ERWEITERUNG DES AMTLICHEN MUSTERS FÜR VOLLMACHTEN ZUR VERTRETUNG IN STEUERSACHEN ...

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

BETREFF Amtliches Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch

Lohnsteuerhilfevereine;

Erweiterung um eine Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren und Anpassung

des Merkblatts

BEZUG TOP 10 der Sitzung AO VI/2022

ANLAGEN 2

GZ IV D 1 - S 0202/22/10001 :001

DOK 2023/0666911

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuer-

hilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen

Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert.

Die Neufassung des amtlichen Musters (Anlage 1) ermöglicht es Lohnsteuerhilfevereinen,

eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO nach

§ 80a Absatz 3 AO den Landesfinanzbehörden mitzuteilen. Eine Bevollmächtigung zur

Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO liegt immer vor, wenn in Zeile 15 das

Feld „Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO“ nicht angekreuzt ist.

Das neugefasste Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuer-

hilfevereine ist ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die

Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.

www.bundesfinanzministerium.de

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 11. Dezember 2023

Seite 2

Außerdem wurde das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur

Vertretung in Steuersachen einerseits rein redaktionell und andererseits wegen der

vorgesehenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes angepasst (siehe Anlage 2).

II.

Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine, die auf Grundlage

der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014,

BStBl I S. 1400, vom 1. August 2016, BStBl I S. 662 und vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594

veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden (dortige Anlage 2), gelten grundsätzlich

unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten solcher Vollmachten gemäß

§ 80a Absatz 3 AO an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.

Das bisherige amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohn-

steuerhilfevereine enthielt keinerlei Aussage zur Möglichkeit des Ausschlusses einer Vertre-

tungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO, weshalb auch im Verfahren nach

§ 80a Absatz 3 AO keine diesbezügliche Bevollmächtigung berücksichtigt wurde. Im

Bedarfsfall muss deshalb eine Bevollmächtigung in Feststellungsverfahren durch Übermitt-

lung neuer Vollmachtsdaten unter Verwendung des neuen Vollmachtsmusters der Finanz-

verwaltung gemäß § 80a Absatz 3 AO mitgeteilt werden.

Die Anlagen 1 und 3 des BMF-Schreibens vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594, gelten unver-

ändert weiter.

Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I

veröffentlicht.

Das ergänzte amtliche Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen durch

Lohnsteuerhilfevereine und das angepasste Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster

für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-

Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/)

bereitgestellt.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 11.12.2023

1

2

3

Vollmachtgeber/in1

4

IdNr. 2

5

6

Geburtsdatum

7

8

Vollmacht3

zur Vertretung in Steuersachen

9

10

(Name des Lohnsteuerhilfevereins)4

11

wird

hiermit

bevollmächtigt

den/die

Vollmachtgeber/in

in

allen

steuerlichen

und

12

sonstigen Angelegenheiten zu vertreten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 StBerG

13

befugt ist5.

14

Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.

15

Diese Vollmacht gilt nicht für:

Einkommensteuer

Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO

das Lohnsteuerermäßigungsverfahren

das Festsetzungsverfahren

das Erhebungsverfahren (einschließlich des

Vollstreckungsverfahrens)

die Vertretung im außergerichtlichen

Rechtsbehelfsverfahren

die Vertretung im Verfahren der Finanzge-

richtsbarkeit

16

17

18

19

20

21

Die Vollmacht gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein,

22

aber

23

nicht für Veranlagungszeiträume vor

.

24

nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume

.

25

Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist7.

26

Bisher erteilte Vollmachten erlöschen8.

27

oder

28

Nur dem o.a. Bevollmächtigten bisher erteilte Vollmachten erlöschen.

29

30

31

32

33

34

35

36

37

38

39

Vollmacht § 4 StBerG XX 2023

Bekanntgabevollmacht6:

Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen

Verwaltungsakten.

Die

Vollmacht

erstreckt sich

auch

auf

die

Entgegennahme

von

Mahnungen

und

Voll-

streckungsankündigungen.

Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten9:

Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28 auch

auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für den/die

Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür

eröffnet hat.

Diese Abrufbefugnis wird nicht erteilt.

Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung10 die

Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen

(soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).

Ungeachtet der Beschränkung der Bevollmächtigung wird dem/der o.a. Bevollmächtigten eine

unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt.

40

Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch gespeichert und an die

41

Finanzverwaltung übermittelt werden.

42

,

43

Ort

Datum

Unterschrift Vollmachtgeber/in

1

Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Voll-

machten zu erteilen.

2

Die Steuernummern des/der Vollmachtgebers/in sind nur im Beiblatt zur Vollmacht und in dem an die

Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensatz zu erfassen (Ausnahme: soll die Vollmacht der Finanzbehörde

in Papier vorgelegt werden, ist hier neben der IdNr. zusätzlich auch die Steuernummer anzugeben).

3

Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen

Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.

4

Bei Bezeichnung des Vollmachtnehmers kann neben dem Namen des Lohnsteuerhilfevereins auch die jeweils

für das Mitglied tätige Beratungsstelle benannt werden (insbesondere bei Erteilung einer Bekanntgabevoll-

macht).

5 Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung

-

zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,

-

zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,

-

zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsver-

zicht,

-

zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.

Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuer-

schuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevoll-

mächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20).

6

Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch

bei der Bekanntgabevollmacht.

7 Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl.

§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO).

8

Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem

Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte

Bekanntgabevollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall. Das Erlö-

schen von Datenabrufvollmachten, die nicht an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Fi-

nanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.

9

Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder

zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.

10 Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsver-

fahren und in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevoll-

mächtigten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 - 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.

Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 11.12.2023

Stand: 11.12.2023

Merkblatt

zur Verwendung der amtlichen

Muster für Vollmachten zur

Vertretung in Steuersachen

I.

Grundsätze ...................................................................................................................... 2

II.

Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht ............ 3

II.1

Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht ............................. 3

II.2

Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht .............................. 4

II.3

Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder

zeitlicher Hinsicht ............................................................................................... 4

II.4

Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im Datensatz

benannten Steuernummern ................................................................................. 4

III.

Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten .................................... 4

IV.

Bekanntgabevollmacht ................................................................................................... 5

V.

Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen

Daten ................................................................................................................................ 6

VI.

Übergangsregelungen ..................................................................................................... 7

- 2 -

I.

Grundsätze

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben

- für Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen

Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, und

- für Lohnsteuerhilfevereine i. S. d. § 4 StBerG

amtliche Vollmachtsmuster zur Vertretung in Steuersachen erarbeitet.

Die Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster ist grundsätzlich freiwillig. Sie können ge-

genüber den Finanzbehörden auch zum schriftlichen Nachweis einer Bevollmächtigung verwen-

det werden.

Die Nutzung der amtlichen Vollmachtsmuster ist allerdings nach § 80a Abs. 1 AO unabdingbare

Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorge-

schriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung, ggf. über Vollmachtsdatenbanken der Steuer-

beraterkammern, Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.

Individuelle Änderungen oder Ergänzungen der amtlichen Muster sind grundsätzlich unzulässig.

Zulässig ist lediglich die Aufnahme kurzer Ordnungskriterien des Vollmachtnehmers im Kopfteil

von Seite 1 der amtlichen Muster; diese Angaben dürfen allerdings nicht in den an die

Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensatz übernommen werden.

Die Vollmacht ist vom Vollmachtgeber zu unterschreiben. Bei Körperschaften, Vermögensmas-

sen und Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu

unterschreiben. Bei Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht sowohl von

der/den für die betrieblichen Steuern alleinvertretungsberechtigten Person/en als auch von

dem/den für das Feststellungsverfahren vertretungsberechtigten Gesellschafter/n zu unterschrei-

ben, wenn die Vertretung für das Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen ist.

Das amtliche Vollmachtsmuster ist am Regelfall orientiert, in dem der Vollmachtgeber eine

sachlich und zeitlich unbeschränkte Vertretung in Steuerangelegenheiten durch den Vollmacht-

nehmer einschließlich einer umfassenden Datenabrufberechtigung erreichen will.

Individuelle Beschränkungen der Bevollmächtigung können aber im Vollmachtsmuster vereinbart

und dann der Finanzverwaltung angezeigt bzw. übermittelt werden (s. u.).

Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen umfasst insbesondere die Berechtigung

-

zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,

-

zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,

-

zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum

Rechtsbehelfsverzicht,

-

zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.

- 3 -

Ausnahmen:

-

Für die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht muss nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO ausdrück-

lich eine gesonderte (positive) Bevollmächtigung erteilt werden (Zeilen 16 bis 20).

-

Auch die Bevollmächtigung zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmachten1 muss

ausdrücklich gesondert erteilt werden (Zeile 14).

Mit Unterzeichnung der Vollmacht erklärt sich der Vollmachtgeber damit einverstanden, dass die

Daten der Vollmacht elektronisch - z. B. in einer Vollmachtsdatenbank der Kammer - gespeichert

und an die Finanzverwaltung übermittelt werden (vgl. Zeilen 40/41). Für die Speicherung und

Übermittlung der Daten gelten die entsprechenden Datenschutz- und Geheimhaltungs-

vorschriften.

Für jeden Steuerpflichtigen ist immer eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und anzuzeigen bzw.

zu übermitteln. Dies gilt auch bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern.

Wurde von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) in

Zeile 15 der Vollmacht die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die Ver-

tretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern

beschränkt. Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren kann in

diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch das

Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen oder - falls dies nicht gewünscht ist -

durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d. h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder

über die Feststellungserklärung.

II. Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitli-

cher Hinsicht

II.1 Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht

Eine Bevollmächtigung kann durch Ankreuzen von Feldern in Zeile 15 in sachlicher Hinsicht

beschränkt werden (Negativ-Auswahl).

Hinweis: In allen nicht durch Ankreuzen gekennzeichneten Bereichen gilt die Bevollmächtigung

zur Vertretung in Steuersachen.

Nach Zeile 21 gilt die (ggf. nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht grundsätzlich zeitlich

unbefristet2. Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich, entfaltet gegenüber der zuständi-

gen Finanzbehörde jedoch erst Wirkung, wenn er gegenüber der Finanzbehörde gesondert ange-

zeigt oder ein entsprechender Datensatz übermittelt wurde (§ 80 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 80a Abs.

1 Satz 4 AO; vgl. Zeile 25 des Vollmachtsmusters).

1 Die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten ist erforderlich, wenn der Vollmachtnehmer seinen Mitarbeitern den

Abruf von Daten des Vollmachtgebers bei der Finanzverwaltung ermöglichen will.

2 Bei Lohnsteuerhilfevereinen gilt die Vollmacht im Innenverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im

Lohnsteuerhilfeverein.

- 4 -

II.2

Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht

In Zeilen 23 und 24 kann die (ggf. bereits nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht in

zeitlicher Hinsicht beschränkt werden.

II.3

Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder

zeitlicher Hinsicht

Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung wirken sich auch bei der

Bekanntgabevollmacht (siehe Abschnitt IV) und der Datenabrufvollmacht (siehe Abschnitt V)

aus.

II.4

Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im

Datensatz benannten Steuernummern

Die nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht wird gegenüber der

Finanzverwaltung nur für die Steuernummern des Vollmachtgebers wirksam, die vom Bevoll-

mächtigten im Datensatz benannt werden. Sofern mit einer nach amtlich vorgeschriebenem

Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht bisher erteilte Vollmachten widerrufen werden sollen, gilt

der Widerruf nur für die im Datensatz benannten Steuernummern.

Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht

benannten Steuernummern geführt wird, entfaltet die Vollmacht für den Bevollmächtigten im

Verhältnis zur Finanzverwaltung keine Wirkung.

Hierauf ist der Vollmachtgeber im amtlichen Beiblatt zum Vollmachtmuster hinzuweisen. Dieses

Beiblatt ist bei erstmaliger Vollmachterteilung vom Vollmachtgeber zu unterschreiben.

Bei späteren Änderungen und/oder Ergänzungen im Besteuerungsverfahren, die sich allein auf

den Steuernummernumfang, aber nicht auf den Inhalt der nach amtlich vorgeschriebenem Voll-

machtsmuster erteilten Vollmacht auswirken, muss kein neues Beiblatt unterzeichnet werden,

wenn der Bevollmächtigte die mit dem Vollmachtgeber - ggf. konkludent - getroffene Vereinba-

rung zum geänderten Steuernummernumfang in geeigneter Weise dokumentiert.

Die Änderung oder Ergänzung ist der Finanzverwaltung vom Vollmachtnehmer in einem ent-

sprechenden Datensatz zu übermitteln.

III. Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten

Mit Erteilung und Anzeige bzw. Übermittlung einer (neuen) Vollmacht erlöschen grundsätzlich

alle bisher der zuständigen Finanzbehörde - unabhängig vom Übertragungsweg - angezeigten

bzw. übermittelten Vollmachten (Vertretungsvollmachten nach § 80 AO, Bekanntgabevoll-

machten nach § 122 AO und Empfangsvollmachten nach § 183 AO). Dies gilt sowohl für eine

inhaltlich abweichende Bevollmächtigung desselben Vollmachtnehmers als auch bei Bevoll-

mächtigung eines anderen Vollmachtnehmers.

- 5 -

In Zeile 28 kann das Erlöschen bisher erteilter und angezeigter bzw. übermittelter Vollmachten

auf diejenigen Vollmachten beschränkt werden, die demselben Vollmachtnehmer bislang erteilt

worden sind. In diesem Fall bleiben Vollmachten, die ggf. anderen Vollmachtnehmern zur Ver-

tretung in Steuersachen erteilt wurden, unverändert wirksam. Dies ermöglicht die Erteilung und

Anzeige bzw. Übermittlung - umfassender wie auch partieller - Doppelvollmachten.

Wegen des Widerrufs einer angezeigten oder - z. B. über eine Vollmachtsdatenbank der Kammer

- elektronisch übermittelten Vollmacht Hinweis auf II.1; wegen der Besonderheiten bei

Datenabrufvollmachten Hinweis auf V.

Beruht die Änderung der Steuernummer des Vollmachtgebers auf verwaltungsinternen organi-

satorischen Maßnahmen (z. B. bei einem Wechsel zwischen der Zusammenveranlagung und der

Einzelveranlagung, bei finanzamtsinterner Zuständigkeitsverlagerung, bei Neuzuschnitt der

Veranlagungsbezirke des unverändert zuständigen Finanzamts oder im Fall einer Behördenzu-

sammenlegung usw.), hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Inhalt einer

Vollmacht. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung sichergestellt, dass die ihr elektronisch

übermittelte Vollmacht der neuen Steuernummer zugeordnet wird.

Beruht die Änderung der dem Vollmachtgeber zugeordneten Steuernummer auf einem Zustän-

digkeitswechsel nach §§ 26 oder 27 AO (z. B. Verlegung des Wohnsitzes), gilt die dem Bevoll-

mächtigten erteilte Vollmacht ebenfalls unverändert weiter. Bei Aktenabgaben innerhalb eines

Bundeslandes werden die Vollmachtsdaten im Rahmen der automationsgestützten Abgabe bzw.

Übernahme dem neuen Steuerkonto zugeführt. Bei länderübergreifenden Aktenabgaben

bzw. -übernahmen sind die Vollmachtsdaten von der aufnehmenden Stelle personell in der

Stammdatenverwaltung zu erfassen. Unabhängig davon sollte der Vollmachtnehmer die neuen

Steuernummern in der Vollmachtsdatenbank der Kammer3 erfassen und der Finanzverwaltung

einen entsprechend ergänzten Datensatz übermitteln.

Zur Berücksichtigung der Finanzverwaltung bisher im Datensatz nicht benannter Steuernummern

Hinweis auf II.4.

IV. Bekanntgabevollmacht4

In Zeilen 16 bis 20 der amtlichen Vollmachtsmuster kann der in Zeile 9 bezeichnete Vollmacht-

nehmer auch zum Bekanntgabebevollmächtigten bestellt werden. Hierbei ist ausdrücklich anzu-

geben, für welchen Bereich die Bekanntgabevollmacht gelten soll:

Zeilen 17/18: die Bekanntgabevollmacht gilt bei Ankreuzen dieser Zeilen für Steuerbescheide

und sonstige Verwaltungsakte aus dem Steuerfestsetzungs- und -erhebungsver-

fahren (z. B. Feststellungsbescheide, Stundungsbescheide, Prüfungsanordnungen,

Einspruchsentscheidungen, Abrechnungsbescheide).

3 Dies gilt nur für Mitglieder der Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.

4 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass wie bisher mögliche Vollmachtbeschränkungen noch nicht in vollem Umfang in

den derzeit genutzten IT-Verfahren abgebildet werden können.

- 6 -

Gilt die Vollmacht für das Steuerkonto einer Personengesellschaft und ist das Fest-

stellungsverfahren in Zeile 15 nicht ausgeschlossen, wird durch Ankreuzen der

Zeilen 17/18 neben der Bekanntgabevollmacht für die betrieblichen Steuern

gleichzeitig eine Empfangsvollmacht nach § 183 AO für das Feststellungsverfah-

ren angezeigt.

Zeilen 19/20: die Bekanntgabevollmacht gilt bei Ankreuzen dieser Zeilen für die Entgegennahme

von Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen.

Die Zeilen 17/18 und 19/20 können grundsätzlich unabhängig voneinander ausgewählt werden.

Aus technischen Gründen kann ein Vollmachtsdatensatz i. S. d. § 80a AO, der eine Bekannt-

gabevollmacht in Zeilen 19/20, aber nicht zugleich auch eine Bekanntgabevollmacht in Zeilen

17/18 enthält, derzeit nicht automationsgestützt verarbeitet werden.

Bei einer Vertretung in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO (Feststellungs-

verfahren in Zeile 15 nicht ausgeschlossen) und Übermittlung der Vollmachtsdaten über die

Vollmachtsdatenbanken der Kammern ist jedoch mindestens ein Kreuz in Zeile 17/18 zu setzen;

die Erteilung einer „reinen“ Bekanntgabe- bzw. Empfangsvollmacht nach §§ 122, 183 AO auf

diesem Wege ist nicht möglich.

Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28

gelten auch bei der Bekanntgabevollmacht. Wenn eine weitergehende Bekanntgabevollmacht

gewünscht ist, ist dies gesondert dem Finanzamt mitzuteilen.

V. Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten

steuerlichen Daten

Der in Zeile 9 bezeichnete Bevollmächtigte5 ist grundsätzlich auch dazu bevollmächtigt, die von

der Finanzverwaltung für - aus dortiger Sicht - externe Berechtigte (Steuerpflichtiger sowie von

ihm bevollmächtigte Personen) zum Abruf bereitgestellten Daten elektronisch einzusehen und

abzurufen. Dabei werden die zum oder für den Vollmachtgeber gespeicherten Daten dem

authentifizierten Berechtigten (vgl. § 9 der Steuerdaten-Abrufverordnung) in einem automati-

sierten Verfahren im Wege eines Direktzugriffes zugänglich gemacht.

Der Vollmachtgeber kann der Erteilung einer Datenabrufvollmacht durch Ankreuzen in Zeile 34

widersprechen. In diesem Fall darf die Finanzbehörde dem Bevollmächtigten keinerlei Daten zum

Vollmachtgeber zur elektronischen Ansicht oder zum Abruf anbieten. Die Möglichkeit des

Bevollmächtigten, bei der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen seiner allgemeinen Vollmacht

einen entsprechenden schriftlichen oder telefonischen Auskunftsantrag zu stellen, bleibt hiervon

unberührt.

Sofern keine unbeschränkte Vollmacht erteilt wurde, ist auch die (nicht in Zeile 34 ausgeschlos-

sene) Datenabrufbefugnis entsprechend der sachlichen und/oder zeitlichen Beschränkungen der

allgemeinen Vollmacht beschränkt. Soweit allerdings einzelne Datenabrufverfahren der Finanz-

verwaltung eine entsprechende sachliche oder zeitliche Beschränkung der Abrufmöglichkeiten

5 Dies gilt ggf. auch für die von dem Vollmachtnehmer mittels zugelassener Untervollmacht bevollmächtigten Personen.

- 7 -

technisch nicht ermöglichen, kann dem Bevollmächtigten zur Wahrung des Steuergeheimnisses

der Datenabruf in diesen Verfahren nicht ermöglicht werden. Falls der Vollmachtgeber seinen

Bevollmächtigten vor diesem Hintergrund dennoch in die Lage versetzen will, alle Datenabruf-

verfahren der Finanzverwaltung ungeachtet der ansonsten zu beachtenden sachlichen oder zeitli-

chen Beschränkungen nutzen zu können, muss er in Zeilen 38/39 eine für alle Datenabrufverfah-

ren geltende Erweiterung der Bevollmächtigung erklären.

Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung im außergerichtlichen

Rechtsbehelfsverfahren, in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und im Straf- und Bußgeldver-

fahren in Steuersachen ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des Bevollmächtigten hin-

sichtlich der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35

bis 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.

Sollen Daten abgerufen werden, die für Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gespeichert

sind und nicht individuell abgerufen werden können, müssen beide Ehegatten oder Lebenspartner

den gleichen Bevollmächtigten insoweit mit identischen Datenabrufbefugnissen ausstatten.

Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der

Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung über-

mittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.

VI. Übergangsregelungen

Zu den Nutzungsmöglichkeiten der amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren

für die Steuerkontoabfrage siehe BMF-Schreiben vom 7. Mai 2014 - IVA3-S0202/11/10001-, BStBl

I S. 806, und die Erläuterungen unter

https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/steuerkontoabfrage.

Soweit Vollmachten nach den bisher geltenden amtlichen Mustern unbeschränkt erteilt wurden,

muss aufgrund der Veröffentlichung der neuen Vollmachtsmuster keine neue Bevollmächtigung

zur Steuerkontoabfrage erfolgen. In diesen Fällen muss auch kein neuer Datensatz in die Voll-

machtsdatenbank der Kammer eingestellt und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Hierzu wird ergänzend auf die erläuternden Ausführungen im Abschnitt II des BMF-Schreibens

vom 8. Juli 2019 - IV A 3 - S 0202/15/10001 -, BStBl I S. 594, verwiesen.