ERMÄSSIGTER UMSATZSTEUERSATZ FÜR DIE UMSÄTZE MIT SAMMLERMÜNZEN; BEKANNTMACHUNG DES GOLD- UND SILBERPREISES FÜR DAS KALENDERJAHR 2026

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

2. Dezember 2025

Betreff: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Umsätze mit Sammlermünzen;

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2026

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638) -

GZ: III C 2 - S 7229/00013/002/002

DOK: COO.7005.100.3.13468921

Seite 1 von 2

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte

Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser

Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten

Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c

Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2026 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden

Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen

Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte

Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm).

Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro

umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus

Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten

Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr

2026 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von

116.139 € je Kilogramm vorzunehmen.

Seite 2 von 2

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174

Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus

Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm

Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2026

ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 1.464 € je Kilo-

gramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.