GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ...

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10. August 2021

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

BETREFF Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und

der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung

des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2020 beginnende

Wirtschaftsjahre

ANLAGEN 1

GZ IV B 6 - S 1315/19/10050 :006

DOK 2021/0890115

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Anliegend übersende ich die am 5. Juli 2021 und am 20. Juli 2021 mit der US-Steuerbehörde

IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungs-

abkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll

geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen

Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2020.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener

Berichte über Konzernkennzahlen - in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im

Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen

Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte - die internationale steuerliche

Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen

über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indika-

toren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale

Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere

Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am

oder nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 beginnende Wirtschaftsjahre

multinationaler Konzerne - Austausch bis März 2022 - angewendet. Der spontane Austausch

länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den

letzten vier Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016,

2017, 2018 und 2019 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens zur

Transformation des am 14. August 2020 in Berlin gezeichneten Regierungsabkommens mit

den USA über den automatischen Informationsaustausch durch einen automatischen

Informationsaustausch abgelöst.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Anlage zum Schreiben

IV B 6 - S 1315/19/10050 :006

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und

der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung

des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2020 beginnende

Wirtschaftsjahre

Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständige Behörde der

Vereinigten Staaten von Amerika („zuständige Behörden“) wünschen, durch den Austausch

jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und

den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung

der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaft-

licher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne Tätig sind, zu verbessern,

um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinn-

verkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und

statistische Analysen.

Die zuständigen Behörden erkennen an, dass multinationale Konzerne nach dem Recht der

Bundesrepublik Deutschland und dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika jährlich

einen länderbezogenen Bericht nach den Vorgaben des konsolidierten Abschlussberichts mit

dem Titel Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung zu

Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und

Gewinnverlagerung („Bericht von 2015“) vorlegen müssen.

Artikel 26 des am 29. August 1989 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern

in der durch das am 1. Juni 2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung

(„Abkommen“) ermöglicht den steuerlichen Informationsaustausch.

Die zuständigen Behörden wünschen, länderbezogene Berichte gemäß dem Abkommen und

vorbehaltlich der im Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen

Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der im

Rahmen des Abkommens ausgetauschten Informationen einschränken, auszutauschen.

Jede der beiden zuständigen Behörden nimmt zur Kenntnis, dass der Staat der anderen

zuständigen Behörde über geeignete Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und

der Verwendung der ausgetauschten Informationen sowie über die für eine wirksame

Austauschbeziehung erforderliche Infrastruktur verfügt.

- 2 ­

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika verhandeln derzeit ein zwischenstaatliches Übereinkommen und eine

Abmachung zwischen den zuständigen Behörden, um den automatischen Austausch länder-

bezogener Berichte zu ermöglichen. Die zuständigen Behörden wünschen, länderbezogene

Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 beginnende

Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne auszutauschen, ohne das Ende der Verhandlungen

abzuwarten.

Die zuständigen Behörden erkennen nämlich an, dass die Beurteilung erheblicher Verrech-

nungspreisrisiken und anderer Gewinnverkürzungs- und Gewinnverlagerungsrisiken sowie

gegebenenfalls das Erstellen wirtschaftlicher und statistischer Analysen wesentliche Ziele des

Austauschs länderbezogener Berichte sind, die nicht aufgeschoben werden sollten, und dass

länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2021

beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne („spontan ausgetauschte länder-

bezogene Berichte“) für das Erreichen dieser Ziele relevant sind.

Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die spontan ausgetauschten länderbezogenen

Berichte so bald wie möglich und spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des

Wirtschaftsjahrs des multinationalen Konzerns, auf das sich der spontan ausgetauschte

länderbezogene Bericht bezieht, nach Artikel 26 des Abkommens auszutauschen.

1. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die länderbezogenen Berichte über ein

gemeinsames XML-Schema spontan auszutauschen.

2. Jede zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu unterrichten,

wenn die erstgenannte zuständige Behörde bezüglich eines im Staat der anderen

zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgers Grund zu der

Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informations-

meldung geführt haben könnte. Die unterrichtete zuständige Behörde beabsichtigt,

nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen zu

ergreifen, um Abhilfe hinsichtlich der in der Mitteilung beschriebenen Fehler zu

schaffen.

3. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Abkommen vorgesehenen

Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschließlich der

Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen

einschränken.

4. Die zuständigen Behörden erkennen die Bestimmungen über die sachgemäße

Verwendung in den Absätzen25 und 59 des OECD-Berichts von 2015 und im

Kommuniqué der Staats- und Regierungschefs der G20 vom November 2015 an und

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bestätigen, dass ihr Recht und ihre Verwaltungspraxis mit diesen Bestimmungen

in Einklang stehen.

5. Entsprechend den bewährten Verfahren der Zusammenarbeit sowie in dem nach

anwendbarem Recht zulässigen Umfang beabsichtigt jede zuständige Behörde, die

andere zuständige Behörde unverzüglich über Fälle einer nicht den Bestimmungen der

Nummern 4 und 5 entsprechenden Verwendung oder Offenlegung zu unterrichten,

einschließlich über Abhilfen oder Maßnahmen in Bezug auf die Fälle, die diesen

Nummern nicht entsprechen.

6. Ist eine Person der Auffassung, dass eine Berichtigung des zu versteuernden

Einkommens eines Konzernunternehmens infolge weiterer Untersuchungen aufgrund

der Daten des länderbezogenen Berichts für sie zu einer abkommenswidrigen

Besteuerung führt, und legt sie ihren Fall der im Abkommen angegebenen zuständigen

Behörde vor, so erkennen die zuständigen Behörden ihre Verpflichtung an, sich um

eine Regelung des Falles im Rahmen des Artikels 25 des Abkommens zu bemühen.

7. Ausdrücke, die in dieser Erklärung verwendet, jedoch nicht definiert werden, sollen die

ihnen jeweils in den einschlägigen, derzeitigen und veröffentlichten Verfahrens-

vorschriften und Richtlinien der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten

Staaten von Amerika beigelegte Bedeutung haben.

Für die zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland:

Stefan Greil

Referatsleiter (i.V.), Informationsaustausch

Bundesministerium der Finanzen

Berlin, den 5. Juli 2021

Für die zuständige Behörde der

Vereinigten Staaten von Amerika:

Nikole C. Flax

Commissioner Large Business &

International, Internal Revenue Service

Washington, 20. Juli 2021