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15. Juli 2025
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Betreff: Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz;
Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024
GZ: III C 2 - S 7221/00019/005/056
DOK: COO.7005.100.2.12471191
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
I.
Mit Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-
Urteil vom 3. Februar 2022, C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1
UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen,
wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im
Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind.
Mit BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) wurde klargestellt, dass die o. g. EuGH- und
BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist,
es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf,
dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.
Durch Artikel 24 Nr. 16 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) wurde die Nummer 48
Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch
Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die
Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der o. a.
EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von
Holzhackschnitzeln als Brennholz Folgendes:
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Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs
eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen
bestimmt und geeignet sind. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung
abzustellen. Erfasst werden alle Arten der thermischen Verwertung, z.B. im Rahmen der
Stromproduktion oder zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften im
Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind, sind
•
die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und
•
ein im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung).
Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent
beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel zur Verbrennung geeignet sind. Bei
Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 Prozent und mehr kann der
ermäßigte Steuersatz gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Holzhackschnitzel im
Einzelfall ohne weitere Bearbeitung (wie z.B. Lagerung oder Trocknung) unmittelbar thermisch
vom Erwerber verwertet werden können, etwa weil er über eine Anlage verfügt, bei der auch eine
Verbrennung von Holz mit einem höheren Feuchtegehalt möglich ist. Hierfür ist es ausreichend,
wenn der Erwerber dies – ohne dass es offensichtlich unzutreffend ist – gegenüber dem
leistenden Unternehmer versichert.
Abweichend vom BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) ist die Abgabemenge nicht
maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.
Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ist o. g. BFH-Rechtsprechung
nicht anzuwenden. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stellt auch weiterhin
ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes
Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.
III.
Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5. Dezember 2024
ausgeführt werden. Für diese Umsätze werden die BMF-Schreiben vom 4. April 2023,
BStBl I S. 733, und vom 29. September 2023, BStBl I S. 1702, hiermit aufgehoben. Für vor dem
6. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der o. a. BMF-Schreiben vom 4.
April 2023 und vom 29. September 2023 unberührt.
Für im Zeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 30. September 2025 ausgeführte Umsätze wird
es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend –
auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - auf die Regelungen des o. a. BMF-Schreibens vom
4. April 2023 beruft.
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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.