GESETZ ÜBER DIE MELDEPFLICHT UND DEN AUTOMATISCHEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN MELDENDER PLATTFORMBETREIBER IN STEUERSACHEN (PLATTFORMEN-STEUERTRANSPARENZGESETZ - PSTTG)

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DATUM 19. Juni 2024

BETREFF Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen

meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz –

PStTG);

Anwendung des § 6 Absatz 3 PStTG

GZ IV D 3 - S 1316/21/10019 :025

DOK 2024/0384042

Gemäß § 6 Absatz 3 PStTG ist ein staatlicher Rechtsträger u. a. eine Einrichtung, die sich

unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet.

Eine Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift wird ausschließlich durch Eigentum vermittelt.

Daraus folgt, dass eine Einrichtung generell nicht als staatlicher Rechtsträger in Betracht

kommt, wenn die Einrichtung im Miteigentum zumindest einer Person steht, bei der es sich

nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Staat, einschließlich

ihrer jeweiligen Gebietskörperschaften, handelt.

Unter die Begriffsbestimmung des § 6 Absatz 3 PStTG fällt hiernach jeder staatlich

beherrschte Rechtsträger (vgl. Begriffsbestimmung zu Rechtsträger in § 6 Absatz 1 PStTG),

der formal vom Staat oder seinen Gebietskörperschaften getrennt ist, sofern die folgenden

Voraussetzungen erfüllt sind:

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

1.

Der Rechtsträger befindet sich unmittelbar oder über einen oder mehrere andere staatliche

Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer

staatlicher Rechtsträger.

2. Die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers fließen ausschließlich dem Rechtsträger oder einem

anderen staatlichen Rechtsträger oder mehreren anderen staatlichen Rechtsträgern zu, ohne

dass ein Teil der Einkünfte einer Privatperson zugutekommt.

3. Die Vermögenswerte des Rechtsträgers fallen bei seiner Auflösung einem oder mehreren

staatlichen Rechtsträgern zu.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.