerspiegeln

und nachvollziehbar machen. Hierfür muss der Steuer-

pflichtige aus seiner Sicht die Eignung der angewendeten

Verrechnungspreismethode sowie die Angemessenheit der

steuerlich zu Grunde gelegten Preise bzw. Ergebnisse

begründen.

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.12.1

Anlaufkosten

Kosten, die von neu gegründeten Gesellschaften oder von

erweiterten bzw. wesentlich umorganisierten Gesellschaf-

ten in der realistischen Erwartung getragen werden, dass

in späteren Wirtschaftsjahren Erträge erzielt werden

können, die diese Kosten angemessen übersteigen, sind

grundsätzlich von der neu gegründeten, erweiterten oder

umorganisierten Gesellschaft zu tragen.

VWG 1983, Tz. 3.5

Anpassungs-

rechnung

„comparabilty

adjustment“

Unterschiede hinsichtlich der Vergleichbarkeitsfaktoren

zwischen den geprüften Geschäftsvorfällen der

verbundenen Unternehmenen einerseits und den

Geschäftsvorfällen der Vergleichsunternehmen anderer-

seits sind durch Anpassungen der Vergleichswerte auszu-

gleichen, um die Vergleichbarkeit der Geschäftsvorfälle zu

verbessern. Die Anpassungsrechnungen sind zu erläutern.

§ 1 Absatz 3 Satz 1

und 3 AStG;

§ 4 Nr. 4d GAufzV;

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.12.4 und

Tz. 3.4.12.7

Äquivalenzprinzip

Werden in Fällen von Funktionsverlagerungen (bei Kapital-

gesellschaften) die erwarteten Gewinne aus dem Trans-

ferpaket um die Steuern der Gesellschafter gekürzt, ist die

Reduktion um die Steuern der Gesellschafter auch bei der

Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksich-

tigen.

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 2.5.4 i. V. m.

Tz. 2.1.4.2

Arbeitgeber

In Fällen von grenzüberschreitenden Arbeitnehmerent-

sendungen ist vom Arbeitgeberbegriff im arbeitsrecht-

lichen bzw. wirtschaftlichen Sinne auszugehen. Das Unter-

nehmen, das den entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, ist

als Arbeitgeber anzusehen, wenn es

-

eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit dem Arbeit-

nehmer abschließt oder den Arbeitnehmer in seinen

Geschäftsbetrieb integriert,

-

weisungsbefugt ist und

-

die Vergütungen für die ihm geleistete unselbststän-

dige Arbeit wirtschaftlich trägt; d. h. wenn es die

Vergütung unmittelbar an den betreffenden Arbeit-

nehmer auszahlt oder ein anderes Unternehmen für es

in Vorlage tritt.

VWG

Arbeitnehmer-

entsendung,

Tz. 2.2

Arbeitnehmer-

entsendung

Eine Arbeitnehmerentsendung liegt vor, wenn ein Arbeit-

nehmer mit seinem bisherigen Arbeitgeber (entsendendes

Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei

einem verbundenen Unternehmen (aufnehmendes Unter-

nehmen) tätig zu werden und das aufnehmende Unter-

nehmen als Arbeitgeber anzusehen ist.

- siehe auch Personalentsendung

VWG

Arbeitnehmer-

entsendung,

Tz. 2.1

Auftragsfertiger

„contract

manufacturer“

Ein Auftragsfertiger unterscheidet sich typischerweise vom

Lohnfertiger („toll manufacturer“) dadurch, dass er die

Rohstoffe und das Material im eigenen Namen und auf

eigene Rechnung beschafft. Das führt im Regelfall nicht

dazu, dass die vom Auftragsfertiger übernommenen

Risiken wesentlich größer wären als beim Lohnfertiger.

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 4.1.2

S e i t e | 3

Außergewöhnliche

Geschäftsvorfälle

Geschäftsvorfälle sind außergewöhnlich im Sinne von § 90

Absatz 3 Satz 3 AO, wenn sie im Hinblick auf Art, Inhalt,

Zweck, Umfang oder Risiko über das gewöhnliche Tages-

geschäft hinausgehen, deshalb Ausnahmecharakter

haben, und für die Höhe der Einkünfte des Steuerpflich-

tigen im Jahr des außergewöhnlichen Geschäftsvorfalls

oder in der Zukunft von erheblicher Bedeutung sind. Als

außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind insbesondere

anzusehen

-

der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträge,

die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des

Steuerpflichtigen aus seinen Geschäftsbeziehungen

auswirken,

-

Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturie-

rungsmaßnahmen,

-

die Übertragung und Überlassung von Wirtschafts-

gütern und Vorteilen im Zusammenhang mit wesent-

lichen Funktions- und Risikoänderungen im Unter-

nehmen,

-

Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die

Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der

Geschäftsstrategie sowie

-

der Abschluss von Umlageverträgen.

§ 3 Absatz 2

GAufzV;

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.8.2

Austrittszahlung

„buy-out payment“

Scheiden Poolmitglieder vorzeitig aus einem Umlagever-

trag aus und können sie aus den bisher erzielten Ergeb-

nissen zusätzliche Vorteile ziehen, z.B. durch Drittverwer-

tung, oder bürden sie den verbliebenen Poolmitgliedern

zusätzliche Belastungen auf, so kann eine am Fremdver-

gleichsgrundsatz orientierte Austrittszahlung an die ver-

bliebenen Poolmitglieder sachgerecht sein.

Eine Ausgleichszahlung an das ausscheidende Poolmit-

glied, kann sachgerecht sein, wenn zusätzliche Vorteile

nur den verbleibenden Poolmitgliedern zugute kommen.

VWG Umlage-

verträge, Tz. 4.2

Bandbreite

(von Fremdver-

gleichswerten)

„arm’s length range“

In Verrechnungspreisfällen gibt es regelmäßig nicht nur

einen richtigen, für die Besteuerung maßgeblichen Fremd-

vergleichspreis bzw. nur ein richtiges, dem Fremdvergleich

entsprechendes Ergebnis. Meist kann nur eine Bandbreite

von Preisen oder anderen Vergleichsdaten ermittelt

werden. Eine Bandbreite liegt vor, wenn mehrere Fremd-

vergleichswerte in vergleichbarer Weise zutreffend und

zuverlässig erscheinen.

§ 1 Absatz 3 Satz 1

- 4 AStG;

VWG Verfahren,

Tz. 2.1 und

Tz. 3.4.12.5

Bandbreiten-

einengung

„interquartile range“

Die Einengung einer Bandbreite von eingeschränkt ver-

gleichbaren Werten kann, wenn eine Einengung mit Hilfe

anderer Verrechnungspreismethoden und Plausibilitäts-

erwägungen nicht zum Ziel führt, durch mathematische

Verfahren vorgenommen werden. Dadurch wird verhin-

dert, dass die nur eingeschränkt vergleichbaren Werte

insgesamt verworfen werden müssen. Regelmäßig erfolgt

die mathematische Einengung einer Bandbreite dadurch,

dass 25 Prozent der kleinsten und 25 Prozent der größten

Werte ausgeschieden werden. Die Bandbreiteneinengung

durch Bildung von Quartilen ist international verbreitet

und wird von zahlreichen Steuerverwaltungen angewandt

oder anerkannt. Einer Einengung der Bandbreite nach

diesem Verfahren steht nicht entgegen, dass nur eine

kleine Anzahl von Vergleichswerten vorhanden ist. Der

Steuerpflichtige darf andere Verfahren zur Bandbreiten-

einengung nutzen, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass

diese Verfahren den Verhältnissen seines Falles besser

gerecht werden.

§ 1 Absatz 3 Satz 3

AStG;

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.12.5

„Berry Ratio“

Gewinnkennziffer, definiert als das Verhältnis von

Bruttogewinn („gross profit“) zu operativen Kosten

(„operating expenses“) (siehe auch OECD Leitlinien,

Tz. 2.100 ff).

S e i t e | 4

Betriebsexterner

Fremdvergleich

Vergleich des geprüften Geschäftsvorfalls zwischen ver-

bundenen Unternehmen mit Geschäftsvorfällen zwischen

fremden Dritten (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 3.24 ff.).

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.12.2;

Betriebsinterner

Fremdvergleich

Vergleich des geprüften Geschäftsvorfalls zwischen ver-

bundenen Unternehmen mit Geschäftsvorfällen des

Steuerpflichtigen mit fremden Dritten oder mit Geschäfts-

vorfällen zwischen dem Steuerpflichtigen nahestehenden

Personen und fremden Dritten (siehe auch OECD Leit-

linien, Tz. 3.24 ff.).

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.12.2

CAPM

„Capital Asset Pricing

Model”

Modell, das – ausgehend von bestimmten Annahmen – er-

klärt, wie sich auf dem Kapitalmarkt Preise für risikobe-

haftete Kapitalanlagen bilden. Bei der Bewertung von

Unternehmen werden dessen Eigenkapitalkosten in der

Regel als Rendite aus einer quasi risikofreien Kapitalanlage

(Basiszinssatz) zuzüglich eines Risikozuschlags ermittelt.

Nach dem CAPM ergibt sich dieser Risikozuschlag als

Produkt aus der Marktrisikoprämie und einem unterneh-

mensspezifischen Beta-Faktor.

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.12.4

Cashflow

Cashflow ist der aus einer Geschäftstätigkeit erzielte

Nettozufluss liquider Mittel während einer Periode.

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 2.3.2.1

Dauersachverhalte

Dauersachverhalte sind:

-

Geschäftsbeziehungen, die sich regelmäßig zwischen

denselben Vertragspartnern wiederholen und

-

Dauerschuldverhältnisse, z.B. Darlehns-, Miet-,

Leasing-, Vertriebs- oder Umlageverträge, in deren

Laufzeit Vertragspflichten ständig neu entstehen.

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.8.3

Discounted

Cashflow-Verfahren

(DCF-Verfahren)

DCF-Verfahren bestimmen den Unternehmenswert durch

Diskontierung von Cashflows. Die Cashflows stellen die

erwarteten Zahlungen an die Kapitalgeber dar. Je nach

Verfahren sind sie unterschiedlich definiert (siehe auch

IDW S1 i. d. F. 2008, Tz. 7.3.1).

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 2.3.2.1

Dispositionsfreiheit

Unternehmen können frei entscheiden, ob und in welchem

Umfang sie Funktionen ausüben, Risiken und Gewinn-

chancen übernehmen und welche Ressourcen sie dafür

einsetzen. Dies umfasst auch Entscheidungen darüber, ob

Funktionen selbst wahrgenommen, bei einem anderen

(Konzern-)Unternehmen konzentriert, auf mehrere Unter-

nehmen aufgeteilt werden oder ein Subunternehmer

damit beauftragt wird (siehe auch OECD Leitlinien,

Tz. 9.163).

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 3.1

Doppelter

ordentlicher und

gewissenhafter

Geschäftsleiter

Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist

davon auszugehen, dass die zum Vergleich herangezoge-

nen voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen

Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den

Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäfts-

leiter handeln. Dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht

es, die Situation beider verbundener Unternehmen (Ver-

tragspartner) für die Bestimmung der Verrechnungspreise

anhand eines objektiven Maßstabs einzubeziehen. Beide

nehmen (zumindest fiktiv) am Marktgeschehen teil, das

die zugrunde zu legenden Bedingungen, insbesondere die

Preise, bestimmt. Nur unter dieser Voraussetzung kommt

es für Zwecke der Besteuerung zu marktkonformen und

ausgewogenen Verrechnungspreisen.

§ 1 Absatz 1 Satz 3

AStG;

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 3.10.1

S e i t e | 5

Eigenhändler

Ein Unternehmen ist ein typischer Eigenhändler, wenn es

die Vermarktungsfunktionen (z.B. Werbung, Vertrieb usw.)

selbständig ausübt, d. h. über die entsprechenden Ent-

scheidungskompetenzen verfügt, und wenn ihm auch die

für die Tätigkeit eines Eigenhändlers wesentlichen

Betriebsgrundlagen (z.B. Kundenstamm) und die Chancen

und Risiken (z.B. Lagerrisiko) zuzurechnen sind.

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 4.2.1

Eigenproduzent

Typische Merkmale eines Eigenproduzenten sind, dass das

Unternehmen die Produktionsfunktionen (z. B. Fertigung,

Produktentwicklung, Produktauswahl, Einkauf, Lager-

haltung, Forschung und Entwicklung usw.) sowie die

Vermarktungsfunktionen (z.B. Werbung, Vertrieb usw.)

ausübt und über die entsprechenden Entscheidungskom-

petenzen verfügt. Ein Eigenproduzent ist regelmäßig im

Besitz der wesentlichen Betriebsgrundlagen (materielle

und insbesondere immaterielle Werte) und trägt die mit

der Ausübung der Funktionen verbundenen Chancen und

Risiken (z. B. Marktrisiko, Qualitätsrisiko, Absatzrisiko).

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 4.1.1

Eingeschränkte

Vergleichbarkeit

Der Grad der Vergleichbarkeit von Produkten, Dienstlei-

stungen, übernommenen Funktionen und Risiken ist eine

Frage der Beurteilung im Einzelfall. Wann bei Unterschie-

den in den maßgebenden Vergleichbarkeitsfaktoren

externer Vergleichswerte noch eine eingeschränkte

Vergleichbarkeit und wann Unvergleichbarkeit vorliegt,

lässt sich nicht allgemein entscheiden.

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.12.7 c)

Einigungsbereich

Der Einigungsbereich ergibt sich bei Anwendung des

hypothetischen Fremdvergleichs, wenn auf Grund einer

Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen

der Mindestpreis des Leistenden und der Höchstpreis des

Leistungsempfängers ermittelt und folglich zwei Grenz-

preisberechnungen durchgeführt werden. Der Einigungs-

bereich wird dabei von den jeweiligen Gewinnerwartungen

(Gewinnpotentialen) bestimmt. Dieser Einigungsbereich

ist von einer Bandbreite von tatsächlichen Fremdver-

gleichswerten zu unterscheiden.

§ 1 Absatz 3 Satz 6

AStG;

§ 7 FVerlV;

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 3.10.3

Einseitige Methode

„one-sided method“

Als „einseitige Methoden“ werden die Standardmethoden

(insbesondere die Wiederverkaufsmethode und die

Kostenaufschlagsmethode) und die geschäftsvorfall-

bezogene Nettomargenmethode bezeichnet (siehe auch

OECD Leitlinien, Tz. 2.59). Bei einseitigen Methoden wird

nur für eines der verbundenen Unternehmen (das „unter-

suchte“ Unternehmen) ein Finanzindikator im Hinblick auf

die Vergleichbarkeit analysiert. Auf dieses Unternehmen

wird die am besten geeignete Verrechnungspreismethode

angewendet (siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.63).

Eintrittszahlung

„buy-in payment“

Unternehmen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt an

einem Umlagevertrag beteiligen, müssen eine Eintritts-

zahlung leisten, wenn die bisherigen Poolmitglieder dem

Eintretenden materielle oder immaterielle Ergebnisse

überlassen. Die Eintrittszahlungen werden nach den

Grundsätzen des Fremdvergleichs bestimmt (siehe auch

OECD Leitlinien, Tz. 8.31 ff).

VWG Umlage-

verträge, Tz. 4.1

S e i t e | 6

Entrepreneur

Entrepreneur ist ein Unternehmen,

-

das typischerweise über die zur Durchführung von

Geschäften wesentlichen materiellen und immate-

riellen Werte verfügt,

-

das die wesentlichen, für den Unternehmenserfolg

entscheidenden Funktionen ausübt und

-

das die wesentlichen Risiken übernimmt.

Dem Entrepreneur steht regelmäßig (ggf. zusammen mit

anderen Unternehmen, die eine “Entrepreneur-Funktion“

ausüben) das Konzernergebnis zu, das nach Abgeltung

von Funktionen anderer nahestehender Unternehmen

verbleibt (Residualbetrachtung).

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.10.2

Erhebliche

Abweichung

Eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 1 Absatz 3

Satz 12 AStG, die in Fällen eines hypothetischen Fremd-

vergleichs eine Anpassung des Verrechnungspreises er-

forderlich machen kann, liegt vor, wenn der Verrechnungs-

preis, der unter Zugrundelegung der ursprünglichen

Gewinnerwartungen zutreffend war, außerhalb des

Einigungsbereichs liegt, der sich aus den tatsächlich

erzielten Gewinnen ergibt. Der neue Einigungsbereich wird

durch den ursprünglichen Mindestpreis des verlagernden

Unternehmens und den neu ermittelten Höchstpreis des

übernehmenden Unternehmens begrenzt. Eine erhebliche

Abweichung, die eine Anpassung des Verrechnungspreises

erforderlich machen kann, liegt auch vor, wenn der neu

ermittelte Höchstpreis niedriger ist als der ursprüngliche

Mindestpreis des verlagernden Unternehmens.

§ 10 FVerlV

Ernsthaftes

Bemühen

Der Steuerpflichtige muss sich für Zwecke seiner Einkünf-

teermittlung ernsthaft um eine Preisbildung bemühen, die

dem Fremdvergleich genügt. Dazu hat er seine Einschät-

zung anhand objektiver Kriterien, soweit möglich anhand

von Fremdvergleichsdaten, darzulegen. Die Angemessen-

heit der Preisvereinbarungen bzw. des Ergebnisses muss

(in den Grenzen der Zumutbarkeit) auf die von ihm

gewählte Methode und die dazu erforderlichen, beschaff-

baren Daten gestützt werden.

§ 1 Absatz 1 Satz 2

GAufzV;

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.12.3

Fremdvergleichs-

grundsatz

„arm’s length

principle“

Der Fremdvergleichsgrundsatz ist der internationale

Maßstab, der nach Übereinkunft der Mitgliedstaaten der

OECD für die Ermittlung von Verrechnungspreisen für

steuerliche Zwecke heranzuziehen ist. Er wird in Artikel 9

des OECD-Musterabkommens wie folgt umschrieben:

Wenn „die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni-

schen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte

oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von

denen abweichen, die unabhängige Unternehmen mit-

einander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,

die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht

erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert werden“.

(siehe auch OECD Leitlinien, Glossar „Fremdvergleichs-

grundsatz“)

§ 1 Absatz 1 Satz 1

AStG

Fremdvergleichs-

preis/Fremdpreis

„arm’s length price“

Der Preis, den Fremde als Entgelt für vergleichbare

Lieferungen oder Leistungen angesetzt hätten, oder der

Ertrag oder die Aufwendungen, die bei einem Verhalten

wie unter Fremden beim Steuerpflichtigen angefallen

wären. Zur Ermittlung von Fremdpreisen sind die Daten

heranzuziehen, auf deren Grundlage sich die Preise

zwischen Fremden im Markt bilden. Maßgebend sind die

Preise des Marktes, auf dem Fremde die Geschäftsbe-

dingungen aushandeln würden (siehe auch OECD

Leitlinien, Tz. 1.2).

VWG 1983,

Tz. 2.1.4 und

Tz. 2.1.5;

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.12.2

S e i t e | 7

Funktion

Eine Funktion ist ein Teil der Geschäftstätigkeit eines

Unternehmens. Sie besteht aus einer Zusammenfassung

gleichartiger betrieblicher Aufgaben, die von bestimmten

Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt

werden. Sie ist ein organischer Teil eines Unternehmens,

ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinne vorliegen

muss.

§ 1 Absatz 1

FVerlV;

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 2.1.1

Funktions- und

Risikoanalyse

„functional and risk

analysis“

Eine Funktions- und Risikoanalyse zielt darauf ab, die von

den Beteiligten des Geschäftsvorfalls ausgeübten wirt-

schaftlich erheblichen Tätigkeiten und Zuständigkeiten,

die verwendeten Vermögenswerte sowie die übernomme-

nen Risiken festzustellen und zu vergleichen. In diesem

Zusammenhang sind Informationen über die eingesetzten

Vermögenswerte, über die Vertragsbedingungen, über die

gewählte Geschäftsstrategie sowie über die für die Preis-

vereinbarung bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsver-

hältnisse aufzuzeichnen und ggf. zu erläutern (siehe auch

OECD-Leitlinien, Tz. 1.42 bis 1.50).

§ 4 Nr. 3 GAufzV;

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.11.4

Funktions-

verdoppelung

Eine Funktionsverdoppelung liegt vor, wenn die Aufnahme

einer Funktion durch ein Unternehmen – anders als bei

einer Funktionsverlagerung – zu keiner Einschränkung der

Ausübung dieser Funktion für das bisher tätige Unterneh-

men führt. Die Bestimmungen zum Transferpaket sind im

Fall von Funktionsverdoppelungen nicht anzuwenden. Dies

gilt auch, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 1

Absatz 2 FVerlV erfüllt sind. Allerdings sind bei einer

Funktionsverdoppelung die zur Verfügung gestellten

Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter und Vorteile) nach den

allgemeinen Regelungen zur Anwendung des Fremdver-

gleichsgrundsatzes zu vergüten.

§ 1 Absatz 6

FVerlV;

VWG Verfahren,

Tz. 2.1.6.1

Funktions-

verlagerung

Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn ein Unter-

nehmen (verlagerndes Unternehmen) einem nahestehen-

den Unternehmen (übernehmendes Unternehmen)

Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter und Vorteile) sowie die

damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder

zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unter-

nehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von dem

verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und

dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch

das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird (siehe

auch OECD-Leitlinien, Kapitel IX „Business Restructuring).

§ 1 Absatz 2 Satz 1

FVerlV;

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 2.1.2

Gegenberichtigung

„corresponding

adjustment“

Korrespondierende Berichtigung der Steuerschuld eines

verbundenen Unternehmens in einem Staat, die von der

Steuerverwaltung dieses Staats auf Grund einer Erstbe-

richtigung erfolgt, die von der Steuerverwaltung eines

anderen Staates vorgenommen worden ist. Zweck der

Gegenberichtigung ist die Beseitigung der wirtschaftlichen

Doppelbesteuerung in Verrechnungspreisfällen (siehe auch

OECD Leitlinien, Tz. 4.32 ff).

VWG Verfahren,

Tz. 6.1.2

S e i t e | 8

Geschäftsbeziehung

Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 AStG sind

1. einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaft-

liche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem

Steuerpflichtigen und einer nahestehenden Person,

a) die Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18

oder § 21 EStG anzuwenden sind oder im Fall einer

ausländischen nahestehenden Person anzuwenden

wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland

ereignet hätte, und

b) denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung

zugrunde liegt;

2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines

Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat

gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrecht-

liche Beziehungen).

Liegen einer Geschäftsbeziehung keine schuldrechtlichen

Vereinbarungen zugrunde, ist davon auszugehen, dass

voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte

Geschäftsleiter schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen

hätten oder bestehende Rechtspositionen geltend machen

würden, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, es

sei denn, der Steuerpflichte macht im Einzelfall etwas

anderes glaubhaft.

§ 1 Absatz 4 AStG

Geschäftschance

Eine Geschäftschance ist selbst ein immaterieller

Vermögenswert oder dazu geeignet, sich zu einem solchen

zu entwickeln. Der Begriff „Geschäftschance“ ist von dem

Begriff „Gewinnpotenzial“ zu unterscheiden, da das

Gewinnpotential selbst kein Vermögenswert ist.

VWG Funktions-

verlagerung

Tz. 2.1.4.3

Geschäftsstrategie

„business strategie“

Geschäftsstrategien berücksichtigen individuelle unterneh-

merische Aspekte, wie z. B. den Umfang von Innovation

und Entwicklung neuer Produkte, den Diversifikationsgrad,

die Risikoaversion, die Einschätzung politischer Verände-

rungen, den Einfluss bestehender und geplanter Arbeits-

gesetze, die Laufzeit von Vereinbarungen und andere, den

täglichen Geschäftsbetrieb betreffende Faktoren. Solche

Geschäftsstrategien können bei der Bestimmung der

Vergleichbarkeit von konzerninternen Geschäftsvorfällen

und Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen und unab-

hängigen Unternehmen zu berücksichtigen sein (siehe

auch OECD Leitlinien, Tz. 1.59).

§ 4 Nr. 3 und

§ 5 Nr. 1 GAufzV;

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.11.4 e) und

Tz. 3.4.12.7

Geschäftsvorfall-

bezogene

Aufzeichnungen

(Einzelauf-

zeichnungen)

Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvorfallbe-

zogen zu erstellen (zur Gruppenbildung, siehe dort).

Soweit dem Fremdvergleichsgrundsatz genügende inner-

betriebliche Verrechnungspreisrichtlinien die Preisermitt-

lung transaktionsbezogen regeln und tatsächlich befolgt

werden, kann auf geschäftsvorfallbezogene Einzelauf-

zeichnungen verzichtet werden. Stichproben müssen

möglich sein.

§ 2 Absatz 3

GAufzV;

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.13

Geschäftsvorfall-

bezogene Gewinn-

aufteilungsmethode

„transactional profit

split method“

Nach der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungs-

methode wird

-

zunächst der aufzuteilende Gewinn (oder Verlust)

ermittelt, der aus einem konzerninternen Geschäfts-

vorfall stammt (oder aus zulässigerweise zusammen-

gefassten konzerninternen Geschäftsvorfällen), und

-

dieser Gewinn anschließend nach betriebswirtschaft-

lich sachgerechten Gesichtspunkten so zwischen den

verbundenen Unternehmen aufzuteilen, wie es eine

dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Verein-

barung vorsehen würde

(siehe auch OECD Leitlinien, Tz. 2.108 – 2.145).

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.10.3 c)

S e i t e | 9

Geschäftsvorfall-

bezogene Netto-

margenmethode

„transactional net

margin method,

TNMM“

Eine geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode, die die

Nettogewinnmarge in Relation zu einer geeigneten

Bezugsgröße prüft, die ein Steuerpflichtiger aus einem

konzerninternen Geschäftsvorfall (oder aus Geschäftsvor-

fällen, die zulässigerweise zusammengefasst werden)

erzielt. Die Methode verwendet (Netto-) Renditekenn-

zahlen vergleichbarer Unternehmen, z. B. Nettomargen,

Kostenaufschläge, Gewinndaten bezogen auf das einge-

setzte Kapital, auf die eingesetzten Vermögenswerte, auf

die operativen Kosten, auf den Umsatz usw. (siehe auch

OECD Leitlinien, Tz. 2.58 – 2.107).

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.10.3 b)

Geschäftswert

Der Geschäftswert eines Unternehmens oder einer Funk-

tion ergibt sich aus der Differenz zwischen der ertrags-

wertorientierten Gesamtbewertung des Unternehmens

bzw. der Funktion und dessen bzw. deren Einzelbewer-

tung. Für den Geschäftswert sind die künftigen Gewinner-

wartungen aus dem Unternehmen bzw. aus der Funktion

von ausschlaggebender Bedeutung. Der Geschäftswert ist

ein immaterieller Wert.

Geschäftswert-

bildende Faktoren

Zu den geschäftswertbildenden Faktoren gehören z. B.:

guter Ruf, gut ausgebildete Arbeitnehmer oder eine

eingespielte Betriebsorganisation.

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 2.1.3

Geschäftsvorfall-

bezogene

Gewinnmethoden

Verrechnungspreismethoden, die die Gewinne unter-

suchen, die aus bestimmten Geschäftsverfällen zwischen

verbundenen Unternehmen erzielt werden. Dazu gehören

die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und

die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode

(siehe auch OECD Leitlinien, Kapitel II, Teil III).

VWG Verfahren,

Tz. 3.4.10.3

Gewinnpotenzial/-

erwartungen

„profit potential“

Gewinnpotenziale i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 6 AStG sind

die aus der verlagerten Funktion jeweils zu erwartenden

Reingewinne nach Steuern (Barwert), auf die ein ordent-

licher und gewissenhafter Geschäftsleiter i. S. d. § 1 Ab-

satz 1 Satz 3 AStG aus der Sicht des verlagernden Unter-

nehmens nicht unentgeltlich verzichten würde und für die

ein solcher Geschäftsleiter aus der Sicht des übernehmen-

den Unternehmens bereit wäre, ein Entgelt zu zahlen.

§ 1 Absatz 4

FVerlV;

VWG Funktions-

verlagerung,

Tz. 2.1.4.3 und

Tz. 2.3.2

Gewinnvergleichs-

methode