ENTWURF EINES BMF-SCHREIBENS ZUR ANWENDUNG ... (STEUEROASEN-ABWEHRGESETZ - STABWG)

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Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes - Entwurf

BMF-Schreiben vom TT. MM 2023 – IV B 5 - S 1308/22/10008 :004

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gilt für die Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung).. 2

II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit ................................................ 2

III.

Anwendungsbereich ..................................................................................................... 3

1. Persönlicher Anwendungsbereich ................................................................................... 3

2. Sachlicher Anwendungsbereich ...................................................................................... 3

3. Zeitlicher Anwendungsbereich ....................................................................................... 3

a. Allgemeines .................................................................................................................... 3

b. Anwendung des § 8 StAbwG ......................................................................................... 4

c .......................................................................................................................................... 4

. Anwendung des § 11 StAbwG ......................................................................................... 4

IV. Betroffene Geschäftsvorgänge, § 7 StAbwG ................................................................... 5

V. Abwehrmaßnahmen ........................................................................................................... 5

1. Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, § 8 StAbwG .................... 5

2. Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, § 9 StAbwG ................................................. 6

3. Quellensteuermaßnahmen, § 10 StAbwG ...................................................................... 7

a)

Allgemeines .............................................................................................................. 7

c)

Weitere Voraussetzungen, § 10 Absatz 1 Satz 2 StAbwG ..................................... 19

d)

Rechtsfolgen, § 10 Absatz 2 StAbwG .................................................................... 20

aa) Allgemeines ................................................................................................................ 20

bb)

Nettovereinbarung .................................................................................................. 21

cc)

Haftung (Anwendung des § 50a Absatz 5 Satz 5 EStG) ........................................ 21

dd)

Nachforderungsbescheid gegenüber dem Vergütungsschuldner ............................ 21

ee)

Nachforderung gegenüber dem Vergütungsgläubiger

(§ 10 Absatz 2 Satz 1 StAbwG i. V. m. § 50a Absatz 5 Satz 6 EStG analog) .................. 22

ff)

Steuerbescheinigung (Anwendung des § 50a Absatz 5 Satz 7 EStG) .................... 22

2

4. Versagung der Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne, § 11

StAbwG ............................................................................................................................ 23

5. Verhältnis der Abwehrmaßnahmen untereinander ....................................................... 24

6. Gesteigerte Mitwirkungspflichten, § 12 StAbwG ........................................................ 25

VI. Verhältnis zu anderen Regelungen ................................................................................. 27

1. Verhältnis von §§ 8, 9 und § 10 StAbwG zu § 10 AStG .............................................. 27

2. Verhältnis von § 10 StAbwG zu § 2 AStG ................................................................... 28

3. Verhältnis von § 11 StAbwG zu § 11 AStG ................................................................. 28

4. Verhältnis des StAbwG zu bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen .................... 29

6. Verhältnis zu anderen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugsverboten ........ 31

VII. Schlussbestimmungen ................................................................................................... 31

I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex

(Unternehmensbesteuerung)

1. Mit dem StAbwG werden die in der Europäischen Union von der Gruppe

Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) verhandelten und vom Rat gebilligten

Verwaltungs-

und

Legislativmaßnahmen

im

Verhältnis

zu

solchen

Steuerhoheitsgebieten angewendet, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und

Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) geführt werden.

II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit

2. Ein Steuerhoheitsgebiet ist gem. § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperativ, wenn es eine

der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 oder § 6 StAbwG erfüllt. Die für

die Anwendung der §§ 7 bis 12 StAbwG als nicht kooperativ eingestuften

Steuerhoheitsgebiete werden in der Verordnung zur Durchführung des § 3 des

Steueroasen-Abwehrgesetzes

(Steueroasen-Abwehrverordnung;

StAbwV)

veröffentlicht. Allein die in der StAbwV genannten Hoheitsgebiete sind für die

Anwendung der Maßnahmen des StAbwG maßgebend. Eine gesonderte Prüfung der

§§ 4 bis 6 StAbwG durch die örtlich zuständigen Finanzbehörden erfolgt nicht.

3. In § 2 StAbwV werden diejenigen Steuerhoheitsgebiete benannt, welche aufgrund der

Vorgaben des § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperativ sind und die gleichzeitig als

solche in die Anlage I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste

aufgenommen wurden. § 2 StAbwV soll bei Bedarf regelmäßig zum Ende eines

Kalenderjahres aktualisiert werden.

3

4. Für die Bestimmung der Ansässigkeit für Zwecke des StAbwG ist auf den Wohnsitz (§

8 AO), gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO), Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder den

Sitz (§ 11 AO) abzustellen. Bei einer doppelten Ansässigkeit in zwei

Steuerhoheitsgebieten ist das Tatbestandsmerkmal der Ansässigkeit i. S. d. StAbwG

erfüllt, wenn eines der vorstehend genannten Merkmale im nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet erfüllt ist, vgl. § 2 Absatz 2 StAbwG.

III.

Anwendungsbereich

1. Persönlicher Anwendungsbereich

5. Die Vorschriften des StAbwG sind auf natürliche Personen, Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen ungeachtet deren steuerlichen

Ansässigkeit anzuwenden (§ 1 Absatz 1 StAbwG). Personengesellschaften sind

Personenvereinigungen im Sinne des StAbwG.

2. Sachlicher Anwendungsbereich

6. Das StAbwG ist auf Steuern einschließlich der Steuervergütungen anzuwenden, die

durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind und durch

Bundesfinanzbehörden, Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden,

ausgenommen die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhr- und

Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern (§ 1 Absatz 2 StAbwG).

3. Zeitlicher Anwendungsbereich

a. Allgemeines

7. Wird nach § 3 Absatz 1 StAbwG ein Steuerhoheitsgebiet in der StAbwV als nicht

kooperatives Steuerhoheitsgebiet genannt, finden die Abwehrmaßnahmen in Bezug auf

dieses Steuerhoheitsgebiet ab dem Beginn des Folgejahres des Inkrafttretens der

StAbwV, in der das betreffende Steuerhoheitsgebiet erstmals aufgenommen wurde,

Anwendung, § 3 Absatz 2 StAbwG. Für die Maßnahmen der §§ 8 und 11 StAbwG

gelten Ausnahmen, wodurch diese erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden

(vgl. Rn. 11 f.).

8. Wird ein zunächst in der StAbwV aufgeführtes nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet

aus der StAbwV genommen, werden die Abwehrmaßnahmen in Bezug auf dieses

Steuerhoheitsgebiet bereits ab dem 1. Januar dieses Kalenderjahres nicht mehr

angewendet, § 3 Absatz 3 StAbwG (begünstigende Rückwirkung).

4

9. Der Anwendungsbeginn der im Abschnitt 3 des StAbwG vorgesehenen

Abwehrmaßnahmen erfolgt stufenweise (vgl. Rn. 11 f.). Die Abwehrmaßnahmen nach

§§ 9 und 10 StAbwG finden ab dem Beginn des Folgejahres des Inkrafttretens der

StAbwV Anwendung, die das betreffende nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet

erstmalig nennt, § 3 Absatz 2 Satz 1 StAbwG. So ist beispielsweise die StAbwV vom

20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5236) am 24. Dezember 2021 in Kraft getreten. Damit

finden die Abwehrmaßnahmen der §§ 9 und 10 StAbwG erstmalig ab dem 1. Januar

2022

Anwendung

auf

Steuerpflichtige,

die

Geschäftsbeziehungen

oder

Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu den in dieser StAbwV genannten nicht

kooperativen Steuerhoheitsgebieten unterhalten.

10. Weicht das Wirtschaftsjahr der Person, die Adressat der Abwehrmaßnahme ist, vom

Kalenderjahr ab, ist insoweit grundsätzlich auf den Beginn des folgenden

Wirtschaftsjahres abzustellen (siehe § 3 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 StAbwG).

b. Anwendung des § 8 StAbwG

11. Die Abwehrmaßnahme des § 8 StAbwG (Versagung des Betriebsausgaben- bzw.

Werbungskostenabzugs) findet gem. § 3 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2

StAbwG mit Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet erstmals ab dem Beginn des vierten

Jahres nach Inkrafttreten derjenigen Fassung der StAbwV Anwendung, die das nicht

kooperative Steuerhoheitsgebiet erstmalig (wieder) aufführt. In Bezug auf die StAbwV

vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5236) ist dies das Jahr 2025. Dabei muss das

betreffende nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet bis zu diesem Zeitpunkt durchgängig

in der StAbwV genannt werden.

c. Anwendung des § 11 StAbwG

12. Die Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen nach § 11

StAbwG finden gem. § 3 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 StAbwG mit Bezug

auf ein bestimmtes Steuerhoheitsgebiet erstmals ab dem Beginn des dritten Jahres nach

Inkrafttreten derjenigen Fassung der StAbwV Anwendung, die das nicht kooperative

Steuerhoheitsgebiet erstmalig (wieder) aufführt. In Bezug auf die StAbwV vom

20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5236) ist dies das Jahr 2024. Dabei muss das

betreffende nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet bis zu diesem Zeitpunkt durchgängig

in der StAbwV genannt werden.

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IV. Betroffene Geschäftsvorgänge, § 7 StAbwG

13. Die in Abschnitt 3 StAbwG vorgesehenen Abwehrmaßnahmen knüpfen gem. § 7

Satz 1 StAbwG an die Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse an, die

Steuerpflichtige in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet

unterhalten.

Beispiel 1:

Das inländische Unternehmen A erwirbt eine Maschine von der in einem nicht

kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft X. Zur Finanzierung der

Maschine nimmt A ein Darlehen von einem inländischen Kreditinstitut auf.

Das Darlehen zur Finanzierung der Maschine hat keinen ausreichenden Bezug zu

einem

nicht

kooperativen

Steuerhoheitsgebiet

und

stellt

daher

keine

Geschäftsbeziehung dar, die von § 7 StAbwG erfasst wird. Zur Behandlung der auf die

Maschine entfallenden Absetzungen für Abnutzung siehe Rn. 17.

14. Erfasst sind nach § 7 Satz 2 StAbwG auch anzunehmende schuldrechtliche

Beziehungen i. S. d. § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AStG sowie Vorgänge, die auf einer

gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruhen. Unbeachtlich ist dabei, ob die

Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen unterhalten wird oder ob ihr

eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt.

15. Die

Regelung

umfasst

auch

Geschäftsvorgänge

einer

oder

über

eine

Personengesellschaft oder Betriebsstätte.

16. Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet sind gegeben, wenn die Körperschaft, an der eine Beteiligung

besteht, in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Bei §§ 9 und 11

StAbwG ist dies unter den dort genannten Voraussetzungen auch bei mittelbaren

Beteiligungen der Fall.

V. Abwehrmaßnahmen

1. Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, § 8 StAbwG

17. Nach § 8 Satz 1 StAbwG dürfen Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen i. S. d. § 7

StAbwG die Einkünfte nicht mindern. Von § 8 Satz 1 StAbwG werden Aufwendungen

im Sinne von § 4 Absatz 4 EStG bzw. § 9 Absatz 1 EStG erfasst. Laufende

Aufwendungen sind auch Absetzungen für Abnutzung. Zum Verhältnis des § 8

StAbwG zu anderen Abzugsbeschränkungen vgl. Rn. 89.

6

18. § 8 Satz 1 StAbwG greift nicht, soweit die den Aufwendungen entsprechenden Erträge

der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht nach den Vorschriften des

Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes oder StAbwG unterliegen (§ 8

Satz 2 Nummer 1 StAbwG).

19. Für Arbeitslohn von Beschäftigten, die in einer Betriebsstätte in einem nicht

kooperativen Steuerhoheitsgebiet eingesetzt werden, kommt § 8 StAbwG nicht zur

Anwendung, soweit der Arbeitslohn gemäß Auslandstätigkeitserlass (BMF-Schreiben

vom 10. Juni 2022, BStBl I S. 997) von der Besteuerung ausgenommen ist. Die diesen

Aufwendungen entsprechenden Erträge sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte

aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei diesen wird lediglich nach einer auf Grundlage des

§ 34c Absatz 5 EStG ergangenen Verwaltungsanweisung von der Besteuerung

abgesehen.

20. Die Regelungen des § 8 StAbwG sind auch im Rahmen der Veranlagung eines

Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds zu berücksichtigen. Außerdem sind

diese Regelungen bei der Ermittlung der Einkünfte von Anlegern eines Spezial-

Investmentfonds beim Abzug von Direktkosten i. S. d. § 39 InvStG und beim Abzug

von Allgemeinkosten i. S. d. § 40 InvStG anzuwenden.

21. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Satz 2 Nummer 2 StAbwG enthält den Vorrang der

Hinzurechnungsbesteuerung. Demnach gilt das Abzugsverbot des § 8 Satz 1 StAbwG

nicht, wenn auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein

Hinzurechnungsbetrag i. S. d. § 10 Absatz 1 Satz 1 AStG anzusetzen ist. Dies betrifft

sowohl die Fälle der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 und 13 AStG als auch der

verschärften Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG.

2. Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, § 9 StAbwG

22. § 9 StAbwG ergänzt die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG und sieht für

in den nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässige Körperschaften,

Personenvereinigungen

oder

Vermögensmassen

eine

verschärfte

Hinzurechnungsbesteuerung vor. § 9 Satz 1 StAbwG setzt voraus, dass eine

unbeschränkt steuerpflichtige Person gem. § 7 AStG an einer ausländischen

Gesellschaft i. S. d. § 7 Absatz 1 AStG beteiligt und diese in einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Für die Auslegung des Begriffs der ausländischen

Gesellschaft sowie der maßgebenden Beteiligung wird auf die Grundsätze des § 7 AStG

verwiesen. Die Rechtsfolge der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung besteht

darin, dass die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässige

7

Gesellschaft über § 8 Absatz 1 AStG hinaus Zwischengesellschaft für ihre gesamten

Einkünfte ist, die insgesamt einer niedrigen Besteuerung i. S. d. § 8 Absatz 5 AStG

unterliegen. Für die Anwendung der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung ist daher

nicht zwischen aktiven Einkünften i. S. d. § 8 Absatz 1 AStG und passiven Einkünften

zu

unterscheiden;

es

kommt

insoweit

zu

einer

vollumfänglichen

Hinzurechnungsbesteuerung. Für die Prüfung der Niedrigsteuergrenze nach § 8 Absatz

5 AStG sind aktive und passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft zu

kumulieren. Die Erfüllung des Motivtests (§ 8 Absatz 2 bis 4 AStG) und die Wahrung

der Freigrenze bei gemischten Einkünften (§ 9 AStG) sind für die Anwendung der

verschärften Hinzurechnungsbesteuerung unbeachtlich.

23. Nach § 9 Satz 2 StAbwG ist die verschärfte Hinzurechnung nicht anzuwenden, soweit

sie zu niedrigeren steuerlichen Einkünften führen würde als ohne ihre Geltung.

24. § 9 Satz 3 StAbwG weitet den Anwendungsbereich der Umschaltklausel des § 20

Absatz 2 AStG aus, wenn es sich um eine in einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet gelegene Betriebsstätte handelt. Demnach ist § 20 Absatz 2 Satz 1

AStG auf sämtliche Einkünfte der Betriebsstätte anzuwenden. Zudem ist § 20 Absatz 2

Satz 2 AStG nicht anzuwenden. § 9 Satz 2 StAbwG gilt entsprechend.

3. Quellensteuermaßnahmen, § 10 StAbwG

a)

Allgemeines

25. § 10 StAbwG betrifft natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind.

Eine mögliche Besteuerung durch einen anderen Staat ist unbeachtlich. § 10 Absatz 1

Satz 1 StAbwG erweitert die Tatbestände der beschränkten Steuerpflicht des

§ 49 EStG. Unter § 10 Absatz 1 Satz 1 StAbwG fallen:

Finanzierungsbeziehungen.

Inhaberschuldverschreibungen,

die

durch

eine

Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem

Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an

einer anerkannten Börse i. S. d. § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) Satz 2

der Abgabenordnung handelbar sind, gelten nicht als Finanzierungsbeziehungen

(Nummer 1),

Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien (Nummer 2),

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Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 und 2

erfasst sind. Nutzungsüberlassungen gelten nicht als Erbringung von Dienstleistungen

(Nummer 3),

Handel mit Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Nummer 3 (Nummer 4),

Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von Rechten, die in ein

inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind (Nummer 5)

26. In entsprechender Anwendung des § 50a Absatz 5 Satz 1 EStG entsteht gem. § 10 Absatz

2 Satz 1 StAbwG die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger

zufließt. Der Vertragsschluss des zugrundeliegenden Vertrags ist für diesen Zeitpunkt

nicht relevant.

27. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestands des § 10 StAbwG ist

der Tag des Zuflusses der Vergütung, die bei dem in einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet ansässigen Vergütungsgläubiger zu beschränkt steuerpflichtigen

Einkünften nach § 10 Absatz 1 Satz 1 StAbwG führt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 StAbwG

i. V. m. § 50a Absatz 5 Satz 1 EStG). Kann der Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütung

beim Vergütungsgläubiger durch den inländischen Vergütungsschuldner nicht bestimmt

werden, ist hilfsweise auf den Zeitpunkt des Abflusses der Vergütung beim

Vergütungsschuldner abzustellen.

28. Ist ein Steuerhoheitsgebiet nicht kooperativ i. S. d. StAbwG und liegen die

Voraussetzungen des § 10 StAbwG vor, ist der Vergütungsschuldner verpflichtet, die

Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und an das BZSt

abzuführen, § 50a Absatz 5 EStG i. V. m. § 73e EStDV. Wenn ein Steuerhoheitsgebiet

im Laufe eines Jahres rückwirkend zum 1. Januar als kooperativ angesehen wird (§ 3

Absatz 3 StAbwG), können Vergütungsschuldner und/oder Vergütungsgläubiger die

Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Absatz 2 Satz 2 AO beantragen, da es sich

um eine Steueranmeldung i. S. d. § 168 AO handelt und diese einer Steuerfestsetzung

unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Ein entsprechender Antrag auf Änderung

der Steuerfestsetzung ist beim BZSt zu stellen.

29. Der Einkünftekatalog des § 10 Absatz 1 Satz 1 StAbwG ist gegenüber den in

§ 49 Absatz 1 EStG genannten Einkünften subsidiär. Soweit bereits Einkünfte nach

§ 49 EStG vorliegen, kommt § 10 StAbwG nicht zur Anwendung. Diese Einkünfte

unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 10 Absatz 2 StAbwG. Der Steuerabzug soll

aber von den Finanzämtern immer dann nach § 50a Absatz 7 EStG angeordnet werden,

wenn die Steuerpflicht nach § 10 StAbwG nur wegen der Subsidiarität des § 10

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StAbwG gegenüber § 49 EStG entfällt. In diesem Fall kann regelmäßig davon

ausgegangen werden, dass die Anordnung der Sicherung des deutschen

Besteuerungsaufkommens

dient.

Sofern

mit

dem

nicht

kooperativen

Steuerhoheitsgebiet ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)

besteht, sind die Ausführungen der Rn. 85 ff. zu beachten.

Beispiel 2:

Das inländische Unternehmen A nimmt bei der in einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft X ein Darlehen auf. Zur Absicherung

dieses Kredits wird ein Grundpfandrecht an einer in Deutschland belegenen Immobilie

bestellt. A zahlt im Rahmen des Darlehensvertrags Zinsen an die X. Wegen der

Besicherung des Darlehens durch inländisches Grundvermögen besteht eine

beschränkte

Steuerpflicht

nach

§ 49 Absatz 1

Nummer 5

Buchstabe c)

Doppelbuchstabe aa) EStG.

§ 10 StAbwG

findet

daher

aufgrund

der

Subsidiaritätsanordnung keine Anwendung. Ein Steuerabzug erfolgt nicht aufgrund

dieser Vorschrift, ist aber vom örtlich zuständigen Finanzamt in der Regel nach § 50a

Absatz 7 EStG anzuordnen, soweit Zinsen in ein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet

gezahlt werden und diese schon nach § 49 EStG steuerpflichtig sind.

30. Einkünfte nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 StAbwG unterliegen nur unter

den weiteren Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 StAbwG der beschränkten

Steuerpflicht (zu Einzelheiten vgl. Rn. 56 ff.). Bei Einkünften i. S. d. § 10 Absatz 1

Nummer 5 StAbwG greift die beschränkte Steuerpflicht allein bei Vorliegen von

Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von Rechten,

die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, die einem

Vergütungsgläubiger zufließen, der in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet

ansässig ist. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich, soweit nach allgemeinen

Grundsätzen eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (vgl. BMF-Schreiben vom

6. November 2020, BStBl I S. 1060).

31. Soweit die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 StAbwG vorliegen, werden die

betreffenden Einkünfte einem Steuerabzug in entsprechender Anwendung des

Steuerabzugsverfahrens des § 50a EStG unterworfen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 StAbwG,

zu Einzelheiten vgl. Rn. 59 ff.). Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 Prozent (§ 10

Absatz 2 Satz 2 StAbwG) zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 3 Absatz 1 Nummer 6

i. V. m. § 4 Satz 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995).

10

b)

Einzelne Tatbestände, § 10 Absatz 1 Satz 1 StAbwG

32. Der Katalog des § 10 Absatz 1 Satz 1 StAbwG ist abschließend. Soweit Einkünfte nicht

den hier aufgezählten Einkünften zugerechnet werden können, besteht keine

beschränkte Steuerpflicht nach dem StAbwG und auch keine Verpflichtung zur

Einbehaltung einer Abzugsteuer nach § 10 Absatz 2 StAbwG i. V. m. § 50a EStG.

aa)

Finanzierungsbeziehungen

33. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StAbwG unterliegen sämtliche Einkünfte aus

Finanzierungsbeziehungen, die einer in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet

ansässigen Person zufließen, der beschränkten Steuerpflicht und führen zu einem

Quellensteuerabzug nach § 10 Absatz 2 StAbwG.

aaa) Allgemeines

34. Unter den Begriff der Finanzierungsbeziehungen fallen alle Geschäftsvorgänge, bei

denen Kapital überlassen wird, welches der Finanzierung des Kapitalnehmers dient.

Hierunter fallen insbesondere Darlehensverhältnisse und das Finanzierungsleasing.

Beim Finanzierungsleasing unterliegen auf eine etwaige Nutzungsüberlassung

entfallende Vergütungen nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 10 StAbwG. In

Fällen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an dem Leasinggegenstand auf

den Leasingnehmer unterliegen der beschränkten Steuerpflicht des § 10 StAbwG

hingegen diejenigen Vergütungsbestandteile, die auf Zinsen und Entgelte für

Serviceleistungen oder Versicherungsprämien entfallen. Das Einlagengeschäft stellt im

üblichen

Umfang

keine

Finanzierungsbeziehung

dar.

Auch

fallen

solche

Kapitalüberlassungen nicht unter den Begriff der Finanzierungsbeziehung, die von § 11

StAbwG umfasst sind. Hierbei handelt es sich um Beziehungen, die beim Empfänger

oder bei der Empfängerin der Zahlungen zu Bezügen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1,

2, 9 und 10 Buchstabe a) EStG führen. Darunter fallen insbesondere

gesellschaftsrechtliche Beteiligungen am Eigenkapital einer Gesellschaft.

Beispiel 3:

Die in Deutschland ansässige B AG nimmt bei ihrer in einem nicht kooperativen

Steuerhoheitsgebiet

ansässigen

Muttergesellschaft

A

Limited

ein

fremdvergleichskonformes, nicht mit inländischem Grundbesitz besichertes Darlehen in

Höhe von 1 Mio. € auf. Der Zinssatz beträgt 3 Prozent p.a. Im Jahr 01 zahlt die B

vertragsgemäß 30.000 € an die A Limited.

11

Zwischen der B AG und ihrer Muttergesellschaft A Limited liegt eine

Finanzierungsbeziehung in Form eines Darlehens vor. Die A Limited erzielt hieraus

Einkünfte, die von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StAbwG erfasst werden und dem

Quellensteuerabzug unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob Regelungen des AStG

Anwendung finden.

Abwandlung:

Wie Beispiel 3, es wird aber ein nicht fremdvergleichskonformer Zinssatz von 8 Prozent

vereinbart. Der fremdvergleichskonforme Zinssatz beträgt 3 Prozent p. a. Im Jahr 01

zahlt die B vertragsgemäß 80.000 € an die A Limited.

Auch hier liegt zwischen der B AG und ihrer Muttergesellschaft A Limited eine

Finanzierungsbeziehung

in

Form

eines

Darlehens

vor.

Die

nicht

fremdvergleichskonformen Zinsen stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung der B AG

an ihre Muttergesellschaft dar. Damit unterliegt die Zahlung in Höhe von 50.000 € der

beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a)

Doppelbuchstabe aa) i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG und der

Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG i. V. m. § 43a

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag. Für die Besteuerung

der verdeckten Gewinnausschüttung (inkl. Kapitalertragsteuerabzug) ist das Finanzamt

örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, § 20 AO.

Die übrigen 30.000 € unterliegen wie im Beispiel 3 der beschränkten Steuerpflicht nach

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StAbwG und dem Quellensteuerabzug. Für diese

Besteuerung ist das BZSt zuständig gem. § 16 AO i. V. m § 5 Absatz 1 Nummer 12 FVG.

bbb) Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldtitel

35. Nach

§ 10

Absatz 1

Satz 1

Nummer 1

Satz 2

StAbwG

sind

Inhaberschuldverschreibungen bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen vom

Anwendungsbereich

der

Steuerpflicht

ausgenommen.

Demnach

unterfallen

Inhaberschuldverschreibungen nicht dem Anwendungsbereich, wenn diese

durch eine Globalurkunde verbrieft,

im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden

und

an einer anerkannten Börse i. S. d. § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) Satz

2 AO handelbar sind.

12

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

36. Inhaberschuldverschreibungen gewähren dem Inhaber der Urkunde einen Anspruch auf

das in der Urkunde verbriefte abstrakte Schuldversprechen (vgl. § 793 Absatz 1 Satz 1

BGB).

37. Eine Globalurkunde ist ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich

in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein können (§ 9a Absatz

1 Satz 1 DepotG).

38. Zentralverwahrer ist nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der VO (EU) Nummer

909/2014 eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und - abrechnungssystem

betreibt, und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung (erstmalige Verbuchung

von Wertpapieren im Effektengiro, Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf

oberster Ebene) erbringt. Zentralverwahrer bedürfen, da es sich nach § 1 Absatz 1 Satz

2 Nummer 6 KWG1 um ein Bankgeschäft handelt, grundsätzlich der Erlaubnis nach

§ 32 Absatz 1 KWG, die jedoch von der Zulassung nach Artikel 16 der VO (EU)

Nummer 909/2014 umfasst ist.

39. Inhaberschuldverschreibungen müssen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2

StAbwG auch an einer anerkannten Börse i. S. d. § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3

Buchstabe b) Satz 2 AO handelbar sein. Zugelassene Börse i. S. d.

§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) Satz 2 AO sind Börsen in einem

Mitgliedstaat der EU oder EWR oder Börsen, die in einem anderen Staat nach

§ 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht

(BaFin)

zugelassen

sind.

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 StAbwG setzt keinen regelmäßigen Handel,

sondern nur die Handelbarkeit an diesen Börsen voraus. Für die Handelbarkeit genügt

es, dass die Zulassungsvoraussetzungen zum Börsenhandel an einer der oben genannten

Börsen für die konkrete Inhaberschuldverschreibung vorliegen und diese damit

gehandelt werden können. Einer Zulassung bedarf es nicht. Die Darlegungs- und

Beweislast

für

das

Vorliegen

der

Zulassungsvoraussetzungen

liegt

beim

Vergütungsschuldner und/oder beim Vergütungsgläubiger (§ 90 Absatz 2 AO).

40. § 10 StAbwG findet auf Staatsanleihen keine Anwendung.

41. Die Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 StAbwG umfasst auch

vergleichbare Schuldtitel. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei auf die

1 Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom

22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I NR. 51) geändert worden ist.

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Inhaberschuldverschreibung, die in entsprechender Weise verbrieft und verwahrt ist.

Namensschuldverschreibungen

sind

nicht

mit

Inhaberschuldverschreibungen

vergleichbar, da hier die Anonymität des Inhabers nicht vorliegt (vgl. Gründe für

Ausnahme in: BT-Drs. 20/3879, S. 131). Vergleichbare Schuldtitel i. S. d. § 10

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 StAbwG umfassen insbesondere nach ausländischem

Recht begründete Wertpapiere, die der Inhaberschuldverschreibung i. S. d. § 793 BGB

vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeitsprüfung ist im Einzelfall durchzuführen und

hat insbesondere die Fungibilität und die Anonymität des Inhabers oder der Inhaberin

des Schuldtitels zu berücksichtigen. Vergleichbare Schuldtitel müssen wie

Inhabe