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DATUM
23. März 2021
BETREFF Fünfte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020;
Besteuerung von Grenzpendlern
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
DOK 2021/0317385
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020,
am 22. Juni 2020, am 24. August 2020 sowie am 11. Dezember 2020 verlängerte
Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der
Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf
die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende
eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden
Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom
17. März 2021 wurde sie nunmehr bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die in der Konsultations-
vereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der
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Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an
die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der
Vereinbarung bleibt somit möglich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und
Belgiens zur Verlängerung der durch die Konsultationsvereinbarungen vom
20. Mai 2020, 22. Juni 2020, 24. August 2020 und 11. Dezember 2020 verlängerten
Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 zur Situation grenzüberschreitend tätiger
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der COVID-19-
Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben
1. Einführung
Am 6. Mai 2020 haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der
Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 in der durch das Protokoll vom
5. November 2002 geänderten Fassung eine Konsultationsvereinbarung
(„Konsultationsvereinbarung“) geschlossen.
2. Verlängerung
Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem 31. Mai 2020 durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn
des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats
verlängert werden kann.
Am 20. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine erste
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2020
geschlossen.
Am 22. Juni 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine zweite
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. August 2020
geschlossen.
Am 24. August 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine dritte
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020
geschlossen.
Am 11. Dezember 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine
vierte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2021
geschlossen.
In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens,
die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ein fünftes Mal bis zum 30. Juni 2021 zu
verlängern.
Durch diese Verlängerung wird nicht die in der Konsultationsvereinbarung getroffene
allgemeine Regelung aufgehoben, dass die Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der
zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde gekündigt werden
kann. Eine solche Mitteilung muss mindestens eine Woche vor Beginn des betreffenden
Kalendermonats erfolgen. In diesem Fall findet die Konsultationsvereinbarung ab dem ersten
Tag des betreffenden Kalendermonats keine Anwendung mehr.
3. Veröffentlichung
Diese fünfte Verlängerungsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen
Staatsblatt („Belgisch Staatsblad“ – „Moniteur belge“) veröffentlicht.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 17. März 2021:
Für die zuständige Behörde Belgiens
P. De Vos
Für die zuständige Behörde Deutschlands
C. Dallwitz