FÜNFTE VERLÄNGERUNG DER KONSULTATIONSVEREINBARUNG ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND BELGIEN

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DATUM

23. März 2021

BETREFF Fünfte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020;

Besteuerung von Grenzpendlern

ANLAGEN 1

GZ IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001

DOK 2021/0317385

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020,

am 22. Juni 2020, am 24. August 2020 sowie am 11. Dezember 2020 verlängerte

Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der

Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der

Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf

die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende

eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden

Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom

17. März 2021 wurde sie nunmehr bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die in der Konsultations-

vereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der

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Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an

die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der

Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und

Belgiens zur Verlängerung der durch die Konsultationsvereinbarungen vom

20. Mai 2020, 22. Juni 2020, 24. August 2020 und 11. Dezember 2020 verlängerten

Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 zur Situation grenzüberschreitend tätiger

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der COVID-19-

Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben

1. Einführung

Am 6. Mai 2020 haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des

Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur

Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der

Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 in der durch das Protokoll vom

5. November 2002 geänderten Fassung eine Konsultationsvereinbarung

(„Konsultationsvereinbarung“) geschlossen.

2. Verlängerung

Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem 31. Mai 2020 durch schriftliche

Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn

des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats

verlängert werden kann.

Am 20. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine erste

Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2020

geschlossen.

Am 22. Juni 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine zweite

Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. August 2020

geschlossen.

Am 24. August 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine dritte

Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020

geschlossen.

Am 11. Dezember 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine

vierte Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. März 2021

geschlossen.

In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens,

die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ein fünftes Mal bis zum 30. Juni 2021 zu

verlängern.

Durch diese Verlängerung wird nicht die in der Konsultationsvereinbarung getroffene

allgemeine Regelung aufgehoben, dass die Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der

zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde gekündigt werden

kann. Eine solche Mitteilung muss mindestens eine Woche vor Beginn des betreffenden

Kalendermonats erfolgen. In diesem Fall findet die Konsultationsvereinbarung ab dem ersten

Tag des betreffenden Kalendermonats keine Anwendung mehr.

3. Veröffentlichung

Diese fünfte Verlängerungsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen

Staatsblatt („Belgisch Staatsblad“ – „Moniteur belge“) veröffentlicht.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 17. März 2021:

Für die zuständige Behörde Belgiens

P. De Vos

Für die zuständige Behörde Deutschlands

C. Dallwitz