Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
HAUSANSCHRIFT
TEL
DATUM
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
+49 (0) 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
10. August 2021
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
BETREFF Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und
der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung
des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2020 beginnende
Wirtschaftsjahre
ANLAGEN 1
GZ IV B 6 - S 1315/19/10050 :006
DOK 2021/0890115
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Anliegend übersende ich die am 5. Juli 2021 und am 20. Juli 2021 mit der US-Steuerbehörde
IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungs-
abkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll
geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen
Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2020.
Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener
Berichte über Konzernkennzahlen - in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im
Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen
Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte - die internationale steuerliche
Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen
über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indika-
toren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale
Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere
Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am
oder nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 beginnende Wirtschaftsjahre
multinationaler Konzerne - Austausch bis März 2022 - angewendet. Der spontane Austausch
länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den
letzten vier Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016,
2017, 2018 und 2019 vorgenommen.
Der Spontanaustausch wird nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens zur
Transformation des am 14. August 2020 in Berlin gezeichneten Regierungsabkommens mit
den USA über den automatischen Informationsaustausch durch einen automatischen
Informationsaustausch abgelöst.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Anlage zum Schreiben
IV B 6 - S 1315/19/10050 :006
Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und
der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung
des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2020 beginnende
Wirtschaftsjahre
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständige Behörde der
Vereinigten Staaten von Amerika („zuständige Behörden“) wünschen, durch den Austausch
jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und
den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung
der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaft-
licher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne Tätig sind, zu verbessern,
um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinn-
verkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und
statistische Analysen.
Die zuständigen Behörden erkennen an, dass multinationale Konzerne nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland und dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika jährlich
einen länderbezogenen Bericht nach den Vorgaben des konsolidierten Abschlussberichts mit
dem Titel Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung zu
Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung („Bericht von 2015“) vorlegen müssen.
Artikel 26 des am 29. August 1989 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern
in der durch das am 1. Juni 2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung
(„Abkommen“) ermöglicht den steuerlichen Informationsaustausch.
Die zuständigen Behörden wünschen, länderbezogene Berichte gemäß dem Abkommen und
vorbehaltlich der im Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen
Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der im
Rahmen des Abkommens ausgetauschten Informationen einschränken, auszutauschen.
Jede der beiden zuständigen Behörden nimmt zur Kenntnis, dass der Staat der anderen
zuständigen Behörde über geeignete Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und
der Verwendung der ausgetauschten Informationen sowie über die für eine wirksame
Austauschbeziehung erforderliche Infrastruktur verfügt.
- 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika verhandeln derzeit ein zwischenstaatliches Übereinkommen und eine
Abmachung zwischen den zuständigen Behörden, um den automatischen Austausch länder-
bezogener Berichte zu ermöglichen. Die zuständigen Behörden wünschen, länderbezogene
Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 beginnende
Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne auszutauschen, ohne das Ende der Verhandlungen
abzuwarten.
Die zuständigen Behörden erkennen nämlich an, dass die Beurteilung erheblicher Verrech-
nungspreisrisiken und anderer Gewinnverkürzungs- und Gewinnverlagerungsrisiken sowie
gegebenenfalls das Erstellen wirtschaftlicher und statistischer Analysen wesentliche Ziele des
Austauschs länderbezogener Berichte sind, die nicht aufgeschoben werden sollten, und dass
länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2021
beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne („spontan ausgetauschte länder-
bezogene Berichte“) für das Erreichen dieser Ziele relevant sind.
Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die spontan ausgetauschten länderbezogenen
Berichte so bald wie möglich und spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des
Wirtschaftsjahrs des multinationalen Konzerns, auf das sich der spontan ausgetauschte
länderbezogene Bericht bezieht, nach Artikel 26 des Abkommens auszutauschen.
1. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die länderbezogenen Berichte über ein
gemeinsames XML-Schema spontan auszutauschen.
2. Jede zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu unterrichten,
wenn die erstgenannte zuständige Behörde bezüglich eines im Staat der anderen
zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgers Grund zu der
Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informations-
meldung geführt haben könnte. Die unterrichtete zuständige Behörde beabsichtigt,
nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um Abhilfe hinsichtlich der in der Mitteilung beschriebenen Fehler zu
schaffen.
3. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Abkommen vorgesehenen
Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschließlich der
Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen
einschränken.
4. Die zuständigen Behörden erkennen die Bestimmungen über die sachgemäße
Verwendung in den Absätzen25 und 59 des OECD-Berichts von 2015 und im
Kommuniqué der Staats- und Regierungschefs der G20 vom November 2015 an und
- 3
bestätigen, dass ihr Recht und ihre Verwaltungspraxis mit diesen Bestimmungen
in Einklang stehen.
5. Entsprechend den bewährten Verfahren der Zusammenarbeit sowie in dem nach
anwendbarem Recht zulässigen Umfang beabsichtigt jede zuständige Behörde, die
andere zuständige Behörde unverzüglich über Fälle einer nicht den Bestimmungen der
Nummern 4 und 5 entsprechenden Verwendung oder Offenlegung zu unterrichten,
einschließlich über Abhilfen oder Maßnahmen in Bezug auf die Fälle, die diesen
Nummern nicht entsprechen.
6. Ist eine Person der Auffassung, dass eine Berichtigung des zu versteuernden
Einkommens eines Konzernunternehmens infolge weiterer Untersuchungen aufgrund
der Daten des länderbezogenen Berichts für sie zu einer abkommenswidrigen
Besteuerung führt, und legt sie ihren Fall der im Abkommen angegebenen zuständigen
Behörde vor, so erkennen die zuständigen Behörden ihre Verpflichtung an, sich um
eine Regelung des Falles im Rahmen des Artikels 25 des Abkommens zu bemühen.
7. Ausdrücke, die in dieser Erklärung verwendet, jedoch nicht definiert werden, sollen die
ihnen jeweils in den einschlägigen, derzeitigen und veröffentlichten Verfahrens-
vorschriften und Richtlinien der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten
Staaten von Amerika beigelegte Bedeutung haben.
Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland:
Stefan Greil
Referatsleiter (i.V.), Informationsaustausch
Bundesministerium der Finanzen
Berlin, den 5. Juli 2021
Für die zuständige Behörde der
Vereinigten Staaten von Amerika:
Nikole C. Flax
Commissioner Large Business &
International, Internal Revenue Service
Washington, 20. Juli 2021