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18. November 2025
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Deutsches Institut für Altersvorsorge GmbH
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GKV-Spitzenverband
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Institut der Wirtschaftsprüfer
Institut für Finanzen und Steuern e. V.
Netzwerk Steuergerechtigkeit
Stiftung Familienunternehmen
Verband der Auslandsbanken e. V.
Wirtschaftsprüferkammer
Betreff: Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach
§ 15 Außensteuergesetz
Anlagen: 1
GZ: IV B 5 - S 1361/00010/001/047
DOK: COO.7005.100.4.13486031
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
In der Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf einer Neufassung des § 15 AStG ausschließlich in
elektronischer Form mit der Bitte um Kenntnisnahme und verbunden mit der Möglichkeit zur
Stellungnahme.
Die sogenannte Zurechnungsbesteuerung wurde mit dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes
vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) eingeführt und im Lichte der steuer- und unionsrecht-
lichen Entwicklungen mehrfach angepasst. Mit dem anliegenden Vorschlag soll die
Zurechnungsbesteuerung der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S.
2035) reformierten Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG mit dem Ziel der
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Vereinheitlichung und Vereinfachung systematisch weiter angenähert werden. Dies soll
insbesondere durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent und die
Anwendung des § 8b Absatz 1 KStG bereits auf Stiftungsebene erreicht werden. Zudem sollen der
sogenannte Entlastungsnachweis (bislang § 15 Absatz 6 AStG) an die aktuelle Rechtsprechung des
EuGH und des BFH angepasst, Gestaltungen zur Umgehung der Zurechnungsbesteuerung
vermieden und die Rechtssicherheit im Bereich der Zurechnungsbesteuerung insgesamt erhöht
werden.
Wesentliche Punkte des anliegenden Entwurfs sind:
•
Weitere Annäherung des § 15 AStG an die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung
(§§ 7 ff. AStG):
o Einbeziehung neben den unmittelbaren auch der mittelbaren Bezugs- und
Anfallsberechtigungen,
o Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent,
o Anwendung des § 11 AStG (Kürzungsbetrag) unter Berücksichtigung der
Besonderheiten einer ausländischen Familienstiftung.
•
Definition des „Anteils“ auf Basis des gemeinen Wertes der Vermögensübertragungen
bzw. Berechtigungen.
•
Einbeziehung von nahestehenden Personen für die Frage, ob eine ausländische
Familienstiftung vorliegt (§ 15 Absatz 2 AStG/E).
•
Straffung der Vorschrift, u. a.
o Streichung der Vorschrift für sogenannte Unternehmerstiftungen (§ 15 Absatz 3
AStG),
o Überführung des bisherigen Absatzes 4 in § 15 Absatz 2 Satz 2 AStG/E und des
bisherigen Absatzes 5 in § 15 Absatz 9 AStG/E.
•
Fortentwicklung des Entlastungsnachweises auf Basis der EuGH-Rechtsprechung
(bislang Absatz 6, künftig § 15 Absatz 3 AStG/E) und Ausweitung auf Drittstaaten.
•
Beibehaltung des bisherigen Systems der Zurechnung der Einkünfte im Fall
nachgeschalteter Zwischengesellschaften (bislang Absatz 9, künftig § 15 Absatz 6 AStG/E)
und anderer ausländischer Stiftungen (bislang Absatz 10, künftig § 15 Absatz 7 AStG/E) an
die ausländische Familienstiftung und der anschließenden Zurechnung der Einkünfte an
die Zurechnungsempfänger über § 15 Absatz 1 AStG/E.
In Bezug auf die Einzelheiten verweise ich auf die beigefügte Anlage.
Soweit Sie zu diesem Entwurf Stellung nehmen möchten, bitte ich Sie um Übersendung Ihrer
Stellungnahme bis zum
15. Januar 2026
per E-Mail an IVB5@bmf.bund.de.
Seite 5 von 5
Nach dem Beschluss der Bundesregierung werden zur Erhöhung der Transparenz Verbände-
stellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren im Internet veröffentlicht. Ich bitte Sie daher, Ihre
Stellungnahme frei von personenbezogenen Daten abzugeben (etwa als Anlage zu Ihrem
Anschreiben) oder alternativ in Ihrer Stellungnahme etwaige personenbezogene Daten zu
anonymisieren. Sollten Sie eine Stellungnahme mit personenbezogenen Daten abgeben wollen,
bitte ich Sie, sogleich den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur
Veröffentlichung ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten mit zu
übermitteln.
Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme nicht einverstanden sein, bitte ich
Sie, bei Übermittlung Ihrer Stellungnahme deren Veröffentlichung zu widersprechen. In diesem
Fall wird im Rahmen der Veröffentlichung lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme Ihres
Verbandes eingereicht wurde.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Anlage zur Verbändeanhörung November 2025
Gesetzentwurf § 15 AStG
1
§ 15
Zurechnungsbesteuerung
(1) 1Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8
Absatz 5), sind bei den Zurechnungsempfängern entsprechend ihrer Anteile steuerpflichtig.
2Zurechnungsempfänger sind die unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, sonst die unbeschränkt
steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar Bezugs- und Anfallsberechtigten. 3Der Anteil eines Stifters
entspricht dem Verhältnis des gemeinen Werts des von ihm übertragenen Vermögens zum gemeinen
Wert des insgesamt übertragenen Vermögens; der Anteil eines Bezugs- oder Anfallsberechtigten
entspricht dem Verhältnis des gemeinen Werts der Berechtigung zum gemeinen Wert sämtlicher
Berechtigungen bezogen auf den Anteil im Sinne des Halbsatzes 1, der auf nicht unbeschränkt
steuerpflichtige Stifter entfällt. 4Der Anteil eines mittelbar Bezugs- oder Anfallsberechtigten ist für die
Steuerpflicht nach Satz 1 unbeachtlich, soweit bei einer die mittelbare Bezugs- oder
Anfallsberechtigung vermittelnden Person hinsichtlich der Bezugs- oder Anfallsberechtigung an dieser
ausländischen Familienstiftung eine Zurechnungsbesteuerung nach diesem Gesetz oder einer
vergleichbaren ausländischen Regelung erfolgt ist und die danach zugerechneten Einkünfte dadurch
insgesamt keiner niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 5 unterliegen.
(2) 1Eine ausländische Familienstiftung ist eine Stiftung, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
hat und bei der die Stifter und ihnen nahestehende Personen sowie deren Angehörige und deren
Abkömmlinge und ihnen nahestehende Personen allein oder zusammen am Ende des Geschäftsjahres
der Stiftung, in dem diese die Einkünfte nach Absatz 1 erzielt hat (maßgebendes Geschäftsjahr), zu
mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar bezugs- oder anfallsberechtigt sind; Absatz 1 Satz 3 und
§ 7 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. 2Den Stiftungen stehen für Zwecke dieser Vorschrift
vergleichbare Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gleich.
(3) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass die Einschaltung der ausländischen
Familienstiftung nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht. 2§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Satz 1
gilt nicht für Einkünfte im Sinne des Absatzes 6 und 7.
(4) 1Die nach dieser Vorschrift steuerpflichtigen Einkünfte sind bei den Zurechnungsempfängern als
Zurechnungsbetrag anzusetzen; ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung. 2Der
Zurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 des
Einkommensteuergesetzes und gilt in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem das
maßgebende Geschäftsjahr der ausländischen Familienstiftung endet; § 20 Absatz 8 des
Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. 3§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d und § 32d des
Einkommensteuergesetzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschriften bei unmittelbarem
Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Zurechnungsempfänger anzuwenden wären. 4Soweit
es sich bei den Zurechnungsempfängern um Personen handelt, die ihre Einkünfte nach dem
Körperschaftsteuergesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes unberührt;
§ 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift
bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Zurechnungsempfänger
anzuwenden wäre.
(5) 1Die dem Zurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte gilt § 10
Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend. 2§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes bleibt unberücksichtigt.
(6) 1Beherrscht eine ausländische Familienstiftung oder eine andere ausländische Stiftung im Sinne des
Absatzes 7 eine ausländische Gesellschaft entsprechend § 7 Absatz 2, gehören die Einkünfte dieser
Anlage zur Verbändeanhörung November 2025
Gesetzentwurf § 15 AStG
2
Gesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 10 zu den Einkünften der ausländischen
Familienstiftung im Sinne des Absatzes 1. 2Auf Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 aus der
Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich Einkünfte der ausländischen
Gesellschaft nach Satz 1 zugrunde liegen, sind die Absätze 1 und 7 nicht anzuwenden. 3Entsprechendes
gilt für Bezüge im Sinne des Satzes 2 aus der Beteiligung an einer Gesellschaft, die an der ausländischen
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
(7) 1Einkünfte einer anderen ausländischen Stiftung, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8
Absatz 5) und für die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 vorliegen, gehören zu den
Einkünften der ausländischen Familienstiftung im Sinne des Absatzes 1 entsprechend ihrem Anteil,
wenn sie allein oder zusammen mit den in den Absatz 2 genannten Personen zu mehr als der Hälfte
am Ende des maßgebenden Geschäftsjahrs der anderen ausländischen Stiftung unmittelbar oder
mittelbar bezugs- oder anfallsberechtigt ist; Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. 2Auf
Zuwendungen der anderen ausländischen Stiftung, denen nachweislich Einkünfte nach Satz 1
zugrunde liegen, ist Absatz 1 und Satz 1 nicht anzuwenden.
(8) Erhält ein Steuerpflichtiger Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung oder der anderen
ausländischen Stiftung im Sinne des Absatzes 7 und haben die diesen zugrunde liegenden Einkünfte
nachweislich bereits als Zurechnungsbeträge nach Absatz 4 bei einem Zurechnungsempfänger der
Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterlegen, gilt § 11 Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe
entsprechend, dass abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 das am Schluss eines Veranlagungszeitraums
verbleibende Zurechnungskorrekturvolumen stiftungsbezogen gemäß § 18 gesondert festzustellen ist.
(9) § 12 gilt entsprechend.
§ 21
Anwendungsvorschriften
[…]
(8) […] 4§ 15 Absatz 1 bis 7 und 9 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Einkünfte der ausländischen Familienstiftung zuzurechnen sind, die in
einem Geschäftsjahr der ausländischen Familienstiftung entstanden sind, das nach dem 31. Dezember
202x beginnt. 5§ 15 Absatz 8 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum
202x anzuwenden; als Anfangsbestand des Zurechnungskorrekturvolumens zum 31. Dezember 202x
wird die Summe der Einkünfte der ausländischen Familienstiftung erfasst, die bei dem unbeschränkt
steuerpflichtigen Stifter oder den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder
anfallsberechtigt sind, gemäß § 15 Absatz 1 in einer vor dem … [einsetzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung der Besteuerung unterliegen, soweit sie nicht
für Zwecke des § 15 Absatz 11 Satz 1 in einer vor dem … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.
Anlage zur Verbändeanhörung November 2025
Gesetzentwurf § 15 AStG
3
Begründung zu § 15 AStG-E
Allgemeines
Die sogenannte Zurechnungsbesteuerung wurde mit dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes vom
8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) eingeführt und im Lichte der steuer- und unionsrechtlichen
Entwicklungen mehrfach angepasst. Sie bildet eine Regelungseinheit zur Verhinderung der steuerlich
indizierten, nicht zwingend missbräuchlichen Verlagerung von Einkünften mithilfe ausländischer
Familienstiftungen.
Mit diesem Gesetzesentwurf wird die Zurechnungsbesteuerung der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) reformierten Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12
AStG mit dem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung systematisch weiter angenähert. Dies
geschieht insbesondere durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent und die
Anwendung des § 8b Absatz 1 KStG bereits auf Stiftungsebene. Zudem werden der sogenannte
Entlastungsnachweis an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH angepasst und auch in
Drittstaatenfällen ermöglicht, Gestaltungen zur Umgehung der Zurechnungsbesteuerung vermieden
und die Rechtssicherheit im Bereich der Zurechnungsbesteuerung insgesamt erhöht. Die Vorschrift des
bisherigen
§
15
Absatz
3
AStG,
wonach
sogenannte
Unternehmerstiftungen
der
Zurechnungsbesteuerung unterworfen werden, wird ersatzlos gestrichen.
§ 15 AStG wird entsprechend der bisherigen allgemeinen Bezeichnung der Regelungseinheit mit
„Zurechnungsbesteuerung“ überschrieben.
Absatz 1
Der Grundtatbestand der Zurechnungsbesteuerung wird umfassend angepasst. Im Einzelnen sind
folgende Anpassungen vorgesehen:
•
Die Zurechnung wird auf Einkünfte der ausländischen Familienstiftung beschränkt, die einer
niedrigen Besteuerung nach Maßgabe des § 8 Absatz 5 AStG unterliegen.
•
Zur Annäherung an die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung wird der Kreis der
Zurechnungsempfänger auf mittelbar Bezugs- und Anfallsberechtigte erweitert. Einbezogen
werden
insbesondere
mehrstufige
Stiftungsstrukturen
oder
Bezugs-
oder
Anfallsberechtigungen von Gesellschaften, an denen der Betroffene beteiligt ist. Eine
Doppelbesteuerung wird entsprechend der Grundsätze des § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG
vermieden.
•
Der den Zurechnungsempfängern zuzurechnende Anteil an den niedrig besteuerten
Einkünften der ausländischen Familienstiftung wird entsprechend der bisherigen
Verwaltungspraxis gesetzlich definiert. Dabei ist bei der vorrangigen Zurechnung an die
inländischen Stifter der gemeine Wert des jeweils übertragenen Vermögens, bei der
nachrangigen Zurechnung an die inländischen Bezugs- und Anfallsberechtigten der gemeine
Wert der jeweiligen Berechtigung maßgebend. Den Bezugs- und Anfallsberechtigten können
die Einkünfte nur insoweit zugerechnet werden, als diese nicht vorrangig den Stiftern
zuzurechnen sind.
Anlage zur Verbändeanhörung November 2025
Gesetzentwurf § 15 AStG
4
Beispiel:
Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter D überträgt ein Vermögen von 1 GE
auf eine ausländische Familienstiftung. Ein in Frankreich ansässiger, in Deutschland nicht
unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter F überträgt ein Vermögen von 99 GE auf diese Stiftung.
Das in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kind des F ist gegenüber der Stiftung zu 99
Prozent bezugsberechtigt; das in Frankreich ansässige und in Deutschland nicht unbeschränkt
steuerpflichtige Kind des D ist zu 1 Prozent bezugsberechtigt. Die ausländische Familienstiftung
erzielt niedrig besteuerte Einkünfte (§ 8 Absatz 5 AStG) in Höhe von 100 GE.
Die niedrig besteuerten Einkünfte der Stiftung werden vorrangig D mit einem Anteil von 1
Prozent zugerechnet (= 1 GE). Dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kind des F
wird nachrangig ein Anteil von 98,01 Prozent (= 99 Prozent * 99 Prozent) der Einkünfte
zugerechnet (= 98,01 GE).
•
Die bisherige Zurechnung des Vermögens einer ausländischen Familienstiftung entfällt
aufgrund der fehlenden steuerlichen Relevanz.
Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Anpassungen, mit denen keine Änderung der bisherigen
Rechtslage intendiert ist. Insbesondere werden die Zurechnungsempfänger gesondert als solche
definiert und in Anlehnung an die Hinzurechnungsbesteuerung die Steuerpflicht der zuzurechnenden
Einkünfte begrifflich festgeschrieben. Auch dies dient der Vereinheitlichung und der Vereinfachung.
Absatz 2
§ 15 Absatz 2 AStG enthält – wie bereits nach bisheriger Rechtslage – die Definition einer ausländischen
Familienstiftung.
Der Begriff der ausländischen Familienstiftung wird mit diesem Gesetzesentwurf klarer gefasst. Der
relevante „Familienkreis“ umfasst zukünftig auch nahestehende Personen. Dabei sind insbesondere
bei Kapitalgesellschaften als Stifterinnen auch nahestehende Personen im Sinne des § 7 Absatz 3 und
4 AStG zu berücksichtigen. Für die Prüfung, ob eine Bezugs- oder Anfallsberechtigung von mehr als der
Hälfte vorliegt, sind auch mittelbare Berechtigungen zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der
Anteilshöhe gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 AStG entsprechend. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der
Bezugs- oder Anfallsberechtigung von mehr als der Hälfte ist das Ende des Geschäftsjahres der Stiftung,
in dem diese die zuzurechnenden Einkünfte erzielt hat (maßgebendes Geschäftsjahr).
Der bisherige § 15 Absatz 4 AStG wird in modifizierter Form in § 15 Absatz 2 Satz 2 AStG überführt.
Dabei wird klargestellt, dass den Stiftungen nur solche Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen gleichstehen, die mit Stiftungen strukturell vergleichbar sind, und die
Gleichstellung ausschließlich für Zwecke der Zurechnungsbesteuerung erfolgt.
Absatz 3
In § 15 Absatz 3 AStG wird der – bisher in § 15 Absatz 6 AStG geregelte – sogenannte
Entlastungsnachweis neu gefasst. Damit werden die aktuellen Grundsätze der Rechtsprechung des
EuGH und insbesondere die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019 - C-135/17 - Rs.
X in das nationale Recht überführt. Zudem werden Abgrenzungsschwierigkeiten im Hinblick auf die
gegenüber der Zurechnungsbesteuerung vorrangige Zurechnung nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO
beseitigt.
Der bisherige Entlastungsnachweis gilt in Bezug auf EU-/EWR-Mitgliedstaaten und stellt im
Wesentlichen
darauf
ab,
dass
das
Stiftungsvermögen
der
Verfügungsmacht
der
Anlage zur Verbändeanhörung November 2025
Gesetzentwurf § 15 AStG
5
Zurechnungsempfänger rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Abweichend hiervon erfordert der
Entlastungsnachweis nach diesem Gesetzesentwurf unter Berücksichtigung der einschlägigen
Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH, dass die Einschaltung der ausländischen Familienstiftung
nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht. Zudem wird der Entlastungsnachweis territorial auch in
Bezug auf Familienstiftungen eröffnet, die Sitz und Geschäftsleitung in Drittstaaten haben.
Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist die Möglichkeit eines Entlastungsnachweises nicht
eröffnet, wenn der Ansässigkeitsstaat der ausländischen Familienstiftung im Wege des
zwischenstaatlichen Informationsaustausches keine Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der
Besteuerung erforderlich sind; insoweit wird in § 15 Absatz 3 Satz 2 AStG auf § 8 Absatz 4 AStG
verwiesen.
Mit § 15 Absatz 3 Satz 3 AStG wird die bisherige Rechtslage, dass die Reichweite des
Entlastungsnachweises auf die durch die ausländische Familienstiftung originär erzielten Einkünfte
beschränkt ist, klarstellend festgeschrieben. Er gilt demgemäß nicht für Einkünfte nachgeschalteter
Rechtsträger, die der ausländischen Familienstiftung nach den mit diesem Gesetzesentwurf neu
gefassten
Absätzen
6
und
7
zugerechnet
werden.
Insoweit
bestehen
gesonderte
Exkulpationsmöglichkeiten (siehe hierzu § 15 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 AStG).
Absatz 4
§ 15 Absatz 4 AStG regelt die – bislang in § 15 Absatz 8 AStG normierte – Behandlung der
zugerechneten Stiftungseinkünfte auf der Ebene der Zurechnungsempfänger. In Anlehnung an den
Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Absatz 1 AStG) sind die nach der Zurechnungsbesteuerung
steuerpflichtigen Einkünfte bei den Zurechnungsempfängern als Zurechnungsbetrag anzusetzen.
Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung. Der Zurechnungsbetrag gehört zu den
Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG; in diesem Zusammenhang sind § 20 Absatz 8
EStG und § 8 Absatz 2 KStG zu beachten. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. In zeitlicher
Hinsicht wird klargestellt, dass der Zurechnungsbetrag in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen
gilt, in dem das maßgebende Geschäftsjahr (§ 15 Absatz 2 AStG) der ausländischen Familienstiftung
endet. Abhängig vom Zurechnungsempfänger ist das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 Satz
1 Buchstabe d EStG, der gesonderte Steuertarif nach § 32d EStG oder § 8b Absatz 1 KStG auf den
Zurechnungsbetrag anzuwenden. Dies entspricht der bisherigen Verfahrensweise.
Absatz 5
§ 15 Absatz 5 AStG regelt die – bislang in § 15 Absatz 7 AStG festgeschriebene – Ermittlung der
zuzurechnenden Einkünfte der ausländischen Familienstiftung. Danach sind die zuzurechnenden
Stiftungseinkünfte in Anlehnung an die Hinzurechnungsbesteuerung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln (§ 10 Absatz 3 AStG). Dabei ist wie bisher
§ 8b KStG nicht zu berücksichtigen. Für Besonderheiten wird entsprechend der bisherigen Rechtslage
auf § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6 AStG verwiesen; dies betrifft insbesondere steuerliche Vergünstigungen,
die an die unbeschränkte Steuerpflicht anknüpfen, und Verluste.
Absatz 6
§ 15 Absatz 6 AStG trifft – entsprechend der bisherigen Vorschrift des § 15 Absatz 9 AStG – für die
Konstellationen eine Regelung, in denen einer ausländischen Familienstiftung oder einer anderen
ausländischen Stiftung im Sinne des § 15 Absatz 7 AStG (bisher § 15 Absatz 10 AStG) eine ausländische
Gesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 AStG nachgeschaltet ist. Entsprechend der bisherigen
Rechtslage sind in diesen Fällen die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung auf der Ebene der
ausländischen Familienstiftung beziehungsweise der anderen ausländischen Stiftung entsprechend
Anlage zur Verbändeanhörung November 2025
Gesetzentwurf § 15 AStG
6
anzuwenden und der insoweit ermittelte Hinzurechnungsbetrag als Einkünfte der ausländischen
Familienstiftung im Sinne des § 15 Absatz 1 AStG anzusetzen. Auf Grund der mit diesem
Gesetzesentwurf aufgehobenen sogenannten erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung (§ 13 AStG)
werden abweichend von der bisherigen Rechtlage ausschließlich Beherrschungskonstellationen
erfasst, in denen die sogenannte allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung zur entsprechenden
Anwendung kommt (§§ 7 bis 10 AStG). Die bislang ausdrücklich geregelte Bestimmung des Anteils der
beherrschenden ausländischen Familienstiftung oder der anderen ausländischen Stiftung an den
hinzuzurechnenden Zwischeneinkünften der nachgeschalteten Gesellschaft (Hinzurechnungsquote),
einschließlich der entsprechenden Geltung des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG, ergibt sich aus der
entsprechenden Anwendung der §§ 7 bis 10 AStG. Eine gesonderte Regelung ist daher nicht mehr
enthalten. Die danach hinzugerechneten Zwischeneinkünfte gehören unabhängig von der Erbringung
des Entlastungsnachweises nach § 15 Absatz 3 AStG auf der Ebene der ausländischen Familienstiftung
beziehungsweise der anderen ausländischen Stiftung zu den nach § 15 Absatz 1 AStG zuzurechnenden
Einkünften.
Für Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG aus der Beteiligung an der ausländischen
Gesellschaft, denen nachweislich nach diesem Absatz hinzugerechnete Einkünfte der ausländischen
Gesellschaft zugrunde liegen, gilt die Zurechnungsbesteuerung nicht (§ 15 Absatz 6 Satz 2 AStG).
Entsprechendes gilt in Anlehnung an § 11 Absatz 1 Satz 2 AStG für Bezüge aus der Beteiligung an
vermittelnden Gesellschaften (§ 15 Absatz 6 Satz 3 AStG). Die Regelungen dienen – wie bisher § 15
Absatz 9 Satz 3 AStG – der Vermeidung einer Doppelbesteuerung und betreffen insbesondere Fälle des
§ 8b Absatz 4 und 5 KStG.
Absatz 7
§ 15 Absatz 7 AStG regelt – entsprechend der bisherigen Vorschrift des § 15 Absatz 10 AStG – Fälle, in
denen der ausländischen Familienstiftung eine andere ausländische Stiftung nachgeschaltet ist.
Einkünfte der nachgeschalteten Stiftung, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 Absatz 5
AStG) und für die kein Entlastungsnachweis nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 AStG erbracht oder möglich
ist, gehören zu den zuzurechnenden Einkünften der ausländischen Familienstiftung im Sinne des § 15
Absatz 1 AStG entsprechend ihrem Anteil. Zur Ermittlung des Anteils ist § 15 Absatz 1 Satz 3 AStG
entsprechend anzuwenden; die Ermittlung der Einkünfte der nachgeschalteten Stiftung erfolgt in
entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 5 AStG. Die Erfassung der Einkünfte der nachgeschalteten
Stiftung im Rahmen der Zurechnungsbesteuerung setzt voraus, dass die ausländische Familienstiftung
allein oder zusammen mit den in § 15 Absatz 2 AStG genannten Personen, das heißt dem relevanten
„Familienkreis“, in Bezug auf die nachgeschaltete Stiftung zu mehr als der Hälfte am Ende des
maßgebenden Geschäftsjahrs der nachgeschalteten Stiftung unmittelbar oder mittelbar bezugs- oder
anfallsberechtigt ist. Für die Ermittlung der Anteilshöhe gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 AStG entsprechend.
Eine mittelbare Bezugs- oder Anfallsberechtigung der Familienstiftung besteht, wenn die
entsprechende Rechtsposition einer anderen Person aus rechtlichen Erwägungen der Familienstiftung
zugeordnet werden kann. In Betracht kommen insbesondere mehrstufige Stiftungsstrukturen oder
Bezugs- oder Anfallsberechtigungen von Gesellschaften, an denen die Familienstiftung beteiligt ist.
Dabei kann sich die mittelbare Bezugs- oder Anfallsberechtigung sowohl auf die Familienstiftung als
auch auf den in § 15 Absatz 2 AStG genannten Personenkreis beziehen.
Für Zuwendungen der anderen ausländischen Stiftung, denen nachweislich Einkünfte zugrunde liegen,
die nach § 15 Absatz 7 Satz 1 AStG zu den Einkünften der ausländischen Familienstiftung gehören, gilt
die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Absatz 1 AStG und in mehrstufigen Stiftungsstrukturen die
Vorschrift des § 15 Absatz 7 Satz 1 AStG nicht (§ 15 Absatz 7 Satz 2 AStG). Die Regelung dient – wie
bisher § 15 Absatz 10 Satz 2 AStG – der Vermeidung einer Doppelbesteuerung.
Anlage zur Verbändeanhörung November 2025
Gesetzentwurf § 15 AStG
7
Absatz 8
Erhält ein Steuerpflichtiger Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung oder der anderen
ausländischen Stiftung im Sinne des § 15 Absatz 7 AStG und haben die diesen zugrunde liegenden
Einkünfte nachweislich bereits als Zurechnungsbeträge nach § 15 Absatz 4 AStG bei einem
Zurechnungsempfänger der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterlegen, gilt § 11 Absatz 1 bis 3
AStG mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 AStG das am Schluss
eines Veranlagungszeitraums verbleibende Zurechnungskorrekturvolumen stiftungsbezogen gemäß §
18 AStG gesondert festzustellen ist.
Die Vorschrift dient – wie bisher § 15 Absatz 11 AStG – der Vermeidung einer Doppelbesteuerung im
Zuwendungsfall.
Mit
dem
Ziel
der
weiteren
Annäherung
an
die
Systematik
der
Hinzurechnungsbesteuerung kommt anstelle der bisherigen Besteuerungsausnahme für die
Zuwendungen fortan der Kürzungsbetrag nach den Grundsätzen des § 11 Absatz 1 bis 3 AStG zur
Anwendung. Danach wird beim Zuwendungsempfänger entsprechend § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz
2 AStG ein Kürzungsbetrag angesetzt; dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendungsempfänger
zugleich Zurechnungsempfänger ist.
Auf Grund der Besonderheiten der Stiftungsstruktur ist das am Schluss eines Veranlagungszeitraums
verbleibende Zurechnungskorrek