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Der Länder
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23. Februar 2026
- E-Mail-Verteiler U 1-
Betreff: Umsatzsteuer; Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. Juli 2022 (III C 3 – S 7532/19/10002 :005, 2022/0771378)
Anlagen: 4
GZ: III C 3 - S 7532/00030/005/206
DOK: COO.7005.100.4.13905907
Seite 1 von 2
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I.
Vordruckmuster ................................................................................................................................................................1
II.
Verwendung ........................................................................................................................................................................2
III.
Herstellung der Vordruckmuster ........................................................................................................................2
Schlussbestimmung ...................................................................................................................................................................2
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt Folgendes:
I.
Vordruckmuster
1
Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden die
folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
−
FsEjPöR
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
−
FsEOE
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von
Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
Seite 2 von 2
− FsEjPöR Ausfüllhilfe
Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen
Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(jPöR)
− FsEOE Ausfüllhilfe
Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen
Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der
Länder (§18 Abs. 4f UStG)
II.
Verwendung
2
Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus
anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es nicht beanstandet,
wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung
verzichtet wird.
III.
Herstellung der Vordruckmuster
3
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2022 - III C 3 -
S 7532/19/10002 :005 (2022/0771378) -, BStBl I 2022, S. 1262.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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Zeile
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung
von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts (jPöR)
ggf. Organisationsform (z.B. Gebietskörperschaft, AöR, Stiftung)
1.4 Empfangsvollmacht
Die unter Tz. 1.3 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt.
Es handelt sich um die gesetzliche Vertretung.
Es handelt sich um die gewillkürte oder sonstige Vertretung.
Name
Funktion / Dienstbezeichnung
Telefonnummer
1.2 Vertretung
Vorname
Die unter Tz. 1.2 angegebene Vertretung ist empfangsbevollmächtigt. Sofern eine andere Person empfangsbevollmächtigt sein soll, geben Sie bitte eine
gesonderte Empfangsbevollmächtigung ab.
An das Finanzamt
Eingangsstempel oder -datum
Name der juristischen Person des öffentlichen Rechts
1.1 Angaben zur juristischen Person des öffentlichen Rechts
– Bitte weiße Felder ausfüllen oder
ankreuzen, Anleitung beachten –
1. Allgemeine Angaben
Anschrift / Sitz
Postleitzahl
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Ort
Adressergänzung
Straße
Postleitzahl
Ort (Postfach)
Postfach
oder
ja
nein
Firma
1.3 Steuerliche Beratung
Name
Vorname
Telefonnummer
Hinweis:
Postleitzahl
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Ort
Adressergänzung
Straße
Postleitzahl
Ort (Postfach)
Postfach
Die Vollmacht ist beizufügen oder über die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO) anzuzeigen (Tz. 4).
FsE jPöR01
- Jan 2026 -
FsE jPöR01
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– 2 –
Zeile
1.5 Bankverbindung
Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen:
IBAN (inländisches Geldinstitut)
ggf. von 1.1 abweichende(r) Kontoinhaber(in)
DE
IBAN (ausländisches Geldinstitut)
BIC
Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5
Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, soll erfolgen. Das ausgefülllte SEPA-Lastschriftmandat ist
beigefügt (Tz. 4).
1.6 Steuerliche Erfassung
Bislang erfolgte keine steuerliche Erfassung.
Eine steuerliche Erfassung liegt bereits vor. (Bitte folgende Angaben eintragen.)
Finanzamt
Steuernummer
Lohnsteuer
Körperschaftsteuer
Umsatzsteuer
2. Tätigkeit
Art der Tätigkeit(en)
Beginn der Tätigkeit(en) (TT.MM.JJJJ)
3. Umsatzsteuer
3.1 Widerruf der Option
Die nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegebene Optionserklärung wird mit Wirkung zum 01.01.20
widerrufen.
Die Tätigkeit(en) unterliegen ab 01.01.20 JJ erstmalig der Umsatzsteuer.
3.2 Summe der Umsätze (geschätzt)
im Jahr der erstmaligen Anwendung des
im Folgejahr
§ 2b UStG
EUR
EUR
3.3 Organschaft
Es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die jPöR ist umsatzsteuerlicher Organträger.
Bitte Liste der Organgesellschaften unter Angabe der Steuernummer und - soweit erteilt - der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. der
Wirtschafts-Identifikationsnummer auf gesondertem Blatt beifügen (Tz. 4).
3.4 Kleinunternehmer-Regelung
Es wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen.
In Rechnungen wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Hinweis: Angaben zu Tz. 3.9 sind nicht erforderlich.
Es wird unwiderruflich auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in elektronischer Form authentifiziert
zu übermitteln.
3.5 Zahllast / Überschuss (geschätzt)
1 = Zahllast (geschätzt)
2 = Überschuss (geschätzt)
EUR
Betrag:
An Stelle des Kalendervierteljahres wird der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt, weil für das laufende Kalenderjahr der Überschuss die
Grenzen des § 18 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 UStG voraussichtich übersteigt.
3.6 Steuerbefreiung
Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
UStG
Nein
Ja
§ 4 Nr.
§ 4 Nr.
UStG
FsE jPöR02
FsE jPöR02
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– 3 –
Zeile
3.7 Steuersatz
Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen.
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
Nein
Ja
§ 12 Abs. 2 Nr.
UStG
3.8 Pauschalierung der Umsatzsteuer nach § 24 UStG
Im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs werden Umsätze i. S. d. § 24 Abs. 1 UStG ausgeführt:
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
Nein
Ja
§ 24 Abs. 1 Nr.
UStG
Der Gesamtumsatz wird die Grenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG voraussichtlich nicht überschreiten.
Die Durchschnittssatzbesteuerung wird in Anspruch genommen.
Auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung wird verzichtet.
Hinweis: Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalender-
jahre (§ 24 Abs. 4 UStG).
3.9 Soll-/Istversteuerung der Entgelte
Die Umsatzsteuer wird berechnet nach
vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung)
und / oder
vereinnahmten Entgelten. Es wird hiermit die Istversteuerung beantragt,
weil der Gesamtumsatz für das Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit den in § 20 Satz 1
Nr. 1 UStG genannten Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird.
soweit die jPöR weder freiwillig Bücher führt noch auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig
Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
3.10 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Es wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benötigt für
- die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr und/oder
- für den Handel mit Waren über das Internet über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG.
Hinweis: Bei Vorliegen einer Organschaft ist die USt-IdNr. der Organgesellschaft vom Organträger zu beantragen.
Zusatzangaben für jPöR,
- die nicht umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer sind,
- die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben:
Es wird eine USt-IdNr. beantragt, weil
innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern sind, da die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR jährlich
voraussichtlich überschritten wird (§ 1a Abs. 3 UStG).
voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbsschwellenregelung jedoch für die Dauer von mindestens zwei Kalenderjahren verzichtet
wird (§ 1a Abs. 4 UStG).
neue Fahrzeuge oder bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich erworben werden (§ 1a Abs. 5 UStG).
Es wurde bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. vergeben:
(TT.MM.JJJJ)
USt-IdNr.
Vergabedatum:
3.11 Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet
Angaben zum Vertriebsweg:
Der Verkauf erfolgt über einen eigenen Online-Shop.
Web-Adresse (URL)
Der Verkauf erfolgt über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. Eine elektronische Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG ist
ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.
Hinweis: Zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der Schnittstelle wird eine USt-IdNr. (Tz. 3.10) benötigt.
Name der elektronischen Schnittstelle
Identifikationsmerkmal (z.B. Accountname)
Hinweis: Bitte geben Sie weitere elektronische Schnittstellen in einer gesonderten Anlage an.
3.12 Durchschnittssatz für Vorsteuern
Es wird die Regelung des § 23a UStG (Durchschnittssatz für Vorsteuern nach § 15 UStG) in Anspruch genommen.
rechtliche Grundlage
Nein
Ja
FsE jPöR03
FsE jPöR03
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– 4 –
Zeile 4. Anlagen
Einwilligung in den Versand unverschlüsselter E-Mails durch Finanz-
Liste der Organgesellschaften (Tz. 3.3)
behörden gem. § 87a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 AO (Tz. 1.2 und Tz. 1.3)
Vollmacht (Tz. 1.3)
weitere elektronische Schnittstellen (Tz. 3.11)
Empfangsvollmacht (Tz. 1.4)
Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.5)
Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 137 AO erhoben.
Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie
über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschrei-
ben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Ort, Datum
Unterschrift(en) der gesetzlichen Vertretung
bzw. der gewillkürten oder sonstigen Vertretung oder des/der Bevollmächtigten
FsE jPöR04
FsE jPöR04
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Zeile
1.4 Empfangsvollmacht
Die unter Tz. 1.2 angegebene Vertretung ist empfangsbevollmächtigt. Sofern eine andere Person empfangsbevollmächtigt sein soll, geben Sie bitte eine
gesonderte Empfangsbevollmächtigung ab.
Die unter Tz. 1.3 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt.
Es handelt sich um die gesetzliche Vertretung.
Es handelt sich um die gewillkürte oder sonstige Vertretung.
Telefon
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von
Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
An das Finanzamt
Eingangsstempel oder -datum
Name der Organisationseinheit
Gebietskörperschaft (z.B. Land)
Anschrift / Sitz
1.1 Angaben zur Organisationseinheit
Name
Funktion / Dienstbezeichnung
– Bitte weiße Felder ausfüllen oder
ankreuzen, Anleitung beachten –
1. Allgemeine Angaben
1.2 Vertretung der Organisationseinheit
Vorname
Postleitzahl
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Ort
Adressergänzung
Straße
Postleitzahl
Ort (Postfach)
Postfach
oder
ja
nein
Firma
1.3 Steuerliche Beratung
Name
Vorname
Telefonnummer
Hinweis:
Postleitzahl
Hausnummer
Hausnummerzusatz
Ort
Adressergänzung
Straße
Postleitzahl
Ort (Postfach)
Postfach
Die Vollmacht ist beizufügen oder über die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO) anzuzeigen (Tz. 4).
FsE OE01
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FsE OE01
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– 2 –
1.5 Bankverbindung
Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen:
IBAN (inländisches Geldinstitut)
ggf. von Tz. 1.1 abweichende(r) Kontoinhaber(in)
Zeile
DE
IBAN (ausländisches Geldinstitut)
BIC
Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5
Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, soll erfolgen. Das ausgefülllte SEPA-Lastschriftmandat ist
beigefügt (Tz. 4).
1.6 Steuerliche Erfassung
Bislang erfolgte keine steuerliche Erfassung.
Eine steuerliche Erfassung liegt bereits vor. (Bitte folgende Angaben eintragen.)
Finanzamt
Steuernummer
Lohnsteuer
Körperschaftsteuer
Umsatzsteuer
2. Tätigkeit
Art der Tätigkeit(en)
Beginn der Tätigkeit(en) (TT.MM.JJJJ)
Die Tätigkeit(en) unterliegen ab 01.01.20 JJ erstmalig der Umsatzsteuer.
3. Umsatzsteuer
3.1 Summe der Umsätze (geschätzt)
im Jahr der erstmaligen Anwendung des
im Folgejahr
§ 2b UStG
EUR
EUR
3.2 Organschaft
Es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die jPöR ist umsatzsteuerlicher Organträger.
Bitte Liste der Organgesellschaften unter Angabe der Steuernummer und - soweit erteilt - der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. der
Wirtschafts-Identifikationsnummer auf gesondertem Blatt beifügen (Tz. 4).
3.3 Steuerbefreiung
Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
Nein
Ja
§ 4 Nr.
UStG
§ 4 Nr.
UStG
3.4 Steuersatz
Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen.
Nein
Ja
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
§ 12 Abs. 2 Nr.
UStG
3.5 Soll-/Istversteuerung der Entgelte
Die Umsatzsteuer wird berechnet nach
vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung)
oder / und
vereinnahmten Entgelten. Es wird hiermit die Istversteuerung beantragt, soweit die Organisationseinheit
weder freiwillig Bücher führt noch auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht
oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
FsE OE02
FsE OE02
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Zeile
3.6 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Es wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benötigt für
- die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr und/oder
- für den Handel mit Waren über das Internet über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG.
Es wurde bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. vergeben:
(TT.MM.JJJJ)
USt-IdNr.
Vergabedatum:
3.7 Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet
Angaben zum Vertriebsweg:
Der Verkauf erfolgt über einen eigenen Online-Shop.
Web-Adresse (URL)
Der Verkauf erfolgt über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. Eine elektronische Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG ist
ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.
Hinweis: Zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der Schnittstelle wird eine USt-IdNr. (Tz. 3.7) benötigt.
Name der elektronischen Schnittstelle
Identifikationsmerkmal (z. B. Accountname)
Hinweis: Bitte geben Sie weitere elektronische Schnittstellen in einer gesonderten Anlage an.
4. Anlagen
Einwilligung in den Versand unverschlüsselter E-Mails durch Finanz-
behörden gem. § 87a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 AO (Tz. 1.2 und Tz. 1.3)
Liste der Organgesellschaften (Tz. 3.3)
Vollmacht (Tz. 1.3)
weitere elektronische Schnittstellen (Tz. 3.8)
Empfangsvollmacht (Tz. 1.4)
Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.5)
Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 137 AO erhoben.
Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie
über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschrei-
ben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Ort, Datum
Unterschrift(en) der gesetzlichen Vertretung
bzw. der gewillkürten oder sonstigen Vertretung oder des/der Bevollmächtigten
FsE OE03
FsE OE03
Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen
Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts (jPöR)
Allgemeine Hinweise
Für wen müssen Sie diesen Fragebogen ausfüllen?
Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die
• erstmals ab dem 01. Januar 2027 Umsätze zu erklären hat oder
• eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt, um am innergemeinschaftlichen Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr teilzunehmen.
Liegt eine Organisationseinheit des Bundes oder eines Landes vor? Verwenden Sie in diesem Fall bitte den Fragebogen FsE OE (§ 18 Abs. 4f UStG).
Benötigen Sie allgemeine Informationen oder Broschüren zu den steuerlichen Pflichten? Diese können Sie von Ihrem Finanzamt oder auf den Internetseiten der Finanz
verwaltung erhalten. Wenn Sie eine individuelle Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie den Fragebogen ausfüllen?
• Geben Sie Daten bitte in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ (T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2027)
• Tragen Sie bitte Steuernummern ohne Trennzeichen ein.
Im Fragebogen verwendete Abkürzungen:
Abkürzungen:
AO
= Abgabenordnung
SEPA
=
Single Euro Payment Area (einheitlicher Euro-
Zahlungsverkehrsraum)
BZSt
= Bundeszentralamt für Steuern
UStAE
=
Umsatzsteuer-Anwendungserlass
EWR
= Europäischer Wirtschaftsraum
UStDV
=
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
jPöR
=
juristische Person des öffentlichen Rechts
UStG
=
Umsatzsteuergesetz
Fragebogen
Allgemeine Angaben
die Kontaktdaten ein.
Zeile 1
Tragen Sie bitte das zuständige Finanzamt ein.
Ist die jPöR Unternehmer?
In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus
die jPöR ihr Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt.
Ist die jPöR kein Unternehmer und schuldet die Umsatzsteuer für
die in § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG genannten Leistungsbezüge?
In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die
jPöR ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat.
Rechtsgrundlage:
• Zuständigkeit: § 21 Absatz 1 und Absatz 2 AO
Zeile 5
Geben Sie bitte den vollständigen Namen der jPöR an. Verwenden
Sie bitte keine Abkürzungen.
Zeilen 12 bis 18
Die gesetzliche Vertretung einer jPöR ist die Person, die nach Ver
fassung, Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift
dazu berufen ist, für die jPöR zu handeln.
Zeilen 19 bis 30
Vertretungsvollmacht
Wird die jPöR durch eine bevollmächtigte Person (z.B. steuerliche
Beratung) vertreten, geben Sie bitte deren Kontaktdaten an.
Empfangsvollmacht
Soll eine andere Person die Post vom Finanzamt für die jPöR er
halten, können Sie einen Empfangsbevollmächtigten benennen.
Dies kann z.B. die steuerliche Beratung sein. Tragen Sie bitte hier
Rechtsgrundlage:
• Vertretung durch Bevollmächtigte: § 80 Absatz 1 AO
Beachten Sie:
Vollmachten können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanz
amt übermittelt werden. Die Steuerberatung kann dem Finanzamt die
Empfangsvollmacht auch elektronisch über die Vollmachtsdatenbank
anzeigen. Diese elektronische Anzeige kann nur zusammen mit einer
Vertretungsvollmacht erfolgen.
Zeilen 31 bis 35
Geben Sie hier bitte die IBAN sowie die Kontoinhaberin bzw. den
Kontoinhaber an. Für Steuererstattungen im internationalen Zah
lungsverkehr geben Sie bitte zusätzlich den BIC ein. Bankverbin
dungen außerhalb des SEPA-Zahlungsverkehrs (unter anderem alle
außereuropäischen Bankverbindungen) teilen Sie dem Finanzamt
bitte gesondert mit.
Möchte die jPöR am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen?
In diesem Fall erteilen Sie Ihrem Finanzamt bitte ein SEPA-Last
schriftmandat. Den dafür benötigten Vordruck erhalten Sie in Ihrem
Finanzamt und im Internet. Auf den Internetseiten der Finanzämter
finden Sie das SEPA Mandats-Formular regelmäßig unter "Vordrucke"
oder "Formulare".
Tätigkeit
Zeilen 41 bis 46
Geben Sie bitte an, welche umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätig
keiten die jPöR ausführt. Verwenden Sie gegebenfalls ein geson
dertes Blatt, sofern mehrere Tätigkeiten ausgeführt werden.
Ist die jPöR mit einer oder mehreren Tätigkeiten wegen der Rege
lungen des § 2b UStG erstmals ab 01.01.2027 umsatzsteuerrecht
lich zu erfassen?
Kreuzen Sie in diesem Fall das Feld in der Zeile 46 an.
FsE jPöR Ausfüllhilfe (01.26)
- 2
Umsatzsteuer
Zeilen 47 und 48
Geben Sie bitte den voraussichtlichen Umsatz (sämtliche steuer
pflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze)
• im Erstjahr der Anwendung des § 2b UStG und
• des Folgejahres an.
Einnahmen aus nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne
sind nicht zu berücksichtigen.
Zeilen 51 bis 54
Geben Sie bitte an, ob die jPöR die sogenannte Kleinunternehmer-
Regelung in Anspruch nimmt oder nicht. Kleinunternehmer dürfen
im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € Umsätze im Inland erzielt haben
und eine Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Jahr nicht
überschreiten, andernfalls ist der zur Überschreitung dieser Grenze
führende Umsatz und alle danach folgenden Umsätze zwingend
der Regelbesteuerung zu unterwerfen.Wer auf die Anwendung der
Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, unterliegt für mindestens
fünf Jahre der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des
UStG. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich, d.h. die Erklärung
kann nicht zurückgenommen werden.
Der Verzicht kann auch noch bis Ende Februar des übernächsten
Jahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
Beachten Sie:
Wer die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt:
• muss grundsätzlich keine Umsatzsteuer anmelden oder abfüh
ren,
• kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen,
• darf keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatz
steuer erteilen.
Auch bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung schuldet die
jPöR die Umsatzsteuer für die in § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG ge
nannten Leistungsbezüge. Hierunter fallen z.B. innergemeinschaftli
che Erwerbe und bezogene Leistungen, für die die jPöR die Steuer
als Leistungsempfänger schuldet.
Rechtsgrundlagen:
• Kleinunternehmer-Regelung: § 19 Absatz 1 UStG
• Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung: § 19 Absatz 3 UStG
• Gesamtumsatz § 19 Absatz 2 UStG
• Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG
• Leistungsempfänger als Steuerschuldner § 13b Absatz 1 und 2,
Absatz 5 UStG
Zeilen 55 bis 57
Ausnahmen:
• Beträgt die Zahllast voraussichtlich mehr als 9.000 €, müssen
Sie monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln.
• Sollte die jPöR für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich
einen Vorsteuer-Überschuss von mehr als 9.000 € erwarten,
können Sie in Zeile 57 die monatliche Abgabe der Umsatzsteu
er-Voranmeldung beantragen, um eine zeitnahe Erstattung der
Vorsteuer-Überschüsse zu erlangen.
Rechtsgrundlage:
• § 18 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 6 UStG
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen Sie eine Umsatzsteuer-Voran
meldung übermitteln?
Sie müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis spätestens 10 Tage
nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch übermitteln. Ist
die jPöR z.B. verpflichtet, monatlich eine Voranmeldung einzureichen,
müssen Sie die Voranmeldung für den Monat Januar grundsätzlich
bis zum 10.02. des entsprechenden Kalenderjahres elektronisch
übermitteln.
Besteht keine Gefahr, dass die jPöR die Steuern nicht zahlen kann,
haben Sie die Möglichkeit, eine Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung
zu beantragen. Wurde diese vom Finanzamt genehmigt, können Sie
die Voranmeldungen regelmäßig einen Monat später übermitteln.
Ist die jPöR zur Übermittlung von monatlichen Voranmeldungen
verpflichtet?
In diesem Fall müssen Sie im Falle einer Dauerfristverlängerung eine
Sondervorauszahlung leisten. Den Antrag für die Dauerfristverlän
gerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung müssen Sie
elektronisch übermitteln.
Rechtsgrundlage:
• Elektronische Antragsübermittlung: § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV
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Für die elektronische Übermittlung müssen Sie sich zunächst unter
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Zeilen 63 bis 67
Die Durchschnittssätze nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG kann die
jPöR nur auf Umsätze anwenden, die im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Voraussetzung
dafür ist, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalender
jahr 600.000 € nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröff
nung ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen.
Rechtsgrundlage:
Geben Sie bitte die voraussichtliche Umsatzsteuer-Zahllast bzw. den
voraussichtlichen Umsatzsteuer-Überschuss des laufenden Kalen
derjahres in Zeile 56 an.
Eine Umsatzsteuer-Zahllast entsteht, wenn die jPöR mehr Umsatz
steuer aus ihren Ausgangsrechnungen abführen muss, als sie Vor
steuer aus ihren Eingangsrechnungen abziehen kann.
Ein Vorsteuer-Überschuss entsteht, wenn die jPöR mehr Vorsteuer
aus ihren Eingangsrechnungen abziehen kann, als sie Umsatzsteuer
aus Ihren Ausgangsrechnungen abführen muss.
Der Zeitraum, für den Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einrei
chen müssen, richtet sich nach der voraussichtlichen Zahllast des
laufenden Kalenderjahres.
Wenn die jPöR die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt,
dann tragen Sie bitte eine Null oder die geschätzte Umsatzsteuer-
Zahllast für die in § 18 Absatz 4a UStG genannten Umsätze ein.
Grundsätzlich müssen Sie vierteljährlich, also einmal im Quartal eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln.
• Gesamtumsatz: § 19 Absatz 2 UStG
Auf die Anwendung des § 24 UStG kann die jPöR verzichten. Die
Umsätze unterliegen in diesem Fall den allgemeinen Vorschriften
des Umsatzsteuergesetzes (Option zur Regelbesteuerung). Die Op
tion ist für mindestens 5 Jahre bindend und kann nur mit Wirkung
von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
Diesen Verzicht können Sie durch ein Kreuz in Zeile 67 anzeigen.
Zeilen 68 bis 72
Geben Sie bitte an,
• ob Sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berech
nen oder
• ob Sie beantragen, diese nach vereinnahmten Entgelten be
rechnen zu dürfen.
Das bedeutet für die jPöR:
Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)
Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeit
raum an, in dem die jPöR Lieferungen und sonstige Leistungen
erbracht hat. Der Zeitpunkt der Zahlung ist unerheblich.
Jedoch ist die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits für den Vor
anmeldungszeitraum der Vereinnahmung anzumelden.
Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)
Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeit
raum an, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
Zeilen 73 bis 81
Bitte geben Sie an, ob
• die jPöR bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für
eine
frühere Tätigkeit erhalten hat
oder
• die jPöR eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt.
Wenn Sie bei der Anmeldung im Finanzamt angeben, dass die
jPöR eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt, leitet das
Finanzamt Ihren Antrag an das BZSt weiter. Von dort erhalten Sie
dann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Zeilen 82 bis 87
Beabsichtigt die jPöR Warenlieferungen über elektronische
Schnittstellen (z.B. elektronischer Marktplatz, Plattform oder Portal)
auszuführen, die in Deutschland steuerpflichtig sind?
Dann benötigen Sie einen Nachweis über die steuerliche Registrie
rung gegenüber dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und
zwar in Form einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In diesem
Fall müssen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch in
Zeile 73 beantragen bzw. in den Zeilen 80/81 angeben.
Ausfüllhilfe: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen
Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes oder
der Länder (§ 18 Abs. 4f UStG)
Allgemeine Hinweise
Für wen müssen