Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
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Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
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DATUM 19. Juni 2024
BETREFF Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen
meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz –
PStTG);
Anwendung des § 6 Absatz 3 PStTG
GZ IV D 3 - S 1316/21/10019 :025
DOK 2024/0384042
Gemäß § 6 Absatz 3 PStTG ist ein staatlicher Rechtsträger u. a. eine Einrichtung, die sich
unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet.
Eine Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift wird ausschließlich durch Eigentum vermittelt.
Daraus folgt, dass eine Einrichtung generell nicht als staatlicher Rechtsträger in Betracht
kommt, wenn die Einrichtung im Miteigentum zumindest einer Person steht, bei der es sich
nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Staat, einschließlich
ihrer jeweiligen Gebietskörperschaften, handelt.
Unter die Begriffsbestimmung des § 6 Absatz 3 PStTG fällt hiernach jeder staatlich
beherrschte Rechtsträger (vgl. Begriffsbestimmung zu Rechtsträger in § 6 Absatz 1 PStTG),
der formal vom Staat oder seinen Gebietskörperschaften getrennt ist, sofern die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
1.
Der Rechtsträger befindet sich unmittelbar oder über einen oder mehrere andere staatliche
Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer
staatlicher Rechtsträger.
2. Die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers fließen ausschließlich dem Rechtsträger oder einem
anderen staatlichen Rechtsträger oder mehreren anderen staatlichen Rechtsträgern zu, ohne
dass ein Teil der Einkünfte einer Privatperson zugutekommt.
3. Die Vermögenswerte des Rechtsträgers fallen bei seiner Auflösung einem oder mehreren
staatlichen Rechtsträgern zu.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.