ENTWURF FÜR EINE NEUFASSUNG DER ZURECHNUNGSBESTEUERUNG BEI AUSLÄNDISCHEN FAMILIENSTIFTUNGEN NACH § 15 AUSSENSTEUERGESETZ

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.

Bund Deutscher Finanzrichterinnen

und Finanzrichter (BDFR)

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Bundesrechtsanwaltskammer

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Bundesverband der Deutschen Volksbanken

und Raiffeisenbanken e. V.

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Bundesverband der Steuerberater e. V.

Bundesverband der vereidigten Buchprüfer

e. V.

Bundesverband der Zahlungs- und

E-Geld-Institute e.V.

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Bundesverband deutscher

Kapitalbeteiligungsgesellschaften

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Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

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18. November 2025

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Bundesverband Deutsche Startups e. V.

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Wertpapiere (BSW)

Bundesverband Großhandel, Außenhandel,

Dienstleistungen (BGA) e. V.

Bundesverband Investment und

Asset Management e. V. (BVI)

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine

(BVL)

Bundesverband öffentlicher

Banken Deutschlands e. V. (VÖB)

Der Mittelstand, BVMW e.V.

Deutsche Steuergewerkschaft

Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e. V.

Deutsche Vereinigung für Internationales

Steuerrecht

Deutscher Anwaltverein e. V.

Deutscher Finanzgerichtstag e. V.

Deutscher Genossenschafts- und

Raiffeisenverband e. V.

Deutscher Industrie- und

Handelskammertag e. V. (DIHK)

Deutscher Juristinnenbund

Deutscher Raiffeisenverband e. V.

Deutscher Richterbund e. V.

Deutscher Steuerberaterverband e. V.

Deutsches Institut für Altersvorsorge GmbH

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Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung

(DIW)

Die Deutsche Kreditwirtschaft

DIE FAMILIENUNTERNEHMER e. V.

Gesamtverband der Deutschen

Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)

GKV-Spitzenverband

ifo-Institut für Wirtschaftsforschung

Institut der Wirtschaftsprüfer

Institut für Finanzen und Steuern e. V.

Netzwerk Steuergerechtigkeit

Stiftung Familienunternehmen

Verband der Auslandsbanken e. V.

Wirtschaftsprüferkammer

Betreff: Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach

§ 15 Außensteuergesetz

Anlagen: 1

GZ: IV B 5 - S 1361/00010/001/047

DOK: COO.7005.100.4.13486031

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

In der Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf einer Neufassung des § 15 AStG ausschließlich in

elektronischer Form mit der Bitte um Kenntnisnahme und verbunden mit der Möglichkeit zur

Stellungnahme.

Die sogenannte Zurechnungsbesteuerung wurde mit dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes

vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) eingeführt und im Lichte der steuer- und unionsrecht-

lichen Entwicklungen mehrfach angepasst. Mit dem anliegenden Vorschlag soll die

Zurechnungsbesteuerung der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S.

2035) reformierten Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG mit dem Ziel der

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Vereinheitlichung und Vereinfachung systematisch weiter angenähert werden. Dies soll

insbesondere durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent und die

Anwendung des § 8b Absatz 1 KStG bereits auf Stiftungsebene erreicht werden. Zudem sollen der

sogenannte Entlastungsnachweis (bislang § 15 Absatz 6 AStG) an die aktuelle Rechtsprechung des

EuGH und des BFH angepasst, Gestaltungen zur Umgehung der Zurechnungsbesteuerung

vermieden und die Rechtssicherheit im Bereich der Zurechnungsbesteuerung insgesamt erhöht

werden.

Wesentliche Punkte des anliegenden Entwurfs sind:

Weitere Annäherung des § 15 AStG an die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung

(§§ 7 ff. AStG):

o Einbeziehung neben den unmittelbaren auch der mittelbaren Bezugs- und

Anfallsberechtigungen,

o Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent,

o Anwendung des § 11 AStG (Kürzungsbetrag) unter Berücksichtigung der

Besonderheiten einer ausländischen Familienstiftung.

Definition des „Anteils“ auf Basis des gemeinen Wertes der Vermögensübertragungen

bzw. Berechtigungen.

Einbeziehung von nahestehenden Personen für die Frage, ob eine ausländische

Familienstiftung vorliegt (§ 15 Absatz 2 AStG/E).

Straffung der Vorschrift, u. a.

o Streichung der Vorschrift für sogenannte Unternehmerstiftungen (§ 15 Absatz 3

AStG),

o Überführung des bisherigen Absatzes 4 in § 15 Absatz 2 Satz 2 AStG/E und des

bisherigen Absatzes 5 in § 15 Absatz 9 AStG/E.

Fortentwicklung des Entlastungsnachweises auf Basis der EuGH-Rechtsprechung

(bislang Absatz 6, künftig § 15 Absatz 3 AStG/E) und Ausweitung auf Drittstaaten.

Beibehaltung des bisherigen Systems der Zurechnung der Einkünfte im Fall

nachgeschalteter Zwischengesellschaften (bislang Absatz 9, künftig § 15 Absatz 6 AStG/E)

und anderer ausländischer Stiftungen (bislang Absatz 10, künftig § 15 Absatz 7 AStG/E) an

die ausländische Familienstiftung und der anschließenden Zurechnung der Einkünfte an

die Zurechnungsempfänger über § 15 Absatz 1 AStG/E.

In Bezug auf die Einzelheiten verweise ich auf die beigefügte Anlage.

Soweit Sie zu diesem Entwurf Stellung nehmen möchten, bitte ich Sie um Übersendung Ihrer

Stellungnahme bis zum

15. Januar 2026

per E-Mail an IVB5@bmf.bund.de.

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Nach dem Beschluss der Bundesregierung werden zur Erhöhung der Transparenz Verbände-

stellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren im Internet veröffentlicht. Ich bitte Sie daher, Ihre

Stellungnahme frei von personenbezogenen Daten abzugeben (etwa als Anlage zu Ihrem

Anschreiben) oder alternativ in Ihrer Stellungnahme etwaige personenbezogene Daten zu

anonymisieren. Sollten Sie eine Stellungnahme mit personenbezogenen Daten abgeben wollen,

bitte ich Sie, sogleich den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur

Veröffentlichung ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten mit zu

übermitteln.

Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme nicht einverstanden sein, bitte ich

Sie, bei Übermittlung Ihrer Stellungnahme deren Veröffentlichung zu widersprechen. In diesem

Fall wird im Rahmen der Veröffentlichung lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme Ihres

Verbandes eingereicht wurde.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Anlage zur Verbändeanhörung November 2025

Gesetzentwurf § 15 AStG

1

§ 15

Zurechnungsbesteuerung

(1) 1Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8

Absatz 5), sind bei den Zurechnungsempfängern entsprechend ihrer Anteile steuerpflichtig.

2Zurechnungsempfänger sind die unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, sonst die unbeschränkt

steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar Bezugs- und Anfallsberechtigten. 3Der Anteil eines Stifters

entspricht dem Verhältnis des gemeinen Werts des von ihm übertragenen Vermögens zum gemeinen

Wert des insgesamt übertragenen Vermögens; der Anteil eines Bezugs- oder Anfallsberechtigten

entspricht dem Verhältnis des gemeinen Werts der Berechtigung zum gemeinen Wert sämtlicher

Berechtigungen bezogen auf den Anteil im Sinne des Halbsatzes 1, der auf nicht unbeschränkt

steuerpflichtige Stifter entfällt. 4Der Anteil eines mittelbar Bezugs- oder Anfallsberechtigten ist für die

Steuerpflicht nach Satz 1 unbeachtlich, soweit bei einer die mittelbare Bezugs- oder

Anfallsberechtigung vermittelnden Person hinsichtlich der Bezugs- oder Anfallsberechtigung an dieser

ausländischen Familienstiftung eine Zurechnungsbesteuerung nach diesem Gesetz oder einer

vergleichbaren ausländischen Regelung erfolgt ist und die danach zugerechneten Einkünfte dadurch

insgesamt keiner niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 5 unterliegen.

(2) 1Eine ausländische Familienstiftung ist eine Stiftung, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland

hat und bei der die Stifter und ihnen nahestehende Personen sowie deren Angehörige und deren

Abkömmlinge und ihnen nahestehende Personen allein oder zusammen am Ende des Geschäftsjahres

der Stiftung, in dem diese die Einkünfte nach Absatz 1 erzielt hat (maßgebendes Geschäftsjahr), zu

mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar bezugs- oder anfallsberechtigt sind; Absatz 1 Satz 3 und

§ 7 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. 2Den Stiftungen stehen für Zwecke dieser Vorschrift

vergleichbare Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gleich.

(3) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass die Einschaltung der ausländischen

Familienstiftung nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht. 2§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Satz 1

gilt nicht für Einkünfte im Sinne des Absatzes 6 und 7.

(4) 1Die nach dieser Vorschrift steuerpflichtigen Einkünfte sind bei den Zurechnungsempfängern als

Zurechnungsbetrag anzusetzen; ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung. 2Der

Zurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 des

Einkommensteuergesetzes und gilt in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem das

maßgebende Geschäftsjahr der ausländischen Familienstiftung endet; § 20 Absatz 8 des

Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. 3§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d und § 32d des

Einkommensteuergesetzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschriften bei unmittelbarem

Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Zurechnungsempfänger anzuwenden wären. 4Soweit

es sich bei den Zurechnungsempfängern um Personen handelt, die ihre Einkünfte nach dem

Körperschaftsteuergesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes unberührt;

§ 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift

bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Zurechnungsempfänger

anzuwenden wäre.

(5) 1Die dem Zurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung

der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte gilt § 10

Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend. 2§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes bleibt unberücksichtigt.

(6) 1Beherrscht eine ausländische Familienstiftung oder eine andere ausländische Stiftung im Sinne des

Absatzes 7 eine ausländische Gesellschaft entsprechend § 7 Absatz 2, gehören die Einkünfte dieser

Anlage zur Verbändeanhörung November 2025

Gesetzentwurf § 15 AStG

2

Gesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 10 zu den Einkünften der ausländischen

Familienstiftung im Sinne des Absatzes 1. 2Auf Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 aus der

Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich Einkünfte der ausländischen

Gesellschaft nach Satz 1 zugrunde liegen, sind die Absätze 1 und 7 nicht anzuwenden. 3Entsprechendes

gilt für Bezüge im Sinne des Satzes 2 aus der Beteiligung an einer Gesellschaft, die an der ausländischen

Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(7) 1Einkünfte einer anderen ausländischen Stiftung, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8

Absatz 5) und für die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 vorliegen, gehören zu den

Einkünften der ausländischen Familienstiftung im Sinne des Absatzes 1 entsprechend ihrem Anteil,

wenn sie allein oder zusammen mit den in den Absatz 2 genannten Personen zu mehr als der Hälfte

am Ende des maßgebenden Geschäftsjahrs der anderen ausländischen Stiftung unmittelbar oder

mittelbar bezugs- oder anfallsberechtigt ist; Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. 2Auf

Zuwendungen der anderen ausländischen Stiftung, denen nachweislich Einkünfte nach Satz 1

zugrunde liegen, ist Absatz 1 und Satz 1 nicht anzuwenden.

(8) Erhält ein Steuerpflichtiger Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung oder der anderen

ausländischen Stiftung im Sinne des Absatzes 7 und haben die diesen zugrunde liegenden Einkünfte

nachweislich bereits als Zurechnungsbeträge nach Absatz 4 bei einem Zurechnungsempfänger der

Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterlegen, gilt § 11 Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe

entsprechend, dass abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 das am Schluss eines Veranlagungszeitraums

verbleibende Zurechnungskorrekturvolumen stiftungsbezogen gemäß § 18 gesondert festzustellen ist.

(9) § 12 gilt entsprechend.

§ 21

Anwendungsvorschriften

[…]

(8) […] 4§ 15 Absatz 1 bis 7 und 9 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden

Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und

Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den

Erhebungszeitraum, für den Einkünfte der ausländischen Familienstiftung zuzurechnen sind, die in

einem Geschäftsjahr der ausländischen Familienstiftung entstanden sind, das nach dem 31. Dezember

202x beginnt. 5§ 15 Absatz 8 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden

Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum

202x anzuwenden; als Anfangsbestand des Zurechnungskorrekturvolumens zum 31. Dezember 202x

wird die Summe der Einkünfte der ausländischen Familienstiftung erfasst, die bei dem unbeschränkt

steuerpflichtigen Stifter oder den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder

anfallsberechtigt sind, gemäß § 15 Absatz 1 in einer vor dem … [einsetzen: Tag nach der Verkündung

des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung der Besteuerung unterliegen, soweit sie nicht

für Zwecke des § 15 Absatz 11 Satz 1 in einer vor dem … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des

vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.

Anlage zur Verbändeanhörung November 2025

Gesetzentwurf § 15 AStG

3

Begründung zu § 15 AStG-E

Allgemeines

Die sogenannte Zurechnungsbesteuerung wurde mit dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes vom

8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) eingeführt und im Lichte der steuer- und unionsrechtlichen

Entwicklungen mehrfach angepasst. Sie bildet eine Regelungseinheit zur Verhinderung der steuerlich

indizierten, nicht zwingend missbräuchlichen Verlagerung von Einkünften mithilfe ausländischer

Familienstiftungen.

Mit diesem Gesetzesentwurf wird die Zurechnungsbesteuerung der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz

vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) reformierten Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12

AStG mit dem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung systematisch weiter angenähert. Dies

geschieht insbesondere durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent und die

Anwendung des § 8b Absatz 1 KStG bereits auf Stiftungsebene. Zudem werden der sogenannte

Entlastungsnachweis an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH angepasst und auch in

Drittstaatenfällen ermöglicht, Gestaltungen zur Umgehung der Zurechnungsbesteuerung vermieden

und die Rechtssicherheit im Bereich der Zurechnungsbesteuerung insgesamt erhöht. Die Vorschrift des

bisherigen

§

15

Absatz

3

AStG,

wonach

sogenannte

Unternehmerstiftungen

der

Zurechnungsbesteuerung unterworfen werden, wird ersatzlos gestrichen.

§ 15 AStG wird entsprechend der bisherigen allgemeinen Bezeichnung der Regelungseinheit mit

„Zurechnungsbesteuerung“ überschrieben.

Absatz 1

Der Grundtatbestand der Zurechnungsbesteuerung wird umfassend angepasst. Im Einzelnen sind

folgende Anpassungen vorgesehen:

Die Zurechnung wird auf Einkünfte der ausländischen Familienstiftung beschränkt, die einer

niedrigen Besteuerung nach Maßgabe des § 8 Absatz 5 AStG unterliegen.

Zur Annäherung an die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung wird der Kreis der

Zurechnungsempfänger auf mittelbar Bezugs- und Anfallsberechtigte erweitert. Einbezogen

werden

insbesondere

mehrstufige

Stiftungsstrukturen

oder

Bezugs-

oder

Anfallsberechtigungen von Gesellschaften, an denen der Betroffene beteiligt ist. Eine

Doppelbesteuerung wird entsprechend der Grundsätze des § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG

vermieden.

Der den Zurechnungsempfängern zuzurechnende Anteil an den niedrig besteuerten

Einkünften der ausländischen Familienstiftung wird entsprechend der bisherigen

Verwaltungspraxis gesetzlich definiert. Dabei ist bei der vorrangigen Zurechnung an die

inländischen Stifter der gemeine Wert des jeweils übertragenen Vermögens, bei der

nachrangigen Zurechnung an die inländischen Bezugs- und Anfallsberechtigten der gemeine

Wert der jeweiligen Berechtigung maßgebend. Den Bezugs- und Anfallsberechtigten können

die Einkünfte nur insoweit zugerechnet werden, als diese nicht vorrangig den Stiftern

zuzurechnen sind.

Anlage zur Verbändeanhörung November 2025

Gesetzentwurf § 15 AStG

4

Beispiel:

Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter D überträgt ein Vermögen von 1 GE

auf eine ausländische Familienstiftung. Ein in Frankreich ansässiger, in Deutschland nicht

unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter F überträgt ein Vermögen von 99 GE auf diese Stiftung.

Das in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kind des F ist gegenüber der Stiftung zu 99

Prozent bezugsberechtigt; das in Frankreich ansässige und in Deutschland nicht unbeschränkt

steuerpflichtige Kind des D ist zu 1 Prozent bezugsberechtigt. Die ausländische Familienstiftung

erzielt niedrig besteuerte Einkünfte (§ 8 Absatz 5 AStG) in Höhe von 100 GE.

Die niedrig besteuerten Einkünfte der Stiftung werden vorrangig D mit einem Anteil von 1

Prozent zugerechnet (= 1 GE). Dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kind des F

wird nachrangig ein Anteil von 98,01 Prozent (= 99 Prozent * 99 Prozent) der Einkünfte

zugerechnet (= 98,01 GE).

Die bisherige Zurechnung des Vermögens einer ausländischen Familienstiftung entfällt

aufgrund der fehlenden steuerlichen Relevanz.

Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Anpassungen, mit denen keine Änderung der bisherigen

Rechtslage intendiert ist. Insbesondere werden die Zurechnungsempfänger gesondert als solche

definiert und in Anlehnung an die Hinzurechnungsbesteuerung die Steuerpflicht der zuzurechnenden

Einkünfte begrifflich festgeschrieben. Auch dies dient der Vereinheitlichung und der Vereinfachung.

Absatz 2

§ 15 Absatz 2 AStG enthält – wie bereits nach bisheriger Rechtslage – die Definition einer ausländischen

Familienstiftung.

Der Begriff der ausländischen Familienstiftung wird mit diesem Gesetzesentwurf klarer gefasst. Der

relevante „Familienkreis“ umfasst zukünftig auch nahestehende Personen. Dabei sind insbesondere

bei Kapitalgesellschaften als Stifterinnen auch nahestehende Personen im Sinne des § 7 Absatz 3 und

4 AStG zu berücksichtigen. Für die Prüfung, ob eine Bezugs- oder Anfallsberechtigung von mehr als der

Hälfte vorliegt, sind auch mittelbare Berechtigungen zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der

Anteilshöhe gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 AStG entsprechend. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der

Bezugs- oder Anfallsberechtigung von mehr als der Hälfte ist das Ende des Geschäftsjahres der Stiftung,

in dem diese die zuzurechnenden Einkünfte erzielt hat (maßgebendes Geschäftsjahr).

Der bisherige § 15 Absatz 4 AStG wird in modifizierter Form in § 15 Absatz 2 Satz 2 AStG überführt.

Dabei wird klargestellt, dass den Stiftungen nur solche Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen gleichstehen, die mit Stiftungen strukturell vergleichbar sind, und die

Gleichstellung ausschließlich für Zwecke der Zurechnungsbesteuerung erfolgt.

Absatz 3

In § 15 Absatz 3 AStG wird der – bisher in § 15 Absatz 6 AStG geregelte – sogenannte

Entlastungsnachweis neu gefasst. Damit werden die aktuellen Grundsätze der Rechtsprechung des

EuGH und insbesondere die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019 - C-135/17 - Rs.

X in das nationale Recht überführt. Zudem werden Abgrenzungsschwierigkeiten im Hinblick auf die

gegenüber der Zurechnungsbesteuerung vorrangige Zurechnung nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO

beseitigt.

Der bisherige Entlastungsnachweis gilt in Bezug auf EU-/EWR-Mitgliedstaaten und stellt im

Wesentlichen

darauf

ab,

dass

das

Stiftungsvermögen

der

Verfügungsmacht

der

Anlage zur Verbändeanhörung November 2025

Gesetzentwurf § 15 AStG

5

Zurechnungsempfänger rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Abweichend hiervon erfordert der

Entlastungsnachweis nach diesem Gesetzesentwurf unter Berücksichtigung der einschlägigen

Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH, dass die Einschaltung der ausländischen Familienstiftung

nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht. Zudem wird der Entlastungsnachweis territorial auch in

Bezug auf Familienstiftungen eröffnet, die Sitz und Geschäftsleitung in Drittstaaten haben.

Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist die Möglichkeit eines Entlastungsnachweises nicht

eröffnet, wenn der Ansässigkeitsstaat der ausländischen Familienstiftung im Wege des

zwischenstaatlichen Informationsaustausches keine Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der

Besteuerung erforderlich sind; insoweit wird in § 15 Absatz 3 Satz 2 AStG auf § 8 Absatz 4 AStG

verwiesen.

Mit § 15 Absatz 3 Satz 3 AStG wird die bisherige Rechtslage, dass die Reichweite des

Entlastungsnachweises auf die durch die ausländische Familienstiftung originär erzielten Einkünfte

beschränkt ist, klarstellend festgeschrieben. Er gilt demgemäß nicht für Einkünfte nachgeschalteter

Rechtsträger, die der ausländischen Familienstiftung nach den mit diesem Gesetzesentwurf neu

gefassten

Absätzen

6

und

7

zugerechnet

werden.

Insoweit

bestehen

gesonderte

Exkulpationsmöglichkeiten (siehe hierzu § 15 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 AStG).

Absatz 4

§ 15 Absatz 4 AStG regelt die – bislang in § 15 Absatz 8 AStG normierte – Behandlung der

zugerechneten Stiftungseinkünfte auf der Ebene der Zurechnungsempfänger. In Anlehnung an den

Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Absatz 1 AStG) sind die nach der Zurechnungsbesteuerung

steuerpflichtigen Einkünfte bei den Zurechnungsempfängern als Zurechnungsbetrag anzusetzen.

Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung. Der Zurechnungsbetrag gehört zu den

Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG; in diesem Zusammenhang sind § 20 Absatz 8

EStG und § 8 Absatz 2 KStG zu beachten. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. In zeitlicher

Hinsicht wird klargestellt, dass der Zurechnungsbetrag in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen

gilt, in dem das maßgebende Geschäftsjahr (§ 15 Absatz 2 AStG) der ausländischen Familienstiftung

endet. Abhängig vom Zurechnungsempfänger ist das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 Satz

1 Buchstabe d EStG, der gesonderte Steuertarif nach § 32d EStG oder § 8b Absatz 1 KStG auf den

Zurechnungsbetrag anzuwenden. Dies entspricht der bisherigen Verfahrensweise.

Absatz 5

§ 15 Absatz 5 AStG regelt die – bislang in § 15 Absatz 7 AStG festgeschriebene – Ermittlung der

zuzurechnenden Einkünfte der ausländischen Familienstiftung. Danach sind die zuzurechnenden

Stiftungseinkünfte in Anlehnung an die Hinzurechnungsbesteuerung in entsprechender Anwendung

der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln (§ 10 Absatz 3 AStG). Dabei ist wie bisher

§ 8b KStG nicht zu berücksichtigen. Für Besonderheiten wird entsprechend der bisherigen Rechtslage

auf § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6 AStG verwiesen; dies betrifft insbesondere steuerliche Vergünstigungen,

die an die unbeschränkte Steuerpflicht anknüpfen, und Verluste.

Absatz 6

§ 15 Absatz 6 AStG trifft – entsprechend der bisherigen Vorschrift des § 15 Absatz 9 AStG – für die

Konstellationen eine Regelung, in denen einer ausländischen Familienstiftung oder einer anderen

ausländischen Stiftung im Sinne des § 15 Absatz 7 AStG (bisher § 15 Absatz 10 AStG) eine ausländische

Gesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 AStG nachgeschaltet ist. Entsprechend der bisherigen

Rechtslage sind in diesen Fällen die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung auf der Ebene der

ausländischen Familienstiftung beziehungsweise der anderen ausländischen Stiftung entsprechend

Anlage zur Verbändeanhörung November 2025

Gesetzentwurf § 15 AStG

6

anzuwenden und der insoweit ermittelte Hinzurechnungsbetrag als Einkünfte der ausländischen

Familienstiftung im Sinne des § 15 Absatz 1 AStG anzusetzen. Auf Grund der mit diesem

Gesetzesentwurf aufgehobenen sogenannten erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung (§ 13 AStG)

werden abweichend von der bisherigen Rechtlage ausschließlich Beherrschungskonstellationen

erfasst, in denen die sogenannte allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung zur entsprechenden

Anwendung kommt (§§ 7 bis 10 AStG). Die bislang ausdrücklich geregelte Bestimmung des Anteils der

beherrschenden ausländischen Familienstiftung oder der anderen ausländischen Stiftung an den

hinzuzurechnenden Zwischeneinkünften der nachgeschalteten Gesellschaft (Hinzurechnungsquote),

einschließlich der entsprechenden Geltung des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG, ergibt sich aus der

entsprechenden Anwendung der §§ 7 bis 10 AStG. Eine gesonderte Regelung ist daher nicht mehr

enthalten. Die danach hinzugerechneten Zwischeneinkünfte gehören unabhängig von der Erbringung

des Entlastungsnachweises nach § 15 Absatz 3 AStG auf der Ebene der ausländischen Familienstiftung

beziehungsweise der anderen ausländischen Stiftung zu den nach § 15 Absatz 1 AStG zuzurechnenden

Einkünften.

Für Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 AStG aus der Beteiligung an der ausländischen

Gesellschaft, denen nachweislich nach diesem Absatz hinzugerechnete Einkünfte der ausländischen

Gesellschaft zugrunde liegen, gilt die Zurechnungsbesteuerung nicht (§ 15 Absatz 6 Satz 2 AStG).

Entsprechendes gilt in Anlehnung an § 11 Absatz 1 Satz 2 AStG für Bezüge aus der Beteiligung an

vermittelnden Gesellschaften (§ 15 Absatz 6 Satz 3 AStG). Die Regelungen dienen – wie bisher § 15

Absatz 9 Satz 3 AStG – der Vermeidung einer Doppelbesteuerung und betreffen insbesondere Fälle des

§ 8b Absatz 4 und 5 KStG.

Absatz 7

§ 15 Absatz 7 AStG regelt – entsprechend der bisherigen Vorschrift des § 15 Absatz 10 AStG – Fälle, in

denen der ausländischen Familienstiftung eine andere ausländische Stiftung nachgeschaltet ist.

Einkünfte der nachgeschalteten Stiftung, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 Absatz 5

AStG) und für die kein Entlastungsnachweis nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 AStG erbracht oder möglich

ist, gehören zu den zuzurechnenden Einkünften der ausländischen Familienstiftung im Sinne des § 15

Absatz 1 AStG entsprechend ihrem Anteil. Zur Ermittlung des Anteils ist § 15 Absatz 1 Satz 3 AStG

entsprechend anzuwenden; die Ermittlung der Einkünfte der nachgeschalteten Stiftung erfolgt in

entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 5 AStG. Die Erfassung der Einkünfte der nachgeschalteten

Stiftung im Rahmen der Zurechnungsbesteuerung setzt voraus, dass die ausländische Familienstiftung

allein oder zusammen mit den in § 15 Absatz 2 AStG genannten Personen, das heißt dem relevanten

„Familienkreis“, in Bezug auf die nachgeschaltete Stiftung zu mehr als der Hälfte am Ende des

maßgebenden Geschäftsjahrs der nachgeschalteten Stiftung unmittelbar oder mittelbar bezugs- oder

anfallsberechtigt ist. Für die Ermittlung der Anteilshöhe gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 AStG entsprechend.

Eine mittelbare Bezugs- oder Anfallsberechtigung der Familienstiftung besteht, wenn die

entsprechende Rechtsposition einer anderen Person aus rechtlichen Erwägungen der Familienstiftung

zugeordnet werden kann. In Betracht kommen insbesondere mehrstufige Stiftungsstrukturen oder

Bezugs- oder Anfallsberechtigungen von Gesellschaften, an denen die Familienstiftung beteiligt ist.

Dabei kann sich die mittelbare Bezugs- oder Anfallsberechtigung sowohl auf die Familienstiftung als

auch auf den in § 15 Absatz 2 AStG genannten Personenkreis beziehen.

Für Zuwendungen der anderen ausländischen Stiftung, denen nachweislich Einkünfte zugrunde liegen,

die nach § 15 Absatz 7 Satz 1 AStG zu den Einkünften der ausländischen Familienstiftung gehören, gilt

die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Absatz 1 AStG und in mehrstufigen Stiftungsstrukturen die

Vorschrift des § 15 Absatz 7 Satz 1 AStG nicht (§ 15 Absatz 7 Satz 2 AStG). Die Regelung dient – wie

bisher § 15 Absatz 10 Satz 2 AStG – der Vermeidung einer Doppelbesteuerung.

Anlage zur Verbändeanhörung November 2025

Gesetzentwurf § 15 AStG

7

Absatz 8

Erhält ein Steuerpflichtiger Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung oder der anderen

ausländischen Stiftung im Sinne des § 15 Absatz 7 AStG und haben die diesen zugrunde liegenden

Einkünfte nachweislich bereits als Zurechnungsbeträge nach § 15 Absatz 4 AStG bei einem

Zurechnungsempfänger der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterlegen, gilt § 11 Absatz 1 bis 3

AStG mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 AStG das am Schluss

eines Veranlagungszeitraums verbleibende Zurechnungskorrekturvolumen stiftungsbezogen gemäß §

18 AStG gesondert festzustellen ist.

Die Vorschrift dient – wie bisher § 15 Absatz 11 AStG – der Vermeidung einer Doppelbesteuerung im

Zuwendungsfall.

Mit

dem

Ziel

der

weiteren

Annäherung

an

die

Systematik

der

Hinzurechnungsbesteuerung kommt anstelle der bisherigen Besteuerungsausnahme für die

Zuwendungen fortan der Kürzungsbetrag nach den Grundsätzen des § 11 Absatz 1 bis 3 AStG zur

Anwendung. Danach wird beim Zuwendungsempfänger entsprechend § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz

2 AStG ein Kürzungsbetrag angesetzt; dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendungsempfänger

zugleich Zurechnungsempfänger ist.

Auf Grund der Besonderheiten der Stiftungsstruktur ist das am Schluss eines Veranlagungszeitraums

verbleibende Zurechnungskorrek