FAHRZEUGÜBERLASSUNG AN ARBEITNEHMER ZU PRIVATEN ZWECKEN ALS TAUSCHÄHNLICHER UMSATZ

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3. März 2026

Betreff: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher

Umsatz; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. Juni 2022, V R 25/21, mit begleitendem

BMF-Schreiben

GZ: III C 3 - S 7117-e/00003/005/058

DOK: COO.7005.100.3.14287537

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

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Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeines und Grundsatz des BFH-Urteils vom 30.06.2022 – V R 25/21 – Anwendung der

Rechtsprechung ...........................................................................................................................................................................1

II.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ...................................................................................2

Anwendungsregelung ...............................................................................................................................................................3

Schlussbestimmungen ..............................................................................................................................................................3

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen

Beurteilung einer Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Folgendes:

I.

Allgemeines und Grundsatz des BFH-Urteils vom 30.06.2022 – V R 25/21 – Anwendung

der Rechtsprechung

1

Der BFH hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 – V R 25/21 entschieden, dass der für einen steuerbaren

Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen

Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung

jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart

ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

2

Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die

Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die

(teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein

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unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu

privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare Zusammenhang

sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich

vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde (vgl. Rn. 27 und 28). Zwar genüge der

bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des

Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das

konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein „bloßer“, sondern ein das

Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.

3

Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der

anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines

Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG

steuerbar sei.

4

Anderes ergebe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache

C- 288/19 (Finanzamt Saarbrücken). Dieses Urteil beziehe sich allein auf die Vorlagefrage des

Finanzgerichts, bei der der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben sei. Der Umstand, dass

der EuGH die ihm vom Finanzgericht unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den

Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deute aber nach Auffassung des BFH nicht darauf hin, dass

der EuGH nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe.

5

Aus der Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden

Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen

Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der

Dienstwagenbesteuerung kann daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend und

klarstellend werden Änderungen in Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE sowie zur Frage der

Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE vorgenommen.

II.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch

das

BMF-Schreiben

vom

20. Januar

2026

-

III C

2

-

S 7106/00069/003

(COO.7005.100.4.13831037), BStBl I S. 261, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 3a.5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„3Dabei kann die für die Anwendung der Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 3

Nr. 2 UStG erforderliche Zahlung eines Mietzinses auch in der im unmittelbaren

Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden (anteiligen)

Arbeitsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21, BStBl II 2026

S. XXX).“

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b)

Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:

„4Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1

UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 12), bestimmt sich deren Leistungsort nach § 3a

Abs. 1 UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2021, C-288/19, Finanzamt Saarbrücken).“

2.

Abschnitt 15.23 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als

entgeltlich anzusehen, wenn das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs

individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und unter Beachtung der wirtschaftlichen

Realität ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht (vgl. BFH-

Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21, BStBl II 2026 S. XXX).“

b)

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„3Dies ist regelmäßig auch der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung auf

entsprechenden

mündlichen

Abreden

oder

sonstigen

Umständen

des

Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht.“

c)

Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.

Anwendungsregelung

7

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30. Juni 2026 ausgeführt werden, wird es nicht

beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige

Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 UStG

bestimmt wird.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.