ENTFRISTUNG DER ERGÄNZUNG DER KONSULTATIONSVEREINBARUNG VOM 21. DEZEMBER 2016 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON SCHIEDSVERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 26 ABSATZ 5 BIS 7 DBA-SCHWEIZ

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28. März 2025

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

Betreff: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die

Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz

GZ: IV B 2 - S 1301-CHE/01460/002/028

DOK: COO.7005.100.4.11666282

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungs­

abkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom

27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden eine Entfristung der

Ergänzung vom 25. Oktober 2019 (BStBl I 2019 S. 1014) zur Konsultationsvereinbarung vom

21. Dezember 2016 (BStBl 2017 S. 379) beschlossen:

„Weiterführung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über

die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen vom 11. August 1971

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971

(nachfolgend Abkommen) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung

vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5

bis 7 des Abkommens in der Fassung der Konsultationsvereinbarung vom 25. Oktober 2019 wie

folgt geändert wird:

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1. Textziffer 4 Buchstabe b) Satz 3 wird gestrichen.

2. In Textziffer 16 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Textziffer 4 Buchstabe b)

kann von einer zuständigen Behörde mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende

eines Kalenderjahres gekündigt werden.“.

Bern, den 24. März 2025

Berlin, den 18. März 2025

Für die zuständige Behörde der

Für die zuständige Behörde der

Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Bundesrepublik Deutschland:

Pascal Duss

Dr. Stefan Greil“

Die Textziffer 4 Buchstabe b) der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die

Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz in der

Fassung der Konsultationsvereinbarung vom 18./24. März 2025 lautet somit:

„b) Die zuständigen Behörden stimmen ungeachtet von Buchstabe a) überein, dass ein Fall nicht

für das Schiedsverfahren geeignet ist, wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren

einschließlich eines Verfahrens nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens in einem oder in

beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben

pflichtwidrig unterlassen hat, um eine für ihn insgesamt vorteilhafte Besteuerung nach dem

Abkommen herbeizuführen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn in einem Staat durch

ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestandskräftig festgestellt wurde, dass der

Steuerpflichtige durch dieses Verhalten einen Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen

hat oder er deswegen mit einer erheblichen Sanktion belegt worden ist.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.