ENTWURF EINES BMF-SCHREIBENS ZU DEN GRUNDSÄTZEN DER VERWALTUNG FÜR DEN BETRIEBSSTÄTTENBEGRIFF UND DIE -BEGRÜNDUNG IM INNERSTAATLICHEN UND INTERNATIONALEN STEUERRECHT

Anlage

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

Wählen Sie das Datum aus.

Betreff: Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den

Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen

Steuerrecht

GZ: IV B 2 - S 1301/01410/007/240

DOK: COO.7005.100.2.14090160

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze der

Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und

internationalen Steuerrecht:

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Inhaltsübersicht

I.

Allgemeines

1.

Innerstaatliches Steuerrecht

2.

Verhältnis von innerstaatlichem Steuerrecht zu Abkommensrecht

3.

Innerstaatlicher Betriebsstättenbegriff

3.1.

§ 12 Satz 1 AO

3.1.1.

Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage

3.1.1.1.

Geschäftseinrichtung oder Anlage

3.1.1.2.

Feste Beziehung zur Erdoberfläche (örtliche Festigkeit)

3.1.1.3.

Gewisse Dauer (zeitliche Festigkeit)

3.1.1.4.

Wechselwirkung der örtlichen und zeitlichen Festigkeit

3.1.2.

Dem Unternehmen unmittelbar dienen

3.1.2.1.

Ausübung bzw. Förderung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit

3.1.2.2.

Verwurzelung der unternehmerischen Tätigkeit

3.1.2.2.1.

Räumliche Verwurzelung

3.1.2.2.2.

Zeitliche Verwurzelung

3.1.3.

Verfügungsmacht

3.1.3.1.

Selbständiger Nutzungsanspruch

3.1.3.2.

Wechselwirkung der Verfügungsmacht mit der örtlichen und zeitlichen Festigkeit

der Geschäftseinrichtung oder Anlage

3.2.

§ 12 Satz 2 AO

3.2.1.

Geschäftsleitungsbetriebsstätte, § 12 Satz 2 Nr. 1 AO

3.2.1.1.

Tagesgeschäfte

3.2.1.2.

Außergewöhnliche Geschäfte

3.2.2.

Bauausführungen und Montagen, § 12 Satz 2 Nr. 8 AO

3.3.

Ständiger Vertreter (§ 13 AO)

3.3.1.

Personenkreis

3.3.2.

Nachhaltige Geschäftsbesorgung

3.3.3.

Weisungsgebundenheit

3.3.4.

Regelbeispiele des § 13 Satz 2 AO

4.

Abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff

4.1.

Verhältnis zwischen § 12 AO und Art. 5 OECD-MA

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4.1.1.

Grundsätzliche Übereinstimmung zwischen innerstaatlichem und

abkommensrechtlichem Betriebsstättenbegriff

4.1.2.

Unterschiede zwischen innerstaatlichem und abkommensrechtlichem

Betriebsstättenbegriff

4.2.

Verhältnis von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 OECD-MA

4.3.

Bauausführungen und Montagen gemäß Art. 5 Abs. 3 OECD-MA

4.4.

Negativkatalog gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA

4.5.

Insbesondere: Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten

4.6.

Anti-Fragmentierungsklausel nach Art. 5 Abs. 4.1 OECD-MA

4.7.

Vertreterbetriebsstätte (Art. 5 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 OECD-MA)

4.7.1.

Abhängiger Vertreter – Allgemeines

4.7.2.

Abhängiger Vertreter – Definition

4.7.3.

Abhängiger Vertreter – Besonderheiten deutscher DBA

4.7.4.

Abhängiger Vertreter – Verhältnis zu Art. 5 Abs. 1 und 2 OECD-MA

4.7.5.

Unabhängiger Vertreter

4.7.6.

Art. 5 Abs. 7 OECD-MA

II.

Einzelfälle

1.

Tätigwerden in fremden Räumen bzw. in Räumen Dritter

2.

Dienstleistungs- oder Managementgesellschaften

3.

Marktstände

4.

Kinderzimmer

5.

Homeoffice

5.1.

Allgemeines

5.2.

Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice

5.3.

Vertreterbetriebsstätte

5.4.

Abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff im Bereich des Homeoffice

6.

Influencer

7.

Schiffe

8.

Personalgestellung oder reine Überlassung einer Betriebsvorrichtung

III.

Anwendungsregelungen

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Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz / Absätze

AEAO

Anwendungserlass zur Abgabenordnung

AO

Abgabenordnung

Art.

Artikel

AStG

Außensteuergesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BFH/NV

Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BFHE

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BsGaV

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten

nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

(Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV)

BStBl

Bundessteuerblatt

bspw.

beispielsweise

Buchst.

Buchstabe

bzw.

beziehungsweise

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

d. h.

das heißt

EStG

Einkommensteuergesetz

EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

f.

folgende

GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

ggf.

gegebenenfalls

Hs.

Halbsatz

i. d. R.

in der Regel

i. S.

im Sinne

Nr.

Nummer

OECD

Organisation for Economic Co-operation and Development

(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

OECD-MA

OECD-Musterabkommen 2025

OECD-MK

Musterkommentar zum OECD-MA 2025

o. g.

oben genannte/n

Rn.

Randnummer

S.

Seite

s.

siehe

Tz.

Textziffer

u. U.

unter Umständen

Var.

Variante

vgl.

vergleiche

Seite 5 von 51

VWG BsGa

BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2016: Verwaltungsgrundsätze

Betriebsstättengewinnaufteilung (BStBl. 2017 I S. 182) geändert durch

BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019 (BStBl. 2020 I S. 84)

z. B.

zum Beispiel

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I.

Allgemeines

1

Für die Anwendung einer Reihe von ertragsteuerlichen Vorschriften des nationalen und

internationalen Steuerrechts ist das Bestehen einer Betriebsstätte nach § 12 AO eine

Tatbestandsvoraussetzung. Im Folgenden wird näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen

eine Betriebsstätte begründet wird. Die nachstehenden Grundsätze gelten für die

Ertragsbesteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen

gleichermaßen und legen den Fokus auf steuerliche Sachverhalte mit Auslandsbezug.

1.

Innerstaatliches Steuerrecht

2

Soweit die Steuergesetze den Begriff „Betriebsstätte“ verwenden, ohne ihn selbst zu definieren,

bestimmt sich dieser Begriff grundsätzlich nach § 12 AO und nicht nach der Definition eines

einschlägigen DBA (>BFH vom 20.07.2016, I R 50/15 – BStBl II 2017 S. 230), siehe auch AEAO zu

§ 12, Nr. 10.

3

Die Begriffsbestimmung der Betriebsstätte gilt auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

und selbständiger Arbeit.

4

Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht liegen ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb

u. a. vor, wenn sie durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte (§ 12 AO) oder

durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter (§ 13 AO) erzielt werden

(§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG; Outbound-Fall).

5

Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen insbesondere vor,

wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter (§ 13

AO) für den Gewerbebetrieb bestellt ist (§ 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2

Buchst. a EStG; Inbound-Fall).

2.

Verhältnis von innerstaatlichem Steuerrecht zu Abkommensrecht

6

Soweit das Vorliegen einer Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters für einen Steueranspruch

vorausgesetzt wird, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine

Betriebsstätte nach § 12 AO oder eines ständigen Vertreters nach § 13 AO erfüllt sind. In einem

zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob ein DBA das Besteuerungsrecht Deutschlands einschränkt,

mithin ob auch eine abkommensrechtliche (Vertreter-)Betriebsstätte besteht. Bei dieser Prüfung

Seite 7 von 51

ist zu beachten, dass der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff von dem abkommensrechtlichen

Betriebsstättenbegriff abweichen kann (vgl. zum abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff

insgesamt → I. 4.). Eine in einem DBA vorgenommene, von § 12 AO abweichende Definition des

Begriffs „Betriebsstätte“ ist nur im Rahmen dieses DBA anwendbar, sofern im innerstaatlichen

Recht nichts anderes bestimmt ist, vgl. AEAO zu § 12, Nr. 10.

3.

Innerstaatlicher Betriebsstättenbegriff

3.1.

§ 12 Satz 1 AO

7

Der Begriff der Betriebsstätte ist grundlegend in § 12 Satz 1 AO definiert. Demnach ist eine

Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens

dient. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1

AO voraus:

- eine Geschäftseinrichtung oder Anlage (→ I. 3.1.1.1.),

- mit einer örtlich und mit einer auf Dauer angelegten festen Beziehung zur Erdoberfläche

(→ I. 3.1.1.2. und 3.1.1.3.),

- die der Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar dient (→ I. 3.1.2.) und

- über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat

(→ I. 3.1.3.).

8

Dabei sind diese Tatbestandsmerkmale der Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO nicht isoliert,

sondern stets in ihrer Wechselwirkung zueinander im Rahmen einer Gesamtwürdigung des

Einzelfalls zu betrachten (>BFH vom 18.12.2024, I R 47/21 – BStBl II 2026 S. XXX und vom

18.12.2024, I R 39/21 – BStBl II 2026 S. XXX (→ I. 3.1.1.4. und 3.1.3.2.)).

9

Ungeachtet des § 12 Satz 1 AO hat jeder Steuerpflichtige, der Gewinneinkünfte erzielt, zumindest

am Ort der Geschäftsleitung eine Betriebsstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO (keine betriebsstättenlosen

Einkünfte – „no floating income“) (→ I. 3.2.1.)).

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3.1.1.

Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage

3.1.1.1.

Geschäftseinrichtung oder Anlage

10

Geschäftseinrichtung oder Anlage ist jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung

von körperlichen Gegenständen, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu

sein (>BFH vom 17.09.2003, I R 12/02 – BStBl II 2004 S. 396 und vom 03.02.1993, I R 80-81/91 –

BStBl II S. 462). Hierzu zählen insbesondere Räumlichkeiten, wie Fabrikations- oder Werkstätten

und Warenlager, abgegrenzte oder abgrenzbare Flächen und Anlagen (bspw. Maschinen,

Werkstätten, Automaten, Windkraftanlagen und Pipelines). Einer besonderen baulichen

Vorrichtung oder für den Aufenthalt von Menschen geeigneter Räume bedarf es nicht (>BFH vom

02.04.2014, I R 68/12 – BStBl II S. 875). Im Einzelfall können auch eine Büroecke mit Schreibtisch

und Aktenschrank (>BFH vom 15.07.1986, VIII R 134/83 – BStBl II S. 744) oder ein Laptop (>BFH

vom 17.09.2003, I R 12/02, BStBl II 2004 S. 396, Rn. 18) eine Geschäftseinrichtung sein.

3.1.1.2.

Feste Beziehung zur Erdoberfläche (örtliche Festigkeit)

11

Die Geschäftseinrichtung oder Anlage muss eine feste Beziehung zur Erdoberfläche aufweisen.

Einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden bedarf es jedoch nicht (>BFH vom 30.10.1996,

II R 12/92 – BStBl II 1997 S. 12 und BFH vom 18.12.2024, I R 47/21 – BStBl II 2026 S. XXX). Diese

örtliche Verknüpfung kann sich aus einer mechanischen Verbindung zum Erdboden oder aus

bloßer Belegenheit an derselben Örtlichkeit ergeben. Dies gilt auch bei beweglichen

Geschäftseinrichtungen mit vorübergehend festem Standort (z. B. fahrbare Verkaufsstätten mit

wechselndem Standplatz; >BFH vom 08.03.1988, VIII R 270/81 – BFH/NV S. 735; siehe zu

Marktständen II. 3.). Folgende Geschäftseinrichtungen und Anlagen weisen typischerweise eine

solche feste Verbindung mit der Erdoberfläche auf:

- Gebäude oder Gebäudeteile, wie etwa Fabrikationsstätten, Werkstätten, Warenlager oder

Ein- oder Verkaufsstellen;

- Grundstücke, wie etwa Betriebsgelände, Flughäfen oder Parkplätze;

- Maschinelle Anlagen und Betriebsvorrichtungen, wenn sie fest mit einem Grundstück

oder einem Gebäude verbunden sind, z. B. Windkraftanlagen, Solaranlagen,

Trafostationen, Transportanlagen und Pipelines.

Seite 9 von 51

3.1.1.3.

Gewisse Dauer (zeitliche Festigkeit)

12

Die Beziehung der Geschäftseinrichtung oder Anlage zur Erdoberfläche muss von gewisser Dauer

sein („zeitliche Festigkeit“). Die Geschäftseinrichtung oder Anlage muss dazu bestimmt sein, an

einem bestimmten geographischen Ort für eine gewisse Dauer zu verbleiben (>BFH vom

18.12.2024, I R 47/21 – BStBl II 2026 S. XXX). Eine hinreichende zeitliche Festigkeit der

Geschäftseinrichtung oder Anlage besteht ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Begründung der

Beziehung zur Erdoberfläche,

wenn die Beziehung der Geschäftseinrichtung oder Anlage zur Erdoberfläche mehr als sechs

Monate bestanden hat. Unbeachtlich ist dabei, dass (ursprünglich) eine kürzere Verweildauer

geplant war (>BFH vom 18.12.2024, I R 47/21 – BStBl II 2026 S. XXX, vom 18.12.2024, I R 39/21

– BStBl II 2026 S. XXX und vom 19.05.1993, I R 80/92 – BStBl II S. 655, zu Art. 7 Abs. 1 Satz 2

DBA-Italien 1925 in Anlehnung an § 9 Satz 2 und § 12 Satz 2 Nr. 8 AO; >BFH vom 28.06.2006,

I R 92/05 – BStBl II 2007 S. 100, Rn. 18);

wenn die Geschäftseinrichtung oder Anlage dazu bestimmt ist, mindestens sechs Monate an

einem Ort zu verbleiben, auch wenn es tatsächlich zu einer kürzeren Verweildauer am

jeweiligen Ort kommt.

3.1.1.4.

Wechselwirkung der örtlichen und zeitlichen Festigkeit

13

Es besteht eine Wechselwirkung zwischen der örtlichen und der zeitlichen Festigkeit dergestalt,

dass eine besonders starke örtliche Festigkeit (z. B. eine feste Verankerung im Erdboden) ein Indiz

auch für das Vorliegen der zeitlichen Festigkeit darstellt (>BFH vom 18.12.2024, I R 47/21 – BStBl

II 2026 S. XXX und vom 30.10.1996, II R 12/92 – BStBl II 1997 S. 12; vgl. allgemein zur

Wechselwirkung der Tatbestandsmerkmale auch BFH vom 18.12.2024, I R 39/21 – BStBl II 2026

S. XXX). Umgekehrt kann auch eine besonders starke zeitliche Festigkeit (z. B. lange Verweildauer

einer Geschäftseinrichtung oder Anlage an einem bestimmten geographischen Ort) Einfluss auf

die Annahme einer (ausreichenden) örtlichen Festigkeit haben (>BFH vom 18.12.2024, I R 47/21 –

BStBl II 2026 S. XXX).

Seite 10 von 51

3.1.2.

Dem Unternehmen unmittelbar dienen

14

Die feste Geschäftseinrichtung oder Anlage muss der Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar

dienen. Eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage dient der Tätigkeit des Unternehmens nach

der Rechtsprechung unmittelbar, wenn

in dieser, mit dieser oder durch diese eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit

örtlicher Bindung ausgeübt oder gefördert wird (vgl. AEAO zu § 12, Nr. 5 und BFH vom

26.07.2017, III R 4/16 – BFH/NV 2018 S. 233) (→ I. 3.1.2.1.) und

sich in der Bindung eine gewisse „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der

Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (vgl. AEAO zu § 12, Nr. 5; BFH

vom 07.06.2023, I R 47/20 – BStBl II 2026 S. XXX [Leitsatz 1 und Rn. 24]; vom 23.03.2022,

III R 35/20 – BStBl II S. 844, vom 04.06.2008, I R 30/07 – BStBl II S. 922, und vom

18.02.2021, III R 8/19 – BStBl II S. 627) (→ I. 3.1.2.2.).

15

Die Tatbestandsvoraussetzung, dass die feste Geschäftseinrichtung oder Anlage der Tätigkeit des

Unternehmens unmittelbar dient, enthält mithin zwei Dimensionen.

3.1.2.1.

Ausübung bzw. Förderung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit

16

Zum einen muss die konkrete, durch die Unternehmenstätigkeit bedingte Art der Nutzung der

Geschäftseinrichtung oder Anlage die Ausübung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit

ermöglichen bzw. diese fördern. Dies ist unstreitig zu bejahen, wenn das Unternehmen eine

Geschäftseinrichtung oder Anlage tatsächlich für seine Unternehmenstätigkeit nutzt (>BFH vom

30.10.1996, II R 12/92 – BStBl II 1997 S. 12, Rn. 23). Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage dient

der Tätigkeit des Unternehmens in diesem Sinn jedoch auch dann, wenn sie abstrakt geeignet ist,

den Unternehmenszweck zu fördern (>BFH vom 09.01.2019, I B 138/17 – BFH/NV S. 681, Rn. 14).

Zudem dient eine Geschäftseinrichtung oder Anlage der Tätigkeit des Unternehmens in diesem

Sinn selbst dann, wenn in dieser, mit dieser oder durch diese ausschließlich – im Vergleich zum

konkreten Unternehmenszweck – Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten (→ I. 4.5.)

ausgeübt werden, da dies für den Betriebsstättenbegriff des § 12 Satz 1 AO ohne Bedeutung ist

(>BFH vom 08.12.1971, I R 3/69 – BStBl II 1972 S. 289, Rn. 13). Ein Einsatz von Personal am Standort

Seite 11 von 51

der Betriebsstätte ist unabhängig von der Art der Geschäftseinrichtung oder Anlage nicht

erforderlich (>z. B. BFH vom 30.10.1996, II R 12/92 – BStBl II 1997 S. 12, Rn. 24).

17

Das Eigentum oder der Besitz eines Grundstücks, das lediglich einem Dritten überlassen wird (z. B.

Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils), dient hingegen keiner eigenen

Unternehmenstätigkeit unmittelbar, sondern stärkt lediglich das Betriebskapital, ohne die eigene

unternehmerische Tätigkeit zu fördern. Dies gilt selbst dann, wenn der Zweck der

Geschäftstätigkeit gerade in der Vermietung oder Verpachtung besteht (>BFH vom 23.03.2022, III

R 35/20 – BStBl II S. 844).

18

Die Verwendung von Räumen oder die Einschaltung eines Bürodienstleisters als bloße Domizil-

bzw. Zustelladresse ohne tatsächliche eigene Nutzung der Räume stellt keine Nutzung einer

Geschäftseinrichtung

oder

Anlage

zur

Ausübung

oder

Förderung

einer

eigenen

unternehmerischen Tätigkeit dar.

3.1.2.2.

Verwurzelung der unternehmerischen Tätigkeit

19

Zum anderen setzt die Tatbestandsvoraussetzung, dass die feste Geschäftseinrichtung oder Anlage

der Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar dient, voraus, dass die in dieser, mit dieser oder durch

diese ausgeübte eigene unternehmerische Tätigkeit am Ort ihrer Ausübung „verwurzelt“ ist.

Hierin drückt sich der Bezug der konkreten unternehmerischen Tätigkeit zum Ort ihrer Ausübung

aus. Die Verwurzelung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit am Ort ihrer Ausübung

beinhaltet dabei wiederum zwei Dimensionen, eine räumliche Verwurzelung (→ I. 3.1.2.2.1.) sowie

eine zeitliche Verwurzelung („gewisse Dauer“) (→ I. 3.1.2.2.2.).

3.1.2.2.1.

Räumliche Verwurzelung

20

Die räumliche Verwurzelung ist vom Tatbestandsmerkmal der festen Beziehung der

Geschäftseinrichtung oder Anlage zur Erdoberfläche zu unterscheiden. Die räumliche

Verwurzelung zielt darauf, dass die unternehmerische Tätigkeit – nicht die Geschäftseinrichtung

oder Anlage – eine Bindung zum Ort ihrer Ausübung hat. So kann die Einstellung oder

längerfristige

Unterbrechung

der

unternehmerischen

Tätigkeit in einer

bestimmten

Geschäftseinrichtung die räumliche Verwurzelung durchtrennen, wohingegen die Ortsfestigkeit

der Geschäftseinrichtung (→ I 3.1.1.2.) unverändert fortbesteht.

Seite 12 von 51

21

Ein Indiz für die räumliche Verwurzelung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit mit dem Ort

ihrer Ausübung besteht insbesondere dann, wenn dem Unternehmen eine Nutzungsstruktur

innerhalb der Geschäftseinrichtung oder Anlage personenbeschränkt überlassen ist (z. B. ein Spind

oder ein Schließfach, >BFH vom 07.06 2023, I R 47/20, BStBl II 2026 S. XXX, Rn. 24). Hierfür genügt

es im Einzelfall, wenn sich diese personenbeschränkte Nutzungsmöglichkeit auf eine wechselnde

Untereinheit der Geschäftseinrichtung bezieht oder aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist,

dass dem Unternehmer irgendeine für seine Tätigkeit geeignete Geschäftseinrichtung zur

ständigen Nutzung zur Verfügung steht (>BFH vom 18.12.2024, I R 47/21 – BStBl II 2026 S. XX,

Rn. XX).

22

Zu verneinen ist eine solche Verwurzelung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit mit dem Ort

ihrer

Ausübung

hingegen

im

Fall

von

Gemeinschaftsräumen

ohne

konkrete

unternehmensbezogene Zuordnung (>BFH vom 04.06.2008, I R 30/07 – BStBl II S. 922, Rn. 15),

denn hier besteht keine örtliche Bindung des konkreten Unternehmens zum Ort der Ausübung

seiner unternehmerischen Tätigkeit (>BFH vom 07.06.2023, I R 47/20 – BStBl II 2026 S. XXX,

Leitsatz 1 und Rn. 24). Eine konkrete unternehmensbezogene Zuordnung besteht insbesondere,

wenn dem Unternehmen auf seine Nutzung beschränkte Strukturen in der Geschäftseinrichtung

oder Anlage zur Verfügung stehen.

3.1.2.2.2.

Zeitliche Verwurzelung

23

Hinsichtlich der zeitlichen Verwurzelung ist erforderlich, dass eine Beziehung der

Geschäftseinrichtung oder Anlage in ihrer der Ausübung bzw. Förderung der eigenen

unternehmerischen Tätigkeit dienenden Eigenschaft zur Erdoberfläche von gewisser Dauer

besteht. Eine hinreichende zeitliche Verwurzelung besteht jedenfalls dann, wenn der Bezug der

ausgeübten Tätigkeit zum Ort der Ausübung auf mindestens sechs Monate angelegt ist, nicht

jedoch, wenn der Unternehmer von vornherein beabsichtigt, die Geschäftseinrichtung oder

Anlage nur kurzfristig zu nutzen (>BFH vom 19.05.1993, I R 80/92 – BStBl II S. 655 zu Art. 7 Abs. 1

Satz 2 DBA-Italien 1925 in Anlehnung an § 9 Satz 2 und § 12 Satz 2 Nr. 8 AO; BFH vom 28.06.2006,

I R 92/05 – BStBl II 2007 S. 100, Rn. 18). Eine zeitliche Verwurzelung ist auch zu bejahen, wenn bei

einer kurzfristig angelegten Nutzung eine tatsächliche Nutzung über sechs Monate hinaus erfolgt.

Zu verneinen ist die zeitliche Verwurzelung jedoch, wenn die in der Geschäftseinrichtung oder

Anlage erfolgte unternehmerische Tätigkeit wie geplant tatsächlich weniger als sechs Monate

Seite 13 von 51

andauert (>BFH vom 18.12.2024, I R 39/21 – BStBl II 2026 S. XXX, Rn. 22 f.). Das Moment der

gewissen Dauer kann auch dann erfüllt sein, wenn sich die Geschäftsausübung ständig in mehr

oder weniger großen Abständen zumeist an gleicher Stelle wiederholt (vgl. hierzu → II. 3.

(Marktstände) sowie BFH vom 09.10.1974, I R 128/73 – BStBl II 1975 S. 203, Rn. 10).

3.1.3.

Verfügungsmacht

24

Das Unternehmen muss nach der ständigen Rechtsprechung eine nicht nur vorübergehende

Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage innehaben (>BFH vom 07.06.2023,

I R 47/20 – BStBl II 2026 S. XXX, Rn. 21, vom 23.03.2022, III R 35/20 – BStBl II S. 844 und vom

04.07.2012, II R 38/10 – BStBl II S. 782, Rn. 47). Die nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht

des Unternehmens über die Geschäftseinrichtung oder Anlage bildet die Grundlage für eine

Benutzung, die den Unternehmenszweck verwirklicht oder fördert (→ I. 3.1.2.; >BFH vom

23.03.2022, III R 35/20 – BStBl II S. 844).

25

Erforderlich ist eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über jene Merkmale,

Eigenschaften bzw. (Nutzungs-)Aspekte der Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit

(„Leistungserbringung“, >BFH vom 07.06.2023, I R 47/20 – BStBl II 2026 S. XXX, Rn. 24) des

konkreten Unternehmens im Einzelfall dienen. Dies kann bspw. die Nutzungsmöglichkeit von

Räumlichkeiten (→ I. 3.1.1.) zur Tätigkeitsausübung sein (>BFH vom 07.06.2023, I R 47/20 – BStBl

II 2026 S. XXX, Rn. 24).

26

Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Räumlichkeiten dann eigene

Betriebsstätten i. S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn die fehlende Verfügungsmacht durch eine eigene

unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (bspw. Identität der Leitungsorgane, fortlaufende,

nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers) (>BFH vom 23.03.2022,

III R 35/20 – BStBl II S. 844, 2. Leitsatz).

27

Für das Vorliegen einer Verfügungsmacht bedarf es mithin

eines selbständigen Nutzungsanspruchs (→ I. 3.1.3.1.) sowie

einer Wechselwirkung der Verfügungsmacht mit der örtlichen und zeitlichen Festigkeit

der Geschäftseinrichtung (→ I. 3.1.3.2.).

Seite 14 von 51

3.1.3.1.

Selbständiger Nutzungsanspruch

28

Es ist grundsätzlich erforderlich, dass das Unternehmen eine Rechtsposition an der

Geschäftseinrichtung oder Anlage innehat, die ihm nicht ohne Weiteres entzogen oder gegen

seinen Willen verändert werden kann („selbständiger Nutzungsanspruch“; >BFH vom 07.06.2023, I

R 47/20 – BStBl II 2026 S. XXX, Rn. 21 und vom 18.03.2009, III R 2/06 – BFH/NV S. 1457, Rn. 13 f.).

Dabei muss eine solche Rechtsposition weder explizit (vertraglich) vereinbart, noch vom

Unternehmen rechtmäßig erlangt worden sein (>BFH vom 23.02.2011, I R 52/10, Rn. 36).

29

Das Unternehmen muss dabei die Geschäftseinrichtung oder Anlage jederzeit selbständig in einer

für die konkrete tatsächliche Unternehmenstätigkeit notwendigen Art und Weise nutzen können.

30

Die

nicht

nur

vorübergehende

Verfügungsmacht

des

Unternehmens

über

die

Geschäftseinrichtung oder Anlage in ihrer der Unternehmenstätigkeit dienenden Eigenschaft ist

regelmäßig zu bejahen, wenn die Rechtsposition auf (wirtschaftlichem) Eigentum oder auf einer

entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beruht (>BFH vom 04.06.2008, I R 30/07

– BStBl II S. 922 und vom 03.02.1993, I R 80-81/91 – BStBl II S. 462).

31

Wird die Unternehmenstätigkeit in einer Räumlichkeit ausgeübt, bedarf es eines selbständigen

Nutzungsanspruchs zum Betreten, Verweilen und Tätigwerden in den Räumlichkeiten.

Sicherheitskontrollen beim Betreten der Räumlichkeiten stehen dem nicht entgegen (>BFH vom

07.06.2023, I R 47/20 – BStBl II 2026 S. XXX, Rn. 24).

32

Das

Unternehmen

muss

nicht

die

alleinige

Verfügungsmacht

über

die

(gesamte)

Geschäftseinrichtung

oder

Anlage

innehaben,

solange

es

selbständig

über

die

Geschäftseinrichtung oder Anlage in ihrer der Unternehmenstätigkeit dienenden Eigenschaft

verfügen kann (>BFH vom 18.12.2024, I R 47/21 – BStBl II 2026 S. XXX unter II. 2. b) aa) (4) Abs. 2,

vom 07.06.2023, I R 47/20 – BStBl II 2026 S. XXX, Rn. 24 und vom 05.11.2014, IV R 30/11 – BStBl II

2015 S. 601). Auch muss die Verfügungsmacht des Unternehmens über die Geschäftseinrichtung

oder Anlage in ihrer der Unternehmenstätigkeit dienenden Eigenschaft nicht nach außen hin

erkennbar sein (>BFH vom 03.02.1993, I R 80-81/91 – BStBl II S. 462, Rn. 58).

33

Insbesondere liegt jedoch dann keine Verfügungsmacht des Unternehmens über die

Geschäftseinrichtung oder Anlage in ihrer der Unternehmenstätigkeit dienenden Eigenschaft vor,

wenn dem Unternehmen die Nutzung der Geschäftseinrichtung oder Anlage ohne seine

Mitwirkung jederzeit (insgesamt) untersagt werden könnte (>BFH vom 04.07.2012, II R 38/10 –

Seite 15 von 51

BStBl II S. 782, Rn. 47). Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses beseitigt die Verfügungsmacht

erst ab dem Zeitpunkt, in dem die für die Verfügungsmacht maßgeblichen Rechte und Pflichten

aus dem Vertrag enden.

34

Beim sogenannten Desk-Sharing, bei dem mehrere Unternehmen eine begrenzte Zahl von

Arbeitsplätzen in einer gemeinsamen Räumlichkeit nutzen, liegt eine Entziehbarkeit oder eine

Untersagbarkeit der Nutzung eines (Einzel-)Arbeitsplatzes ohne Mitwirkung des jeweiligen

Unternehmens vor, wenn für dieses keine verlässliche Aussicht besteht, im Rahmen des Desk-

Sharing-Modells regelmäßig einen Arbeitsplatz zu erhalten. Eine verlässliche Aussicht, regelmäßig

einen Arbeitsplatz zu erhalten, besteht zumindest dann, wenn die Anzahl der Arbeitsplätze anhand

der typischen wöchentlichen Auslastung des Büros berechnet wird und entsprechend viele

Arbeitsplätze den potenziellen Nutzern dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Anhaltspunkte

sind insbesondere vertragliche Abreden sowie Prognosen der regelmäßigen und typischen

durchschnittlichen Büroauslastung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des

Einzelfalls, wobei jedoch Auslastungsspitzen (Personalversammlungen, Firmenjubiläen etc.) außer

Betracht bleiben können.

3.1.3.2.

Wechselwirkung der Verfügungsmacht mit der örtlichen und zeitlichen Festigkeit

der Geschäftseinrichtung oder Anlage

35

Das Tatbestandsmerkmal der Verfügungsmacht steht in Wechselwirkung mit der örtlichen und

zeitlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung oder Anlage (>BFH vom 18.12.2024, I R 47/21 –

BStBl II 2026 S. XXX unter II. 2. b) aa) (4) Absatz 3 und vom 18.12.2024, I R 39/21 – BStBl II 2026

S. XXX, Rn. 17). Dabei kann insbesondere eine dauerhafte tatsächliche Nutzung mit Wissen des

Eigentümers auf ein mündlich oder konkludent erteiltes Nutzungsrecht hindeuten (>BFH vom

18.12.2024, I R 47/21 – BStBl II 2026 S. XXX unter II. 2. b) aa) (4) Absatz 3 und vom 04.06.2008, I R

30/07 – BStBl II S. 922).

36

In Fällen, in denen kein Alleinnutzungsrecht des Unternehmers besteht, ist im Einzelfall zu

beurteilen, ob dem Unternehmer eine dauerhafte Nutzung der Geschäftseinrichtung oder Anlage

möglich ist oder nur ein auf einen kurzen Zeitraum beschränktes oder gelegentliches

Mitbenutzungsrecht gegeben ist (>BFH vom 18.12.2024, I R 47/21 – BStBl II 2026 S. XXX unter II. 2.

b) aa) (4) Absatz 3 und vom 30.06.2005, III R 47/03 – BStBl II 2006 S. 78).

Seite 16 von 51

3.2.

§ 12 Satz 2 AO

37

Nach § 12 Satz 2 AO sind als Betriebsstätten insbesondere anzusehen

1. die Stätte der Geschäftsleitung (→ I. 3.2.1.),

2. Zweigniederlassungen,

3. Geschäftsstellen,

4. Fabrikations- oder Werkstätten,

5. Warenlager,

6. Ein- oder Verkaufsstellen,

7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder

schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, sowie

8. Bauausführungen oder Montagen (→ I. 3.2.2.), auch örtlich fortschreitende oder

schwimmende, wenn

a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder

b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder

Montagen oder

c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder

Montagen

länger als sechs Monate dauern.

38

Die Aufzählung in § 12 Satz 2 AO ist nicht abschließend („insbesondere“), sodass auch andere Orte

oder Einrichtungen eine Betriebsstätte begründen können. Die Beispielsfälle des § 12 Satz 2 AO

können zur Interpretation des Betriebsstättenbegriffs nach § 12 Satz 1 AO herangezogen werden

(>BFH vom 28.07.1993, I R 15/93 – BStBl II 1994 S. 148).

39

Die Fallvarianten in § 12 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO sind rein deklaratorisch, d. h., sie setzen voraus, dass

die Tatbestandsmerkmale nach § 12 Satz 1 AO vorliegen (>BFH vom 17.09.2003, I R 12/02 – BStBl

II 2004 S. 396).

40

Im Gegensatz hierzu erweitern § 12 Satz 2 Nr. 1, 7 und 8 AO die Definition einer Betriebsstätte

dergestalt, dass eine solche nicht notwendigerweise eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage

Seite 17 von 51

vorausse