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DATUM 5. Dezember 2012
BETREFF Anwendung von § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei
der Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer
Fluggesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2011
GZ IV B 2 - S 2411/10/10003
DOK 2012/0446006
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt für die Anwendung des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG auf die Bezüge der
im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer
Fluggesellschaften im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen ab dem
Veranlagungszeitraum 2011 Folgendes:
1. Irland
Irland hat sein Steuerrecht dahingehend geändert, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2011
sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für
Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden,
von Irland im Rahmen der dort bestehenden Steuerpflicht besteuert werden, wenn sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet. Dies gilt auch dann, wenn die
Dienstleistungen außerhalb Irlands erbracht werden.
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2. Großbritannien
Mit Inkrafttreten des deutsch-britischen DBA von 2010 (DBA 2010) zum 30. Dezember 2010 ist
nach dessen Artikel 32 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb das deutsch-
britische DBA von 1964 (DBA 1964) für die Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum
2011 nicht mehr anzuwenden. Nach Artikel 14 Absatz 3 des DBA 2010 hat Deutschland ab dem
Veranlagungszeitraum 2011 das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in
Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen See-
schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht. Auf den Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens und das dortige nationale Besteuerungsrecht kommt es
danach nicht mehr an.
3. Besteuerung in Deutschland
3.1 Irland
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Num-
mer 2 EStG in Bezug auf Irland nicht mehr erfüllt, da Irland die Vergütungen für Dienstleistun-
gen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, sowohl bei unbe-
schränkt, als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Personen besteuert. Die Vergütungen sind ab
2011 gemäß Artikel XII Absatz 3 i. V. m. Artikel XXII Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Satz 1, Absatz 3 des deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Bemes-
sungsgrundlage auszunehmen.
3.2 Großbritannien
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1
Nummer 2 EStG in Bezug auf Großbritannien ebenfalls nicht mehr erfüllt, da nach Artikel 14
Absatz 3 des DBA 2010 Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord
eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit
bezieht, nur in Deutschland besteuert werden können. Das gilt auch für Vergütungen, die für
Dienstleistungen gezahlt werden, die außerhalb der Vertragsstaaten Deutschland und Großbritan-
nien an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erbracht werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.