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3. März 2026
Betreff: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher
Umsatz; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. Juni 2022, V R 25/21, mit begleitendem
BMF-Schreiben
GZ: III C 3 - S 7117-e/00003/005/058
DOK: COO.7005.100.3.14287537
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
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Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeines und Grundsatz des BFH-Urteils vom 30.06.2022 – V R 25/21 – Anwendung der
Rechtsprechung ...........................................................................................................................................................................1
II.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ...................................................................................2
Anwendungsregelung ...............................................................................................................................................................3
Schlussbestimmungen ..............................................................................................................................................................3
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen
Beurteilung einer Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Folgendes:
I.
Allgemeines und Grundsatz des BFH-Urteils vom 30.06.2022 – V R 25/21 – Anwendung
der Rechtsprechung
1
Der BFH hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 – V R 25/21 entschieden, dass der für einen steuerbaren
Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung
jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart
ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.
2
Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die
Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die
(teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein
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unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu
privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare Zusammenhang
sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich
vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde (vgl. Rn. 27 und 28). Zwar genüge der
bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des
Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das
konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein „bloßer“, sondern ein das
Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.
3
Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der
anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines
Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG
steuerbar sei.
4
Anderes ergebe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache
C- 288/19 (Finanzamt Saarbrücken). Dieses Urteil beziehe sich allein auf die Vorlagefrage des
Finanzgerichts, bei der der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben sei. Der Umstand, dass
der EuGH die ihm vom Finanzgericht unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den
Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deute aber nach Auffassung des BFH nicht darauf hin, dass
der EuGH nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe.
5
Aus der Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden
Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen
Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der
Dienstwagenbesteuerung kann daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend und
klarstellend werden Änderungen in Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE sowie zur Frage der
Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE vorgenommen.
II.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
6
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch
das
BMF-Schreiben
vom
20. Januar
2026
-
III C
2
-
S 7106/00069/003
(COO.7005.100.4.13831037), BStBl I S. 261, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt 3a.5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Dabei kann die für die Anwendung der Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 3
Nr. 2 UStG erforderliche Zahlung eines Mietzinses auch in der im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden (anteiligen)
Arbeitsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21, BStBl II 2026
S. XXX).“
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b)
Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:
„4Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1
UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 12), bestimmt sich deren Leistungsort nach § 3a
Abs. 1 UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2021, C-288/19, Finanzamt Saarbrücken).“
2.
Abschnitt 15.23 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als
entgeltlich anzusehen, wenn das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs
individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und unter Beachtung der wirtschaftlichen
Realität ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht (vgl. BFH-
Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21, BStBl II 2026 S. XXX).“
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Dies ist regelmäßig auch der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung auf
entsprechenden
mündlichen
Abreden
oder
sonstigen
Umständen
des
Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht.“
c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.
Anwendungsregelung
7
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30. Juni 2026 ausgeführt werden, wird es nicht
beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige
Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 UStG
bestimmt wird.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.