FLUGPERSONAL BRITISCHER UND IRISCHER FLUGGESELLSCHAFTEN

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DATUM 5. Dezember 2012

BETREFF Anwendung von § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei

der Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer

Fluggesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2011

GZ IV B 2 - S 2411/10/10003

DOK 2012/0446006

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gilt für die Anwendung des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG auf die Bezüge der

im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer

Fluggesellschaften im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen ab dem

Veranlagungszeitraum 2011 Folgendes:

1. Irland

Irland hat sein Steuerrecht dahingehend geändert, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2011

sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für

Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden,

von Irland im Rahmen der dort bestehenden Steuerpflicht besteuert werden, wenn sich der Ort der

tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet. Dies gilt auch dann, wenn die

Dienstleistungen außerhalb Irlands erbracht werden.

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2. Großbritannien

Mit Inkrafttreten des deutsch-britischen DBA von 2010 (DBA 2010) zum 30. Dezember 2010 ist

nach dessen Artikel 32 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb das deutsch-

britische DBA von 1964 (DBA 1964) für die Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum

2011 nicht mehr anzuwenden. Nach Artikel 14 Absatz 3 des DBA 2010 hat Deutschland ab dem

Veranlagungszeitraum 2011 das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in

Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen See-

schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht. Auf den Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens und das dortige nationale Besteuerungsrecht kommt es

danach nicht mehr an.

3. Besteuerung in Deutschland

3.1 Irland

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Num-

mer 2 EStG in Bezug auf Irland nicht mehr erfüllt, da Irland die Vergütungen für Dienstleistun-

gen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, sowohl bei unbe-

schränkt, als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Personen besteuert. Die Vergütungen sind ab

2011 gemäß Artikel XII Absatz 3 i. V. m. Artikel XXII Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Satz 1, Absatz 3 des deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Bemes-

sungsgrundlage auszunehmen.

3.2 Großbritannien

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1

Nummer 2 EStG in Bezug auf Großbritannien ebenfalls nicht mehr erfüllt, da nach Artikel 14

Absatz 3 des DBA 2010 Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord

eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit

bezieht, nur in Deutschland besteuert werden können. Das gilt auch für Vergütungen, die für

Dienstleistungen gezahlt werden, die außerhalb der Vertragsstaaten Deutschland und Großbritan-

nien an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erbracht werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.