POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
BETREFF Amtliches Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch
Lohnsteuerhilfevereine;
Erweiterung um eine Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren und Anpassung
des Merkblatts
BEZUG TOP 10 der Sitzung AO VI/2022
ANLAGEN 2
GZ IV D 1 - S 0202/22/10001 :001
DOK 2023/0666911
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I.
Das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuer-
hilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen
Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert.
Die Neufassung des amtlichen Musters (Anlage 1) ermöglicht es Lohnsteuerhilfevereinen,
eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO nach
§ 80a Absatz 3 AO den Landesfinanzbehörden mitzuteilen. Eine Bevollmächtigung zur
Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO liegt immer vor, wenn in Zeile 15 das
Feld „Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO“ nicht angekreuzt ist.
Das neugefasste Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuer-
hilfevereine ist ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die
Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.
www.bundesfinanzministerium.de
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 11. Dezember 2023
Seite 2
Außerdem wurde das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur
Vertretung in Steuersachen einerseits rein redaktionell und andererseits wegen der
vorgesehenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes angepasst (siehe Anlage 2).
II.
Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine, die auf Grundlage
der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014,
BStBl I S. 1400, vom 1. August 2016, BStBl I S. 662 und vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594
veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden (dortige Anlage 2), gelten grundsätzlich
unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten solcher Vollmachten gemäß
§ 80a Absatz 3 AO an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.
Das bisherige amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohn-
steuerhilfevereine enthielt keinerlei Aussage zur Möglichkeit des Ausschlusses einer Vertre-
tungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO, weshalb auch im Verfahren nach
§ 80a Absatz 3 AO keine diesbezügliche Bevollmächtigung berücksichtigt wurde. Im
Bedarfsfall muss deshalb eine Bevollmächtigung in Feststellungsverfahren durch Übermitt-
lung neuer Vollmachtsdaten unter Verwendung des neuen Vollmachtsmusters der Finanz-
verwaltung gemäß § 80a Absatz 3 AO mitgeteilt werden.
Die Anlagen 1 und 3 des BMF-Schreibens vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594, gelten unver-
ändert weiter.
Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I
veröffentlicht.
Das ergänzte amtliche Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen durch
Lohnsteuerhilfevereine und das angepasste Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster
für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-
Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/)
bereitgestellt.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 11.12.2023
1
2
3
Vollmachtgeber/in1
4
IdNr. 2
5
6
Geburtsdatum
7
8
Vollmacht3
zur Vertretung in Steuersachen
9
10
(Name des Lohnsteuerhilfevereins)4
11
wird
hiermit
bevollmächtigt
den/die
Vollmachtgeber/in
in
allen
steuerlichen
und
12
sonstigen Angelegenheiten zu vertreten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 StBerG
13
befugt ist5.
14
Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
15
Diese Vollmacht gilt nicht für:
Einkommensteuer
Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO
das Lohnsteuerermäßigungsverfahren
das Festsetzungsverfahren
das Erhebungsverfahren (einschließlich des
Vollstreckungsverfahrens)
die Vertretung im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren
die Vertretung im Verfahren der Finanzge-
richtsbarkeit
16
17
18
19
20
21
Die Vollmacht gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein,
22
aber
23
nicht für Veranlagungszeiträume vor
.
24
nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume
.
25
Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist7.
26
Bisher erteilte Vollmachten erlöschen8.
27
oder
28
Nur dem o.a. Bevollmächtigten bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
29
30
31
32
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39
Vollmacht § 4 StBerG XX 2023
Bekanntgabevollmacht6:
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen
Verwaltungsakten.
Die
Vollmacht
erstreckt sich
auch
auf
die
Entgegennahme
von
Mahnungen
und
Voll-
streckungsankündigungen.
Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten9:
Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28 auch
auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für den/die
Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür
eröffnet hat.
Diese Abrufbefugnis wird nicht erteilt.
Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung10 die
Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen
(soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).
Ungeachtet der Beschränkung der Bevollmächtigung wird dem/der o.a. Bevollmächtigten eine
unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt.
40
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch gespeichert und an die
41
Finanzverwaltung übermittelt werden.
42
,
43
Ort
Datum
Unterschrift Vollmachtgeber/in
1
Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Voll-
machten zu erteilen.
2
Die Steuernummern des/der Vollmachtgebers/in sind nur im Beiblatt zur Vollmacht und in dem an die
Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensatz zu erfassen (Ausnahme: soll die Vollmacht der Finanzbehörde
in Papier vorgelegt werden, ist hier neben der IdNr. zusätzlich auch die Steuernummer anzugeben).
3
Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen
Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
4
Bei Bezeichnung des Vollmachtnehmers kann neben dem Namen des Lohnsteuerhilfevereins auch die jeweils
für das Mitglied tätige Beratungsstelle benannt werden (insbesondere bei Erteilung einer Bekanntgabevoll-
macht).
5 Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung
-
zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
-
zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
-
zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsver-
zicht,
-
zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuer-
schuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevoll-
mächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20).
6
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch
bei der Bekanntgabevollmacht.
7 Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl.
§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO).
8
Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte
Bekanntgabevollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall. Das Erlö-
schen von Datenabrufvollmachten, die nicht an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Fi-
nanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
9
Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder
zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.
10 Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsver-
fahren und in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevoll-
mächtigten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 - 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.
Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 11.12.2023
Stand: 11.12.2023
Merkblatt
zur Verwendung der amtlichen
Muster für Vollmachten zur
Vertretung in Steuersachen
I.
Grundsätze ...................................................................................................................... 2
II.
Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht ............ 3
II.1
Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht ............................. 3
II.2
Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht .............................. 4
II.3
Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder
zeitlicher Hinsicht ............................................................................................... 4
II.4
Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im Datensatz
benannten Steuernummern ................................................................................. 4
III.
Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten .................................... 4
IV.
Bekanntgabevollmacht ................................................................................................... 5
V.
Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen
Daten ................................................................................................................................ 6
VI.
Übergangsregelungen ..................................................................................................... 7
- 2 -
I.
Grundsätze
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben
- für Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, und
- für Lohnsteuerhilfevereine i. S. d. § 4 StBerG
amtliche Vollmachtsmuster zur Vertretung in Steuersachen erarbeitet.
Die Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster ist grundsätzlich freiwillig. Sie können ge-
genüber den Finanzbehörden auch zum schriftlichen Nachweis einer Bevollmächtigung verwen-
det werden.
Die Nutzung der amtlichen Vollmachtsmuster ist allerdings nach § 80a Abs. 1 AO unabdingbare
Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung, ggf. über Vollmachtsdatenbanken der Steuer-
beraterkammern, Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.
Individuelle Änderungen oder Ergänzungen der amtlichen Muster sind grundsätzlich unzulässig.
Zulässig ist lediglich die Aufnahme kurzer Ordnungskriterien des Vollmachtnehmers im Kopfteil
von Seite 1 der amtlichen Muster; diese Angaben dürfen allerdings nicht in den an die
Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensatz übernommen werden.
Die Vollmacht ist vom Vollmachtgeber zu unterschreiben. Bei Körperschaften, Vermögensmas-
sen und Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Bei Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht sowohl von
der/den für die betrieblichen Steuern alleinvertretungsberechtigten Person/en als auch von
dem/den für das Feststellungsverfahren vertretungsberechtigten Gesellschafter/n zu unterschrei-
ben, wenn die Vertretung für das Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen ist.
Das amtliche Vollmachtsmuster ist am Regelfall orientiert, in dem der Vollmachtgeber eine
sachlich und zeitlich unbeschränkte Vertretung in Steuerangelegenheiten durch den Vollmacht-
nehmer einschließlich einer umfassenden Datenabrufberechtigung erreichen will.
Individuelle Beschränkungen der Bevollmächtigung können aber im Vollmachtsmuster vereinbart
und dann der Finanzverwaltung angezeigt bzw. übermittelt werden (s. u.).
Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen umfasst insbesondere die Berechtigung
-
zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
-
zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
-
zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum
Rechtsbehelfsverzicht,
-
zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
- 3 -
Ausnahmen:
-
Für die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht muss nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO ausdrück-
lich eine gesonderte (positive) Bevollmächtigung erteilt werden (Zeilen 16 bis 20).
-
Auch die Bevollmächtigung zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmachten1 muss
ausdrücklich gesondert erteilt werden (Zeile 14).
Mit Unterzeichnung der Vollmacht erklärt sich der Vollmachtgeber damit einverstanden, dass die
Daten der Vollmacht elektronisch - z. B. in einer Vollmachtsdatenbank der Kammer - gespeichert
und an die Finanzverwaltung übermittelt werden (vgl. Zeilen 40/41). Für die Speicherung und
Übermittlung der Daten gelten die entsprechenden Datenschutz- und Geheimhaltungs-
vorschriften.
Für jeden Steuerpflichtigen ist immer eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und anzuzeigen bzw.
zu übermitteln. Dies gilt auch bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern.
Wurde von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) in
Zeile 15 der Vollmacht die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die Ver-
tretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern
beschränkt. Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren kann in
diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch das
Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen oder - falls dies nicht gewünscht ist -
durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d. h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder
über die Feststellungserklärung.
II. Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitli-
cher Hinsicht
II.1 Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht
Eine Bevollmächtigung kann durch Ankreuzen von Feldern in Zeile 15 in sachlicher Hinsicht
beschränkt werden (Negativ-Auswahl).
Hinweis: In allen nicht durch Ankreuzen gekennzeichneten Bereichen gilt die Bevollmächtigung
zur Vertretung in Steuersachen.
Nach Zeile 21 gilt die (ggf. nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht grundsätzlich zeitlich
unbefristet2. Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich, entfaltet gegenüber der zuständi-
gen Finanzbehörde jedoch erst Wirkung, wenn er gegenüber der Finanzbehörde gesondert ange-
zeigt oder ein entsprechender Datensatz übermittelt wurde (§ 80 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 80a Abs.
1 Satz 4 AO; vgl. Zeile 25 des Vollmachtsmusters).
1 Die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten ist erforderlich, wenn der Vollmachtnehmer seinen Mitarbeitern den
Abruf von Daten des Vollmachtgebers bei der Finanzverwaltung ermöglichen will.
2 Bei Lohnsteuerhilfevereinen gilt die Vollmacht im Innenverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im
Lohnsteuerhilfeverein.
- 4 -
II.2
Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht
In Zeilen 23 und 24 kann die (ggf. bereits nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht in
zeitlicher Hinsicht beschränkt werden.
II.3
Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder
zeitlicher Hinsicht
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung wirken sich auch bei der
Bekanntgabevollmacht (siehe Abschnitt IV) und der Datenabrufvollmacht (siehe Abschnitt V)
aus.
II.4
Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im
Datensatz benannten Steuernummern
Die nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht wird gegenüber der
Finanzverwaltung nur für die Steuernummern des Vollmachtgebers wirksam, die vom Bevoll-
mächtigten im Datensatz benannt werden. Sofern mit einer nach amtlich vorgeschriebenem
Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht bisher erteilte Vollmachten widerrufen werden sollen, gilt
der Widerruf nur für die im Datensatz benannten Steuernummern.
Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht
benannten Steuernummern geführt wird, entfaltet die Vollmacht für den Bevollmächtigten im
Verhältnis zur Finanzverwaltung keine Wirkung.
Hierauf ist der Vollmachtgeber im amtlichen Beiblatt zum Vollmachtmuster hinzuweisen. Dieses
Beiblatt ist bei erstmaliger Vollmachterteilung vom Vollmachtgeber zu unterschreiben.
Bei späteren Änderungen und/oder Ergänzungen im Besteuerungsverfahren, die sich allein auf
den Steuernummernumfang, aber nicht auf den Inhalt der nach amtlich vorgeschriebenem Voll-
machtsmuster erteilten Vollmacht auswirken, muss kein neues Beiblatt unterzeichnet werden,
wenn der Bevollmächtigte die mit dem Vollmachtgeber - ggf. konkludent - getroffene Vereinba-
rung zum geänderten Steuernummernumfang in geeigneter Weise dokumentiert.
Die Änderung oder Ergänzung ist der Finanzverwaltung vom Vollmachtnehmer in einem ent-
sprechenden Datensatz zu übermitteln.
III. Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten
Mit Erteilung und Anzeige bzw. Übermittlung einer (neuen) Vollmacht erlöschen grundsätzlich
alle bisher der zuständigen Finanzbehörde - unabhängig vom Übertragungsweg - angezeigten
bzw. übermittelten Vollmachten (Vertretungsvollmachten nach § 80 AO, Bekanntgabevoll-
machten nach § 122 AO und Empfangsvollmachten nach § 183 AO). Dies gilt sowohl für eine
inhaltlich abweichende Bevollmächtigung desselben Vollmachtnehmers als auch bei Bevoll-
mächtigung eines anderen Vollmachtnehmers.
- 5 -
In Zeile 28 kann das Erlöschen bisher erteilter und angezeigter bzw. übermittelter Vollmachten
auf diejenigen Vollmachten beschränkt werden, die demselben Vollmachtnehmer bislang erteilt
worden sind. In diesem Fall bleiben Vollmachten, die ggf. anderen Vollmachtnehmern zur Ver-
tretung in Steuersachen erteilt wurden, unverändert wirksam. Dies ermöglicht die Erteilung und
Anzeige bzw. Übermittlung - umfassender wie auch partieller - Doppelvollmachten.
Wegen des Widerrufs einer angezeigten oder - z. B. über eine Vollmachtsdatenbank der Kammer
- elektronisch übermittelten Vollmacht Hinweis auf II.1; wegen der Besonderheiten bei
Datenabrufvollmachten Hinweis auf V.
Beruht die Änderung der Steuernummer des Vollmachtgebers auf verwaltungsinternen organi-
satorischen Maßnahmen (z. B. bei einem Wechsel zwischen der Zusammenveranlagung und der
Einzelveranlagung, bei finanzamtsinterner Zuständigkeitsverlagerung, bei Neuzuschnitt der
Veranlagungsbezirke des unverändert zuständigen Finanzamts oder im Fall einer Behördenzu-
sammenlegung usw.), hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Inhalt einer
Vollmacht. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung sichergestellt, dass die ihr elektronisch
übermittelte Vollmacht der neuen Steuernummer zugeordnet wird.
Beruht die Änderung der dem Vollmachtgeber zugeordneten Steuernummer auf einem Zustän-
digkeitswechsel nach §§ 26 oder 27 AO (z. B. Verlegung des Wohnsitzes), gilt die dem Bevoll-
mächtigten erteilte Vollmacht ebenfalls unverändert weiter. Bei Aktenabgaben innerhalb eines
Bundeslandes werden die Vollmachtsdaten im Rahmen der automationsgestützten Abgabe bzw.
Übernahme dem neuen Steuerkonto zugeführt. Bei länderübergreifenden Aktenabgaben
bzw. -übernahmen sind die Vollmachtsdaten von der aufnehmenden Stelle personell in der
Stammdatenverwaltung zu erfassen. Unabhängig davon sollte der Vollmachtnehmer die neuen
Steuernummern in der Vollmachtsdatenbank der Kammer3 erfassen und der Finanzverwaltung
einen entsprechend ergänzten Datensatz übermitteln.
Zur Berücksichtigung der Finanzverwaltung bisher im Datensatz nicht benannter Steuernummern
Hinweis auf II.4.
IV. Bekanntgabevollmacht4
In Zeilen 16 bis 20 der amtlichen Vollmachtsmuster kann der in Zeile 9 bezeichnete Vollmacht-
nehmer auch zum Bekanntgabebevollmächtigten bestellt werden. Hierbei ist ausdrücklich anzu-
geben, für welchen Bereich die Bekanntgabevollmacht gelten soll:
Zeilen 17/18: die Bekanntgabevollmacht gilt bei Ankreuzen dieser Zeilen für Steuerbescheide
und sonstige Verwaltungsakte aus dem Steuerfestsetzungs- und -erhebungsver-
fahren (z. B. Feststellungsbescheide, Stundungsbescheide, Prüfungsanordnungen,
Einspruchsentscheidungen, Abrechnungsbescheide).
3 Dies gilt nur für Mitglieder der Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.
4 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass wie bisher mögliche Vollmachtbeschränkungen noch nicht in vollem Umfang in
den derzeit genutzten IT-Verfahren abgebildet werden können.
- 6 -
Gilt die Vollmacht für das Steuerkonto einer Personengesellschaft und ist das Fest-
stellungsverfahren in Zeile 15 nicht ausgeschlossen, wird durch Ankreuzen der
Zeilen 17/18 neben der Bekanntgabevollmacht für die betrieblichen Steuern
gleichzeitig eine Empfangsvollmacht nach § 183 AO für das Feststellungsverfah-
ren angezeigt.
Zeilen 19/20: die Bekanntgabevollmacht gilt bei Ankreuzen dieser Zeilen für die Entgegennahme
von Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen.
Die Zeilen 17/18 und 19/20 können grundsätzlich unabhängig voneinander ausgewählt werden.
Aus technischen Gründen kann ein Vollmachtsdatensatz i. S. d. § 80a AO, der eine Bekannt-
gabevollmacht in Zeilen 19/20, aber nicht zugleich auch eine Bekanntgabevollmacht in Zeilen
17/18 enthält, derzeit nicht automationsgestützt verarbeitet werden.
Bei einer Vertretung in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO (Feststellungs-
verfahren in Zeile 15 nicht ausgeschlossen) und Übermittlung der Vollmachtsdaten über die
Vollmachtsdatenbanken der Kammern ist jedoch mindestens ein Kreuz in Zeile 17/18 zu setzen;
die Erteilung einer „reinen“ Bekanntgabe- bzw. Empfangsvollmacht nach §§ 122, 183 AO auf
diesem Wege ist nicht möglich.
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28
gelten auch bei der Bekanntgabevollmacht. Wenn eine weitergehende Bekanntgabevollmacht
gewünscht ist, ist dies gesondert dem Finanzamt mitzuteilen.
V. Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten
steuerlichen Daten
Der in Zeile 9 bezeichnete Bevollmächtigte5 ist grundsätzlich auch dazu bevollmächtigt, die von
der Finanzverwaltung für - aus dortiger Sicht - externe Berechtigte (Steuerpflichtiger sowie von
ihm bevollmächtigte Personen) zum Abruf bereitgestellten Daten elektronisch einzusehen und
abzurufen. Dabei werden die zum oder für den Vollmachtgeber gespeicherten Daten dem
authentifizierten Berechtigten (vgl. § 9 der Steuerdaten-Abrufverordnung) in einem automati-
sierten Verfahren im Wege eines Direktzugriffes zugänglich gemacht.
Der Vollmachtgeber kann der Erteilung einer Datenabrufvollmacht durch Ankreuzen in Zeile 34
widersprechen. In diesem Fall darf die Finanzbehörde dem Bevollmächtigten keinerlei Daten zum
Vollmachtgeber zur elektronischen Ansicht oder zum Abruf anbieten. Die Möglichkeit des
Bevollmächtigten, bei der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen seiner allgemeinen Vollmacht
einen entsprechenden schriftlichen oder telefonischen Auskunftsantrag zu stellen, bleibt hiervon
unberührt.
Sofern keine unbeschränkte Vollmacht erteilt wurde, ist auch die (nicht in Zeile 34 ausgeschlos-
sene) Datenabrufbefugnis entsprechend der sachlichen und/oder zeitlichen Beschränkungen der
allgemeinen Vollmacht beschränkt. Soweit allerdings einzelne Datenabrufverfahren der Finanz-
verwaltung eine entsprechende sachliche oder zeitliche Beschränkung der Abrufmöglichkeiten
5 Dies gilt ggf. auch für die von dem Vollmachtnehmer mittels zugelassener Untervollmacht bevollmächtigten Personen.
- 7 -
technisch nicht ermöglichen, kann dem Bevollmächtigten zur Wahrung des Steuergeheimnisses
der Datenabruf in diesen Verfahren nicht ermöglicht werden. Falls der Vollmachtgeber seinen
Bevollmächtigten vor diesem Hintergrund dennoch in die Lage versetzen will, alle Datenabruf-
verfahren der Finanzverwaltung ungeachtet der ansonsten zu beachtenden sachlichen oder zeitli-
chen Beschränkungen nutzen zu können, muss er in Zeilen 38/39 eine für alle Datenabrufverfah-
ren geltende Erweiterung der Bevollmächtigung erklären.
Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren, in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und im Straf- und Bußgeldver-
fahren in Steuersachen ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des Bevollmächtigten hin-
sichtlich der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35
bis 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.
Sollen Daten abgerufen werden, die für Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gespeichert
sind und nicht individuell abgerufen werden können, müssen beide Ehegatten oder Lebenspartner
den gleichen Bevollmächtigten insoweit mit identischen Datenabrufbefugnissen ausstatten.
Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der
Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung über-
mittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
VI. Übergangsregelungen
Zu den Nutzungsmöglichkeiten der amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
für die Steuerkontoabfrage siehe BMF-Schreiben vom 7. Mai 2014 - IVA3-S0202/11/10001-, BStBl
I S. 806, und die Erläuterungen unter
https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/steuerkontoabfrage.
Soweit Vollmachten nach den bisher geltenden amtlichen Mustern unbeschränkt erteilt wurden,
muss aufgrund der Veröffentlichung der neuen Vollmachtsmuster keine neue Bevollmächtigung
zur Steuerkontoabfrage erfolgen. In diesen Fällen muss auch kein neuer Datensatz in die Voll-
machtsdatenbank der Kammer eingestellt und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Hierzu wird ergänzend auf die erläuternden Ausführungen im Abschnitt II des BMF-Schreibens
vom 8. Juli 2019 - IV A 3 - S 0202/15/10001 -, BStBl I S. 594, verwiesen.