FRAGEBOGEN ZUR UMSATZSTEUERLICHEN ERFASSUNG VON JURISTISCHEN PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

Der Länder

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

23. Februar 2026

- E-Mail-Verteiler U 1-

Betreff: Umsatzsteuer; Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der juristischen Personen des

öffentlichen Rechts

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. Juli 2022 (III C 3 – S 7532/19/10002 :005, 2022/0771378)

Anlagen: 4

GZ: III C 3 - S 7532/00030/005/206

DOK: COO.7005.100.4.13905907

Seite 1 von 2

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Vordruckmuster ................................................................................................................................................................1

II.

Verwendung ........................................................................................................................................................................2

III.

Herstellung der Vordruckmuster ........................................................................................................................2

Schlussbestimmung ...................................................................................................................................................................2

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gilt Folgendes:

I.

Vordruckmuster

1

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden die

folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

FsEjPöR

Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von

juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

FsEOE

Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von

Organisationseinheiten des Bundes und der Länder

Seite 2 von 2

− FsEjPöR Ausfüllhilfe

Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen

Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(jPöR)

− FsEOE Ausfüllhilfe

Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen

Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der

Länder (§18 Abs. 4f UStG)

II.

Verwendung

2

Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen

Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder

ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus

anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es nicht beanstandet,

wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung

verzichtet wird.

III.

Herstellung der Vordruckmuster

3

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2022 - III C 3 -

S 7532/19/10002 :005 (2022/0771378) -, BStBl I 2022, S. 1262.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

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Zeile

Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung

von juristischen Personen des öffentlichen

Rechts (jPöR)

ggf. Organisationsform (z.B. Gebietskörperschaft, AöR, Stiftung)

1.4 Empfangsvollmacht

Die unter Tz. 1.3 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt.

Es handelt sich um die gesetzliche Vertretung.

Es handelt sich um die gewillkürte oder sonstige Vertretung.

Name

Funktion / Dienstbezeichnung

Telefonnummer

1.2 Vertretung

Vorname

Die unter Tz. 1.2 angegebene Vertretung ist empfangsbevollmächtigt. Sofern eine andere Person empfangsbevollmächtigt sein soll, geben Sie bitte eine

gesonderte Empfangsbevollmächtigung ab.

An das Finanzamt

Eingangsstempel oder -datum

Name der juristischen Person des öffentlichen Rechts

1.1 Angaben zur juristischen Person des öffentlichen Rechts

– Bitte weiße Felder ausfüllen oder

ankreuzen, Anleitung beachten –

1. Allgemeine Angaben

Anschrift / Sitz

Postleitzahl

Hausnummer

Hausnummerzusatz

Ort

Adressergänzung

Straße

Postleitzahl

Ort (Postfach)

Postfach

oder

ja

nein

Firma

1.3 Steuerliche Beratung

Name

Vorname

Telefonnummer

Hinweis:

Postleitzahl

Hausnummer

Hausnummerzusatz

Ort

Adressergänzung

Straße

Postleitzahl

Ort (Postfach)

Postfach

Die Vollmacht ist beizufügen oder über die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO) anzuzeigen (Tz. 4).

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Zeile

1.5 Bankverbindung

Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen:

IBAN (inländisches Geldinstitut)

ggf. von 1.1 abweichende(r) Kontoinhaber(in)

DE

IBAN (ausländisches Geldinstitut)

BIC

Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5

Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, soll erfolgen. Das ausgefülllte SEPA-Lastschriftmandat ist

beigefügt (Tz. 4).

1.6 Steuerliche Erfassung

Bislang erfolgte keine steuerliche Erfassung.

Eine steuerliche Erfassung liegt bereits vor. (Bitte folgende Angaben eintragen.)

Finanzamt

Steuernummer

Lohnsteuer

Körperschaftsteuer

Umsatzsteuer

2. Tätigkeit

Art der Tätigkeit(en)

Beginn der Tätigkeit(en) (TT.MM.JJJJ)

3. Umsatzsteuer

3.1 Widerruf der Option

Die nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegebene Optionserklärung wird mit Wirkung zum 01.01.20

widerrufen.

Die Tätigkeit(en) unterliegen ab 01.01.20 JJ erstmalig der Umsatzsteuer.

3.2 Summe der Umsätze (geschätzt)

im Jahr der erstmaligen Anwendung des

im Folgejahr

§ 2b UStG

EUR

EUR

3.3 Organschaft

Es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die jPöR ist umsatzsteuerlicher Organträger.

Bitte Liste der Organgesellschaften unter Angabe der Steuernummer und - soweit erteilt - der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. der

Wirtschafts-Identifikationsnummer auf gesondertem Blatt beifügen (Tz. 4).

3.4 Kleinunternehmer-Regelung

Es wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen.

In Rechnungen wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Hinweis: Angaben zu Tz. 3.9 sind nicht erforderlich.

Es wird unwiderruflich auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des

Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in elektronischer Form authentifiziert

zu übermitteln.

3.5 Zahllast / Überschuss (geschätzt)

1 = Zahllast (geschätzt)

2 = Überschuss (geschätzt)

EUR

Betrag:

An Stelle des Kalendervierteljahres wird der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt, weil für das laufende Kalenderjahr der Überschuss die

Grenzen des § 18 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 UStG voraussichtich übersteigt.

3.6 Steuerbefreiung

Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:

Art des Umsatzes/der Tätigkeit

UStG

Nein

Ja

§ 4 Nr.

§ 4 Nr.

UStG

FsE jPöR02

FsE jPöR02

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Zeile

3.7 Steuersatz

Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen.

Art des Umsatzes/der Tätigkeit

Nein

Ja

§ 12 Abs. 2 Nr.

UStG

3.8 Pauschalierung der Umsatzsteuer nach § 24 UStG

Im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs werden Umsätze i. S. d. § 24 Abs. 1 UStG ausgeführt:

Art des Umsatzes/der Tätigkeit

Nein

Ja

§ 24 Abs. 1 Nr.

UStG

Der Gesamtumsatz wird die Grenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG voraussichtlich nicht überschreiten.

Die Durchschnittssatzbesteuerung wird in Anspruch genommen.

Auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung wird verzichtet.

Hinweis: Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalender-

jahre (§ 24 Abs. 4 UStG).

3.9 Soll-/Istversteuerung der Entgelte

Die Umsatzsteuer wird berechnet nach

vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung)

und / oder

vereinnahmten Entgelten. Es wird hiermit die Istversteuerung beantragt,

weil der Gesamtumsatz für das Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit den in § 20 Satz 1

Nr. 1 UStG genannten Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird.

soweit die jPöR weder freiwillig Bücher führt noch auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig

Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

3.10 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Es wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benötigt für

- die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr und/oder

- für den Handel mit Waren über das Internet über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG.

Hinweis: Bei Vorliegen einer Organschaft ist die USt-IdNr. der Organgesellschaft vom Organträger zu beantragen.

Zusatzangaben für jPöR,

- die nicht umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer sind,

- die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben:

Es wird eine USt-IdNr. beantragt, weil

innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern sind, da die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR jährlich

voraussichtlich überschritten wird (§ 1a Abs. 3 UStG).

voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbsschwellenregelung jedoch für die Dauer von mindestens zwei Kalenderjahren verzichtet

wird (§ 1a Abs. 4 UStG).

neue Fahrzeuge oder bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich erworben werden (§ 1a Abs. 5 UStG).

Es wurde bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. vergeben:

(TT.MM.JJJJ)

USt-IdNr.

Vergabedatum:

3.11 Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet

Angaben zum Vertriebsweg:

Der Verkauf erfolgt über einen eigenen Online-Shop.

Web-Adresse (URL)

Der Verkauf erfolgt über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. Eine elektronische Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG ist

ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.

Hinweis: Zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der Schnittstelle wird eine USt-IdNr. (Tz. 3.10) benötigt.

Name der elektronischen Schnittstelle

Identifikationsmerkmal (z.B. Accountname)

Hinweis: Bitte geben Sie weitere elektronische Schnittstellen in einer gesonderten Anlage an.

3.12 Durchschnittssatz für Vorsteuern

Es wird die Regelung des § 23a UStG (Durchschnittssatz für Vorsteuern nach § 15 UStG) in Anspruch genommen.

rechtliche Grundlage

Nein

Ja

FsE jPöR03

FsE jPöR03

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Zeile 4. Anlagen

Einwilligung in den Versand unverschlüsselter E-Mails durch Finanz-

Liste der Organgesellschaften (Tz. 3.3)

behörden gem. § 87a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 AO (Tz. 1.2 und Tz. 1.3)

Vollmacht (Tz. 1.3)

weitere elektronische Schnittstellen (Tz. 3.11)

Empfangsvollmacht (Tz. 1.4)

Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.5)

Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 137 AO erhoben.

Datenschutzhinweis:

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie

über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschrei-

ben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Ort, Datum

Unterschrift(en) der gesetzlichen Vertretung

bzw. der gewillkürten oder sonstigen Vertretung oder des/der Bevollmächtigten

FsE jPöR04

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Zeile

1.4 Empfangsvollmacht

Die unter Tz. 1.2 angegebene Vertretung ist empfangsbevollmächtigt. Sofern eine andere Person empfangsbevollmächtigt sein soll, geben Sie bitte eine

gesonderte Empfangsbevollmächtigung ab.

Die unter Tz. 1.3 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt.

Es handelt sich um die gesetzliche Vertretung.

Es handelt sich um die gewillkürte oder sonstige Vertretung.

Telefon

Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von

Organisationseinheiten des Bundes und der Länder

An das Finanzamt

Eingangsstempel oder -datum

Name der Organisationseinheit

Gebietskörperschaft (z.B. Land)

Anschrift / Sitz

1.1 Angaben zur Organisationseinheit

Name

Funktion / Dienstbezeichnung

– Bitte weiße Felder ausfüllen oder

ankreuzen, Anleitung beachten –

1. Allgemeine Angaben

1.2 Vertretung der Organisationseinheit

Vorname

Postleitzahl

Hausnummer

Hausnummerzusatz

Ort

Adressergänzung

Straße

Postleitzahl

Ort (Postfach)

Postfach

oder

ja

nein

Firma

1.3 Steuerliche Beratung

Name

Vorname

Telefonnummer

Hinweis:

Postleitzahl

Hausnummer

Hausnummerzusatz

Ort

Adressergänzung

Straße

Postleitzahl

Ort (Postfach)

Postfach

Die Vollmacht ist beizufügen oder über die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO) anzuzeigen (Tz. 4).

FsE OE01

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– 2 –

1.5 Bankverbindung

Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen:

IBAN (inländisches Geldinstitut)

ggf. von Tz. 1.1 abweichende(r) Kontoinhaber(in)

Zeile

DE

IBAN (ausländisches Geldinstitut)

BIC

Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5

Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, soll erfolgen. Das ausgefülllte SEPA-Lastschriftmandat ist

beigefügt (Tz. 4).

1.6 Steuerliche Erfassung

Bislang erfolgte keine steuerliche Erfassung.

Eine steuerliche Erfassung liegt bereits vor. (Bitte folgende Angaben eintragen.)

Finanzamt

Steuernummer

Lohnsteuer

Körperschaftsteuer

Umsatzsteuer

2. Tätigkeit

Art der Tätigkeit(en)

Beginn der Tätigkeit(en) (TT.MM.JJJJ)

Die Tätigkeit(en) unterliegen ab 01.01.20 JJ erstmalig der Umsatzsteuer.

3. Umsatzsteuer

3.1 Summe der Umsätze (geschätzt)

im Jahr der erstmaligen Anwendung des

im Folgejahr

§ 2b UStG

EUR

EUR

3.2 Organschaft

Es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die jPöR ist umsatzsteuerlicher Organträger.

Bitte Liste der Organgesellschaften unter Angabe der Steuernummer und - soweit erteilt - der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. der

Wirtschafts-Identifikationsnummer auf gesondertem Blatt beifügen (Tz. 4).

3.3 Steuerbefreiung

Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:

Art des Umsatzes/der Tätigkeit

Nein

Ja

§ 4 Nr.

UStG

§ 4 Nr.

UStG

3.4 Steuersatz

Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen.

Nein

Ja

Art des Umsatzes/der Tätigkeit

§ 12 Abs. 2 Nr.

UStG

3.5 Soll-/Istversteuerung der Entgelte

Die Umsatzsteuer wird berechnet nach

vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung)

oder / und

vereinnahmten Entgelten. Es wird hiermit die Istversteuerung beantragt, soweit die Organisationseinheit

weder freiwillig Bücher führt noch auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht

oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

FsE OE02

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Zeile

3.6 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Es wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benötigt für

- die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr und/oder

- für den Handel mit Waren über das Internet über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG.

Es wurde bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. vergeben:

(TT.MM.JJJJ)

USt-IdNr.

Vergabedatum:

3.7 Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet

Angaben zum Vertriebsweg:

Der Verkauf erfolgt über einen eigenen Online-Shop.

Web-Adresse (URL)

Der Verkauf erfolgt über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. Eine elektronische Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG ist

ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.

Hinweis: Zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der Schnittstelle wird eine USt-IdNr. (Tz. 3.7) benötigt.

Name der elektronischen Schnittstelle

Identifikationsmerkmal (z. B. Accountname)

Hinweis: Bitte geben Sie weitere elektronische Schnittstellen in einer gesonderten Anlage an.

4. Anlagen

Einwilligung in den Versand unverschlüsselter E-Mails durch Finanz-

behörden gem. § 87a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 AO (Tz. 1.2 und Tz. 1.3)

Liste der Organgesellschaften (Tz. 3.3)

Vollmacht (Tz. 1.3)

weitere elektronische Schnittstellen (Tz. 3.8)

Empfangsvollmacht (Tz. 1.4)

Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.5)

Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 137 AO erhoben.

Datenschutzhinweis:

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie

über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschrei-

ben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Ort, Datum

Unterschrift(en) der gesetzlichen Vertretung

bzw. der gewillkürten oder sonstigen Vertretung oder des/der Bevollmächtigten

FsE OE03

FsE OE03

Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen

Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen

Rechts (jPöR)

Allgemeine Hinweise

Für wen müssen Sie diesen Fragebogen ausfüllen?

Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die

• erstmals ab dem 01. Januar 2027 Umsätze zu erklären hat oder

• eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt, um am innergemeinschaftlichen Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr teilzunehmen.

Liegt eine Organisationseinheit des Bundes oder eines Landes vor? Verwenden Sie in diesem Fall bitte den Fragebogen FsE OE (§ 18 Abs. 4f UStG).

Benötigen Sie allgemeine Informationen oder Broschüren zu den steuerlichen Pflichten? Diese können Sie von Ihrem Finanzamt oder auf den Internetseiten der Finanz­

verwaltung erhalten. Wenn Sie eine individuelle Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie den Fragebogen ausfüllen?

• Geben Sie Daten bitte in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ (T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2027)

• Tragen Sie bitte Steuernummern ohne Trennzeichen ein.

Im Fragebogen verwendete Abkürzungen:

Abkürzungen:

AO

= Abgabenordnung

SEPA

=

Single Euro Payment Area (einheitlicher Euro-

Zahlungsverkehrsraum)

BZSt

= Bundeszentralamt für Steuern

UStAE

=

Umsatzsteuer-Anwendungserlass

EWR

= Europäischer Wirtschaftsraum

UStDV

=

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

jPöR

=

juristische Person des öffentlichen Rechts

UStG

=

Umsatzsteuergesetz

Fragebogen

Allgemeine Angaben

die Kontaktdaten ein.

Zeile 1

Tragen Sie bitte das zuständige Finanzamt ein.

Ist die jPöR Unternehmer?

In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus

die jPöR ihr Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt.

Ist die jPöR kein Unternehmer und schuldet die Umsatzsteuer für

die in § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG genannten Leistungsbezüge?

In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die

jPöR ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat.

Rechtsgrundlage:

• Zuständigkeit: § 21 Absatz 1 und Absatz 2 AO

Zeile 5

Geben Sie bitte den vollständigen Namen der jPöR an. Verwenden

Sie bitte keine Abkürzungen.

Zeilen 12 bis 18

Die gesetzliche Vertretung einer jPöR ist die Person, die nach Ver­

fassung, Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift

dazu berufen ist, für die jPöR zu handeln.

Zeilen 19 bis 30

Vertretungsvollmacht

Wird die jPöR durch eine bevollmächtigte Person (z.B. steuerliche

Beratung) vertreten, geben Sie bitte deren Kontaktdaten an.

Empfangsvollmacht

Soll eine andere Person die Post vom Finanzamt für die jPöR er­

halten, können Sie einen Empfangsbevollmächtigten benennen.

Dies kann z.B. die steuerliche Beratung sein. Tragen Sie bitte hier

Rechtsgrundlage:

• Vertretung durch Bevollmächtigte: § 80 Absatz 1 AO

Beachten Sie:

Vollmachten können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanz­

amt übermittelt werden. Die Steuerberatung kann dem Finanzamt die

Empfangsvollmacht auch elektronisch über die Vollmachtsdatenbank

anzeigen. Diese elektronische Anzeige kann nur zusammen mit einer

Vertretungsvollmacht erfolgen.

Zeilen 31 bis 35

Geben Sie hier bitte die IBAN sowie die Kontoinhaberin bzw. den

Kontoinhaber an. Für Steuererstattungen im internationalen Zah­

lungsverkehr geben Sie bitte zusätzlich den BIC ein. Bankverbin­

dungen außerhalb des SEPA-Zahlungsverkehrs (unter anderem alle

außereuropäischen Bankverbindungen) teilen Sie dem Finanzamt

bitte gesondert mit.

Möchte die jPöR am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen?

In diesem Fall erteilen Sie Ihrem Finanzamt bitte ein SEPA-Last­

schriftmandat. Den dafür benötigten Vordruck erhalten Sie in Ihrem

Finanzamt und im Internet. Auf den Internetseiten der Finanzämter

finden Sie das SEPA Mandats-Formular regelmäßig unter "Vordrucke"

oder "Formulare".

Tätigkeit

Zeilen 41 bis 46

Geben Sie bitte an, welche umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätig­

keiten die jPöR ausführt. Verwenden Sie gegebenfalls ein geson­

dertes Blatt, sofern mehrere Tätigkeiten ausgeführt werden.

Ist die jPöR mit einer oder mehreren Tätigkeiten wegen der Rege­

lungen des § 2b UStG erstmals ab 01.01.2027 umsatzsteuerrecht­

lich zu erfassen?

Kreuzen Sie in diesem Fall das Feld in der Zeile 46 an.

FsE jPöR Ausfüllhilfe (01.26)

- 2 ­

Umsatzsteuer

Zeilen 47 und 48

Geben Sie bitte den voraussichtlichen Umsatz (sämtliche steuer­

pflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze)

• im Erstjahr der Anwendung des § 2b UStG und

• des Folgejahres an.

Einnahmen aus nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne

sind nicht zu berücksichtigen.

Zeilen 51 bis 54

Geben Sie bitte an, ob die jPöR die sogenannte Kleinunternehmer-

Regelung in Anspruch nimmt oder nicht. Kleinunternehmer dürfen

im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € Umsätze im Inland erzielt haben

und eine Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Jahr nicht

überschreiten, andernfalls ist der zur Überschreitung dieser Grenze

führende Umsatz und alle danach folgenden Umsätze zwingend

der Regelbesteuerung zu unterwerfen.Wer auf die Anwendung der

Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, unterliegt für mindestens

fünf Jahre der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des

UStG. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich, d.h. die Erklärung

kann nicht zurückgenommen werden.

Der Verzicht kann auch noch bis Ende Februar des übernächsten

Jahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Beachten Sie:

Wer die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt:

• muss grundsätzlich keine Umsatzsteuer anmelden oder abfüh­

ren,

• kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen,

• darf keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatz­

steuer erteilen.

Auch bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung schuldet die

jPöR die Umsatzsteuer für die in § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG ge­

nannten Leistungsbezüge. Hierunter fallen z.B. innergemeinschaftli­

che Erwerbe und bezogene Leistungen, für die die jPöR die Steuer

als Leistungsempfänger schuldet.

Rechtsgrundlagen:

• Kleinunternehmer-Regelung: § 19 Absatz 1 UStG

• Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung: § 19 Absatz 3 UStG

• Gesamtumsatz § 19 Absatz 2 UStG

• Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG

• Leistungsempfänger als Steuerschuldner § 13b Absatz 1 und 2,

Absatz 5 UStG

Zeilen 55 bis 57

Ausnahmen:

• Beträgt die Zahllast voraussichtlich mehr als 9.000 €, müssen

Sie monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln.

• Sollte die jPöR für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich

einen Vorsteuer-Überschuss von mehr als 9.000 € erwarten,

können Sie in Zeile 57 die monatliche Abgabe der Umsatzsteu­

er-Voranmeldung beantragen, um eine zeitnahe Erstattung der

Vorsteuer-Überschüsse zu erlangen.

Rechtsgrundlage:

• § 18 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 6 UStG

Bis zu welchem Zeitpunkt müssen Sie eine Umsatzsteuer-Voran­

meldung übermitteln?

Sie müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis spätestens 10 Tage

nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch übermitteln. Ist

die jPöR z.B. verpflichtet, monatlich eine Voranmeldung einzureichen,

müssen Sie die Voranmeldung für den Monat Januar grundsätzlich

bis zum 10.02. des entsprechenden Kalenderjahres elektronisch

übermitteln.

Besteht keine Gefahr, dass die jPöR die Steuern nicht zahlen kann,

haben Sie die Möglichkeit, eine Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung

zu beantragen. Wurde diese vom Finanzamt genehmigt, können Sie

die Voranmeldungen regelmäßig einen Monat später übermitteln.

Ist die jPöR zur Übermittlung von monatlichen Voranmeldungen

verpflichtet?

In diesem Fall müssen Sie im Falle einer Dauerfristverlängerung eine

Sondervorauszahlung leisten. Den Antrag für die Dauerfristverlän­

gerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung müssen Sie

elektronisch übermitteln.

Rechtsgrundlage:

• Elektronische Antragsübermittlung: § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV

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Für die elektronische Übermittlung müssen Sie sich zunächst unter

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Zeilen 63 bis 67

Die Durchschnittssätze nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG kann die

jPöR nur auf Umsätze anwenden, die im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Voraussetzung

dafür ist, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalender­

jahr 600.000 € nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröff­

nung ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen.

Rechtsgrundlage:

Geben Sie bitte die voraussichtliche Umsatzsteuer-Zahllast bzw. den

voraussichtlichen Umsatzsteuer-Überschuss des laufenden Kalen­

derjahres in Zeile 56 an.

Eine Umsatzsteuer-Zahllast entsteht, wenn die jPöR mehr Umsatz­

steuer aus ihren Ausgangsrechnungen abführen muss, als sie Vor­

steuer aus ihren Eingangsrechnungen abziehen kann.

Ein Vorsteuer-Überschuss entsteht, wenn die jPöR mehr Vorsteuer

aus ihren Eingangsrechnungen abziehen kann, als sie Umsatzsteuer

aus Ihren Ausgangsrechnungen abführen muss.

Der Zeitraum, für den Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einrei­

chen müssen, richtet sich nach der voraussichtlichen Zahllast des

laufenden Kalenderjahres.

Wenn die jPöR die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt,

dann tragen Sie bitte eine Null oder die geschätzte Umsatzsteuer-

Zahllast für die in § 18 Absatz 4a UStG genannten Umsätze ein.

Grundsätzlich müssen Sie vierteljährlich, also einmal im Quartal eine

Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln.

• Gesamtumsatz: § 19 Absatz 2 UStG

Auf die Anwendung des § 24 UStG kann die jPöR verzichten. Die

Umsätze unterliegen in diesem Fall den allgemeinen Vorschriften

des Umsatzsteuergesetzes (Option zur Regelbesteuerung). Die Op­

tion ist für mindestens 5 Jahre bindend und kann nur mit Wirkung

von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.

Diesen Verzicht können Sie durch ein Kreuz in Zeile 67 anzeigen.

Zeilen 68 bis 72

Geben Sie bitte an,

• ob Sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berech­

nen oder

• ob Sie beantragen, diese nach vereinnahmten Entgelten be­

rechnen zu dürfen.

Das bedeutet für die jPöR:

Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)

Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeit­

raum an, in dem die jPöR Lieferungen und sonstige Leistungen

erbracht hat. Der Zeitpunkt der Zahlung ist unerheblich.

Jedoch ist die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits für den Vor­

anmeldungszeitraum der Vereinnahmung anzumelden.

Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)

Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeit­

raum an, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

Zeilen 73 bis 81

Bitte geben Sie an, ob

• die jPöR bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für

eine

frühere Tätigkeit erhalten hat

oder

• die jPöR eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt.

Wenn Sie bei der Anmeldung im Finanzamt angeben, dass die

jPöR eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt, leitet das

Finanzamt Ihren Antrag an das BZSt weiter. Von dort erhalten Sie

dann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Zeilen 82 bis 87

Beabsichtigt die jPöR Warenlieferungen über elektronische

Schnittstellen (z.B. elektronischer Marktplatz, Plattform oder Portal)

auszuführen, die in Deutschland steuerpflichtig sind?

Dann benötigen Sie einen Nachweis über die steuerliche Registrie­

rung gegenüber dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und

zwar in Form einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In diesem

Fall müssen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch in

Zeile 73 beantragen bzw. in den Zeilen 80/81 angeben.

Ausfüllhilfe: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen

Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes oder

der Länder (§ 18 Abs. 4f UStG)

Allgemeine Hinweise

Für wen müssen