ERMÄSSIGTER STEUERSATZ AUF DIE LIEFERUNG VON HOLZHACKSCHNITZELN ALS BRENNHOLZ; ÄNDERUNG DER NUMMER 48 BUCHSTABE A DER ANLAGE 2 ZUM UMSATZSTEUERGESETZ (USTG) DURCH DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2024 (JSTG 202

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15. Juli 2025

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Betreff: Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz;

Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024

GZ: III C 2 - S 7221/00019/005/056

DOK: COO.7005.100.2.12471191

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

I.

Mit Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-

Urteil vom 3. Februar 2022, C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1

UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen,

wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im

Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind.

Mit BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) wurde klargestellt, dass die o. g. EuGH- und

BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist,

es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf,

dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Durch Artikel 24 Nr. 16 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) wurde die Nummer 48

Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch

Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die

Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der o. a.

EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von

Holzhackschnitzeln als Brennholz Folgendes:

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Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs

eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen

bestimmt und geeignet sind. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung

abzustellen. Erfasst werden alle Arten der thermischen Verwertung, z.B. im Rahmen der

Stromproduktion oder zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften im

Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind, sind

die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und

ein im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung).

Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent

beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel zur Verbrennung geeignet sind. Bei

Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 Prozent und mehr kann der

ermäßigte Steuersatz gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Holzhackschnitzel im

Einzelfall ohne weitere Bearbeitung (wie z.B. Lagerung oder Trocknung) unmittelbar thermisch

vom Erwerber verwertet werden können, etwa weil er über eine Anlage verfügt, bei der auch eine

Verbrennung von Holz mit einem höheren Feuchtegehalt möglich ist. Hierfür ist es ausreichend,

wenn der Erwerber dies – ohne dass es offensichtlich unzutreffend ist – gegenüber dem

leistenden Unternehmer versichert.

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) ist die Abgabemenge nicht

maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.

Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ist o. g. BFH-Rechtsprechung

nicht anzuwenden. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stellt auch weiterhin

ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes

Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5. Dezember 2024

ausgeführt werden. Für diese Umsätze werden die BMF-Schreiben vom 4. April 2023,

BStBl I S. 733, und vom 29. September 2023, BStBl I S. 1702, hiermit aufgehoben. Für vor dem

6. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der o. a. BMF-Schreiben vom 4.

April 2023 und vom 29. September 2023 unberührt.

Für im Zeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 30. September 2025 ausgeführte Umsätze wird

es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend –

auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - auf die Regelungen des o. a. BMF-Schreibens vom

4. April 2023 beruft.

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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.