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28. März 2025
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
Betreff: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die
Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz
GZ: IV B 2 - S 1301-CHE/01460/002/028
DOK: COO.7005.100.4.11666282
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungs
abkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom
27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden eine Entfristung der
Ergänzung vom 25. Oktober 2019 (BStBl I 2019 S. 1014) zur Konsultationsvereinbarung vom
21. Dezember 2016 (BStBl 2017 S. 379) beschlossen:
„Weiterführung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über
die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 11. August 1971
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971
(nachfolgend Abkommen) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung
vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5
bis 7 des Abkommens in der Fassung der Konsultationsvereinbarung vom 25. Oktober 2019 wie
folgt geändert wird:
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1. Textziffer 4 Buchstabe b) Satz 3 wird gestrichen.
2. In Textziffer 16 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Textziffer 4 Buchstabe b)
kann von einer zuständigen Behörde mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden.“.
Bern, den 24. März 2025
Berlin, den 18. März 2025
Für die zuständige Behörde der
Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Bundesrepublik Deutschland:
Pascal Duss
Dr. Stefan Greil“
Die Textziffer 4 Buchstabe b) der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die
Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz in der
Fassung der Konsultationsvereinbarung vom 18./24. März 2025 lautet somit:
„b) Die zuständigen Behörden stimmen ungeachtet von Buchstabe a) überein, dass ein Fall nicht
für das Schiedsverfahren geeignet ist, wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren
einschließlich eines Verfahrens nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens in einem oder in
beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben
pflichtwidrig unterlassen hat, um eine für ihn insgesamt vorteilhafte Besteuerung nach dem
Abkommen herbeizuführen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn in einem Staat durch
ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestandskräftig festgestellt wurde, dass der
Steuerpflichtige durch dieses Verhalten einen Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen
hat oder er deswegen mit einer erheblichen Sanktion belegt worden ist.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.